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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 ARs 166/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2004
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Az.: 89 VRs 1328.3/94 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 65 KLs 22 Js 994/03 Landgericht Aachen Az.: StVK 478/95 Landgericht Arnsberg Az.: 7 StVK 264/04 Landgericht Marburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. Mai 2004 beschlossen:
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht aus dem Urteil des
Landgerichts Aachen - 65 KLs 22 Js 994/93 - in Verbindung mit
dem Beschluß des Landgerichts Arnsberg vom 26. September
1997 - StVK 478/95 - ist die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Marburg.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. April
2004 zutreffend ausgeführt:
"Mit Urteil vom 30. März 1994 hatte das Landgericht Aachen dem Verur-
teilten wegen versuchter sexueller Nötigung und anderer Delikte eine Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auferlegt und Führungsauf-
sicht angeordnet. Nach deren Verbüßung setzte das Landgericht Arnsberg mit
Beschluß vom 26. September 1997 die Dauer der Führungsaufsicht auf drei
Jahre fest (Bl. 30f d. A.). Am 20. Januar 2000 belegte das Landgericht Aachen
den Verurteilten mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Vergewalti-
gung und ordnete die Sicherungsverwahrung an (Bl. 78ff d. A.). Die weitere
Überwachung der Führungsaufsicht übernahm die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Arnsberg (Bl. 141 d. A.). Am 29. Januar 2004 wurde der Ver-
urteilte zur weiteren Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt S.
aufgenommen (Bl. 145 d. A.). Da der Verurteilte auf eine Aussetzung
der Reststrafe verzichtet hat (Bl. 155 d. A.), wird seine Strafhaft am 7. Juli 2006
enden. Die vom Landgericht Arnsberg daraufhin angetragene Übernahme der
Führungsaufsicht (Bl. 147, 149, 157 d. A.) hat die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Marburg abgelehnt (Bl. 148, 151 d. A.) und die Sache zuletzt
mit Verfügung vom 20. April 2004 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der
Zuständigkeit vorgelegt (Bl. 158 d. A.).
Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die weite-
re gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungs-
kammer des Landgerichts Marburg. Der Verurteilte steht gemäß Beschluß der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg unter Führungsaufsicht
nach § 68f Abs. 1 StGB. Diese dauert unbeschadet der derzeitigen Strafvoll-
streckung noch an. Die Führungsaufsicht hat sich vorliegend auch nicht nach
§ 68e Abs. 3 StGB wegen Vollzugs der Sicherungsverwahrung erledigt. Der
Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. .
Mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer
gemäß § 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungs-
aufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidun-
gen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 27. Februar
2004 - 2 ARs 40/04, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober
2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001,
165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs
119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtrags-
entscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs
334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00). Die Zuständigkeit der Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Arnsberg blieb nicht etwa so lange beste-
hen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimm-
ten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004
- 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November
2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.)."
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck