Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.01.2007 – XII ZR 168/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 24. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bei einem Beherbergungsvertrag kommt ein einheitlicher Erfüllungsort für die

beiderseitigen Leistungen regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ein Reisebü-

ro für seinen Kunden ein Zimmer im eigenen Namen bestellt.

Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch (und damit Gerichtsstand für die Zah-

lungsklage) ist dann regelmäßig der Sitz des Reisebüros.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf vom 8. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, Inhaber eines Hotels in D. , macht gegen die beklag-

te GmbH, die ein Reisebüro in E. betreibt, vor dem Amtsgericht Düssel-

dorf Zahlungsansprüche aus einem Beherbergungsvertrag geltend.

Die Beklagte buchte für die Zeit vom 18. bis 21. Juni 2003 bei dem Klä-

ger für ihre Kunden zwei Zimmer. Die Rechnung sollte an die Beklagte über-

sandt und von dieser bezahlt werden.

Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis auf die fehlende örtliche

Zuständigkeit die Klage durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig abge-

wiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Land-

gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich eine örtliche Zustän-

digkeit des Amtsgerichts Düsseldorf nicht aus § 29 ZPO, der für Streitigkeiten

aus einem Vertragsverhältnis den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts

vorsehe. Der Erfüllungsort bestimme sich nach § 269 BGB. Danach sei der

Wohnsitz des Schuldners bzw. der Ort seiner gewerblichen Niederlassung der

Leistungsort, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart hätten oder sich

aus den Umständen ein anderer Leistungsort ergebe.

Die Parteien hätten keinen Leistungsort bestimmt. Auch aus den Um-

ständen, insbesondere der Natur des Vertragsverhältnisses, sei kein vom Sitz

der Beklagten abweichender Leistungsort zu entnehmen.

Anders als bei einem herkömmlichen Beherbergungsvertrag, bei dem der

Gast als Vertragspartner die Beherbergungsleistung selbst in Anspruch nehme

und gemäß der Verkehrssitte vor Ort bar bezahle, habe die Beklagte im vorlie-

genden Fall den Beherbergungsvertrag im eigenen Namen für ihre Kunden ab-

geschlossen und - für den Kläger erkennbar - den Beherbergungsort nie aufsu-

chen wollen. Der Leistungsort für die Zahlung, die, wie in der Buchung aus-

drücklich vermerkt sei, über die Beklagte habe erfolgen sollen, sei der Sitz der

Beklagten und nicht, wie beim herkömmlichen Beherbergungsvertrag, der Be-

herbergungsort.

II.

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine örtliche

Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf als Gericht des Erfüllungsortes ge-

mäß § 29 ZPO nicht begründet ist.

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a) Der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO bestimmt sich nach materiel-

lem Recht. Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort,

der dem Erfüllungsort entspricht. Danach hat die Leistung vorbehaltlich gesetz-

licher Sondervorschriften in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der

Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz,

bei juristischen Personen den Sitz hatte. Etwas anderes gilt erst dann, wenn

festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort be-

stimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben (vgl. BGHZ

157, 20, 23 m.w.N., BGH Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 - NJW-RR

2004, 932).

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Dabei ist der Leistungsort für jede einzelne Verpflichtung gesondert zu

bestimmen. Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselsei-

tigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertrags-

parteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH Urteil vom 9. März 1995

- IX ZR 134/94 - NJW 1995, 1546; Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ

737/85 - NJW 1986, 935; RGZ 140, 67, 69).

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b) Für die hier geltend gemachten Zahlungsansprüche ist danach gemäß

§§ 270 Abs. 4 i.V.m. 269 Abs. 1, 2 BGB, § 17 ZPO der Sitz der beklagten

GmbH Erfüllungsort, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder

sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

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Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des

Berufungsgerichts haben die Parteien für die Zahlungsverpflichtung der Beklag-

ten keinen von deren Sitz abweichenden Erfüllungsort am Sitz des Klägers ver-

einbart.

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Ein solcher lässt sich auch nicht aus den Umständen entnehmen.

aa) Aus welchen Umständen auf einen vom Sitz der Beklagten abwei-

chenden Erfüllungsort geschlossen werden kann, beurteilt sich nach dem Sinn

und Zweck der Regelung. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass zu

diesen Umständen neben der Natur des Schuldverhältnisses die Beschaffenheit

der Leistung und der mutmaßliche Wille der Beteiligten gehören sollten. Diese

Begriffe waren im ersten Entwurf zum BGB ausdrücklich aufgeführt, wurden

dann aber gestrichen, weil man es für richtiger und einfacher hielt, auf die Um-

stände des Falles zu verweisen und als einen dieser Umstände die Natur des

Schuldverhältnisses hervorzuheben. In dem Protokoll heißt es dazu: "Daß zu

den zu berücksichtigenden Umständen vor Allem auch die Beschaffenheit der

Leistung gehöre, erschien selbstverständlich. Der muthmaßliche Wille der Be-

theiligten aber sei nichts Anderes, als was sich aus den Umständen des Falles

ergebe, und könne deshalb nicht neben diesen genannt werden." (Mugdan, Die

gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich,

II. 1899, S. 524; BGHZ 157, aaO; Siemon MDR 2002, 366, 369).

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Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung bei bestimmten gegensei-

tigen Verträgen aus den Umständen einen einheitlichen Erfüllungsort für Leis-

tung und Gegenleistung hergeleitet (für den Bauvertrag: BGH Beschluss vom

5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO; für den Energielieferungsvertrag: BGH

Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - NJW 2003, 3418; für den Ar-

chitektenvertrag, der neben der Planung auch die Bauaufsicht umfasst: BGH

Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - NJW 2001, 1936; für den Be-

herbergungsvertrag: LG Kempten BB 1987, 929 m.w.N.; Palandt/Heinrichs BGB

66. Aufl. § 269 BGB Rdn. 13 ff.; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 29 Rdn. 24,

25).

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bb) Bei Beherbergungsverträgen hat die Rechtsprechung die Annahme

eines einheitlichen Erfüllungsorts am Ort des Hotels darauf gestützt, dass der

Gast, der die Bestellung selbst aufgegeben und keine besondere Zahlungswei-

se vereinbart hat, nach der allgemeinen Verkehrssitte im Beherbergungsgewer-

be die Bezahlung stets am Ort der Beherbergung zu erbringen habe (LG Kemp-

ten aaO).

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Im vorliegenden Fall greift diese allgemeine Verkehrssitte nicht. Denn die

Beklagte sollte den Ort der Beherbergung nicht selbst aufsuchen und Zahlung

nicht vor Ort, sondern nach Rechnungserteilung von ihrem Sitz aus erbringen.

Die Parteien sind folglich davon ausgegangen, dass die Zahlung nicht am Ort

des Hotels, sondern am Sitz der Beklagten zu erbringen ist.

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cc) Entgegen der Ansicht der Revision genügt - unabhängig von der ver-

einbarten Zahlungsweise - nicht allein die besondere Ortsbezogenheit der ver-

tragstypischen Leistung bei dem Beherbergungsvertrag, um aus dessen Natur

einen einheitlichen Erfüllungsort am Beherbergungsort zu begründen.

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Allein deshalb, weil am Ort der Beherbergung der Schwerpunkt des Ver-

trages liegt, kann ein einheitlicher Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung

nicht bejaht werden (BGHZ 157, 20, 25). Dies hätte nämlich zur Folge, dass, da

die vertragstypische Leistung regelmäßig nicht durch die Zahlungsverpflichtung

bestimmt wird, nahezu bei jedem Vertragstyp ein einheitlicher Erfüllungsort für

Leistung und Gegenleistung vorläge. Das ist mit der Regelung des § 269 Abs. 1

BGB unvereinbar (BGHZ aaO). Ein einheitlicher Erfüllungsort kann deshalb nur

dann angenommen werden, wenn dafür weitere Umstände festgestellt werden

können, wie etwa die o.g. Verkehrssitte oder bei einem Bauvertrag der Um-

stand, dass auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit der Abnahme gemäß

§ 640 BGB eine seiner Hauptpflichten erfüllen muss. In diesen Fällen, in denen

beide Vertragsparteien wesentliche vertragliche Pflichten an einem Ort erbrin-

gen müssen, entspricht es der Natur des Schuldverhältnisses, dass die Ver-

tragsparteien ihre gesamten daraus herrührenden Rechtsbeziehungen an die-

sem Ort erledigen (BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 -

aaO).

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Der von der Revision vorgetragene Gesichtspunkt, es sei sachgerecht,

die Gerichte am Ort des Hotels über etwaige Einwendungen gegen den Zah-

lungsanspruch entscheiden zu lassen, da ihnen die Verhältnisse am besten

vertraut seien und eine Beweisaufnahme über behauptete Mängel dort einfach

und ohne großen Aufwand durchgeführt werden könne, stellt keinen Umstand

dar, der die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Ort der Beherber-

gung rechtfertigt. Prozessuale Zweckmäßigkeitserwägungen allein können ei-

nen von der Regel des § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB abweichenden Leistungsort

nicht begründen.

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dd) Danach lassen sich im vorliegenden Fall keine Umstände feststellen,

die einen vom Sitz der Beklagten abweichenden Erfüllungsort für ihre Zah-

lungsverpflichtung begründen.

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Anders als beim Bauvertrag, bei dem der Besteller eine seiner Haupt-

pflichten, nämlich die Abnahme des Werkes, am Ort des Bauwerkes erfüllen

muss, musste die Beklagte am Ort der Beherbergung keine wesentlichen Pflich-

ten erfüllen. Insbesondere sollte eine Zahlung vor Ort nicht erfolgen.

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2. Da eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf für die Zahlungs-

BGB) noch aus einem anderen Gerichtsstand begründet ist, hat das Landge-

richt die Berufung zu Recht zurückgewiesen.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2004 - 25 C 17634/03 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2004 - 21 S 104/04 -