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BGH Urteil vom 14.09.2004 – VI ZR 32/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 14. September 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative

a) § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tä-

tigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation,

die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.

b) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt einem Unternehmer nur

dann zugute, wenn er "Versicherter" im Sinne der Bestimmung und selbst tätig

geworden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni

2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 -

VersR 2003, 70, 71 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004,

381, 382).

BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - OLG Frankfurt a.M.

LG Darmstadt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

10. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitge-

ber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf

dem Gelände des Reitvereins V. am 6. Dezember 1997 veranstalteten Hengst-

körung eingesetzt. Als sie gegen 16.30 Uhr vor dem Eingangstor der Reithalle

dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation eine Decke

auflegte, wurde sie von einem vorbeigeführten Pferd an den Kopf getreten und

dadurch schwer verletzt.

Sie hat vorgetragen, sie sei von dem Hengst des Beklagten zu 1 getreten

worden, als jener das Tier ihres Arbeitgebers passiert habe. Sie meint, der Be-

klagte zu 1 habe beim Vorbeiführen nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand

eingehalten und hafte auch als Tierhalter. Der Beklagte zu 2 habe die ihm als

Veranstalter obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beiden Beklagten als

Gesamtschuldner zur Zahlung von 80.618 DM nebst Zinsen, eines angemesse-

nen Schmerzensgeldes nicht unter 500.000 DM sowie die Feststellung begehrt,

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren

materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit die Ansprü-

che nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung

eines Mitverschuldens der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Be-

rufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit

ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel

einer Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Ge-

sundheitsschäden verneint, weil beiden Beklagten das Haftungsprivileg aus

§ 106 Abs. 3 SGB VII zugute komme. Der Beklagte zu 1 sei Unternehmer,

selbst wenn er lediglich privater Pferdehalter sein sollte. Der Unfall habe sich

auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet, denn die Aktivitäten des Be-

klagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin seien von ihrem Inhalt und ihrer

Zielsetzung her miteinander verknüpft gewesen. Nur bei gemeinsamer, gleich-

zeitiger Präsentation der Pferde mehrerer Züchter sei eine Körveranstaltung

sinnvoll und denkbar. Die einzelnen Hengsthalter seien auf die Teilnahme und

die Mitwirkung konkurrierender Züchter zwingend angewiesen. Es sei deshalb

hinsichtlich der eigentlichen Präsentation der Tiere sowie der unmittelbar damit

zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten von einem aufeinander bezoge-

nen, untrennbar miteinander verknüpften betrieblichen Zusammenwirken aus-

zugehen. Hinsichtlich beider Beklagter seien daher die Voraussetzungen des

§ 106 Abs. 3 3. Alternative i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegeben. Das

Schadensereignis stelle sich zudem nach seinem äußeren Erscheinungsbild als

ein nahezu typischer Arbeitsunfall dar, der nach sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften abzuwickeln sei. Der Beklagte zu 1 sei selbst tätig geworden. Die

organisatorischen Maßnahmen des Beklagten zu 2 stellten sich ebenfalls als

betriebliche Verrichtungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

1. Das Berufungsgericht meint, die Schädigung der Klägerin sei auf einer

für die Klägerin und den Beklagten zu 1 gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne

des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII erfolgt. Die Feststellungen des Beru-

fungsgerichts tragen diese Beurteilung nicht.

a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der

gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus be-

triebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und

gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft

sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige

Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. Senatsurteile

BGHZ 145, 331, 336; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107;

vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 238/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 8. April 2003

- VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR

2003, 1260, demnächst BGHZ 155, 205; vom 16. Dezember 2003

- VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - zur

Veröffentlichung bestimmt).

Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz

auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom

erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten

Begriffsmerkmale. § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ist nicht schon dann an-

wendbar, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander-

treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis

mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphä-

ren mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Pa-

rallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen

ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine

gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Ge-

schädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsa-

me" Betriebsstätte

rechtfertigt

(vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2001

- VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ist nur bei solchen betrieblichen

Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein-

ander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung

oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336;

vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904). Wie die Revision mit

Recht geltend macht, sind dem angegriffenen Urteil keine Feststellungen zu

entnehmen, die über die Annahme "derselben Betriebsstätte" für den Beklagten

zu 1 und die Klägerin hinausgehen.

Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob die Aktivitäten des Beklag-

ten zu 1 und des Arbeitsgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung allgemein

so miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt waren, daß sie über ein

örtliches und zeitliches Zusammentreffen hinausgingen.

Richtig mag sein, daß eine Körveranstaltung nur bei gleichzeitiger Anwe-

senheit zahlreicher, von den Züchtern zur Körung vorgestellter Tiere publi-

kumswirksam und damit auch finanziell von Interesse ist. Das Berufungsgericht

trifft jedoch keine über die gleichzeitige Anwesenheit von Pferden mehrerer

Züchter hinausgehenden Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, daß die von

dem Beklagten zu 1 vorgenommene Vorstellung seines Pferdes darauf abzielte,

die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu

unterstützen. Sie erfolgte vielmehr allein dazu, die Körung des eigenen Pferdes

zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die einzelnen Ab-

läufe auf der Körveranstaltung ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken

darstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen. Es ist nicht er-

sichtlich, daß die Körung des Pferdes des Beklagten zu 1 und/oder des Pferdes

des Arbeitgebers der Klägerin nur im Zusammenwirken erfolgen konnten, etwa

wegen eines erforderlichen Vergleichs, bei dem nur der oder die "Sieger" hätten

gekört werden können. Ein möglicherweise aus der Teilnahme zahlreicher

Pferde folgender Anreiz auf den Veranstalter oder das Publikum genügt nicht

für die Annahme der erforderlichen "wechselseitig aufeinander bezogenen be-

trieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen" (vgl. Senatsur-

teil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - aaO).

Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht für den eigentlichen Schädigungs-

vorgang (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212). Daß die Klägerin bei der weite-

ren Versorgung des Pferdes ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsenta-

tion in den Arbeitsablauf des Beklagten zu 1 eingebunden, an diesem beteiligt

oder von diesem auch nur berührt worden wäre, ist weder festgestellt noch er-

sichtlich. Unter diesen Umständen bildete die Körveranstaltung lediglich den

Rahmen, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinander trafen; sie

war nur "dieselbe", keine "gemeinsame" Betriebsstätte.

b) Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsge-

richt zu Recht angenommen hat, der Beklagte zu 1 sei als Unternehmer "Versi-

cherter" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das Haftungsprivileg des

§ 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII kommt nämlich nur einem "versicherten

Unternehmer" zugute, der selbst eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei

den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Das hat der erkennen-

de Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209,

212; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107;

vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember

2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

Hier ist zumindest zweifelhaft, ob der Beklagte zu 1 "versicherter Unternehmer"

war, weil eine der bisherigen Regelung des § 658 RVO entsprechende Rege-

lung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch fehlt. Der Wegfall der besonderen Un-

ternehmerdefinition für die nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren wurde

entbehrlich, weil nach der heutigen gesetzlichen Regelung die Zugehörigkeit

zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Versicherungspflicht begrün-

det (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; vgl. Bereiter-Hahn/Schieke,

Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 10.1; Kater/Leube, Gesetzliche Unfall-

versicherung SGB VII, § 123 Rdnr. 17 f.; Wannagat/Brandenburg, SGB, § 128

SGB VII, Rdnr. 34; vgl. auch Kasseler-Kommentar/Ricke, SGB, § 121 SGB VII

Rdnr. 6). Hiernach dürfte es auf die Abgrenzung (vgl. Hauck/Nehls, SGB VII,

§ 123 Rdnr. 7) zwischen der in der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßten

gewerbsmäßigen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und der nicht-

gewerbsmäßigen Reittierhaltung ankommen. Das läßt sich jedoch nicht ab-

schließend beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen

getroffen hat.

c) Das Berufungsurteil hat hinsichtlich des Beklagten zu 1 auch nicht aus

anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Es fehlen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts dazu, daß sich der Beklagte zu 1 auf § 833 Satz 2 BGB berufen

könnte und ihm insoweit der Entlastungsbeweis gelungen wäre. Die Klägerin

hat den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe das Pferd zu Erwerbszwecken ge-

halten, bestritten; Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem

Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Gleiches gilt für den Vortrag des

Beklagten zu 1, er habe den Unfall nicht verhindern können (§ 833 Satz 2

2. Halbsatz BGB).

2. a) Das Berufungsgericht hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 2

rechtsfehlerhaft eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3

3. Alternative SGB VII bejaht.

Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative

SGB VII setzt – wie bereits erwähnt – wechselseitig aufeinander bezogene be-

triebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus (vgl. Se-

natsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR

2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260 f.; vom

16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381). Dazu ist dem angefoch-

tenen Urteil nichts zu entnehmen. Eine andere rechtliche Bewertung der be-

trieblichen Aktivitäten der Prozeßbeteiligten ließe außer Acht, daß das Haf-

tungsprivileg des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII auf dem Gedanken der

sog. Gefahrengemeinschaft beruht und daß nur schwer vorstellbar ist, die Klä-

gerin habe ihrerseits durch Aktivitäten bei der Pferdebetreuung den Beklagten

zu 2 schädigen können.

b) Eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 scheitert auch daran, daß

bislang seine persönliche Tätigkeit nicht festgestellt ist.

Allerdings kann nach dem in § 136 Abs. 3 SGB VII geregelten (weiten)

Begriff des Unternehmers auch ein eingetragener Verein wie der Beklagte zu 2

"Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschrän-

kung des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt jedoch voraus, daß der ver-

sicherte Unternehmer selbst tätig geworden ist und dabei den Versicherten ei-

nes anderen Unternehmens verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209,

212; 148, 214, 220 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107;

vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember

2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382). Dazu fehlen Feststellungen. So-

weit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 in Frage

steht, ist nicht ersichtlich, daß eines seiner Organe auf der Betriebsstätte per-

sönlich tätig geworden wäre.

c) Auch insoweit hat das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen Be-

stand (§ 561 ZPO). Die Freizeichnungsklausel in den Teilnahmebedingungen

des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu

Recht - bisher nicht der gebotenen engen Auslegung (vgl. §§ 5, 11 Nr. 7 AGB-

Gesetz, jetzt §§ 305 c Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB n.F.; Senatsurteil vom 12. März

1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596) unterzogen.

3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es zumindest

zur Höhe noch weiterer Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Müller

Greiner

Wellner

Diederichsen

Pauge