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BGH Urteil vom 16.01.2001 – VI ZR 408/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. Januar 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretäri

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

VI ZR 408/99

n

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 823 Aa; ZPO § 286 B

Zur Verpflichtung des Tatrichters, auf die Aufklärung von Widersprüchen und

die Ergänzung von Lücken in den Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen hinzuwirken.

BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - OLG Bamberg LG Bamberg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Oktober 1999 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen ärztlicher

Behandlungsfehler.

Am Morgen des 9. Juni 1995 suchte der Kläger wegen einer schmerz-

haften Schwellung im Bereich des rechten Handgelenks seine Hausärzte

Dres. Th. auf. Nach einer Untersuchung überwies ihn Frau Dr. Th. an die chir-

urgische Gemeinschaftspraxis der Beklagten, die dem Kläger im Januar 1994

ein Ganglion am rechten Handgelenk operativ entfernt hatten. Auf dem Über-

weisungsschein vermerkte Frau Dr. Th. unter der Rubrik "Auftrag/Diagnose/

Verdacht": "Akutes Rezidiv eines Ganglions rechtes Handgelenk? Differential-

diagnose entzündliche Schwellung? Nach infizierter Schürfwunde über Grund-

gelenk rechter Mittelfinger ???".

Der Beklagte zu 2 legte noch am Vormittag des 9. Juni 1995 eine Unter-

armgipsschiene an und verabreichte antiphlogistische Medikamente, weil er

von einer Entzündung des Sehnengleitgewebes ausging. Gegen 15.00 Uhr

desselben Tages wickelte der Beklagte zu 1 die Schiene lockerer, nachdem

der Kläger wegen der sich verstärkenden Schmerzen erneut in seine Praxis

gekommen war. Wenige Stunden später, noch vor 18.00 Uhr, suchte der Klä-

ger nochmals seine Hausärzte auf. Dr. Th. stellte bei ihm eine starke Schwel-

lung und einen möglicherweise beginnenden lymphangitischen Streifen unter-

halb der angelegten Schiene fest und verabreichte dem Kläger deshalb Peni-

cillin.

Am 10. Juni 1995 stellte sich der Kläger vereinbarungsgemäß zwischen

9.00 und 10.00 Uhr beim Beklagten zu 1 vor. Dieser verordnete wegen des

Verdachts auf eine Gichtarthritis ein Medikament. Am Abend desselben Tages

wandte sich der Kläger wegen seiner unerträglichen Schmerzen an den ärztli-

chen Notdienst. Dort wurde eine akute Entzündung (Phlegmone) der rechten

Hand und des Unterarms mit Lymphangitis bis zur Achselhöhle festgestellt. Der

Kläger wurde zur sofortigen Operation in das Klinikum in B. eingewiesen, wo er

noch in der Nacht operiert wurde.

Der Kläger macht geltend, daß den Beklagten ein grober Diagnosefehler

vorzuwerfen sei, weil sie trotz des Hinweises auf die Schürfwunde an der

rechten Hand im Überweisungsschein diese als mögliche Ursache der Entzün-

dung nicht beachtet hätten. Die bereits am Nachmittag des 9. Juni 1995 auf-

tretenden roten Streifen am Unterarm habe der Beklagte zu 1 als Druckstellen

der Gipsschiene mißdeutet. Aufgrund der durch die fehlerhafte Diagnose ver-

zögerten Therapie sei seine rechte Hand voraussichtlich auf Dauer nicht mehr

gebrauchsfähig. Er sei seit dem 10. Juni 1995 zu 100 % arbeitsunfähig.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-

folgt der Kläger seine Ansprüche gegen beide Beklagte weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, nach den überzeugenden und wider-

spruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. könne die un-

streitige Fehldiagnose den Beklagten nicht als grober Behandlungsfehler an-

gelastet werden.

Bei einem Diagnosefehler erfordere der Schuldvorwurf, daß der Arzt ein

eindeutiges Krankheitsbild infolge Unachtsamkeit oder mangels ausreichender

Erfahrungen verkenne oder wesentliche elementare Kontrolluntersuchungen

unterlasse, die nach gesicherter medizinischer Erkenntnis hätten vorgenom-

men werden müssen, oder auch eine erste und damit noch nicht endgültige

Diagnose nicht anhand des weiteren Krankheitsverlaufes überprüfe und gege-

benenfalls richtigstelle. Vorliegend sei ein Behandlungsfehler zu verneinen,

zumal die Beklagten nur 24 Stunden mit den Beschwerden des Klägers befaßt

gewesen seien. Ausschlaggebend sei, daß es zwischen dem Erscheinungsbild

einer Sehnenscheidenentzündung durch Reizung und einer beginnenden bak-

teriellen Infektion keinen wesentlichen Unterschied gebe. Medizinisch vertret-

bar sei von den Beklagten eine bakterielle Entzündung beim Kläger ausge-

schlossen worden. Die Ruhigstellung der Hand durch Schienung des Armes

und die Behandlung mit einem kortisonhaltigen Medikament seien nach dem

äußeren Erscheinungsbild der klägerischen Beschwerden medizinisch vertret-

bar gewesen. Die bei nachträglicher Betrachtung des Krankheitsverlaufes als

Infektionsherd in Frage kommende Schürfwunde sei nur stecknadelkopfgroß,

entzündungsfrei und unauffällig erschienen. Die Beklagten hätten sie deshalb

nicht als Krankheitsursache in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, zumal

der Hinweis im Überweisungsschein auf die Schürfwunde eine bloße Ver-

dachtsdiagnose dargestellt habe. Auch habe das vom Hausarzt am Abend des

9. Juni 1995 verabreichte Penicillin das äußere Erscheinungsbild der Entzün-

dung im rechten Handgelenk überdeckt und die den Beklagten erkennbaren

Anzeichen verändert. Da der Kläger den Beklagten darüber keine Mitteilung

gemacht habe, könne ihnen die Verzögerung bei der richtigen Diagnosefindung

und der darauf basierenden ärztlichen Behandlung nicht zugerechnet werden.

Selbst wenn von einem einfachen Behandlungsfehler auszugehen sei,

habe der Kläger den erforderlichen Kausalitätsnachweis der Fehldiagnose der

Beklagten für die von ihm geltend gemachten Krankheitsfolgen nicht erbracht.

Auch bei rechtzeitiger Operation könne nämlich eine Erweiterung der bakteri-

ellen Infektion und eine dadurch verursachte erhebliche Schädigung der be-

troffenen Körperteile nicht ausgeschlossen werden.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-

sion nicht stand.

Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß

Fehldiagnosen nur zurückhaltend als Behandlungsfehler zu bewerten sind. Mit

diesem Grundsatz soll den Schwierigkeiten ärztlicher Diagnosestellung Rech-

nung getragen werden (Senatsentscheidung vom 10. November 1987 - VI ZR

39/87 - VersR 1988, 293).

Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit de-

nen das Berufungsgericht einen vorwerfbaren Fehler der Beklagten verneint

hat, auch wenn es sich hierbei auf die Ausführungen des gerichtlichen Sach-

verständigen gestützt hat. Diese bilden nämlich, wie die Revision mit Recht

rügt, wegen ihrer offensichtlichen Widersprüche und Lücken keine zureichende

Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters.

1. Der gerichtliche Sachverständige war in seinem ersten schriftlichen

Gutachten davon ausgegangen, daß die Beklagten die Schürfwunde an der

Hand des Klägers bei der Diagnosefindung nicht berücksichtigen mußten, weil

ihnen Hinweise darauf gefehlt hätten und der Kläger diese erstmals am

10. Juni 1995 im Klinikum in B. erwähnt habe. Nachdem der Kläger auf den

Vermerk über die Schürfwunde im Überweisungsschein der Hausärzte hinge-

wiesen hatte und der Sachverständige vom Erstgericht um eine ergänzende

Beurteilung unter Berücksichtigung dieses Hinweises gebeten worden war, hat

er den Standpunkt bezogen, daß das Unfallgeschehen aus dem Überwei-

sungsschein nicht hervorgehe und die Erwähnung eines Arbeitsunfalls schon

deshalb nicht wahrscheinlich sei, weil die Beklagten diesen wegen des damit

verbundenen höheren Honorars mit Sicherheit berücksichtigt hätten.

Dies war jedoch verfehlt, da es für die Diagnosestellung nicht aus-

schlaggebend gewesen sein konnte, welcher Unfallhergang den gesundheitli-

chen Beschwerden zugrunde gelegen hat und ob sie gerade durch einen Ar-

beitsunfall verursacht worden waren. Deshalb hätten schon diese Ausführun-

gen des Sachverständigen den Tatrichter zur Prüfung veranlassen müssen, ob

der Sachverständige etwa vorschnell an seiner gewonnenen Auffassung fest-

halten wollte, daß der Kläger die Schürfwunde gegenüber den Beklagten ver-

schwiegen habe. Dieser fehlerhafte Ansatz hätte nämlich seine Schlußfolge-

rungen von vornherein in Frage stellen müssen.

2. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl an dem bisherigen Sachver-

ständigen festhalten wollte, hätte es jedenfalls dessen Ausführungen zur Be-

deutung des Überweisungsscheins im Rahmen der zweitinstanzlichen Beweis-

aufnahme hinterfragen und kritisch würdigen müssen. Daß es dies unterlassen

hat, rügt die Revision mit Recht.

Der Sachverständige hat nämlich in seiner mündlichen Anhörung vor

dem Berufungsgericht ausgeführt, daß der überweisende Arzt durch die mit

einem Fragezeichen versehenen Eintragungen auf dem Überweisungsschein

die Beklagten veranlassen wollte, die dort angesprochenen Umstände in seine

Überlegungen einzubeziehen und bei einer Abklärung der Symptome zu be-

rücksichtigen. Das steht erkennbar in Widerspruch zu seiner früheren Auffas-

sung, daß es für die Beklagten keinen Anhaltspunkt für eine infektiöse Entzün-

dung des Handgelenks des Klägers gegeben habe.

Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß gerade in

Arzthaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch

auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind. Bestehen Wi-

dersprüche zu früheren Ausführungen, so muß das Berufungsgericht diese

dem Sachverständigen zumindest vorhalten. Ohne weitere Aufklärungsversu-

che bildet eine solche Begutachtung nämlich keine ausreichende Grundlage

für die Überzeugungsbildung des Tatrichters (Senatsentscheidung vom 7. April

1992 - VI ZR 216/91 - VersR 1992, 747).

Das Berufungsgericht hätte seine Prüfung auch darauf erstrecken müs-

sen, ob der Sachverständige den sich aus dem Hinweis im Überweisungs-

schein ergebenden Konsequenzen für seine bereits getroffene Gutachtenaus-

sage mit der Erwägung ausweichen wollte, die überweisenden Ärzte hätten nur

Verdachtsdiagnosen formuliert, ohne konkrete Symptome zu nennen. Weshalb

die Beklagten nicht sämtlichen Verdachtsdiagnosen nachgehen mußten, zu

deren Klärung der Kläger an sie überwiesen worden war, wird hierdurch jedoch

nicht beantwortet. Auch im übrigen hätte das Berufungsgericht erkennen müs-

sen, daß der Sachverständige die ihm gestellte und durchaus zweckmäßig

formulierte Beweisfrage nicht beantwortet hat.

3. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die erkennbar

widersprüchlichen und ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Sachver-

ständigen nicht zur Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung machen, sondern

war - wenn eine weitere Befragung dieses Sachverständigen nicht zu der er-

forderlichen Klarstellung führte - gehalten, einen anderen Sachverständigen

mit der Begutachtung zu beauftragen (vgl. Senatsurteile vom 9. Januar 1996

- VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647 und vom 3. Dezember 1996 - VI ZR 309/95 -

VersR 1997, 191).

Es ist nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem auf-

gezeigten Verfahrensfehler beruht, zumal die weitere Sachaufklärung zu dem

Ergebnis führen kann, aufgrund des Hinweises auf die Schürfwunde im Über-

weisungsschein sei eine Untersuchung in Richtung einer bakteriellen Infektion

erforderlich gewesen. Insoweit ist zumindest für das Revisionsverfahren davon

auszugehen, daß die Beklagten keine Untersuchungen in dieser Richtung vor-

genommen haben. Ob eine solche Unterlassung schon für sich genommen

grob fehlerhaft war oder jedenfalls nach den vom Senat entwickelten Grundsät-

zen über die unterlassene Befunderhebung zu Beweiserleichterungen führen

könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47 ff.; 138, 1 ff.; vom 6. Oktober 1998

- VI ZR 239/97 - NJW 1999, 860; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - NJW

1999, 862; vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - NJW 1999, 1778; vom 29. Juni

1999 - VI ZR 24/98 - NJW 1999, 2731 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 -

NJW 1999, 3408), bedarf weiterer Prüfung, so daß auch in diesem Punkt das

Berufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen haben wird.

Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler

Dr. Greiner Diederichsen