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BGH Urteil vom 28.02.2001 – 3 StR 400/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 400/00

URTEIL

vom

28. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des

Landgerichts Duisburg vom 9. Mai 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im

Fall B. 2 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verur-

teilt wird,

b) im Ausspruch über die in diesem Falle verhängte Einzel-

strafe und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Ta-

teinheit mit "sexueller Nötigung ... unter den Voraussetzungen des § 177

Abs. 3 Nr. 2 StGB" (Fall B. 1; zur Bezeichnung als "Vergewaltigung" vgl. BGHR

StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10) und wegen sexueller Nötigung (Fall B. 2) zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision der Nebenklägerin beanstandet mit der Sachrüge, daß die

Strafkammer im Fall B. 2 die Voraussetzungen der Qualifikationsnorm des

§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht angenommen und zudem zu Unrecht einen min-

der schweren Fall nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB bejaht hat, obgleich

sie die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 177

Abs. 2 Nr. 1 StGB (Beischlaf) als erfüllt angesehen hat. Zudem macht sie mit

der Aufklärungsrüge geltend, daß ihre Vernehmung zu den Folgen der Tat ge-

boten gewesen sei.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Nichtanwendung des § 177

Abs. 3 Nr. 2 StGB gerügt wird. Dies führt zur Aufhebung des Schuld- und Straf-

ausspruchs im Fall B. 2, so daß es auf die Frage der Zulässigkeit der weiteren,

sich allein gegen die Straffestsetzung wendenden Beanstandungen nicht an-

kommt.

1. Die Revision ist zulässig, soweit Ziel des Rechtsmittels eine Verurtei-

lung des Angeklagten nach dem Nebenklagedelikt des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB

ist (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Denn bei der Vorschrift des § 177

Abs. 3 StGB handelt es sich - anders als etwa bei der Strafzumessungsvor-

schrift des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB - um einen

Qualifikationstatbestand. Im 6. Strafrechtsreformgesetz wurde die Strafzumes-

sungsvorschrift des § 177 Abs. 3 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG durch die Quali-

fikationsnormen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB i.d.F. des 6. StrRG ersetzt (vgl.

BTDrucks. 13/9064 S. 12; BGHR StGB § 177 III Nr. 2 Werkzeug 1 = NStZ

1999, 242 f.). Damit steht die richtige Anwendung einer den Schuldspruch be-

treffenden Rechtsnorm in Frage, die Gegenstand einer zulässigen Revision

eines Nebenklägers sein kann. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Ge-

setzgeber die Qualifikationsnorm nicht in der Form eines eigenen Paragraphen

mit eigener Überschrift, sondern nur als Absatz innerhalb eines Tatbestands

mit einem Grundtatbestand (Abs. 1), zwei Qualifikationen (Abs. 3 und 4) und

Strafzumessungsvorschriften (Abs. 2 und 5) ausgestaltet hat (vgl. zur entspre-

chenden Fallgestaltung bei § 226 Abs. 2 StGB: BGH, Urt. vom 14. Dezember

2000 - 4 StR 327/00, zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Die Revision ist insoweit auch begründet. Nach den Feststellungen

hat der Angeklagte zur Durchführung des gewaltsamen Geschlechtsverkehrs

die Hände der Nebenklägerin, einer auf dem Straßenstrich tätigen Prostituier-

ten, mit zwei Plastikschnellbindern auf den Rücken gefesselt und deren Füße

mit einem speziellen, aus einem Holzstab mit zwei Lederriemen bestehenden

Fesselungswerkzeug so gefesselt, daß ihre Beine gespreizt blieben.

Die eigens zu diesem Zweck mitgeführten und bereitgelegten Fesse-

lungsmaterialien stellen Werkzeuge i.S. des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB dar, die

der Angeklagte bei sich führte, um damit den von ihm erwarteten Widerstand

der Geschädigten durch Gewalt zu verhindern (BGHR StGB § 177 III Nr. 2

Werkzeug 1 = NStZ 1999, 242 f.).

Da die getroffenen Feststellungen zur Verwendung der Fesselungs-

werkzeuge auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen und auszuschließen

ist, daß in einer neuen Verhandlung insoweit weitere Erkenntnisse getroffen

werden können, hat der Senat nach Erteilung eines Hinweises nach § 265

Abs. 1 StPO den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO abgeändert und

nunmehr auf § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt. Dabei hat der Senat dem Um-

stand, daß die Tat des Angeklagten die Voraussetzungen des Regelbeispiels

nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt, dadurch Rechnung getragen, daß

er sie mit der in der gesetzlichen Überschrift des § 177 StGB enthaltenen Be-

zeichnung "Vergewaltigung" gekennzeichnet hat (vgl. dazu BGHR StGB § 177

II Strafrahmenwahl 10). Es besteht kein Anlaß, von dieser Tatbezeichnung auf

die der "sexuellen Nötigung" nach § 177 Abs. 1 StGB nur deswegen zurückzu-

gehen, weil der Täter zusätzlich zu einer Vergewaltigung weitere qualifizieren-

de Merkmale nach § 177 Abs. 3 oder 4 StGB erfüllt (vgl. zum umgekehrten Fall

der Verneinung der Indizwirkung des Regelbeispiels BGH bei Pfister NStZ-RR

2000, 357).

Der neue Tatrichter wird bei der Entscheidung über den anzuwendenden

Strafrahmen und über die Festsetzung der Strafe Gelegenheit haben, der Fra-

ge der Folgen der Tat für die Geschädigte nachzugehen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen