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BGH Beschluss vom 28.06.2001 – I ZB 1/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 28. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 22 285.0
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
INDIVIDUELLE
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
Die Wortmarke "INDIVIDUELLE" ist für Waren der Körper- und Schönheitspfle- ge, Juwelierwaren und Bekleidungsstücke unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
BGH, Beschl. v. 28. Juni 2001 - I ZB 1/99 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 2. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 23. Mai 1995 eingereichten An-
meldung die Eintragung der Wortmarke
"INDIVIDUELLE"
für die Waren
"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Edelmetalle und
deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte
Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuck-
waren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Bekleidungs-
stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen."
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-
nisses zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 40,
268).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Zeichen aufgrund der Schutzhin-
dernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG als von der Eintragung
ausgeschlossen angesehen und zur Begründung ausgeführt:
"INDIVIDUELLE" sei die weibliche Einzahlform und die Mehrzahlform
des Wortes "individuell" und als solches freihaltebedürftig. Auch im Französi-
schen sei "individuelle" die weibliche Form von "individuell". Das Wort werde
ebenso wie die Grundform, von der es sich klanglich kaum unterscheide, in der
Werbesprache umfangreich verwendet und diene in einer Zeit der Massenpro-
dukte der werbewirksamen Kennzeichnung der Individualität der Produkte oder
ihrer Abnehmer.
Dem Freihaltebedürfnis stehe nicht entgegen, daß sich die angemeldete
Wortmarke im Werbesprachgebrauch meist nur in komplexeren Werbeaussa-
gen finde. Dies schließe die isolierte oder zumindest hervorgehobene werbli-
che Verwendung von "INDIVIDUELLE" nicht aus, die durch eine entsprechende
Marke behindert werden könne.
Dem Zeichen fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. An de-
ren Voraussetzungen seien wegen des bestehenden Freihaltebedürfnisses
erhöhte Anforderungen zu stellen.
III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Wortmarke
"INDIVIDUELLE" habe keine ausreichende Unterscheidungskraft, hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Un-
ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden
(vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP
2001, 405 - SWATCH, m.w.N.; Beschl. v. 1.2.2001 - I ZB 55/98, Umdr. S. 5
- LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Denn Hauptfunktion der Marke ist
es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 =
GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH GRUR 2001, 413, 414 f.
- SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchli-
ches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Ver-
kehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so
gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung
und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000
- I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 f. - REICH UND
SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, Umdr. S. 6 f. - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten).
Nicht zugestimmt werden kann der Annahme des Bundespatentgerichts,
an das Vorliegen der Unterscheidungskraft sei wegen eines Freihaltebedürf-
nisses ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Die Eintragungshindernisse
nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend festgelegt. Besteht bereits ein
Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, bedarf es keiner erhöh-
ten Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absoluten Schutzhindernis-
ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, läßt es schon der Eintragungsan-
spruch nach § 33 Abs. 2 MarkenG nicht zu, erhöhte Anforderungen an die Un-
terscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen (vgl. BGH, Beschl.
v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209 - Test
it., m.w.N.).
b) Die
(konkrete) Unterscheidungseignung kann der Wortmarke
"INDIVIDUELLE" für die angemeldeten Waren nicht abgesprochen werden.
Das Bundespatentgericht hat angenommen, soweit der inländische Ver-
kehr das "e" am Ende des Wortes nicht überhöre und deshalb nicht ohnehin
von dem Eigenschaftswort "individuell" ausgehe, erkenne er ohne weiteres die
Beugeform der in "individuell" liegenden Merkmalsangabe. Er fasse die Wort-
marke als Angabe verkehrswesentlicher Eigenschaften der Waren oder
Dienstleistungen auf und sehe sie nur als beschreibende Angabe an.
Bei dieser Beurteilung hat das Bundespatentgericht nicht genügend be-
rücksichtigt, daß nicht die weibliche Einzahl- oder die Mehrzahlform des Adjek-
tivs "individuell", sondern "INDIVIDUELLE" in Alleinstellung angemeldet wor-
den ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß das Bundespa-
tentgericht für die Wortmarke "INDIVIDUELLE" in Alleinstellung eine im Vor-
dergrund stehende Sachaussage über bestimmte Eigenschaften der Waren,
auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht festgestellt hat. Vielmehr handelt es
sich bei den vom Bundespatentgericht angeführten Wendungen, in denen das
Wort in der Werbesprache verwandt wird, um komplexere Werbeaussagen, bei
denen "individuell" oder "individuelle" als Adjektiv in einem beschreibenden
Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen stehen.
"INDIVIDUELLE" ist auch kein so gebräuchliches Wort der Alltagsspra-
che, daß es vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel aufgenommen wird.
In Großschreibung und Alleinstellung ist die Wortmarke "INDIVIDUELLE" un-
gewöhnlich. Der Bedeutungsinhalt ist unscharf und interpretationsbedürftig.
Die Wortmarke "INDIVIDUELLE" kann sich auf die Waren oder Dienst-
leistungen beziehen, zu deren Kennzeichnung die Marke verwandt wird. Sie
kann dabei die Bedeutung von "auf den einzelnen Menschen, seine Bedürfnis-
se und seine Verhältnisse zugeschnitten" haben oder im Sinne von "eigenartig,
eigentümlich" zu verstehen sein. "INDIVIDUELLE" kann sich aber auch auf den
Kreis der Abnehmer beziehen und diese als "Einzelpersönlichkeiten" oder
"persönlich eigenartig" kennzeichnen. Schließlich kann "INDIVIDUELLE" auch
im Sinne von "einem einzelnen gehörend" aufzufassen sein.
In Alleinstellung ist der Wortmarke "INDIVIDUELLE" ohne Hinzufügung
weiterer Angaben ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht zu entnehmen.
Vielmehr müssen weitere Wörter hinzugefügt werden, um dem Wort eine ein-
deutig beschreibende Aussage beizulegen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v.
27.2.1997 - I ZB 2/95, GRUR 1997, 627, 628 = WRP 1997, 739 - à la Carte;
Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, GRUR 1999, 728, 729 = WRP 1999, 858
- PREMIERE II).
2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beur-
teilung des Bundespatentgerichts, das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG sei gegeben.
a) Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-
sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Beschaffenheit oder des Wertes sowie zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren dienen können. Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c Mar-
kenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch
dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten
ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl.
EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999,
723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.2.2000
- I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bes-
sere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).
b) "INDIVIDUELLE" in Alleinstellung enthält aufgrund seiner Mehrdeu-
tigkeit und Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende waren-
bezogene beschreibende Aussage, die auf eine für den Verkehr bedeutsame
Eigenschaft der Waren, für die die Anmeldung erfolgt ist, Bezug nimmt. Die
lediglich abstrakte Eignung zur Eigenschaftsangabe reicht aber nicht aus, ein
Freihaltebedürfnis zu begründen (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte).
IV. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin der ange-
fochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4
MarkenG).
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert