Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.05.2001 – 3 StR 62/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

23. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2001,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Oktober

2000 aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen

zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

I. Nach den Feststellungen hatte der verheiratete Angeklagte mit der

ebenfalls verheirateten Geschädigten seit etwa zwölf Jahren ein sexuelles Ver-

hältnis. Ende Januar 2000 beendete der Angeklagte die Beziehung, die Ge-

schädigte akzeptierte dies. Gleichwohl suchte er sie am Morgen des

10. Februar 2000, ausgerüstet mit Bettlaken, Fesselungsmaterial, Schlagstock,

Fotoapparat und weiteren Utensilien überraschend auf, drang durch einen un-

versperrten Hintereingang in ihr Haus ein, warf ihr sogleich das Bettlaken über

den Kopf, um nicht erkannt zu werden, und fesselte sie. Obgleich ihm bewußt

war, daß die Geschädigte damit nicht einverstanden war, führte er mitge-

brachte Gegenstände, nämlich einen Schlagstock, Mineralwasserflaschen und

eine Banane anal und vaginal bei ihr ein, wobei er ihr heftige Schmerzen be-

reitete. Mit einem vorgefundenen Naßrasierer entfernte er ihre Schamhaare

und vollzog mit ihr schließlich den Geschlechtsverkehr anal und vaginal bis

zum Samenerguß. Während der Handlungen stellte er Fotoaufnahmen her.

Infolge der Fesselung und der sexuellen Handlungen erlitt die Geschädigte

verschiedene Verletzungen.

Die Strafkammer hat den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2

StGB bejaht, weil der Angeklagte bei der Tat Fesselungsmaterial zur Überwin-

dung des Widerstands bei sich geführt hatte. Dagegen hat sie in dem mitge-

brachten Schlagstock (Gummiknüppel der Bundeswehr) kein gefährliches

Werkzeug i.S. des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB gesehen, weil dieser so konstruiert

sei, daß er keine erheblichen Verletzungen verursachen könne. Einen minder

schweren Fall nach § 177 Abs. 5 StGB hat sie abgelehnt und die Mindeststrafe

des sich aus § 177 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmens in Höhe von drei

Jahren Freiheitsstrafe verhängt. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß dieser

sich aus Abs. 3 ergebende Strafrahmen den sich sonst durch das Vorliegen

eines Regelbeispiels nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ergebenden höheren Unrechts-

gehalt "konsumiere", so daß es gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46

Abs. 3 StGB verstoßen würde, die Erfüllung eines Regelbeispiels nach Abs. 2

Satz 2 bei der Findung der konkreten Strafe innerhalb des Strafrahmens erneut

heranzuziehen.

II. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht

wirksam auf den Strafausspruch beschränkt, weil die erstrebte Überprüfung, ob

der Tatrichter den Schuldumfang umfassend geprüft und berücksichtigt hat, mit

der den Schuldspruch betreffenden Frage, ob die Qualifikationsnorm des § 177

Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt ist, untrennbar verknüpft ist.

1. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Strafrahmen des § 177

Abs. 3 StGB "konsumiere" den in der Erfüllung eines Regelbeispiels nach

§ 177 Abs. 2 Satz 2 StGB liegenden erhöhten Unrechtsgehalt, ist rechtlich un-

zutreffend. Diese Auffassung übersieht, daß bereits eine unter den Grundtat-

bestand des § 177 Abs. 1 StGB fallende sexuelle Nötigung den Strafrahmen

des Abs. 3 mit einer Mindeststrafe von drei Jahren zur Folge hat, wenn eines

der dort genannten qualifizierenden Merkmale hinzutritt (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 28). Kommen zur Erfüllung des Grundtatbestandes

des Abs. 1 und der Qualifikation des Abs. 3 Umstände hinzu, die die Voraus-

setzungen eines Regelbeispiels des Abs. 2 Satz 2 erfüllen, so liegt darin zu-

sätzliches Unrecht, das im Rahmen des sich aus Abs. 3 ergebenden Strafrah-

mens von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu berücksichtigen ist. Da-

durch, daß die Strafkammer rechtsfehlerhaft glaubte, dieses zusätzliche Un-

recht aus Rechtsgründen nicht berücksichtigen zu dürfen, ist sie von einem zu

geringen Schuldumfang ausgegangen. Dies führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs, zumal hier ein Regelbeispiel nach Abs. 2 Satz 2 mehrfach und auf

sehr massive Weise verwirklicht worden war (BGH NStZ 1999, 186).

2. Die Strafkammer hat den Umstand, daß der Angeklagte bei der Tat

einen Schlagstock (Gummiknüppel) nicht nur bei sich führte, sondern auch zur

Vornahme der sexuellen Handlungen eingesetzt hatte, in mehrfacher Hinsicht

rechtlich unzutreffend erfaßt.

a) Zum einen stellt ein Schlagstock, der auch bei bestimmungsgemäßer

Anwendung vielfach zu nicht unerheblichen Verletzungen, zumeist Platzwun-

den, führt und deshalb durchaus als gefährliches Werkzeug angesehen wer-

den müßte, eine Waffe dar, weshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt die

Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Der Begriff der

Waffe ist bei § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB in gleicher Weise zu beurteilen wie bei

§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 177

Rdn. 29). Ein Gummiknüppel ist jedoch eine Hiebwaffe nach § 1 Abs. 7 WaffG

und damit eine Waffe im technischen Sinne (Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 1

WaffG Rdn. 38).

Darauf, daß der Angeklagte nach den Feststellungen mit dem Schlag-

stock nicht den Widerstand des Opfers brechen, sondern ihn nur zu sexuellen

Handlungen einsetzen wollte, kommt es für das Tatbestandsmerkmal des Bei-

sichführens einer Waffe nicht an.

b) Zum anderen stellt der Einsatz dieses Schlagstocks zur Vornahme

sexueller Handlungen ein Verwenden der Waffe dar und erfüllt damit die Vor-

aussetzung der schwereren Qualifikationsnorm des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB

mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Der

4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Grundsatzentscheidung

vom 12. Dezember 2000 (StV 2001, 160; zum Abdruck in BGHSt bestimmt)

hierzu ausgeführt, daß der Erfüllung dieser Qualifikation nicht entgegenstehe,

daß der Angeklagte die Waffe oder das gefährliche Werkzeug ausschließlich

bei der sexuellen Handlung, nicht aber als Nötigungsmittel einsetzt, denn der

Wortlaut der Vorschrift knüpfe mit der Formulierung "bei der Tat" an beide Be-

standteile des zweiaktigen Grunddelikts an. Dem schließt sich der erkennende

Senat an. Diese Auffassung steht auch in Einklang mit der weiten Auslegung

des Begriffs "Verwenden" in der Rechtsprechung zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB,

der nicht die Herbeiführung einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr durch

den Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs voraussetzt (BGHSt

45, 92, 94, 96). Dem Fehlen einer solchen Gefahr bei dem konkreten Einsatz

wird der Tatrichter gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung, ob ein minder

schwerer Fall in Betracht kommt, Rechnung tragen können (BGHSt 45, 92, 97).

Dieser Rechtsfehler, der die fehlerhafte Anwendung einer den Schuld-

spruch berührenden Rechtsnorm betrifft (vgl. BGH, Urt. vom 28. Februar 2001

- 3 StR 400/00), bedingt die Aufhebung auch des Schuldspruchs. Jedoch kön-

nen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgesche-

hen aufrechterhalten werden.

3. Im übrigen sind folgende, der Verhängung der Mindeststrafe zugrun-

deliegende Bewertungen nicht frei von rechtlichen Bedenken:

Soweit die Strafkammer einen "entscheidenden" Grund für eine mildere

Beurteilung des Tatgeschehens darin sieht, daß angesichts der langjährigen

sexuellen Beziehung und der grundsätzlichen Bereitschaft der Geschädigten

zu sexuellen Handlungen ("Tu mir doch nichts! Du kannst doch alles haben!")

das Schwergewicht der Tat nicht in der Verletzung des sexuellen Selbstbe-

stimmungsrechts des Tatopfers, sondern in der Nötigung und der Körperverlet-

zung liege (UA S. 17), übersieht sie, daß hier Sexualpraktiken erzwungen wor-

den waren, zu denen das Opfer auch früher nicht bereit gewesen war. Darin

liegt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des sexuellen Selbstbestim-

mungsrechts.

4. Der neu erkennende Tatrichter wird Gelegenheit haben, im Rahmen

der Strafzumessung auch die Auswirkungen auf die berufliche Stellung des

Angeklagten als Berufssoldat zu berücksichtigen (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 2 Solda-

tengesetz; BGHSt 32, 79). Er wird bei der Berücksichtigung der von dem Opfer

empfundenen Angst zu erwägen haben, daß die bisherige Bewertung, es habe

angesichts der bisherigen Gewaltlosigkeit des Angeklagten auch subjektiv

ernsthafte Verletzungen nicht zu befürchten gehabt, schwer damit zu vereinba-

ren ist, daß sich das Verhalten des Angeklagten bei der Tat als völlig uner-

wartet und persönlichkeitsfremd dargestellt hat. Die Lebenserfahrung und auch

die gerichtliche Praxis zeigen, daß in Trennungssituationen auch bisher un-

auffällige Menschen zu schwerwiegenden Aggressionen in der Lage sind. Ge-

gebenenfalls wird dazu auch das Tatopfer zu hören sein.

Ferner wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob durch die

nach den Feststellungen sehr schmerzhaften, zu feststellbaren Verletzungen

führenden körperlichen Mißhandlungen, die über die bloße Ausübung sexueller

Handlung hinausgegangen sind, der Tatbestand der Körperverletzung verwirk-

licht worden ist (vgl. BGH NJW 1963, 1683; BGH bei Miebach NStZ 1995,

224).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister RiBGH Becker ist urlaubsbedingt

ortsabwesend und deshalb an

der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan