BGH Urteil vom 27.01.2004 – VI ZR 150/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 27. Januar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zur Verpflichtung des Tatrichters, einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sach-
verständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, stattzugeben
und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch
zu würdigen.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 150/02 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2002 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm
aufgrund eines vom Beklagten zu 1 am 13. Februar 1993 verursachten Ver-
kehrsunfalls entstanden ist. Der Kläger verlor beim Ausweichen vor dem seine
Vorfahrt mißachtenden PKW des Beklagten zu 1 die Kontrolle über sein Fahr-
zeug. Dieses geriet nach links in den Straßengraben und überschlug sich. Da-
bei wurde der Kläger nicht unerheblich verletzt.
Die volle Ersatzpflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist bereits
1994 festgestellt worden. 1996 sind die Beklagten zudem verurteilt worden,
dem Kläger den bis 31. August 1995 entstandenen Verdienstausfallschaden zu
ersetzen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es insbesondere um den vom Klä-
ger geltend gemachten weiteren Verdienstausfallschaden seit dem 1. Septem-
ber 1995.
Der Kläger hat geltend gemacht, bei dem Unfall im Bereich der Halswir-
belsäule derart verletzt worden zu sein, daß ihm eine weitere Berufstätigkeit
nicht möglich sei. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben u.a.
darauf verwiesen, daß eine sozialgerichtliche Klage des Klägers auf Gewäh-
rung von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente vom Sozialgericht abgewiesen
und später im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht zurückgenom-
men wurde.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines fachorthopädischen
Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M-H. weitgehend stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat nach Einholung weiterer Gutachten die Klage abge-
wiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus, die vom
Kläger behaupteten Beschwerden, die letztlich zu seiner Erwerbsunfähigkeit
geführt haben sollten, seien nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Auf-
grund der Beweisaufnahme sei ein haftungsausfüllender Ursachenzusammen-
hang nicht festzustellen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem umfangrei-
chen, sehr sorgfältig ausgearbeiteten und überzeugenden neurologischen Gut-
achten des Sachverständigen Prof. Dr. M-V. Dieser habe die entscheidende
Frage dahingehend beantwortet, daß der Unfall nicht zu einer Schwäche der
Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie einer Beeinträchtigung des Gleichge-
wichtssinnes bei dem Kläger geführt habe. Die für das vom Landgericht ange-
nommene „cervico-encephale Syndrom" typischen Beschwerden wie Nacken-
und Hinterkopfschmerzen, die mit weiteren verschiedenartigen Beschwerden
wie Müdigkeit, Angst, Schlafstörung, Schwindelgefühl, Sehstörung, Tinnitus,
Reizbarkeit und Vergeßlichkeit einhergingen, habe er bezogen auf den Zeit-
raum nach dem Unfallereignis den von ihm ausgewerteten Unterlagen nicht
entnehmen können, ebenso keine Anhaltspunkte für eine Hirnfunktionsstörung.
Der Sachverständige Prof. Dr. M-V. weise darauf hin, daß bei dem Klä-
ger keine objektiven klinischen krankhaften neurologischen Befunde, die auf
eine Hirnfunktionsstörung hinweisen könnten, ermittelt worden seien. Er mache
in seinem Gutachten zutreffend auf die deutlichen Unterschiede in der Art der
zu verschiedenen Zeitpunkten geklagten bzw. beschriebenen Störungen auf-
merksam. Für den Sachverständigen hätten sich Hinweise darauf ergeben, daß
die von dem Kläger dargebotenen Störungen der Bewegungskoordination zu-
mindest zu einem beträchtlichen Teil nicht auf einer organischen Grundlage
beruhten, sondern "psychogene Zutaten" seien.
Mit den Ergebnissen der Vorgutachten habe sich der Sachverständige
eingehend auseinandergesetzt. Anlaß zu weiterer Beweiserhebung bestehe
nicht. Es sei auch nicht dem Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachver-
ständigen Prof. Dr. M-V. nachzugehen. Die zur Begründung dieses Begehrens
geäußerten Umstände seien nach der Überzeugung des Senats in dem schrift-
lichen Gutachten bereits in ausreichender Weise abgehandelt.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den prozes-
sualen Anspruch des Klägers auf mündliche Befragung des Sachverständigen
chen Sachverständigen Prof. Dr. M-V. zur Erläuterung seines Gutachtens zu
laden.
Der Kläger hat schriftsätzlich mehrfach die mündliche Befragung dieses
Sachverständigen zu bestimmt formulierten Fragen beantragt. Auch wenn das
Berufungsgericht aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen
Prof. Dr. M-V. die Frage der fehlenden Unfallursächlichkeit der Beschwerden
des Klägers selbst für ausreichend geklärt hielt, konnte der Kläger verlangen,
daß dem Sachverständigen die Fragen, die er zur Aufklärung der Sache für er-
forderlich hielt, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt wurden (st.Rspr., vgl.
etwa Senatsurteile vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342;
vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 22. Mai 2001
- VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.; jew. m.w.N.). Die in dem angefochte-
nen Urteil für die Ablehnung der Anhörung gegebene Begründung, die beab-
sichtigten Fragen seien in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen
Prof. Dr. M-V. bereits in ausreichender Weise abgehandelt worden, erweist sich
mithin als verfahrensfehlerhaft.
Daß die Anträge verspätet oder rechtsmißbräuchlich gestellt worden sei-
en, nimmt das Berufungsgericht nicht an. Dafür spricht auch nichts. Die schrift-
sätzlich formulierten Fragen bezogen sich teilweise auf eine kritische Stellung-
nahme des Privatgutachters Dr. M-K. zu dem Gutachten des Sachverständigen
Prof. Dr. M-V.; die Fragestellung war durchaus mit sachlicher Kritik und insbe-
sondere mit dem Hinweis darauf verbunden, daß die Unfallursächlichkeit in den
bisherigen ärztlichen Stellungnahmen weitgehend bejaht worden war.
Auch wenn das Berufungsgericht die Beurteilung durch den Sachver-
ständigen M-V. für maßgeblich hielt, weil er im Gegensatz zu den anderen Gut-
achtern die Krankengeschichte des Klägers vollständig ausgewertet habe, hätte
es diesem doch Gelegenheit geben müssen, selbst Fragen an den Sachver-
ständigen zu richten. Hierzu bestand um so mehr Anlaß, als es um Beschwer-
den des Klägers nach dem Unfall ging, über die dieser selbst dem Sachver-
ständigen hätte Auskunft geben können. Dann wäre auch vermieden worden,
daß das Berufungsgericht dem Sachverständigen zu weitgehend die Feststel-
lung von Tatsachen anhand der Krankenunterlagen überließ, anstatt sie selbst
festzustellen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Juni 1979 - VI ZR 91/78 - VersR
1979, 939, 940 f.). Ob dem Berufungsgericht, wie die Revision meint, auch in
diesem Punkt ein durchgreifender Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes
gegen § 404a ZPO unterlaufen ist, kann dahinstehen, weil das Berufungsurteil
ohnehin der Aufhebung unterliegt.
2. Dies gilt auch für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
gegen die Verpflichtung des Tatrichters verstoßen, das Gutachten des gericht-
lich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen (vgl. dazu
etwa Senatsurteile vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835 f. und
vom 6. Januar 2001 - VI ZR 408/99 - VersR 2001, 783 f.), und sich insbesonde-
re auch mit den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen
(Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482
und vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648 f.).
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte die Beurteilung
durch den Sachverständigen M-V. aufgrund der vollständigen Krankenunterla-
gen nicht für maßgeblich halten dürfen, ohne diese Unterlagen den anderen
Gutachtern - die einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Be-
schwerden des Klägers bejaht haben - zwecks Überprüfung ihrer Auffassung
zur Stellungnahme zuzuleiten. Auch sei die Beurteilung durch den Sachver-
ständigen M-V. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs
vollständig. Diesen Einwänden wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.
Ob es einer weiteren Beweisaufnahme bedarf - etwa zu den vom Kläger be-
haupteten Schwindelgefühlen - und ob die haftungsrechtliche Relevanz der vom
Sachverständigen M-V. angenommenen "psychogenen Zutaten" zu prüfen ist,
kann beim derzeitigen Verfahrensstand nicht abschließend beurteilt werden.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll