Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2003 – 2 ARs 376/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2003

in der Führungsaufsichtssache

Az.: 40 VRs 116/98 Staatsanwaltschaft Münster

Az.: StVK S 2909/99 (20) FA Landgericht Bielefeld

Az.: StVK 467/03 AR 90/03 Landgericht Frankenthal

Az.: 50 BRs 26/03 FA Landgericht Braunschweig

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 3. Dezember 2003 beschlossen:

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß der

Strafvollstreckungskammer

des

Landgerichts

Bielefeld

- StVK S 2909/99 (20) - ist die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Frankenthal.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

"Das Amtsgericht Rheine - 6 Ls 40 Js 735/97 - sprach gegen den Ver-

urteilten am 3. Februar 1998 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vor-

sätzlicher Körperverletzung aus (Bl. 1 d.A.). Nach deren vollständiger Voll-

streckung ordnete das Landgericht Bielefeld mit Beschluß vom 9. September

1999 den Eintritt von Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB 'für die Dau-

er von zwei bis fünf Jahren' an (Bl. 8 d.A.). Nachdem der Verurteilte die Verbü-

ßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Betäu-

bungsmitteldelikten in der JVA Wolfenbüttel angetreten hatte, übernahm die

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig das Verfahren mit

Verfügung vom 30. Januar 2003 (Bl. 58 d.A.). Die Strafhaft wird am 5. Dezem-

ber 2003 enden (Bl. 61 und 76 d.A.). Bereits am 3. Juni 2003 war der Verur-

teilte von der JVA Wolfenbüttel in die JVA Frankenthal verlegt worden (Bl. 65

d.A.). Mit Anklageschriften vom 3. und 14. Februar 2003 legt die Staatsanwalt-

schaft Landau dem Verurteilten zweifachen Mord, versuchten Mord und andere

Straftaten zur Last (Bl. 82 ff. d.A. sowie Bl. 117 ff. d.A.); wegen derer gegen ihn

ein Unterbringungsbefehl vorliegt (Bl. 77 ff. d.A.). Da die Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Frankenthal die Übernahme der Führungsaufsicht

am 20. Juni 2003 und 18. September 2003 abgelehnt hatte (Bl. 66 R sowie Bl.

73 d.A.), legte das Landgericht Braunschweig mit Verfügung vom 28. Oktober

2003 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vor

(Bl. 134 d.A.).

Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die weite-

re gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Frankenthal. Der Verurteilte steht gemäß dem Be-

schluß der Strafvollstreckungskammer Bielefeld vom 9. September 1999 unter

Führungsaufsicht nach § 68 f. Abs. 1 StGB, die noch andauert. Der Verurteilte

verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal. Bereits mit der

Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß

§§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungs-

aufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidun-

gen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 15. Oktober

2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001,

165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs

119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtrags-

entscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs

196/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts

Braunschweig blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvoll-

streckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl.

nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom

22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an.

VRinBGH Dr. Rissing-van Saan ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben Detter Detter

RiBGH Dr. Bode ist be- urlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben Detter

Otten Rothfuß