Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 14.03.2008 – V ZR 13/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 14. März 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 304 Abs. 1, 322 Abs. 1

a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen.

b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils.

BGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07 - OLG Naumburg

LG Stendal

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Dezember

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das in S. belegene Grundstück mit der Flurstücksnummer 57/3

stand vor der Wiedervereinigung als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des

Rates der beklagten Stadt S. . Ein darauf errichtetes Gebäude wurde

seit 1960 als Kindergarten genutzt. Die Klägerin ging aus dem VEB

C. hervor, der auf dem Grundstück in den siebziger Jahren ein Ver-

waltungsgebäude für betriebliche Zwecke errichtet hatte. Jedenfalls seit dieser

Zeit ist der mit dem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücksteil von dem als

Kindergarten genutzten Teil durch einen Zaun getrennt. Mit Bescheid der Ober-

finanzdirektion vom 26. Mai 1992 wurde das Grundstück der Beklagten zuge-

ordnet, die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. An dem Zu-

ordnungsverfahren war die Klägerin nicht beteiligt worden.

2

Gestützt auf die Rechtsauffassung, sie sei Eigentümerin des gesamten

Grundstücks geworden, erhob die Klägerin gegen die Beklagte zunächst erfolg-

los Grundbuchberichtigungsklage (im Folgenden: Vorprozess). In dem Senats-

urteil vom 23. Februar 2001 (V ZR 463/99, WM 2001, 1002) heißt es dazu, die

Voraussetzungen des § 894 BGB lägen nicht vor, weil der Klägerin gemäß § 11

Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes not-

wendige Grundstücksteil zuzurechnen sei.

3

Im Jahr 2002 wurde das Grundstück geteilt in die Flurstücke 124 (mit

Kindergartengebäude) und 125 (mit Verwaltungsgebäude). Mit notariell beur-

kundetem Vertrag vom 27. Juli 2004 bewilligte die Beklagte die Eintragung der

Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks 125. Besitzerin des Grundstücks war

die Beklagte in der Zeit vom 28. Juni 1999 bis Ende August 2004.

4

Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 1999 hatte die Klägerin der Beklagten

eine Frist zur Herausgabe des gesamten Grundstücks gesetzt und auf die un-

zureichende Absicherung des Areals sowie auf eingetretene und weiterhin dro-

hende Vandalismusschäden hingewiesen. Im Jahr 2000 kam es zu Einbrüchen

und Vandalismusschäden an dem Verwaltungsgebäude. Gestützt hierauf ver-

langt die Klägerin Schadensersatz und zudem Ersatz wegen nicht gezogener

Nutzungen.

5

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 340.267 € gerichtete Klage ab-

gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt,

der Klägerin stünden dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz und

Nutzungsentschädigung für die Zeit des Besitzes der Beklagten zu. Mit der von

dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der

Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht bejaht Ansprüche der Klägerin auf Nutzungs- und

Schadensersatz nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Grunde

nach für die Zeit des Besitzes der Beklagten an dem Flurstück 125. Die Kläge-

rin sei seit dem 1. Juli 1990 Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes nebst der

erforderlichen Funktionsfläche. Das habe das Berufungsgericht in dem Vorpro-

zess rechtskräftig festgestellt. Davon abgesehen habe die Beklagte das Eigen-

tum der Klägerin in dem notariellen Vertrag vom 27. Juli 2004 „anerkannt“. Ein

Besitzrecht habe der spätestens seit Anfang Januar 2000 bösgläubigen Beklag-

ten nicht zugestanden. Da es wahrscheinlich sei, dass der Klägerin im Betrags-

verfahren etwas zuerkannt werde, könne ein Grundurteil ergehen und der

Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Ob die Beklagte be-

reits vor Januar 2000 bösgläubig gewesen sei, werde das Landgericht ebenso

zu prüfen haben wie die Frage, welche Schäden während ihrer Besitzzeit einge-

treten seien. Es stehe zwar fest, dass bereits am 26. Juli 1999 Schäden vor-

handen gewesen seien. Die Beklagte werde ihr diesbezügliches Bestreiten je-

doch substantiieren müssen, sofern die Klägerin ihren Vortrag hinreichend er-

gänze. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richte sich danach, ob und in

welchem Umfang das Gebäude nutzbar gewesen sei. Auch hierzu sei weiterer

Vortrag im Betragsverfahren erforderlich.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Urteil auf Verfahrensfehlern be-

ruht.

a) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen

Feststellungen war der Erlass eines Grundurteils unzulässig.

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aa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund

und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erle-

digt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher

Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 10. März 2005,

VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urt. v. 9. November 2006, VII ZR 151/05,

NJW-RR 2007, 305, 306 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der jeweilige Anspruch

nicht nur teilweise, sondern insgesamt unschlüssig ist (BGH, Urt. v. 29. Januar

2004, I ZR 162/01, NJW-RR 2004, 1034; Arnold, Das Grundurteil, S. 189). Das

gilt auch dann, wenn der Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag

gegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2005, II ZR 144/03, NJW-RR 2005,

1008, 1009), weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat,

wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihre Klageansprüche mit ausrei-

chendem tatsächlichem Vorbringen zu unterlegen.

11

Eine solche Konstellation liegt hier vor. Den geltend gemachten Scha-

densersatzanspruch erachtet das Berufungsgericht nicht für schlüssig. Auch die

verlangte Nutzungsentschädigung hängt nach den Ausführungen des Beru-

fungsurteils von weiterem Vortrag ab, nämlich dazu, ob das Gebäude über-

haupt nutzbar war. Das steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen.

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bb) Zudem stößt es auf durchgreifende Bedenken, dass das Berufungs-

gericht dem Grunde nach Ansprüche für die Zeit des Besitzes, also vom

28. Juni 1999 bis zum 31. August 2004 zuerkannt hat, es die dafür vorausge-

setzte Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB) jedoch nicht für die Zeit vor Anfang

Januar 2000 festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass aus prozessöko-

nomischen Erwägungen ausnahmsweise die Klärung zum Grund des An-

spruchs gehörender Fragen dem Betragsverfahren überlassen werden darf

(BGHZ 108, 256, 259; BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO; Urt. v. 12. Februar

2003, XII ZR 324/98, MDR 2003, 769). Denn auch in solchen Ausnahmekon-

stellationen setzt der Erlass eines Grundurteils voraus, dass tatsächlich eine

Vorentscheidung des Prozesses herbeigeführt wird (BGH, Urt. v. 16. Januar

1991, aaO) und nicht die Gefahr besteht, dass sich der Erlass des Grundurteils

nur als ein die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder

Umweg erweist. Vor diesem Hintergrund kommt ein Grundurteil nur in Betracht,

wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des konkreten Falles

allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs

führen kann (vgl. BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH, Urt.

v. 13. Mai 1997, VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177; Urt. v. 16. Dezember

2004, IX ZR 295/00, NJW 2005, 1935, 1936). So liegt es hier indessen nicht mit

Blick auf die für die Zeit vor dem Jahr 2000 geltend gemachten Forderungen.

Bei Verneinung der Bösgläubigkeit scheiden Ansprüche nach §§ 987 Abs. 2,

989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für diesen Zeitraum insgesamt bereits dem Grunde

nach aus.

13

b) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen § 308 Abs. 1 Satz 1

ZPO. Das Berufungsgericht hat Schadensersatz und Nutzungsentschädigung

dem Grunde nach ab dem 28. Juni 1999 zuerkannt, obwohl die Klägerin Nut-

zungsentschädigung erst ab dem 1. Juli 1999 und Schadensersatz erst ab Ver-

zugseintritt aufgrund des Schreibens vom 16. Juli 1999 verlangt. Diesen Fehler

hat die Revision zwar nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gerügt. Er

ist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen und deshalb auch im Übrigen

beachtlich (vgl. Senat, Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 190/89, NJW-RR 1990, 1095,

1096; BGH, Urt. v. 19. November 1998, VII ZR 371/96, NJW-RR 1999, 381,

383).

14

2. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sa-

che ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1

Satz 1, Abs. 3 ZPO).

15

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht als unschlüssig

abzuweisen, weil der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsauffassung des

Berufungsgerichts noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen im Betragsverfah-

ren vor dem Landgericht gegeben werden sollte und sie vor diesem Hintergrund

nicht mit einer Klageabweisung im Berufungsverfahren zu rechnen brauchte.

Dann aber wäre es mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-

zip folgenden Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren (BGHZ 140, 208,

217 m.w.N.) unvereinbar, die Klage im Revisionsrechtszug als unschlüssig ab-

zuweisen, in dem der Klägerin weiterer Sachvortrag verwehrt ist.

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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Da Ansprüche nach §§ 987, 989, 990 BGB voraussetzen, dass zur

Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB

besteht (vgl. nur Senat, BGHZ 59, 51, 58; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl.,

vor §§ 987 ff., Rdn. 8; jeweils m.w.N.), kommt es darauf an, ob die Klägerin in

den von ihr geltend gemachten Zeiträumen Eigentümerin des Verwaltungsge-

bäudes und des zugehörigen Grundstücksteils war.

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aa) Diese Prüfung ist nicht im Hinblick auf den rechtskräftig abgeschlos-

senen Vorprozess entbehrlich, in dem der Anspruch der Klägerin auf Grund-

buchberichtigung (§ 894 BGB) mit dem Ziel der Eintragung als Eigentümerin

des gesamten Grundstücks abgewiesen wurde.

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Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der

von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf

das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber

die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder

sonstigen Vorfragen. So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs, dass etwa bei einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe

des Besitzes nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden wird (Senat,

Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 m.w.N.). Es

liegt daher zumindest nahe, dass für den rechtsähnlichen – auf „Herausgabe

des Buchbesitzes“ gerichteten – Anspruch aus § 894 BGB nichts anderes gilt

(vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321; BGH,

Urt. v. 30. Oktober 2001, VI ZR 127/00, WM 2002, 705, 706; für Rechtskraft-

erstreckung dagegen Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 151; sämtli-

che Zitate m.w.N. auch zum Streitstand). Das gilt umso mehr, als den Parteien

zur Klärung der Eigentumsfrage in der Regel der Weg der nicht an ein besonde-

res Feststellungsinteresse anknüpfenden Zwischenfeststellungsklage (§ 256

Abs. 2 ZPO) und im Übrigen die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO

offen steht.

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Die Frage nach der Reichweite der Rechtskraftwirkung braucht hier in-

dessen nicht entschieden zu werden. In dem Vorprozess hat der Senat § 894

BGB mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des ge-

samten Grundstücks; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG sei ihr „allenfalls“ der für

die Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen

(Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1003 f.). Dann aber

fehlt es schon an einer Klärung der Eigentumslage, die den Ausgangspunkt für

Rechtskraftüberlegungen bilden könnte.

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bb) Die Klärung der Eigentumsfrage ist auch nicht mit Blick auf den Zu-

ordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 entbehrlich. Da die Klägerin an dem Zu-

ordnungsverfahren nicht beteiligt wurde, entfaltet der Bescheid ihr gegenüber

keine Bindungswirkung (Senat, Urt. 23. Februar 2001, aaO, 1004; Beschl. v.

14. Februar 2008, V ZR 285/06).

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cc) Soweit das Berufungsgericht die Eigentümerstellung auf die weitere

Erwägung stützt, die Beklagte habe mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 2004

das Eigentum der Klägerin wegen der Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 THG mit

Wirkung zum 1. Juli 1990 „anerkannt“, kann dahin gestellt bleiben, ob dem Ver-

trag eine Auflassung entnommen werden kann (vgl. auch MünchKomm-

BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 925 Rdn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl.,

§ 925 Rdn. 11). Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit steht Auflas-

sungsparteien jedenfalls nicht die Befugnis zu, die dingliche Rechtslage mit

Rückwirkung zu gestalten. Möglich sind lediglich schuldrechtliche Vereinbarun-

gen, nach denen die Vertragsparteien so zu stellen sind, als sei die dingliche

Rechtslage bereits zu einem früheren Zeitpunkt verändert worden. Feststellun-

gen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

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dd) Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 THG wird das Berufungsgericht zu

berücksichtigen haben, dass die Revision zutreffend auf Sachvortrag verweist,

aus dem sich ergibt, dass aus dem VEB C. nicht nur die Klä-

gerin hervorging, sondern noch eine weitere Kapitalgesellschaft, die D.

GmbH (Umwandlungserklärung vom 15. Juni 1990,

Anlage K 1 zur Klageschrift vom 13. Dezember 2004, GA I 13). Es ist daher zu

prüfen, ob die Klägerin Allein- oder zumindest Miteigentümerin der Teilfläche

(zusammen mit der D. GmbH ) geworden ist

(zur Aktivlegitimation

im zweiten Fall vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt,

4. Aufl., § 1011 BGB Rdn. 4 m.w.N.).

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b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht

bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit auf die für den Betrieb des Verwaltungs-

gebäudes benötigte Teilfläche abstellen, obwohl diese nicht als selbständiges

Grundstück im Grundbuch eingetragen war. § 990 Abs. 1 BGB verlangt Bös-

gläubigkeit hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts (BGH, Urt. v. 28. Mai 1976,

III ZR 186/72, NJW 1977, 31, 34, insoweit in BGHZ 67, 152 nicht abgedruckt).

Maßgebend ist der Gegenstand der Vindikation (§ 985 BGB), die sich je nach

Besitz oder Klageantrag auf unselbständige Teile eines Grundstücks beschrän-

ken kann (vgl. nur MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 985 Rdn. 58; Soergel/

Stadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rdn. 23; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985

Rdn. 86). Zudem zeigt etwa die mögliche Vermietung von Teilen eines Grund-

stückes, dass sich ein Recht zum Besitz nicht auf das gesamte Grundstück be-

ziehen muss. Für die Bösgläubigkeit gilt nichts anderes.

Krüger

RiBGH Dr. Klein ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 17.3.2008 Der Vorsitzende Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Stendal, Entscheidung vom 17.10.2005 - 21 O 403/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 12 U 15/06 -