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BGH Urteil vom 28.02.2001 – 3 StR 400/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
28. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des
Landgerichts Duisburg vom 9. Mai 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im
Fall B. 2 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verur-
teilt wird,
b) im Ausspruch über die in diesem Falle verhängte Einzel-
strafe und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Ta-
teinheit mit "sexueller Nötigung ... unter den Voraussetzungen des § 177
Abs. 3 Nr. 2 StGB" (Fall B. 1; zur Bezeichnung als "Vergewaltigung" vgl. BGHR
StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10) und wegen sexueller Nötigung (Fall B. 2) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision der Nebenklägerin beanstandet mit der Sachrüge, daß die
Strafkammer im Fall B. 2 die Voraussetzungen der Qualifikationsnorm des
§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht angenommen und zudem zu Unrecht einen min-
der schweren Fall nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB bejaht hat, obgleich
sie die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 177
Abs. 2 Nr. 1 StGB (Beischlaf) als erfüllt angesehen hat. Zudem macht sie mit
der Aufklärungsrüge geltend, daß ihre Vernehmung zu den Folgen der Tat ge-
boten gewesen sei.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Nichtanwendung des § 177
Abs. 3 Nr. 2 StGB gerügt wird. Dies führt zur Aufhebung des Schuld- und Straf-
ausspruchs im Fall B. 2, so daß es auf die Frage der Zulässigkeit der weiteren,
sich allein gegen die Straffestsetzung wendenden Beanstandungen nicht an-
kommt.
1. Die Revision ist zulässig, soweit Ziel des Rechtsmittels eine Verurtei-
lung des Angeklagten nach dem Nebenklagedelikt des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB
ist (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Denn bei der Vorschrift des § 177
Abs. 3 StGB handelt es sich - anders als etwa bei der Strafzumessungsvor-
schrift des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB - um einen
Qualifikationstatbestand. Im 6. Strafrechtsreformgesetz wurde die Strafzumes-
sungsvorschrift des § 177 Abs. 3 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG durch die Quali-
fikationsnormen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB i.d.F. des 6. StrRG ersetzt (vgl.
BTDrucks. 13/9064 S. 12; BGHR StGB § 177 III Nr. 2 Werkzeug 1 = NStZ
1999, 242 f.). Damit steht die richtige Anwendung einer den Schuldspruch be-
treffenden Rechtsnorm in Frage, die Gegenstand einer zulässigen Revision
eines Nebenklägers sein kann. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Ge-
setzgeber die Qualifikationsnorm nicht in der Form eines eigenen Paragraphen
mit eigener Überschrift, sondern nur als Absatz innerhalb eines Tatbestands
mit einem Grundtatbestand (Abs. 1), zwei Qualifikationen (Abs. 3 und 4) und
Strafzumessungsvorschriften (Abs. 2 und 5) ausgestaltet hat (vgl. zur entspre-
chenden Fallgestaltung bei § 226 Abs. 2 StGB: BGH, Urt. vom 14. Dezember
2000 - 4 StR 327/00, zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Die Revision ist insoweit auch begründet. Nach den Feststellungen
hat der Angeklagte zur Durchführung des gewaltsamen Geschlechtsverkehrs
die Hände der Nebenklägerin, einer auf dem Straßenstrich tätigen Prostituier-
ten, mit zwei Plastikschnellbindern auf den Rücken gefesselt und deren Füße
mit einem speziellen, aus einem Holzstab mit zwei Lederriemen bestehenden
Fesselungswerkzeug so gefesselt, daß ihre Beine gespreizt blieben.
Die eigens zu diesem Zweck mitgeführten und bereitgelegten Fesse-
lungsmaterialien stellen Werkzeuge i.S. des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB dar, die
der Angeklagte bei sich führte, um damit den von ihm erwarteten Widerstand
der Geschädigten durch Gewalt zu verhindern (BGHR StGB § 177 III Nr. 2
Werkzeug 1 = NStZ 1999, 242 f.).
Da die getroffenen Feststellungen zur Verwendung der Fesselungs-
werkzeuge auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen und auszuschließen
ist, daß in einer neuen Verhandlung insoweit weitere Erkenntnisse getroffen
werden können, hat der Senat nach Erteilung eines Hinweises nach § 265
Abs. 1 StPO den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO abgeändert und
nunmehr auf § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt. Dabei hat der Senat dem Um-
stand, daß die Tat des Angeklagten die Voraussetzungen des Regelbeispiels
nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt, dadurch Rechnung getragen, daß
er sie mit der in der gesetzlichen Überschrift des § 177 StGB enthaltenen Be-
zeichnung "Vergewaltigung" gekennzeichnet hat (vgl. dazu BGHR StGB § 177
II Strafrahmenwahl 10). Es besteht kein Anlaß, von dieser Tatbezeichnung auf
die der "sexuellen Nötigung" nach § 177 Abs. 1 StGB nur deswegen zurückzu-
gehen, weil der Täter zusätzlich zu einer Vergewaltigung weitere qualifizieren-
de Merkmale nach § 177 Abs. 3 oder 4 StGB erfüllt (vgl. zum umgekehrten Fall
der Verneinung der Indizwirkung des Regelbeispiels BGH bei Pfister NStZ-RR
2000, 357).
Der neue Tatrichter wird bei der Entscheidung über den anzuwendenden
Strafrahmen und über die Festsetzung der Strafe Gelegenheit haben, der Fra-
ge der Folgen der Tat für die Geschädigte nachzugehen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen