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BGH Beschluss vom 13.12.2000 – 1 StR 393/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2000 gemäß
§§ 154a, 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung gegen die Angeklagten T. und
M. wird in den Fällen B II. 1. bis B II. 7. der Gründe des
Urteils des Landgerichts Bamberg vom 24. Mai 2000 mit Zu-
stimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß
von der Ahndung der Diebstahlsfälle wegen bandenmäßiger
Begehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
StPO).
2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird geändert
und zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß
a) der Angeklagte T. des Diebstahls in sieben Fällen so-
wie des versuchten Diebstahls,
b) der Angeklagte M. des Diebstahls in sechs Fällen so-
wie des versuchten Diebstahls
schuldig ist.
3. Auf die Revisionen der Angeklagten T. und M. wird
das bezeichnete Urteil in dem die Angeklagten jeweils betref-
fenden gesamten Strafausspruch aufgehoben.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-
worfen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 242, 243
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Banden-
diebstahls in sechs Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls, den
Angeklagten T. darüber hinaus wegen eines weiteren Diebstahls schuldig
gesprochen. Es hat den Angeklagten T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten M. zu einer sol-
chen von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die
Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte
T. ein unversperrt abgestelltes Fahrzeug (Fall B I. der Urteilsgründe). In
der Folgezeit kamen T. und der Angeklagte M. überein, unter Ver-
wendung des gestohlenen Fahrzeugs Diebstähle im Bundesgebiet zu begehen.
In Ausführung dieses Planes drangen sie in zwei aufeinanderfolgenden Näch-
ten unter anderem gewaltsam in Geschäftsräume, einen Gemeindebauhof und
ein Vereinsheim ein. Überdies brachen sie verschlossen abgestellte Fahrzeuge
auf. Sie entwendeten jeweils verschiedene Gegenstände und auch Geldbeträ-
ge, in einem Falle auch das eröffnete Fahrzeug. Zudem hebelten sie mit einem
Brecheisen in zwei Fällen Zigarettenautomaten von der Wand und verluden
diese anschließend in ihr Fahrzeug, um sie später an sicherem Ort zu öffnen
und Zigaretten sowie Bargeld zu entnehmen. In einem weiteren Fall gaben sie
ein solches Vorhaben auf, weil sie beobachtet worden waren.
1. Der Senat hat die Strafverfolgung beschränkt und von der Ahndung
der Diebstahlstaten in den Fällen B II. 1. bis 7. wegen bandenmäßiger Bege-
hung abgesehen (gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Unter den hier
gegebenen Umständen werden sich die dem Strafrahmen des schweren Ban-
dendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) entnommenen Strafen von den nach den
§§ 242, 243 Abs. 1 StGB verhängbaren und nunmehr zu erwartenden Frei-
heitsstrafen nicht wesentlich unterscheiden. Die festgestellten Einzelumstände
werden auch bei der neuerlichen Strafbemessung zu berücksichtigen sein. Das
gilt auch hinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafen.
Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die fortbestehende
Divergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zu der Frage
erfolgt, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die An-
nahme einer Bande genügt (vgl. nur Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom
14. März 2000 - 4 StR 284/99 = NStZ 2000, 474; Antwortbeschluß des 1. Straf-
senats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00; Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats
zum Großen Senat für Strafsachen vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99). So-
weit das Landgericht davon ausgeht, die beiden Angeklagten hätten "als aus-
führende Mitglieder einer überörtlich agierenden Organisation" und in Beglei-
tung eines die Beute übernehmenden Dritten gehandelt, der auch als "Anwei-
ser" bezeichnet wird, erscheint fragwürdig, ob die Feststellungen insoweit auf
einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und ob sie die An-
nahme täterschaftlicher Beteiligung des Dritten an den einzelnen Diebstahl-
staten tragen (vgl. dazu BGH NStZ 2000, 645).
2. Aufgrund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch in den
Fällen B II. 1. bis 7. der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern. Soweit die
Taten sich mithin nicht mehr als Bandendelikte darstellen, sondern als ver-
suchte und vollendete Diebstähle, hätten sich die Angeklagten gegen die ihnen
günstigere, schon vom bisherigen Schuldspruch insoweit umfaßte rechtliche
Bewertung nicht anders als geschehen verteidigen können. Eine Ahndung als
Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) im Blick auf das von
den Angeklagten mitgeführte Brecheisen (vgl. die Feststellungen zu den Fällen
B II. 1., 3., 4.) kommt unter den hier gegebenen Umständen ersichtlich nicht in
Betracht.
3. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfer-
tigungen im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der die Ange-
klagten betreffenden jeweiligen gesamten Strafaussprüche, da Auswirkungen
auf die Bemessung der Einzelstrafen nicht sicher ausschließbar sind. Das gilt
auch für die gegen den Angeklagten T. im Falle B I. in Ansatz gebrachte
Einzelstrafe. Die insoweit getroffenen Feststellungen können indessen beste-
henbleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind statt-
haft.
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Schluckebier