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BGH Beschluss vom 22.11.2000 – 2 ARs 328/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2000
in dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 54 VRs 1891/92 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 90 StVK 194/98 Landgericht Duisburg Az.: 2 a AR 818/00 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 22. November 2000 beschlossen:
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des
Landgerichts Duisburg vom 11. August 1998 - 90 StVK 194/98 -
ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Berlin.
Gründe:
I.
Das Landgericht Duisburg hat mit Beschluß vom 11. August 1998 ange-
ordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB).
Der Verurteilte befand sich vom 5. Januar 2000 bis 28. April 2000 in an-
derer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee. Durch
Beschluß vom 26. Juni 2000 hat sich das Landgericht Duisburg bezüglich der
Überwachung der Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sa-
che an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin abgegeben.
Letztere hat ihre Zuständigkeit verneint. Das Landgericht Duisburg hat die Sa-
che dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
II.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin.
Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee ist die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m.
§ 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa ge-
mäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig gewor-
den (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00; BGHR StPO § 463
Abs. 6 Führungsaufsicht 1 m.w.N.). Die zunächst zuständig gewesene Straf-
vollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb nicht etwa so lange
zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer be-
stimmten Frage befaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 1993 - 2 ARs
554/92; BGH NStZ 1984, 380). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskam-
mer des Landgerichts Berlin wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Ver-
urteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Au-
gust 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschl. v. 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95). Ein
Ausnahmefall dahingehend, daß das Landgericht Duisburg bereits mit einer
bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl.
hierzu BGH, Beschl. v. 11. April 1984 - 2 ARs 86/84 m.w.N.), liegt hier nicht
vor.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ber-
lin wird auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der
Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee nach Verbüßung der dort vollstreckten
Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00
m.w.N.).
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf