Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.02.2001 – I ZB 55/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 1. Februar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die IR-Marke Nr. 632 239

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER

MMA Art. 5 Abs. 1; PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2;

Weist eine IR-Marke (hier: ein englischsprachiger Werbeslogan) einen be-

schreibenden Bezug zu den Dienstleistungen auf, für die Schutz beansprucht

wird, und erschöpft sie sich in einer ausschließlich werblichen Anpreisung, so

fehlt ihr für diesen Dienstleistungsbereich die für eine Schutzbewilligung erfor-

derliche Unterscheidungskraft.

BGH, Beschl. v. 1. Februar 2001 - I ZB 55/98 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß

des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-

richts vom 22. Juli 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen

die Verweigerung des Schutzes für die in Anspruch genommenen

Waren der Klasse 16 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-

handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-

verwiesen.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Markeninhaberin begehrt für ihre international registrierte Marke

Nr. 632 239

"LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für Waren und Dienstleistungen

der Klasse 16:

"Papier, carton et produits en ces matières ..."

der Klasse 39:

"Organisation de voyages; services d'agences de tourisme ..."

der Klasse 42:

"Réservations d'hôtels et de motels ...".

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der IR-

Marke den begehrten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und we-

gen Vorliegens des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verwei-

gert.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin

ihr Schutzerstreckungsbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat der IR-Marke den begehrten Schutz nach Art. 5 Abs. 1 MMA und Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ i.V. mit § 113

MarkenG versagt und dazu ausgeführt:

Zwar bestehe kein gegenwärtiges oder künftiges Freihaltebedürfnis an

der englischen Wortfolge, die vom inländischen Verkehr im Sinne von "lokale

Präsenz, globale Kraft" verstanden werde. Zu den Waren "Papier, Karton und

Waren aus diesen Materialien" bestehe kein Sachbezug. Dagegen liege eine

beschreibende Angabe bei den Waren und Dienstleistungen des Transport-

und Tourismusbereichs nahe. Für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses

i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei der Sachbezug allerdings nicht hinrei-

chend konkret. Ein Schutzhindernis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei

ebenfalls nicht festzustellen.

Der Wortfolge fehle jedoch als Werbeslogan ohne Originalität jede Un-

terscheidungskraft. Sie erschöpfe sich in einer bloßen werblichen Anpreisung

ohne phantasievollen Überschuß in der sprachlichen Gestaltung oder Aussa-

ge. Auch über eine Mehrdeutigkeit verfüge sie nicht. In vielen Bereichen werde

heutzutage mit einer Anwesenheit vor Ort und in der Welt geworben. Eine ge-

wisse Originalität bei der Verwendung des Werbeslogans sei allenfalls für "Pa-

pier, Karton und Waren aus diesen Materialien" vorhanden, bei denen es an

einem Sachbezug der Wortfolge fehle. Wegen der starken Gewöhnung des

Verkehrs an derartige Slogans führe jedoch nicht jeder phantasievolle Über-

schuß zu einem Wiedererkennungseffekt hinsichtlich der betrieblichen Her-

kunft.

III. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung, soweit das Bundespatentgericht der IR-

Marke den Schutz für die Waren der Klasse 16 verweigert hat. Die weiterge-

hende Rechtsbeschwerde hat dagegen keinen Erfolg.

Die Annahme des Bundespatentgerichts, der IR-Marke fehle auch für die

Waren der Klasse 16 (Papier, carton et produits en ces matières [non compris

dans d'autres classes]; livres, publications imprimées, manuels pour l'instruc-

tion et autres ainsi que matériel publicitaire et promotionnel imprimé, bulletins

d'informations se rapportant aux possibilités de voyage, cartes imprimées et

formulaires et autres imprimés; matériel d'instruction et d'enseignement [à l'ex-

ception des appareils]; papeterie) jede Unterscheidungskraft, ist nicht frei von

Rechtsfehlern. Das Bundespatentgericht hat zu hohe Anforderungen an die

Unterscheidungskraft von Werbeslogans gestellt.

Nach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ sind

ebenso wie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Marken von der Schutzbewilligung

ausgeschlossen, die für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeder

Unterscheidungskraft entbehren.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete)

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaß-

ten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an-

derer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995

- I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 15.7.1999

- I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU; Beschl.

v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999, 1167 - YES).

Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h.

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhin-

dernis zu überwinden

(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-

Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Kann einer Wort-

marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das

vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-

den wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte

Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-

folgen (hier: eines Werbeslogans) auszugehen, ohne daß unterschiedliche

Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber an-

deren Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob

die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr

über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für

die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder

Unterscheidungskraft ist deshalb bei Werbeslogans lediglich bei beschreiben-

den Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art auszu-

gehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der

Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und

Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unter-

scheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz ei-

ner Wortfolge sein; solche Umstände können eine Wortfolge zu einem eingän-

gigen und aussagekräftigen Werbeslogan machen. Auch die Mehrdeutigkeit

und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage können einen Anhalt für

eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderun-

gen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von

Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher ein-

fachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikati-

on abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR

2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999

- I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best;

Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739

- Unter Uns; vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 97a).

2. Die Wortfolge "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" genügt die-

sen an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen, soweit für die in

Rede stehenden Waren der Klasse 16 (Papier, carton et produits en ces ma-

tières ...) Schutz beansprucht wird.

Einen bestimmten Sachbezug zu einer der angeführten Waren der Klas-

se 16 (Papier, carton et produits en ces matières ...) weist die IR-Marke nach

den tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht auf (vgl. hier-

zu BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = Mar-

kenR 2001, 209 - Test it.). Die Übersetzung der englischsprachigen Wortfolge

ist nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts den inländischen Ver-

kehrskreisen mit "lokale Präsenz, globale Kraft" ohne weiteres bekannt. Die

Wortfolge ist kurz und prägnant und unterscheidet sich deutlich von einem län-

geren Werbeslogan. Die Bestandteile der Wortfolge "LOCAL PRESENCE" und

"GLOBAL POWER" drücken einen gewissen Gegensatz aus und regen

- bezogen auf die in Rede stehenden Waren - durch ihre Gegenüberstellung

zum Nachdenken über die Aussage an. Der Werbeslogan verfügt zudem auch

nach der Beurteilung des Bundespatentgerichts bei den Waren der Klasse 16

über eine gewisse Originalität. Dies reicht bezogen auf die Waren der Klas-

se 16 aus, nicht jede Unterscheidungskraft zu verneinen.

Dagegen läßt die Annahme des Bundespatentgerichts, der IR-Marke

fehle die Unterscheidungskraft für die Dienstleistungen der Klassen 39 (Orga-

nisation de voyages; services d'agences de tourisme ...) und 42 (Réservations

d'hôtels et de motels ...), für die Schutz beansprucht wird, keinen Rechtsfehler

erkennen. Der Werbeslogan weist für diesen Bereich einen beschreibenden

Bezug zu den Dienstleistungen auf und erschöpft sich in einer ausschließlich

werblichen Anpreisung (vgl. BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.). Gerade im

Transport- und Touristikbereich ist es nach den nicht zu beanstandenden Fest-

stellungen des Bundespatentgerichts für den Verkehr von großer Bedeutung,

daß das Unternehmen am Ort anwesend ist und dort, aber auch weltweit über

ausreichende Kraft zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung verfügt.

IV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der

weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache inso-

weit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatent-

gericht zurückzuverweisen.

Erdmann Starck Bornkamm

Büscher Schaffert