BGH Urteil vom 07.12.2000 – I ZR 146/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
Verkündet am: 7. Dezember 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Telefonkarte
ZPO § 308 Abs. 1; UWG § 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 72
a) Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Ver- urteilung nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Be- gründung seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Ge- sichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begrün- dung seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann.
b) Hat das Landgericht einer Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben, ohne über den Hauptantrag zu entscheiden, und legt allein der Beklagte Berufung ein, kann das Oberlandesgericht den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag ver- urteilen.
c) Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 146/98 – OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. – 3. Zivilkammer – vom 4. September 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Sie bietet in ihrem Auftrag ent-
worfene und hergestellte Telefonkarten zum Verkauf an, so in der Vergangenheit
auch die Karte “P 02 B”, deren – nachstehend wiedergegebene – Rückseite als
Hintergrundbild eine stilisierte Weltkarte mit blauem Quadrantennetz aufweist.
Neben anderen Angaben trägt sie den Werbespruch:
“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren.
Ruf doch mal an!”
Die Beklagte zu 3 (im folgenden: die Beklagte) ist eine Werbeagentur, die
ebenfalls Telefonkarten herstellen und über die Deutsche Postreklame GmbH
(heute: DeTeMedien GmbH), eine Tochtergesellschaft der Klägerin, vertreiben
ließ. Sie brachte 1991 eine zum Verkauf am Schalter vorgesehene, von ihrem
Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1, entworfene Telefonkarte “S-42” auf den
Markt. Der Aufdruck “Dr. Sch. & Partner” auf der Vorderseite der Karte weist auf
ihr Unternehmen hin. Auf der – nachstehend wiedergegebenen – Rückseite be-
findet sich eine verkleinerte Abbildung der Karte “P 02 B” der Klägerin mit dem
dazugesetzten Spruch:
“Zwar nicht Weltweit, aber grenzenlos günstig”
Entsprechend den Auftragsbedingungen war der Entwurf der Telefonkarte
zunächst der Deutschen Postreklame vorgelegt und von dieser für den Vertrieb
freigegeben worden. Die Telefonkarte ist in der Folge auf dem vorgesehenen
Weg vertrieben worden.
Die Klägerin hat in der Wiedergabe ihres Kartenmotivs auf der Telefonkarte
der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung gesehen, die von ihr als Inhaberin
der ausschließlichen Nutzungsrechte verfolgt werden könne. Sie hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
die fragliche Telefonkarte vertrieben haben. Ferner hat die Klägerin die Feststel-
lung begehrt, daß die Beklagte – gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1
und zu 2 – verpflichtet sei, ihr den aus den entsprechenden Handlungen entstan-
denen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Hilfsweise hat sie
beantragt, die entsprechende Feststellung nicht auf Schadensersatz, sondern auf
den Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung zu stützen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben einen urheber-
rechtlichen Schutz hinsichtlich des übernommenen Kartenmotivs in Abrede ge-
stellt und sich im übrigen darauf berufen, daß ihre Telefonkarte von der Deut-
schen Postreklame als einem Tochterunternehmen der Klägerin freigegeben wor-
den sei, was aus ihrer Sicht so zu verstehen gewesen sei, daß auch die Klägerin
der Verwertung des Motivs zugestimmt habe. Schließlich seien die geltend ge-
machten Ansprüche verjährt.
Das Landgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 2, 97 Abs. 1
UrhG bejaht und der Klage mit dem Rechnungslegungsantrag und mit dem hilfs-
weise gestellten Feststellungsantrag (Herausgabe der ungerechtfertigten Berei-
cherung) stattgegeben. Eine förmliche Abweisung des in erster Linie verfolgten
Feststellungsantrags (Ersatz des entstandenen und künftig entstehenden Scha-
dens) enthält das landgerichtliche Urteil nicht.
Mit ihrer Berufung haben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage
verfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem ist das
Berufungsgericht gefolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß die getroffene Feststel-
lung der Verpflichtung der Beklagten sich auf Schadensersatz (nicht lediglich auf
ungerechtfertigte Bereicherung) bezieht.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-
abweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-
zuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Landgericht habe
den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Rechnungslegung und Feststellung
einer Schadensersatzverpflichtung im Ergebnis zu Recht als begründet angese-
hen. Die Klägerin sei aufgrund der Verträge mit der Werbeagentur, die die Karte
der Klägerin entworfen habe, berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen
geltend zu machen. Ob der Klägerin urheberrechtliche Ansprüche zustünden, sei
jedoch zweifelhaft, weil es sich bei der Computergraphik – Darstellung der Erde
mit blauer Hintergrundfarbe und Quadrantennetz – möglicherweise um ein dem
Urheberrechtsschutz nicht zugängliches Allerweltserzeugnis handele. Dies be-
dürfe jedoch ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob Bereicherungs-
ansprüche bestünden. Denn die Klägerin könne in jedem Fall von den Beklagten
Schadensersatz aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wett-
bewerbsrechtlichen Leistungsschutzes beanspruchen.
Indem sich die Beklagten unberechtigt eines fremden Arbeitsergebnisses
bemächtigt hätten, um es bei der Gestaltung der eigenen Telefonkarte zu ver-
wenden, hätten sie zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sie hätten damit
den guten Ruf ihres Wettbewerbers ausgebeutet und dadurch in unzulässiger
Weise eine Irreführung und eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt.
Der unmittelbar übernommenen Gestaltung der Telefonkarte der Klägerin komme
auch wettbewerbliche Eigenart zu.
Schließlich könnten die Beklagten sich nicht darauf berufen, daß die Deut-
sche Postreklame ihre Telefonkarte freigegeben habe. Denn aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Postreklame ergebe sich, daß nicht die
Klägerin, sondern allein die Deutsche Postreklame mit der Vermittlung von Wer-
bung auf Telefonkarten befaßt sei. Außerdem sei klargestellt, daß es ausschließ-
lich Sache des Auftraggebers (hier: der Beklagten) gewesen sei, vor Erteilung des
Auftrags wettbewerbs-, zeichen- oder urheberrechtliche Fragen zu klären.
Eine Haftung des Beklagten zu 1 als Störer ergebe sich daraus, daß er das
Layout der beanstandeten Karte entworfen habe. Dies sei im Auftrag des Be-
klagten zu 2 geschehen, weswegen dieser ebenfalls als Störer in Anspruch ge-
nommen werden könne.
Die Ansprüche der Klägerin, die diese bereits im Rahmen eines Parallelver-
fahrens als Widerklage geltend gemacht habe, seien nicht verjährt, weil nicht da-
von ausgegangen werden könne, daß sie bereits mehr als sechs Monate vor Er-
hebung dieser Widerklage ausreichende Kenntnis erlangt habe. Innerhalb von
sechs Monaten nach rechtskräftiger Abweisung dieser Widerklage als unzulässig
bzw. nach Rücknahme sei die vorliegende Klage erhoben worden (§ 212 Abs. 2
BGB).
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der
Klage.
1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht – indem es die
Verurteilung der Beklagten auf § 1 UWG gestützt hat – der Klägerin etwas zuge-
sprochen hat, was nicht Gegenstand der Klage war (§ 308 Abs. 1 ZPO).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der
Streitgegenstand durch den Antrag sowie durch den dazu vorgetragenen Lebens-
sachverhalt bestimmt (BGH, Urt. v. 11.6.1992 – I ZR 226/90, GRUR 1992, 625,
627 = WRP 1992, 697 – Therapeutische Äquivalenz; Urt. v. 2.4.1992 –
I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 – Stundung ohne Aufpreis;
Urt. v. 2.7.1998 – I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 – Die Lu-
xusklasse zum Nulltarif; Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 =
WRP 2001, 28 – dentalästhetika). Geht der Kläger aus einem eingetragenen
Schutzrecht vor, bestimmt sich der Gegenstand dieser Klage durch den Antrag
und durch das im einzelnen bezeichnete Schutzrecht (vgl. auch die Bestimmung
über die Klagenkonzentration in § 145 PatG). Nicht anders verhält es sich aber
auch bei einem auf andere Weise entstandenen Schutzrecht wie dem Urheber-
recht, der Benutzungsmarke oder dem Unternehmenskennzeichen. Auch hier be-
stimmt der Kläger durch seinen Vortrag über die Entstehung des Schutzrechtes
als Teil des relevanten Lebenssachverhalts den Streitgegenstand. Stehen ihm
mehrere Schutzrechte zu, kann das Gericht die Verurteilung zum Schadensersatz
nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner
Klage berufen hat.
Kommen nebeneinander Ansprüche aus einem Schutzrecht (hier dem Urhe-
berrecht oder einem Leistungsschutzrecht) sowie aus § 1 oder § 3 UWG in Be-
tracht, muß ebenfalls danach unterschieden werden, ob der Kläger sich zur Be-
gründung seiner Klage allein auf den das Schutzrecht betreffenden Lebenssach-
verhalt gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssach-
verhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, etwa den Tatbestand einer wettbe-
zu begründen. Dementsprechend hängt auch die Wirkung der Rechtskraft eines
klageabweisenden Urteils davon ab, auf welchen Lebenssachverhalt die Klage
gestützt war. Ist der Kläger (nur) mit dem auf Urheberrecht gestützten Anspruch
abgewiesen worden, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer auf § 1 oder § 3
UWG gestützten Klage wegen wettbewerbswidriger Nachahmung oder Irrefüh-
rung nicht entgegen (vgl. zu verschiedenen Sachverhalten im Rahmen einer wett-
bewerbsrechtlichen Klage: BGH, Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 242/97, NJWE-WettbR
2000, 232, 233; GRUR 2001, 181, 182 – dentalästhetika).
b)
Indem das Berufungsgericht die begehrte Rechtsfolge mit einem Wett-
bewerbsverstoß nach § 1 UWG begründet hat, ist es über die allein auf die urhe-
berrechtliche Anspruchsgrundlage gestützten Klageanträge hinausgegangen
(§ 308 Abs. 1 ZPO). Zu den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen An-
spruchs (wettbewerbliche Eigenart, besonderes Unlauterkeitsmerkmal) hatte die
Klägerin nicht vorgetragen.
Die Revisionserwiderung hält dem entgegen, es sei grundsätzlich Sache des
Gerichts, auf der Grundlage des vorgetragenen Lebenssachverhalts die anzu-
wendenden rechtlichen Bestimmungen zu finden; auch wenn das Klagevorbringen
nicht darauf abgezielt habe, habe es sich als ausreichend erwiesen, auch einen
Wettbewerbsverstoß zu bejahen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Kläge-
rin hat mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt erkennbar allein auf die Verlet-
zung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts abstellen wollen. Ihr
Vorbringen war eindeutig nicht darauf gerichtet, eine wettbewerbswidrige Nach-
ahmung darzutun. Eine solche in dem Klagevorbringen sichtbar werdende Be-
schränkung
ist vom Gericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998
– I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519).
2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der
Beklagten festgestellt hat, hat es der Klägerin etwas zuerkannt, was diese nicht
(mehr) beantragt hatte (§ 308 Abs. 1 ZPO); damit hat es gleichzeitig das erstin-
stanzliche Urteil über die beantragte Abänderung hinaus abgeändert (§ 536
ZPO).
Allerdings hatte die Klägerin zunächst in erster Linie die Feststellung einer
bestehenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Lediglich hilfs-
weise hatte sie beantragt festzustellen, daß die Beklagten zur Herausgabe der
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet seien. Das Landgericht hat diesem
Hilfsantrag entsprochen, ohne jedoch über den Hauptantrag befunden zu haben.
Dies war verfahrensfehlerhaft, weil der Hilfsantrag nur für den Fall der Abweisung
des Hauptantrags gestellt worden war.
Dennoch war es dem Berufungsgericht verwehrt, über den Hauptantrag zu
entscheiden. Denn da der Hauptantrag vom Landgericht übergangen worden ist,
hätte es eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bedurft, um zu einer
Entscheidung über diesen Antrag zu gelangen. Da der übergangene prozessuale
Anspruch mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr rechtshängig war,
hätte über ihn im Berufungsrechtszug nur entschieden werden können, wenn ihn
die Klägerin – im Rahmen eines selbständigen Rechtsmittels oder einer An-
schlußberufung – durch Klageerweiterung erneut in den Prozeß eingeführt hätte
(vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 m.w.N.). Dies
ist nicht geschehen. Doch selbst wenn – wie von den Parteien in der Revisionsin-
stanz erwogen – in dem Zusprechen des Hilfsantrages eine konkludente Abwei-
sung der Klage mit dem Hauptantrag liegen sollte, hätte das Berufungsgericht
über diesen Antrag nicht befinden können. Mit Recht weist die Revision darauf
hin, daß es auch in diesem Fall einer Anfechtung des landgerichtlichen Urteils
durch die Klägerin bedurft hätte. Auch wenn sich die Klägerin – worauf sie mit der
Revisionserwiderung hinweist – im Berufungsverfahren erneut auf den Scha-
densersatzanspruch gestützt hat, hat sie doch lediglich den Antrag auf Zurück-
weisung der Berufung der Beklagten gestellt. Unter diesen Umständen konnte
tergehenden Verurteilung der Beklagten gelangen.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn in dem landgerichtli-
chen Urteil ein prozeßrechtlich unzulässiges (verdecktes) Teilurteil gesehen wer-
den könnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in derartigen Fällen das
Berufungsgericht den in erster Instanz verbliebenen Teil an sich ziehen kann
(BGH, Urt. v. 12.1.1994 – XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381 m.w.N.). Das
Urteil des Landgerichts läßt jedoch nicht erkennen, daß bewußt nur über einen
Teil des Streitstoffs entschieden und eine Entscheidung über den Hauptantrag –
was ohne jeden Sinn gewesen wäre – zurückgestellt werden sollte.
3.
Im Hinblick auf diese Verfahrensmängel kann das angefochtene Urteil
keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt bedarf es nicht; auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des
unstreitigen Parteivorbringens ist der Senat in der Lage, abschließend in der Sa-
che zu entscheiden.
a) Urheber- oder leistungsschutzrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin
nicht zu.
Ob es sich bei der von den Beklagten übernommenen Graphik um ein urhe-
berrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG handelt, hat
das Berufungsgericht mit Recht in Zweifel gezogen. Die zu den Akten gereichten
Schwarzweiß-Kopien mögen die Telefonkarte, für die urheberrechtlicher Schutz
begehrt wird, nur unzureichend wiedergeben, wie auch von der angegriffenen
Karte nur eine unzureichende Ablichtung vorliegt. Diese Kopien lassen jedenfalls
eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erken-
nen. Die Weltkarte mit dem Quadrantennetz ist eine gängige zweidimensionale
Darstellung der Erde, ohne daß eine individuelle geistige Leistung des Zeichners
erkennbar wird. Auch dem Werbespruch (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefo-
nieren. Ruf doch mal an!”) sowie der weiteren Gestaltung der Karte kommen kei-
ne Urheberrechtsschutz begründenden Merkmale zu.
Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch
genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefon-
karte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeug-
nis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den
Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische
Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktions-
vorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989
– I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an per-
sönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein
Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße techni-
sche Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzun-
gen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entneh-
men.
b) Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit dem
Ziel, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Klage nunmehr auf § 1 UWG zu
stützen, ist weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch unter
dem eines fairen Verfahrens geboten (vgl. BGH, Urt. 5.6.1997 – I ZR 69/95,
GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
Denn Zweifel an dem urheberrechtlichen Anspruch sind nicht erst in der Revisi-
onsinstanz geäußert worden.
Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die Klage Erfolg hätte, wenn sie
wettbewerbsrechtlich begründet würde. Daß die von der Beklagten übernommene
Rückseite der Telefonkarte der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt,
könnte mit dem Berufungsgericht ohne weiteres bejaht werden. Zweifel bestehen
jedoch hinsichtlich des Unlauterkeitsmerkmals. Dabei ist zu berücksichtigen, daß
es sich nicht um eine identische Übernahme handelt, bei der nur geringe Anforde-
rungen an das besondere, die Unlauterkeit begründende Merkmal zu stellen sind.
Denn die Beklagte hat die Telefonkarte der Klägerin nicht mehr oder weniger un-
verändert übernommen; sie hat lediglich eine Seite der Karte verkleinert wieder-
gegeben und in den Zusammenhang der eigenen graphischen Darstellung mit ei-
nem eigenen Werbespruch gestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit der ver-
kleinerten Wiedergabe der Karte der Klägerin eine vermeidbare Herkunftstäu-
schung verbunden ist. Auf der Vorderseite ist die Karte der Beklagten eindeutig
gekennzeichnet, so daß es von vornherein eher fernliegen wird, daß der Verkehr
die beanstandete Karte für eine solche der Klägerin hält. Aber auch die Art und
Weise der Wiedergabe auf der Rückseite läßt eine Distanzierung erkennen, die
durch den abgeänderten Werbespruch unterstrichen wird (“Zwar nicht Weltweit,
aber grenzenlos günstig” statt “Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren”), so
daß der Verkehr trotz der auf die Klägerin hinweisenden Merkmale, die sich auf
der zitierten Telefonkarte befinden, kaum von einer Karte der Klägerin ausgehen
wird. Auch was das Unlauterkeitsmerkmal der Rufausbeutung angeht, ist nicht zu
erkennen, inwieweit durch die beanstandete Darstellung ein positives Image der
Klägerin auf die Beklagte übergeleitet werden soll. Bei dem wiedergegebenen
Werbespruch der Klägerin (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren. Ruf
doch mal an!”) geht es um Fernsprechleistungen, während der Werbespruch auf
der Telefonkarte der Beklagten andere Leistungen – offenbar die von der Be-
klagten als Werbeagentur angebotenen Leistungen – anpreist. Es ist nicht er-
sichtlich, inwieweit damit eine Beeinträchtigung des guten Rufs der Klägerin ver-
bunden sein soll. Unter diesen Umständen braucht nicht der Frage nachgegan-
gen zu werden, ob wettbewerbsrechtliche Ansprüche an der Verjährungseinrede
scheitern würden.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten auf-
zuheben. Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert