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BGH Urteil vom 07.12.2000 – I ZR 146/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 7. Dezember 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Telefonkarte

ZPO § 308 Abs. 1; UWG § 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 72

a) Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Ver- urteilung nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Be- gründung seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Ge- sichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begrün- dung seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann.

b) Hat das Landgericht einer Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben, ohne über den Hauptantrag zu entscheiden, und legt allein der Beklagte Berufung ein, kann das Oberlandesgericht den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag ver- urteilen.

c) Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte.

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 146/98 – OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1998 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. – 3. Zivilkammer – vom 4. September 1997 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Sie bietet in ihrem Auftrag ent-

worfene und hergestellte Telefonkarten zum Verkauf an, so in der Vergangenheit

auch die Karte “P 02 B”, deren – nachstehend wiedergegebene – Rückseite als

Hintergrundbild eine stilisierte Weltkarte mit blauem Quadrantennetz aufweist.

Neben anderen Angaben trägt sie den Werbespruch:

“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren.

Ruf doch mal an!”

Die Beklagte zu 3 (im folgenden: die Beklagte) ist eine Werbeagentur, die

ebenfalls Telefonkarten herstellen und über die Deutsche Postreklame GmbH

(heute: DeTeMedien GmbH), eine Tochtergesellschaft der Klägerin, vertreiben

ließ. Sie brachte 1991 eine zum Verkauf am Schalter vorgesehene, von ihrem

Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1, entworfene Telefonkarte “S-42” auf den

Markt. Der Aufdruck “Dr. Sch. & Partner” auf der Vorderseite der Karte weist auf

ihr Unternehmen hin. Auf der – nachstehend wiedergegebenen – Rückseite be-

findet sich eine verkleinerte Abbildung der Karte “P 02 B” der Klägerin mit dem

dazugesetzten Spruch:

“Zwar nicht Weltweit, aber grenzenlos günstig”

Entsprechend den Auftragsbedingungen war der Entwurf der Telefonkarte

zunächst der Deutschen Postreklame vorgelegt und von dieser für den Vertrieb

freigegeben worden. Die Telefonkarte ist in der Folge auf dem vorgesehenen

Weg vertrieben worden.

Die Klägerin hat in der Wiedergabe ihres Kartenmotivs auf der Telefonkarte

der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung gesehen, die von ihr als Inhaberin

der ausschließlichen Nutzungsrechte verfolgt werden könne. Sie hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

die fragliche Telefonkarte vertrieben haben. Ferner hat die Klägerin die Feststel-

lung begehrt, daß die Beklagte – gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1

und zu 2 – verpflichtet sei, ihr den aus den entsprechenden Handlungen entstan-

denen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Hilfsweise hat sie

beantragt, die entsprechende Feststellung nicht auf Schadensersatz, sondern auf

den Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung zu stützen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben einen urheber-

rechtlichen Schutz hinsichtlich des übernommenen Kartenmotivs in Abrede ge-

stellt und sich im übrigen darauf berufen, daß ihre Telefonkarte von der Deut-

schen Postreklame als einem Tochterunternehmen der Klägerin freigegeben wor-

den sei, was aus ihrer Sicht so zu verstehen gewesen sei, daß auch die Klägerin

der Verwertung des Motivs zugestimmt habe. Schließlich seien die geltend ge-

machten Ansprüche verjährt.

Das Landgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 2, 97 Abs. 1

UrhG bejaht und der Klage mit dem Rechnungslegungsantrag und mit dem hilfs-

weise gestellten Feststellungsantrag (Herausgabe der ungerechtfertigten Berei-

cherung) stattgegeben. Eine förmliche Abweisung des in erster Linie verfolgten

Feststellungsantrags (Ersatz des entstandenen und künftig entstehenden Scha-

dens) enthält das landgerichtliche Urteil nicht.

Mit ihrer Berufung haben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage

verfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem ist das

Berufungsgericht gefolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß die getroffene Feststel-

lung der Verpflichtung der Beklagten sich auf Schadensersatz (nicht lediglich auf

ungerechtfertigte Bereicherung) bezieht.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-

abweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-

zuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Landgericht habe

den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Rechnungslegung und Feststellung

einer Schadensersatzverpflichtung im Ergebnis zu Recht als begründet angese-

hen. Die Klägerin sei aufgrund der Verträge mit der Werbeagentur, die die Karte

der Klägerin entworfen habe, berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen

geltend zu machen. Ob der Klägerin urheberrechtliche Ansprüche zustünden, sei

jedoch zweifelhaft, weil es sich bei der Computergraphik – Darstellung der Erde

mit blauer Hintergrundfarbe und Quadrantennetz – möglicherweise um ein dem

Urheberrechtsschutz nicht zugängliches Allerweltserzeugnis handele. Dies be-

dürfe jedoch ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob Bereicherungs-

ansprüche bestünden. Denn die Klägerin könne in jedem Fall von den Beklagten

Schadensersatz aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wett-

bewerbsrechtlichen Leistungsschutzes beanspruchen.

Indem sich die Beklagten unberechtigt eines fremden Arbeitsergebnisses

bemächtigt hätten, um es bei der Gestaltung der eigenen Telefonkarte zu ver-

wenden, hätten sie zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sie hätten damit

den guten Ruf ihres Wettbewerbers ausgebeutet und dadurch in unzulässiger

Weise eine Irreführung und eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt.

Der unmittelbar übernommenen Gestaltung der Telefonkarte der Klägerin komme

auch wettbewerbliche Eigenart zu.

Schließlich könnten die Beklagten sich nicht darauf berufen, daß die Deut-

sche Postreklame ihre Telefonkarte freigegeben habe. Denn aus den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der Deutschen Postreklame ergebe sich, daß nicht die

Klägerin, sondern allein die Deutsche Postreklame mit der Vermittlung von Wer-

bung auf Telefonkarten befaßt sei. Außerdem sei klargestellt, daß es ausschließ-

lich Sache des Auftraggebers (hier: der Beklagten) gewesen sei, vor Erteilung des

Auftrags wettbewerbs-, zeichen- oder urheberrechtliche Fragen zu klären.

Eine Haftung des Beklagten zu 1 als Störer ergebe sich daraus, daß er das

Layout der beanstandeten Karte entworfen habe. Dies sei im Auftrag des Be-

klagten zu 2 geschehen, weswegen dieser ebenfalls als Störer in Anspruch ge-

nommen werden könne.

Die Ansprüche der Klägerin, die diese bereits im Rahmen eines Parallelver-

fahrens als Widerklage geltend gemacht habe, seien nicht verjährt, weil nicht da-

von ausgegangen werden könne, daß sie bereits mehr als sechs Monate vor Er-

hebung dieser Widerklage ausreichende Kenntnis erlangt habe. Innerhalb von

sechs Monaten nach rechtskräftiger Abweisung dieser Widerklage als unzulässig

bzw. nach Rücknahme sei die vorliegende Klage erhoben worden (§ 212 Abs. 2

BGB).

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der

Klage.

1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht – indem es die

Verurteilung der Beklagten auf § 1 UWG gestützt hat – der Klägerin etwas zuge-

sprochen hat, was nicht Gegenstand der Klage war (§ 308 Abs. 1 ZPO).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der

Streitgegenstand durch den Antrag sowie durch den dazu vorgetragenen Lebens-

sachverhalt bestimmt (BGH, Urt. v. 11.6.1992 – I ZR 226/90, GRUR 1992, 625,

627 = WRP 1992, 697 – Therapeutische Äquivalenz; Urt. v. 2.4.1992 –

I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 – Stundung ohne Aufpreis;

Urt. v. 2.7.1998 – I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 – Die Lu-

xusklasse zum Nulltarif; Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 =

WRP 2001, 28 – dentalästhetika). Geht der Kläger aus einem eingetragenen

Schutzrecht vor, bestimmt sich der Gegenstand dieser Klage durch den Antrag

und durch das im einzelnen bezeichnete Schutzrecht (vgl. auch die Bestimmung

über die Klagenkonzentration in § 145 PatG). Nicht anders verhält es sich aber

auch bei einem auf andere Weise entstandenen Schutzrecht wie dem Urheber-

recht, der Benutzungsmarke oder dem Unternehmenskennzeichen. Auch hier be-

stimmt der Kläger durch seinen Vortrag über die Entstehung des Schutzrechtes

als Teil des relevanten Lebenssachverhalts den Streitgegenstand. Stehen ihm

mehrere Schutzrechte zu, kann das Gericht die Verurteilung zum Schadensersatz

nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner

Klage berufen hat.

Kommen nebeneinander Ansprüche aus einem Schutzrecht (hier dem Urhe-

berrecht oder einem Leistungsschutzrecht) sowie aus § 1 oder § 3 UWG in Be-

tracht, muß ebenfalls danach unterschieden werden, ob der Kläger sich zur Be-

gründung seiner Klage allein auf den das Schutzrecht betreffenden Lebenssach-

verhalt gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssach-

verhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, etwa den Tatbestand einer wettbe-

werbswidrigen Nachahmung nach § 1 UWG oder einer Irreführung nach § 3 UWG

zu begründen. Dementsprechend hängt auch die Wirkung der Rechtskraft eines

klageabweisenden Urteils davon ab, auf welchen Lebenssachverhalt die Klage

gestützt war. Ist der Kläger (nur) mit dem auf Urheberrecht gestützten Anspruch

abgewiesen worden, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer auf § 1 oder § 3

UWG gestützten Klage wegen wettbewerbswidriger Nachahmung oder Irrefüh-

rung nicht entgegen (vgl. zu verschiedenen Sachverhalten im Rahmen einer wett-

bewerbsrechtlichen Klage: BGH, Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 242/97, NJWE-WettbR

2000, 232, 233; GRUR 2001, 181, 182 – dentalästhetika).

b)

Indem das Berufungsgericht die begehrte Rechtsfolge mit einem Wett-

bewerbsverstoß nach § 1 UWG begründet hat, ist es über die allein auf die urhe-

berrechtliche Anspruchsgrundlage gestützten Klageanträge hinausgegangen

(§ 308 Abs. 1 ZPO). Zu den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen An-

spruchs (wettbewerbliche Eigenart, besonderes Unlauterkeitsmerkmal) hatte die

Klägerin nicht vorgetragen.

Die Revisionserwiderung hält dem entgegen, es sei grundsätzlich Sache des

Gerichts, auf der Grundlage des vorgetragenen Lebenssachverhalts die anzu-

wendenden rechtlichen Bestimmungen zu finden; auch wenn das Klagevorbringen

nicht darauf abgezielt habe, habe es sich als ausreichend erwiesen, auch einen

Wettbewerbsverstoß zu bejahen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Kläge-

rin hat mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt erkennbar allein auf die Verlet-

zung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts abstellen wollen. Ihr

Vorbringen war eindeutig nicht darauf gerichtet, eine wettbewerbswidrige Nach-

ahmung darzutun. Eine solche in dem Klagevorbringen sichtbar werdende Be-

schränkung

ist vom Gericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998

I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519).

2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der

Beklagten festgestellt hat, hat es der Klägerin etwas zuerkannt, was diese nicht

(mehr) beantragt hatte (§ 308 Abs. 1 ZPO); damit hat es gleichzeitig das erstin-

stanzliche Urteil über die beantragte Abänderung hinaus abgeändert (§ 536

ZPO).

Allerdings hatte die Klägerin zunächst in erster Linie die Feststellung einer

bestehenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Lediglich hilfs-

weise hatte sie beantragt festzustellen, daß die Beklagten zur Herausgabe der

ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet seien. Das Landgericht hat diesem

Hilfsantrag entsprochen, ohne jedoch über den Hauptantrag befunden zu haben.

Dies war verfahrensfehlerhaft, weil der Hilfsantrag nur für den Fall der Abweisung

des Hauptantrags gestellt worden war.

Dennoch war es dem Berufungsgericht verwehrt, über den Hauptantrag zu

entscheiden. Denn da der Hauptantrag vom Landgericht übergangen worden ist,

hätte es eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bedurft, um zu einer

Entscheidung über diesen Antrag zu gelangen. Da der übergangene prozessuale

Anspruch mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr rechtshängig war,

hätte über ihn im Berufungsrechtszug nur entschieden werden können, wenn ihn

die Klägerin – im Rahmen eines selbständigen Rechtsmittels oder einer An-

schlußberufung – durch Klageerweiterung erneut in den Prozeß eingeführt hätte

(vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 m.w.N.). Dies

ist nicht geschehen. Doch selbst wenn – wie von den Parteien in der Revisionsin-

stanz erwogen – in dem Zusprechen des Hilfsantrages eine konkludente Abwei-

sung der Klage mit dem Hauptantrag liegen sollte, hätte das Berufungsgericht

über diesen Antrag nicht befinden können. Mit Recht weist die Revision darauf

hin, daß es auch in diesem Fall einer Anfechtung des landgerichtlichen Urteils

durch die Klägerin bedurft hätte. Auch wenn sich die Klägerin – worauf sie mit der

Revisionserwiderung hinweist – im Berufungsverfahren erneut auf den Scha-

densersatzanspruch gestützt hat, hat sie doch lediglich den Antrag auf Zurück-

weisung der Berufung der Beklagten gestellt. Unter diesen Umständen konnte

das Berufungsgericht ohne Verletzung von §§ 308, 536 ZPO nicht zu einer wei-

tergehenden Verurteilung der Beklagten gelangen.

Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn in dem landgerichtli-

chen Urteil ein prozeßrechtlich unzulässiges (verdecktes) Teilurteil gesehen wer-

den könnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in derartigen Fällen das

Berufungsgericht den in erster Instanz verbliebenen Teil an sich ziehen kann

(BGH, Urt. v. 12.1.1994 – XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381 m.w.N.). Das

Urteil des Landgerichts läßt jedoch nicht erkennen, daß bewußt nur über einen

Teil des Streitstoffs entschieden und eine Entscheidung über den Hauptantrag –

was ohne jeden Sinn gewesen wäre – zurückgestellt werden sollte.

3.

Im Hinblick auf diese Verfahrensmängel kann das angefochtene Urteil

keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt bedarf es nicht; auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des

unstreitigen Parteivorbringens ist der Senat in der Lage, abschließend in der Sa-

che zu entscheiden.

a) Urheber- oder leistungsschutzrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin

nicht zu.

Ob es sich bei der von den Beklagten übernommenen Graphik um ein urhe-

berrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG handelt, hat

das Berufungsgericht mit Recht in Zweifel gezogen. Die zu den Akten gereichten

Schwarzweiß-Kopien mögen die Telefonkarte, für die urheberrechtlicher Schutz

begehrt wird, nur unzureichend wiedergeben, wie auch von der angegriffenen

Karte nur eine unzureichende Ablichtung vorliegt. Diese Kopien lassen jedenfalls

eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erken-

nen. Die Weltkarte mit dem Quadrantennetz ist eine gängige zweidimensionale

Darstellung der Erde, ohne daß eine individuelle geistige Leistung des Zeichners

erkennbar wird. Auch dem Werbespruch (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefo-

nieren. Ruf doch mal an!”) sowie der weiteren Gestaltung der Karte kommen kei-

ne Urheberrechtsschutz begründenden Merkmale zu.

Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch

genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefon-

karte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeug-

nis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den

Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische

Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktions-

vorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989

I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel,

Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an per-

sönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein

Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße techni-

sche Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzun-

gen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entneh-

men.

b) Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit dem

Ziel, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Klage nunmehr auf § 1 UWG zu

stützen, ist weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch unter

dem eines fairen Verfahrens geboten (vgl. BGH, Urt. 5.6.1997 – I ZR 69/95,

GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

Denn Zweifel an dem urheberrechtlichen Anspruch sind nicht erst in der Revisi-

onsinstanz geäußert worden.

Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die Klage Erfolg hätte, wenn sie

wettbewerbsrechtlich begründet würde. Daß die von der Beklagten übernommene

Rückseite der Telefonkarte der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt,

könnte mit dem Berufungsgericht ohne weiteres bejaht werden. Zweifel bestehen

jedoch hinsichtlich des Unlauterkeitsmerkmals. Dabei ist zu berücksichtigen, daß

es sich nicht um eine identische Übernahme handelt, bei der nur geringe Anforde-

rungen an das besondere, die Unlauterkeit begründende Merkmal zu stellen sind.

Denn die Beklagte hat die Telefonkarte der Klägerin nicht mehr oder weniger un-

verändert übernommen; sie hat lediglich eine Seite der Karte verkleinert wieder-

gegeben und in den Zusammenhang der eigenen graphischen Darstellung mit ei-

nem eigenen Werbespruch gestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit der ver-

kleinerten Wiedergabe der Karte der Klägerin eine vermeidbare Herkunftstäu-

schung verbunden ist. Auf der Vorderseite ist die Karte der Beklagten eindeutig

gekennzeichnet, so daß es von vornherein eher fernliegen wird, daß der Verkehr

die beanstandete Karte für eine solche der Klägerin hält. Aber auch die Art und

Weise der Wiedergabe auf der Rückseite läßt eine Distanzierung erkennen, die

durch den abgeänderten Werbespruch unterstrichen wird (“Zwar nicht Weltweit,

aber grenzenlos günstig” statt “Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren”), so

daß der Verkehr trotz der auf die Klägerin hinweisenden Merkmale, die sich auf

der zitierten Telefonkarte befinden, kaum von einer Karte der Klägerin ausgehen

wird. Auch was das Unlauterkeitsmerkmal der Rufausbeutung angeht, ist nicht zu

erkennen, inwieweit durch die beanstandete Darstellung ein positives Image der

Klägerin auf die Beklagte übergeleitet werden soll. Bei dem wiedergegebenen

Werbespruch der Klägerin (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren. Ruf

doch mal an!”) geht es um Fernsprechleistungen, während der Werbespruch auf

der Telefonkarte der Beklagten andere Leistungen – offenbar die von der Be-

klagten als Werbeagentur angebotenen Leistungen – anpreist. Es ist nicht er-

sichtlich, inwieweit damit eine Beeinträchtigung des guten Rufs der Klägerin ver-

bunden sein soll. Unter diesen Umständen braucht nicht der Frage nachgegan-

gen zu werden, ob wettbewerbsrechtliche Ansprüche an der Verjährungseinrede

scheitern würden.

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten auf-

zuheben. Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert