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BGH Urteil vom 15.03.2001 – IX ZR 273/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. März 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGB §§ 133 C, 157 F, 765

Zur Auslegung der in eine Bürgschaft aufgenommenen Bedingung, sie solle nur gel- ten, wenn der verbürgte Kredit frei zur Auszahlung kommt.

BGB §§ 765, 242 Cd, 404

Tritt der Bürge einen einwendungsfreien Anspruch auf Rückzahlung des auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern Geleisteten ab, so kann die Ausübung des An- spruchs durch den Abtretungsempfänger mißbräuchlich sein, wenn in seiner Person die Voraussetzungen des § 242 BGB erfüllt sind.

BGH, Urteil vom 15. März 2001 - IX ZR 273/98 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. März 2001 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer,

Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1998 aufgeho-

ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war einer der beiden Kommanditisten der WT (nachfolgend:

WT) sowie einer der beiden Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH. Die

Beklagte war die Hausbank der WT. Diese benötigte wegen anhaltender wirt-

schaftlicher Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässen einen landesverbürgten

Kredit, dessen Bewilligung voraussichtlich drei Monate dauern würde. Die WT

gab zu erkennen, daß sie für diesen Zeitraum einen Kapitalbedarf von monat-

lich 250.000 DM habe, der durch eine Zwischenfinanzierung gedeckt werden

müsse. Mit Schreiben vom 25. Juni 1996 teilte ihr die Beklagte auszugsweise

mit:

"... sind wir - ... unter Gremienvorbehalt - bereit, für Ihr Unter-

nehmen einen

Zwischenfinanzierungskredit in Höhe von DM 750.000

- zur Inanspruchnahme auf Kontonummer 5 ... -

befristet bis zum 30.10.1996 -

vorzumerken ...

Der Kredit kann erst in Anspruch genommen werden, wenn uns

folgende Sicherheit gestellt worden ist: selbstschuldnerische,

unbefristete und auf erstes schriftliches Anfordern zahlbare

Bürgschaft eines westdeutschen Kreditinstitutes in Höhe von

DM 500.000."

Diese Bürgschaft erbrachte die Sparkasse E. (nachfolgend: Sparkasse)

durch ein Schreiben vom 1. Juli 1996, das über die Bürgschaft u.a. den Zusatz

enthielt: "Sie gilt nur, wenn der Zwischenkredit frei zur Auszahlung kommt und

nicht zum Ausgleich anderer Kreditverhältnisse genutzt wird."

Obwohl die Gremien der Beklagten noch nicht über die Gewährung des

Zwischenfinanzierungskredits entschieden hatten, richtete die zuständige

Zweigstelle der Beklagten das bezeichnete Konto für die WT ein und ließ es

zu, daß diese ab dem 3. Juli 1996 Verfügungen tätigte. Infolge der Liquiditäts-

krise der Gemeinschuldnerin wurde das neu eingerichtete Konto innerhalb von

sechs Tagen mit einem Schuldsaldo von 541.944,74 DM belastet. Anschlie-

ßend bewirkte die Beklagte eine Rückführung des Debetsaldos auf

500.000 DM. Ihre Gremien stimmten der Kreditgewährung nur unter Auflagen

zu. Daraufhin beantragte die WT am 19. August 1996 die Eröffnung des Kon-

kursverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Auf Anforderung der Beklagten

zahlte die Sparkasse an sie aufgrund der Bürgschaft 500.000 DM. Die Spar-

kasse trat ihre angeblichen Ansprüche auf Rückzahlung dieses Betrages an

den Kläger ab.

Mit der Klage verlangt der Kläger aus diesem abgeleiteten Recht von

der Beklagten 500.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das

Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Gegen dessen Urteil richtet sich die

Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend

gemachte Anspruch aus abgeleitetem Recht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.

Fall BGB zu, weil die Sparkasse den Bürgschaftsbetrag von 500.000 DM ohne

Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt habe. Die Bürgschaft habe nur gelten

sollen, wenn der Zwischenkredit frei zur Auszahlung komme und nicht zum

Ausgleich von Altforderungen genutzt werde, also wenn die Beklagte ihn in

voller Höhe von 750.000 DM zur Verfügung stelle. Die Höhe dieses Betrages

habe sich am Kapitalbedarf der WT bis zur Bewilligung des erwarteten endgül-

tigen Kredits orientiert. Von der vollen Kreditauszahlung habe das Risiko der

Bürgin abgehangen. Nur in diesem Falle hätte diese eine realistische Chance

gehabt, nicht aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden. Soweit

aber der zum wirtschaftlichen Überleben der WT erforderliche Gesamtkredit

versagt, andererseits aber bereits in Höhe der Bürgschaftssumme vorweg eine

Kreditlinie eingeräumt und ausgeschöpft worden sei, habe sich für die Spar-

kasse das Risiko der Inanspruchnahme praktisch zur Gewißheit verdichtet.

Für diese Auslegung spreche auch ein Schreiben der Sparkasse vom

16. September 1996 an die Beklagte. Darin habe die Bürgin ausgeführt, sie

habe aus dem Hinweis der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin auf

den Gremienvorbehalt geschlossen, daß auch der verbürgte Zwischenkredit

noch nicht gewährt worden sei, weil die Genehmigung des zuständigen Gremi-

ums fehle.

Unerheblich sei, ob die Beklagte die Kreditlinie bis zur Höhe von

500.000 DM - vor der Entscheidung ihrer Gremien - nur auf massives Drängen

des Klägers eröffnet habe. Denn damit habe die Beklagte auf eigenes Risiko

gehandelt, ohne der Bürgschaft eine andere Forderung unterlegen zu können.

II.

Demgegenüber rügt die Revision: Die durch die Teil-Valutierung der

Zwischenfinanzierungszusage entstandenen Kreditforderungen der Beklagten

stellten schon einen Teil dieses Zwischenfinanzierungskredits dar. Der Kläger

habe selbst vorgetragen, die widerspruchslose Inanspruchnahme des Kontos

Nr. 5... bis zu einem Betrag von rd. 541.000 DM habe die WT als konkludente

Gewährung des Zwischenkredits ansehen müssen.

Die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, die Sparkasse habe sich

nur unter der Bedingung verbürgen wollen, daß der durch die Bürgschaft gesi-

cherte Zwischenfinanzierungskredit auch in vollem Umfang, d.h. in Höhe von

750.000 DM gewährt werde, beruhe auf Auslegungsfehlern. Die Bürgschaftser-

klärung enthalte eine solch ungewöhnliche "Bedingung" nicht. Gerade weil es

sich um einen zur Inanspruchnahme auf einem laufenden Konto bereitzustel-

lenden Zwischenfinanzierungskredit handelte, sei für jeden Bank- und Kredit-

fachmann klar, daß die Kreditsumme von 750.000 DM sukzessive in Teilbeträ-

gen in Anspruch genommen, nicht aber in einem einmaligen Akt mit der vollen

Gesamtsumme zur Verfügung gestellt werde.

Schließlich habe das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht

bedacht, daß die von ihm bemängelte unvollständige Valutierung des Zwi-

schenfinanzierungskredits ihre Ursache in einem treuwidrigen Verhalten der

Hauptschuldnerin selbst gehabt habe. Innerhalb von nur einer Woche habe sie

nämlich über einen Betrag von mehr als 540.000 DM verfügt. Am 10./11.7.1996

habe sie einen Betrag von weiteren knapp 60.000 DM in Anspruch nehmen

wollen, obwohl der Zwischenfinanzierungskredit von 750.000 DM den Kapi-

talbedarf der Hauptschuldnerin bis Oktober 1996 hätte decken sollen. Die An-

gaben der Kreditschuldnerin zu ihrem monatlichen "Kapitalbedarf" seien also

evident falsch gewesen. Der geschäftsführende Gesellschafter der WT habe

Anfang Juli 1996 unter Hinweis darauf, daß die Gehälter sowie offene Liefe-

rantenverbindlichkeiten unverzüglich zur Abwendung einer sonst drohenden

Insolvenz gezahlt werden müßten, Druck auf die Beklagte ausgeübt, um die

Inanspruchnahme des Zwischenfinanzierungskredits noch vor der Zustimmung

der Gremien zuzulassen. Auf den Einwand eines Bankangestellten wegen der

fehlenden Genehmigung habe der Geschäftsführer erwidert: "Was stellen Sie

sich so an? Ihnen steht doch bereits die Bürgschaft zur Verfügung."

III.

1. Keine Grundlage im Parteivortrag findet der Hinweis der Revisionser-

widerung, die Beklagte versuche, die der Bürgschaft zugrunde liegende Siche-

rungsabrede insgesamt zu ändern, indem sie sie auf den vorab ausgezahlten

Betrag erstrecke.

a) Die Sparkasse hat sich für die Ansprüche der Beklagten gegen die

WT aus dem Zwischenfinanzierungskredit "auf dem Konto 5... " verbürgt. Die

Beklagte hat die WT nach deren freier Entscheidung über Geldmittel verfügen

lassen, die auf dem Konto 5... bereitgestellt waren. Dies geschah zwar vor der

vorbehaltenen Zustimmung der Gremien; das ändert aber nichts daran, daß die

Forderung der Beklagten auf Rückgewähr der in Anspruch genommenen Kre-

ditmittel verbürgt war (§ 765 BGB).

aa) Regelmäßig dient der Abruf zugesagter Kreditbeträge der Durchfüh-

rung eines Darlehensvertrages (BGHZ 83, 76, 81; MünchKomm-BGB/H.P. We-

stermann, 3. Aufl., vor § 607 Rn. 18). Mit jeder Auszahlung kommt dann das

einzelne Kreditgeschäft in dem entsprechenden Umfang rechtswirksam zu-

stande (Lwowski, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 1997,

Bd. II § 77 Rn. 9).

Der im vorliegenden Fall vereinbarte Gremienvorbehalt bedeutete, daß

die Wirksamkeit des abgeschlossenen Krediteröffnungsvertrages aufschiebend

bedingt war durch die Zustimmung der Kreditausschüsse der Beklagten. Da

diese den Vertrag nicht genehmigt haben, ist er nicht rechtswirksam geworden.

Wie sich der Ausfall dieser Bedingung auf die Rechtsgrundlage für den

Abruf von Geldmitteln auswirkt, den die Bank dem Kunden im Vorgriff auf den

bedingten Krediteröffnungsvertrag schon vor der Entscheidung ihrer Gremien

gestattet, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. In Betracht kommt

einerseits, daß beiden Vertragsteilen aus Gründen der Rechtssicherheit und

-klarheit daran gelegen ist, in Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen

Beträge stillschweigend einen Darlehensvertrag zu den vereinbarten Bedin-

gungen abzuschließen (§§ 133, 157 BGB). Andererseits besteht die Möglich-

keit, daß die Kreditbeträge ausschließlich mit Rücksicht auf den bedingten

Krediteröffnungsvertrag zur Verfügung gestellt werden. Dann stünde der Bank

ein Anspruch auf Rückgewähr der überlassenen Geldmittel wegen Nichteintritts

des bezweckten Erfolges (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB) zu, wenn die Be-

dingung nicht eintritt. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls auf Rückzahlung

der eingeräumten Hauptsumme gerichtet, über welche die Parteien hier allein

streiten.

bb) Über die Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch braucht

der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Denn die Bürgschaft, wel-

che die Sparkasse der Beklagten erteilte, erstreckt sich unabhängig hiervon

darauf. Sie ist übernommen "für ... Ansprüche ... aus dem Zwischenfinanzie-

rungskredit", dessen Bewilligung erwartet wurde (§ 765 Abs. 2 BGB) und der

vereinbarungsgemäß den auf drei Monate eingeschätzten Zeitraum bis zur

Bewilligung des landesverbürgten Darlehens überbrücken sollte. Ob eine zur

Darlehenssicherung bestellte Bürgschaft sich auch auf den Bereicherungsan-

spruch des Darlehensgebers erstreckt, der für den Fall der Unwirksamkeit des

Darlehensvertrages entsteht, hängt von der Auslegung der Bürgschaft ab

(BGH, Urt. v. 12. Februar 1987 - III ZR 178/85, NJW 1987, 2076, 2077;

Schmitz, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 91

Rn. 47).

Eine solche Auslegung liegt nahe, wenn die ausgezahlten Geldbeträge

demselben Zweck dienen, wie das in Aussicht genommene Darlehen selbst,

wenn sie außerdem zu denselben Bedingungen zur Verfügung gestellt werden

und wenn das Risiko des Bürgenden durch die Auszahlung ohne gesicherte

Rechtsgrundlage allein nicht erhöht wird. Das kommt vorliegend in Betracht.

Denn die Beklagte hätte die zur Verfügung gestellten Geldbeträge mindestens

im Hinblick auf § 242 BGB vor Ablauf der 3-Monatsfrist nicht unter leichteren

Bedingungen zurückfordern dürfen als das vereinbarungsgemäß gewährte

Darlehen selbst. Ob im Falle eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Darlehens

Besonderheiten gelten würden, kann hier offenbleiben. Die bürgende Sparkas-

se hatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem entgeltlichen Avalge-

schäft. Ihr mußte zwar daran gelegen gewesen sein, daß der Kredit in voller

Höhe ausbezahlt wurde (dazu unten 2) und daß die Bonität der WT als Haupt-

schuldnerin nicht schlechter war, als sie als Bürgin berechtigterweise erwarten

durfte (dazu unten 3). Die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Kreditmittel

berührte dagegen im übrigen nicht die Rechtsstellung der Bürgin. Der Wortlaut

ihrer Erklärung kann zudem auf einen ohne Rechtsgrund ausgezahlten "Kredit"

bezogen werden. Insbesondere wegen der Eilbedürftigkeit des Zwischenfinan-

zierungskredits ist die Verbürgung aufgrund des gegenwärtigen Sach- und

Streitstands dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), daß sie auch ohne wirksa-

me vertragliche Grundlage eingeräumte Kredite jedenfalls insoweit umfassen

sollte, als sich dadurch weder Bürgin noch Hauptschuldnerin schlechter stan-

den als bei vertragsgemäßer Auszahlung. Der Senat ist zu dieser Auslegung

selbst imstande, weil die Parteien in den Tatsacheninstanzen nichts Abwei-

chendes vorgetragen haben und das Oberlandesgericht von einer eigenen

Auslegung abgesehen hat.

Für die bürgende Sparkasse wäre eine solche Auslegung auch nicht

überraschend. Der Senat hat entschieden, daß die formularmäßige Erstrek-

kung einer Bürgschaft für Ansprüche aus einem Darlehensvertrag auf solche

aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht ohne weiteres gegen § 3 AGBG ver-

stößt (Urt. v. 21. November 1991 - IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137 f). Er hat

dabei ausgesprochen, es sei nicht ersichtlich, daß eine solche Erstreckung der

Kreditpraxis widerspreche. Wer sich für Ansprüche aus einem Darlehensver-

trag verbürge, müsse im allgemeinen damit rechnen, daß der Gläubiger für den

Fall der Unwirksamkeit des Vertrages wenigstens für dann gegebene Ansprü-

che, insbesondere auf Erstattung der Darlehensvaluta, aus ungerechtfertigter

Bereicherung gesichert sein wolle. Für die hier bürgende Sparkasse - selbst

Kreditinstitut - konnte daran kein Zweifel bestehen.

b) Außer Betracht bleibt dabei die Vereinbarung, welche die Beklagte

gemäß ihrem eigenen Vortrag mit einem Geschäftsführer der WT getroffen hat,

und wonach die von der Sparkasse zugesagte Bürgschaft in vollem Umfang zur

Absicherung der "nicht endgültig genehmigten Linie dienen sollte". Soweit da-

mit die ursprüngliche Sicherheitenabrede zwischen Gläubiger und Haupt-

schuldner abgeändert worden wäre, wirkte das nicht gegenüber dem Bürgen

(s.u. 2), sondern allenfalls gegenüber der WT und ihren Geschäftsführern (s.u.

IV).

2. Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftserklärung der Sparkasse

dahin ausgelegt, die Verpflichtung habe nur unter der Bedingung gelten sollen,

daß die Beklagte den Zwischenkredit der WT in voller Höhe von 750.000 DM

zur Verfügung stelle. Die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung bin-

det das Revisionsgericht nicht, wenn sie gesetzliche oder allgemein aner-

kannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze

verletzt oder wesentliches Auslegungsmaterial außer acht läßt (BGH, Urt. v.

25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 5. Januar 1995 -

IX ZR 101/94, NJW 1995, 959).

Die Auslegung durch das Berufungsgericht verstößt gegen den Grund-

satz, daß das Verständnis des Empfängers einer Willenserklärung für deren

Auslegung maßgeblich ist (§§ 133, 157 BGB). Empfängerin der von der Spar-

kasse verfaßten Bürgschaft war hier die Beklagte. Das Berufungsgericht stellt

demgegenüber einseitig darauf ab, was für die bürgende Sparkasse das Gün-

stigste gewesen wäre, nämlich eine Gestaltung der Bürgschaft, bei der das

Risiko einer Inanspruchnahme möglichst gering war.

Statt dessen ist zu fragen, welches Risiko aus der unvoreingenommenen

Sicht eines verständigen Gläubigers verbürgt sein sollte. Das war die mögliche

Uneinbringlichkeit eines frei zur Verfügung gestellten Zwischenkredits. Insoweit

hat die von der Beklagten behauptete, nachträgliche abändernde Vereinbarung

mit dem Geschäftsführer der WT (s.o. 1 b) außer Betracht zu bleiben.

a) Das Berufungsgericht verknüpft bei seiner Auslegung zwei äußerlich

getrennte Bestandteile der Bürgschaftserklärung, nämlich einmal die Bedin-

gung, daß "der Zwischenkredit" frei zur Auszahlung kommen müsse, und ande-

rerseits die Umschreibung der verbürgten Hauptschuld als "Zwischenfinanzie-

rungskredit in Höhe von 750.000,00 DM auf dem Konto ...". Eine solche Ver-

bindung liegt nicht nahe. Denn die für entscheidend gehaltene Bedingung

selbst geht gerade nicht so weit, daß der Kredit etwa "in voller Höhe" frei zur

Auszahlung kommen müsse. Das hätte aber zur Klarstellung gegenüber der

Beklagten nahegelegen, wenn eine solche Einschränkung wesentliche Bedeu-

tung hätte haben sollen.

Aufgrund des jedenfalls nicht im Sinne des Berufungsgerichts eindeuti-

gen Wortlauts der Erklärung ist zu prüfen, ob ein verständiger Gläubiger in der

Lage der Beklagten die Bürgschaft dahin auffassen mußte, daß sie insgesamt

nur gelten sollte, wenn das Darlehen in voller Höhe von 750.000 DM zur Aus-

zahlung kam. Eine solche Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenom-

men.

b) Entscheidend dafür mußte die erkennbare Interessenlage beider Ver-

tragsteile, also auch diejenige der Beklagten sein. Diese hat das Berufungsge-

richt nicht gewürdigt.

aa) Bei seiner Auffassung, der Kredit habe in voller Höhe von

750.000 DM ausbezahlt werden müssen, hat es sich davon leiten lassen, daß

die WT unstreitig einen monatlichen Kapitalbedarf von 250.000 DM für die

nächsten drei Monate hatte.

Hätte sich die Beklagte an diese Kalkulation gehalten, wären ohne eine

besondere Absprache monatlich - nur - 250.000 DM des Zwischenkredits aus-

zuzahlen gewesen. Angesichts des tatsächlichen, akuten Kapitalbedarfs der

WT spricht viel dafür, daß sie dann schon im Juli - statt im August - 1996 zah-

lungsunfähig geworden wäre. Die Beklagte hätte daraufhin die Auszahlung des

weiteren Darlehens gemäß § 610 BGB verweigern dürfen. Daß die Bürgschaft

dennoch die vertragsmäßig ausgezahlte erste Darlehensrate insgesamt nicht

hätte decken sollen, braucht auch ein objektiv denkender, unvoreingenomme-

ner Gläubiger nicht ohne weiteres anzunehmen. Denn gerade für das Risiko

der Insolvenz des Hauptschuldners steht der Bürge typischerweise ein. Auch

die Auswirkungen rechtlich zulässiger und üblicher Reaktionen des Gläubigers

auf Störungen in seinem bankmäßigen Geschäftsverkehr mit dem Haupt-

schuldner muß der Bürge regelmäßig hinnehmen.

Gleiches wiederholte sich im Monat August 1996. Bis zu diesem Zeit-

punkt hätte die Beklagte nach der zugrunde zu legenden Zeitplanung

500.000 DM auszahlen müssen. Diesen Betrag hat sie der WT im Ergebnis

auch tatsächlich zur Verfügung gestellt. Dennoch wurde diese zahlungsunfä-

hig. Aufgrund der Auslegung des Berufungsgerichts soll die Beklagte gleich-

wohl das Risiko sogar einer vertragsgemäßen Darlehensauszahlung allein tra-

gen, ohne daß die Bürgschaft eingreifen würde.

Entsprechendes hätte sich im September 1996 wiederholen können,

solange die Beklagte nicht mehr als 749.999,99 DM ausbezahlt hätte. Erst mit

der Auszahlung des letzten Darlehensrests wäre die Bürgschaft insgesamt

wirksam geworden, dann allerdings sogleich in voller Höhe von 500.000 DM.

Eine so einseitige Risikoverteilung ist regelmäßig nicht interessengerecht. Sie

könnte nur angenommen werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder für die

Beklagte wenigstens von vornherein zweifelsfrei erkennbar gewesen wäre.

bb) Den - im August 1996 eingetretenen - Fall, daß die Gremien der Be-

klagten den in Aussicht gestellten Zwischenkredit nach überwiegender Aus-

zahlung des vorgesehenen Betrages nicht unverändert genehmigen würden,

haben die Beteiligten, soweit dargetan, nicht bedacht. Die ergänzende Ver-

tragsauslegung gemäß § 157 BGB hat zu beachten, ob eine solche Maßnahme

auch unter voller Berücksichtigung der Belange der Bürgin sachgerecht und

wirtschaftlich geboten war. Wäre die Genehmigung des überwiegend schon

ausbezahlten Kredits ohne wichtigen Grund oder gar willkürlich versagt wor-

den, mag allerdings viel für die Auslegung sprechen, daß die Bürgin ein sol-

ches erhöhtes Risiko nicht einmal teilweise tragen sollte.

Wäre die Beklagte hingegen sogar nach einer Genehmigung durch die

Gremien aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kreditverhältnisses be-

rechtigt gewesen, die weitere Erfüllung eines Darlehensversprechens gemäß

§ 610 BGB abzulehnen, hätte sich mit Bezug auf den zuvor ausbezahlten Dar-

lehensteil gerade das typischerweise verbürgte Risiko verwirklicht. Dann

könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob die Bürgin das Risiko bis zur Höhe

von 500.000 DM voll oder nur im Verhältnis zum zugesagten Gesamtbetrag

- von 750.000 DM - zu tragen hatte. Auch der Kläger geht davon aus, daß nach

dem ursprünglichen Einverständnis der Beteiligten - ohne die von der Beklag-

ten behauptete nachträgliche Änderung - eine Risikoverteilung 1/3 zu Lasten

der Beklagten und 2/3 zu Lasten der Gesellschafter vorgesehen war.

Entsprechendes muß gelten, wenn die Beklagte einen bereits ausge-

zahlten Kredit aus wichtigem Grund insbesondere gemäß Nr. 19 Abs. 3 AGB-

Banken hätte kündigen dürfen.

cc) Als Grund für die ablehnende Entscheidung der Gremien der Be-

klagten gibt das Berufungsgericht deren Vortrag wieder, der geschäftsführende

Gesellschafter E. B. der WT habe versucht, sich einseitig von einer Siche-

rungsvereinbarung zu lösen und die Kreditlinie alsbald über 500.000 DM hin-

aus auszuschöpfen. Nach dem in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten

hat sie sich daraufhin mit der WT geeinigt, zur Vorbereitung einer abschlie-

ßenden Entscheidung der Gremien das Sanierungskonzept eines externen Be-

raters einzuholen. Dieser sei sodann zu dem Ergebnis gekommen, "daß die

wirtschaftliche Situation der ... WT ... äußerst brisant war". Ohne die Zuführung

neuer Gesellschafter habe der externe Berater kaum Überlebensmöglichkeiten

für die WT gesehen; sie hätte zum damaligen Zeitpunkt nahezu keinerlei Auf-

tragsbestand mehr gehabt. Im Hinblick auf die weiter eingetretene Ver-

schlechterung der wirtschaftlichen Situation der WT hätten die Gremien die

Freigabe des restlichen Teilbetrages von 250.000 DM nur nach Erfüllung ver-

schiedener Auflagen genehmigt.

Die behaupteten Umstände konnten, in Verbindung mit der bisherigen

Entwicklung des Kreditkontos, möglicherweise ein berechtigter Anlaß für die

Gremien der Beklagten sein, den Zwischenkredit nur unter Auflagen zu ge-

nehmigen. Jedenfalls unter den Voraussetzungen einer erhöhten Risikobe-

wertung nach Maßgabe des Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken hätte dies auch im

Verhältnis zur Bürgin gerechtfertigt sein können. Eine Nichterfüllung berech-

tigter Auflagen wiederum hätte eine Kündigung des Kreditverhältnisses gemäß

Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken veranlassen dürfen.

Die Auslegung des Berufungsgerichts, das alle jene Umstände nicht be-

rücksichtigt, ist rechtsfehlerhaft.

c)

Inwieweit demgegenüber das Schreiben der Sparkasse vom

16. September 1996 - also aus einer Zeit, als die Parteien bereits über die

weitere Kreditgewährung stritten - überhaupt bei der Auslegung berücksichtigt

werden kann, mag offenbleiben. Denn es enthält zwar den Hinweis, die Spar-

kasse habe gemäß einem Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 1996 den

Gremienvorbehalt auf die Zwischenfinanzierung bezogen und daraus ge-

schlossen, daß der verbürgte Zwischenkredit mangels Genehmigung des zu-

ständigen Gremiums noch nicht gewährt worden sei. Dieses Verständnis der

Sparkasse ist aber schon inhaltlich für die Auslegung der Bürgschaft vom

1. Juli 1996 unerheblich. Zum einen hätten die Gremien der Beklagten ihre Zu-

stimmung zwischen dem 25. Juni und dem 1. Juli 1996 erteilen können. Vor

allem erwähnt die Bürgschaftserklärung selbst keinen irgendwie gearteten Vor-

behalt in der Hinsicht, daß der Kredit noch nicht gewährt worden sei oder vor-

erst nicht gewährt werde. Die Sparkasse brachte nicht einmal den Wunsch zum

Ausdruck, vor einer Auszahlung über die Entscheidung der Gremien der Be-

klagten informiert zu werden. Es ist auch nicht dargetan, daß sie von der Eilbe-

dürftigkeit des Kreditverlangens der WT etwa überrascht worden sei.

3. Der Senat kann die Bürgschaft in dieser Hinsicht nicht selbst ab-

schließend auslegen.

a) Der Sparkasse war vor Erteilung ihrer Bürgschaft zur Kenntnis ge-

bracht worden, daß die Darlehenszusage der Beklagten unter Gremienvorbe-

halt stand. Dann ist es nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht auszu-

schließen, daß die Zustimmung der Gremien der Beklagten unter einem ande-

ren Gesichtspunkt eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der

Bürgschaft war. Zum ursprünglichen Anlaß für den Gremienvorbehalt haben

die Parteien nichts vorgetragen. Auch nach der Erörterung in der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat ist es offengeblieben, ob die Zustimmung der

Gremien allein wegen Überschreitens einer bestimmten Kreditlinie oder des-

wegen nötig war, weil das beantragte Sanierungsdarlehen als besonders ris-

kant eingeschätzt wurde.

Falls die Vereinbarung eines Gremienvorbehalts im bankmäßigen Ge-

schäftsverkehr typischerweise bedeutet, daß die Bonität des Darlehensneh-

mers vor der Kreditauszahlung besonders sorgfältig geprüft wird, könnte sich

damit zugleich das Risiko jedes Bürgen aus dessen Sicht verringern. Die Par-

teien müssen deshalb Gelegenheit zum Vortrag erhalten, ob die Gremien von

Großbanken wie der Beklagten einer Kreditgewährung regelmäßig nur zustim-

men, wenn zuvor die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers in einer

das Normale erheblich übersteigenden Weise aufgeklärt worden sind, und ob

sich andere Kreditinstitute - insbesondere als Bürgen - auf eine solche Übung

erfahrungsgemäß verlassen.

b) Ferner behauptet der Kläger, die Beklagte habe alle bestehenden

wirtschaftlichen Schwierigkeiten der WT von Anfang an in vollem Umfang ge-

kannt. Unter dieser Voraussetzung wäre nachträglich keine Verschlechterung

eingetreten, die ein außerordentliches Kündigungsrecht hätte stützen können.

IV.

Darüber hinaus greift die Revision mit Recht die Ausführungen des Be-

rufungsgerichts zu dem von der Beklagten erhobenen Einwand rechtsmiß-

bräuchlichen Verhaltens an.

1. Der Kläger klagt einen Rückforderungsanspruch der bürgenden Spar-

kasse ein. Sogar wenn und soweit die Beklagte gegenüber der Sparkasse kei-

ne erheblichen Einwände hat (vgl. § 404 BGB), kann die Ausübung des abge-

leiteten, ursprünglich einwendungsfreien Rechts gerade durch den Abtretungs-

empfänger rechtsmißbräuchlich i.S.v. § 242 BGB sein (vgl. BGB-RGRK/Weber,

12. Aufl. § 404 Rn. 25 ff.; MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl. § 404 Rn. 15; Soer-

gel/Zeiss, BGB 12. Aufl. § 404 Rn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 404

Rn. 1). Dies setzt voraus, daß der neue Gläubiger durch das Geltendmachen

der abgetretenen Forderung gegen den Schuldner Treu und Glauben verletzt.

2. In dieser Hinsicht hat die Beklagte behauptet, ihr Sachbearbeiter

B. habe sich zunächst geweigert, den in Aussicht genommenen Kredit ohne die

vorbehaltene Genehmigung der Gremien auszuzahlen. Der Mitgesellschafter

und Mitgeschäftsführer der WT, E. B., habe darauf erwidert, die WT müsse

unverzüglich die Gehälter sowie offene Lieferantenverbindlichkeiten zahlen,

um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Sodann habe er sinngemäß erklärt:

"Was stellen Sie sich so an? Ihnen steht doch bereits die Bürgschaft zur Verfü-

gung".

Daraufhin

habe

sich

der

Banksachbearbeiter

B. mit E. B. geeinigt, daß die WT 500.000 DM aus dem noch nicht genehmig-

ten Kredit in Anspruch nehmen dürfe, daß allerdings die von der Sparkasse

bereits gewährte Bürgschaft hundertprozentig zur Absicherung dieser nicht

endgültig genehmigten Linie habe dienen sollen. Aufgrund dieser Absprache

sei der Kredit zur Verfügung gestellt worden.

a) Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nur mit der Begründung für

unerheblich gehalten, die Beklagte habe auf eigenes Risiko gehandelt und

hätte wissen müssen, daß sie nicht durch Vereinbarung mit der Hauptschuld-

nerin der von einem Dritten gewährten Bürgschaft eine andere Forderung habe

unterlegen können.

Diese Begründung stellt einseitig auf das Verhältnis zwischen der Be-

klagten und der bürgenden Sparkasse ab. Für den Einwand nach § 242 BGB

kommt es hingegen entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen eines

treuwidrigen Verhaltens gerade in der Person des gegenwärtigen Anspruch-

stellers begründet sind.

b) Gemäß § 242 BGB kann die Geltendmachung eines Rechts jedenfalls

dann rechtsmißbräuchlich und deshalb unzulässig sein, wenn der Berechtigte

zuvor gegenüber dem Verpflichteten einen gegenteiligen Vertrauenstatbestand

geschaffen und der Verpflichtete sich im Hinblick darauf in schutzwürdiger

Weise eingerichtet hat (vgl. BGHZ 94, 344, 354; 136, 1, 9; Palandt/Heinrichs

aaO § 242 Rn. 55 ff).

Erwirkt ein Darlehensnehmer die Auszahlung eines Darlehens vor Ein-

tritt der dafür vereinbarten Bedingung aufgrund der Zusage, der Rückforde-

rungsanspruch sei in vollem Umfang durch eine - von ihm zu stellende - Bürg-

schaft gesichert, darf er sich persönlich später nicht ohne weiteres darauf be-

rufen, daß die Bürgschaft nicht Auszahlungen decke, die vor Eintritt der Bedin-

gung vorgenommen wurden. Zwar mag von einer Bank im allgemeinen erwartet

werden, daß sie das Risiko ihres Verhaltens selbst abzuschätzen vermag. Die-

se Erwägung tritt aber zurück, wenn sich die Einschränkung der Bürgschaft

erst aufgrund einer Auslegung ergeben soll, die nach deren Wortlaut nicht na-

heliegt, während der Hauptschuldner sie schon bei seiner gegenteiligen Zusa-

ge im einschränkenden Sinne verstanden hat. In dieser Hinsicht kommt hier in

Betracht, daß der Kläger selbst nach seiner eigenen Behauptung (S. 5 der Kla-

geschrift = Bl. 5 f. GA; S. 2 der Streitverkündungsschrift v. 12. Februar 1997

= Bl. 59 GA; S. 5 seines Schriftsatzes v. 6. Mai 1997 = Bl. 96 GA) die Sparkas-

se erst zu der fraglichen Fassung der Bürgschaft veranlaßt hat. Damit wollte er

nach seiner eigenen Darstellung jede Gültigkeit der Bürgschaft verhindern,

solange nicht der volle Darlehensbetrag von 750.000 DM ausbezahlt war.

Hierbei handelte er als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der WT.

Unter dieser Voraussetzung würde die Hauptschuldnerin WT selbst ge-

gen die von der Beklagten behauptete vertragliche Sicherungsvereinbarung

verstoßen, wenn sie sich darauf beriefe, daß die Bürgschaft die zunächst aus-

gezahlten 500.000 DM nicht sichere. Dasselbe träfe für E. B. zu, der die ver-

tragliche Sicherungsvereinbarung mit der Beklagten persönlich ausgehandelt

hat.

Aber auch der Kläger als weiterer Mitgesellschafter und Mitgeschäftsfüh-

rer der WT kann sich im Hinblick auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht bes-

ser stellen, wenn er den Rückgewähranspruch der Sparkasse erwirbt. Er hat

diesen nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Mitinhaber der Hauptschuld-

nerin erworben, der von deren wirtschaftlichem Schicksal mitbetroffen wird.

Diese war als Nutznießerin des vorab bewilligten Kredits verpflichtet, die ent-

sprechende Sicherheit zu stellen. Ihre vertragliche Zusage verantwortete der

Kläger mit. Nach seinem eigenen Vorbringen hat die "Geschäftsführung" der

WT Anfang Juli 1996 die sofortige Gültigkeit der Bürgschaft bestätigt. Der Klä-

ger behauptet nicht, dies nicht mit getragen zu haben; vielmehr will er sich

selbst darauf verlassen haben, daß wegen der anschließend getätigten Über-

weisungen "der Gremienvorbehalt nicht mehr bestand". Unter solchen Voraus-

setzungen verhielte sich nicht nur die Hauptschuldnerin treuwidrig, wenn sie

Rechte daraus herleiten wollte, daß die Sicherheiten, deretwegen der Kredit

freigegeben wurde, entgegen der beiderseitigen Annahme nicht rechtswirksam

geworden sind. Vielmehr trifft das auch auf die für sie handelnden Inhaber zu.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Bürgschaft der Sparkasse den vorab aus-

bezahlten Kredit überhaupt nicht oder nur teilweise (s.o. III 2 b bb) sichern

würde. Macht die Sparkasse ihren angeblichen Rückforderungsanspruch nicht

selbst geltend, so kann der aus § 242 BGB gegen die WT wie gegen E. B. ge-

richtete Arglisteinwand nicht dadurch umgangen werden, daß die Forderung an

den Kläger als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer übertragen wird.

c) Allerdings könnte es auch gegenüber einer auf § 242 BGB gestützten

Einwendung erheblich sein, wenn die Beklagte ihrerseits die Auszahlung des

restlichen Darlehens vertragswidrig oder willkürlich verweigert hätte (s.o.

III 2 b). Ferner bestreitet der Kläger die von der Beklagten behauptete, abwei-

chende Sicherungsvereinbarung (s.o. 2).

V.

Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als

richtig (§ 563 ZPO).

Andererseits kann der Senat aus den dargelegten Gründen nicht in der

Sache abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird daher die für die

Auslegung wesentlichen tatsächlichen Umstände (s.o. III 2 b und 3) sowie die

Voraussetzungen der von der Beklagten erhobenen Arglisteinrede (s.o. IV 2)

aufklären müssen.

Stodolkowitz Kirchhof Dr. Fischer

Dr. Zugehör Dr. Ganter