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BGH Beschluss vom 08.08.2001 – 3 StR 271/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 6. März 2001 aufgehoben; jedoch werden
die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in der
Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des
Angeklagten mit sachlichrechtlichen Angriffen. Sie hat in dem aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung
des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, daß die Feststellungen ei-
ne Verurteilung wegen schweren Raubes in der Qualifikation gemäß § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB (Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe) nicht tragen.
Danach setzte einer der Mittäter des Angeklagten bei der Tat eine "langläufige
Schußwaffe" bzw. eine "doppelläufige Schußwaffe" als Drohmittel ein, was der
Angeklagte wußte und billigte. Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe nicht zu entnehmen, daß die Schußwaffe geladen war. Dies ist
aber die Voraussetzung dafür, daß es sich bei der Waffe um den von § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichen Gegenstand handelt (Trönd-
le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 7 a m.w.Nachw.). Wäre die Waffe unge-
laden gewesen, käme - wenn sie nicht als Schlagwerkzeug zum Einsatz ge-
kommen wäre - nur ein schwerer Raub in der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 1
Nr. 1 b StGB (Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht.
Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch berüh-
renden Rechtsnorm betrifft (zur gleichgelagerten Problematik bei § 177 Abs. 3
und 4 StGB vgl. BGH, Urt. vom 28. Februar 2001 - 3 StR 400/00 - und vom
23. Mai 2001 - 3 StR 62/01), bedingt die Aufhebung auch des Schuldspruchs.
Da nicht ausgeschlossen ist, daß der neue Tatrichter genauere Feststellungen
zum Ladezustand der Waffe treffen kann, kommt eine eigene Sachentschei-
dung des Senats nicht in Betracht.
Die zugrundeliegenden Feststellungen sind indes rechtsfehlerfrei ge-
troffen und können deshalb - einschließlich der zu den persönlichen Verhält-
nissen des Angeklagten - aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter wird
lediglich
zu der Frage, welche der Raubqualifikationen erfüllt ist, ergänzende Feststel-
lungen treffen, sowie den Schuldspruch fällen und eine neue Strafe zumessen
müssen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen