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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 1 StR 393/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 393/00

1.

2.

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 gemäß

§§ 154a, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung gegen die Angeklagten T. und

M. wird in den Fällen B II. 1. bis B II. 7. der Gründe des

Urteils des Landgerichts Bamberg vom 24. Mai 2000 mit Zu-

stimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß

von der Ahndung der Diebstahlsfälle wegen bandenmäßiger

Begehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

StPO).

2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird geändert

und zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß

a) der Angeklagte T. des Diebstahls in sieben Fällen so-

wie des versuchten Diebstahls,

b) der Angeklagte M. des Diebstahls in sechs Fällen so-

wie des versuchten Diebstahls

schuldig ist.

3. Auf die Revisionen der Angeklagten T. und M. wird

das bezeichnete Urteil in dem die Angeklagten jeweils betref-

fenden gesamten Strafausspruch aufgehoben.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-

worfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 242, 243

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Banden-

diebstahls in sechs Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls, den

Angeklagten T. darüber hinaus wegen eines weiteren Diebstahls schuldig

gesprochen. Es hat den Angeklagten T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten M. zu einer sol-

chen von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die

Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte

T. ein unversperrt abgestelltes Fahrzeug (Fall B I. der Urteilsgründe). In

der Folgezeit kamen T. und der Angeklagte M. überein, unter Ver-

wendung des gestohlenen Fahrzeugs Diebstähle im Bundesgebiet zu begehen.

In Ausführung dieses Planes drangen sie in zwei aufeinanderfolgenden Näch-

ten unter anderem gewaltsam in Geschäftsräume, einen Gemeindebauhof und

ein Vereinsheim ein. Überdies brachen sie verschlossen abgestellte Fahrzeuge

auf. Sie entwendeten jeweils verschiedene Gegenstände und auch Geldbeträ-

ge, in einem Falle auch das eröffnete Fahrzeug. Zudem hebelten sie mit einem

Brecheisen in zwei Fällen Zigarettenautomaten von der Wand und verluden

diese anschließend in ihr Fahrzeug, um sie später an sicherem Ort zu öffnen

und Zigaretten sowie Bargeld zu entnehmen. In einem weiteren Fall gaben sie

ein solches Vorhaben auf, weil sie beobachtet worden waren.

1. Der Senat hat die Strafverfolgung beschränkt und von der Ahndung

der Diebstahlstaten in den Fällen B II. 1. bis 7. wegen bandenmäßiger Bege-

hung abgesehen (gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Unter den hier

gegebenen Umständen werden sich die dem Strafrahmen des schweren Ban-

dendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) entnommenen Strafen von den nach den

§§ 242, 243 Abs. 1 StGB verhängbaren und nunmehr zu erwartenden Frei-

heitsstrafen nicht wesentlich unterscheiden. Die festgestellten Einzelumstände

werden auch bei der neuerlichen Strafbemessung zu berücksichtigen sein. Das

gilt auch hinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafen.

Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die fortbestehende

Divergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zu der Frage

erfolgt, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die An-

nahme einer Bande genügt (vgl. nur Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom

14. März 2000 - 4 StR 284/99 = NStZ 2000, 474; Antwortbeschluß des 1. Straf-

senats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00; Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats

zum Großen Senat für Strafsachen vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99). So-

weit das Landgericht davon ausgeht, die beiden Angeklagten hätten "als aus-

führende Mitglieder einer überörtlich agierenden Organisation" und in Beglei-

tung eines die Beute übernehmenden Dritten gehandelt, der auch als "Anwei-

ser" bezeichnet wird, erscheint fragwürdig, ob die Feststellungen insoweit auf

einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und ob sie die An-

nahme täterschaftlicher Beteiligung des Dritten an den einzelnen Diebstahl-

staten tragen (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 645).

2. Aufgrund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch in den

Fällen B II. 1. bis 7. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern. Soweit die

Taten sich mithin nicht mehr als Bandendelikte darstellen, sondern als ver-

suchte und vollendete Diebstähle, hätten sich die Angeklagten gegen die ihnen

günstigere, schon vom bisherigen Schuldspruch insoweit umfaßte rechtliche

Bewertung nicht anders als geschehen verteidigen können. Eine Ahndung als

Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) im Blick auf das von

den Angeklagten mitgeführte Brecheisen (vgl. die Feststellungen zu den Fällen

B II. 1., 3., 4.) kommt unter den hier gegebenen Umständen ersichtlich nicht in

Betracht.

3. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfer-

tigungen im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der die Ange-

klagten betreffenden jeweiligen gesamten Strafaussprüche, da Auswirkungen

auf die Bemessung der Einzelstrafen nicht sicher ausschließbar sind. Das gilt

auch für die gegen den Angeklagten T. im Falle B I. in Ansatz gebrachte

Einzelstrafe. Die insoweit getroffenen Feststellungen können indessen beste-

henbleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind statt-

haft.

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