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BGH Beschluss vom 23.01.2007 – VI ZB 5/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fc

Wird einem Rechtsanwalt der Entwurf der Berufungsbegründung vorgelegt, hat er

spätestens dann die Fristennotierung eigenständig zu prüfen.

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - OLG Hamm

LG Bochum

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Januar 2006 wird auf Kos-

ten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 8.000 €

Gründe

I.

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Die Klägerin macht wegen eines Behandlungsfehlers Schadensersatz-

ansprüche gegen die Beklagte geltend.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 14. September 2005,

zugestellt am 29. September 2005, zur Zahlung von 6.000 € Schmerzensgeld

verurteilt und dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Gegen die-

ses Urteil hat die Beklagte mit einem am selben Tag beim Oberlandesgericht

eingegangenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2005 (Montag) Berufung eingelegt.

Da die Berufung zunächst nicht begründet worden ist, hat das Oberlandesge-

richt mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass es beab-

sichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Durch Schriftsatz

vom 6. Dezember 2005 ist die Berufung begründet und Wiedereinsetzung hin-

sichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt worden.

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Die Beklagte hat hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt,

das am 29. September 2005 zugestellte Urteil sei mit einem entsprechenden

Eingangsstempel versehen worden. Die zuständige Angestellte - Frau W. - ha-

be die Berufungsfrist mit einer Vorfrist zum 24. Oktober 2005 und einer Ablauf-

frist zum 31. Oktober 2005 sowie die Begründungsfrist mit Vorfrist zum

22. November 2005 und Ablauffrist zum 29. November 2005 im Fristenkalender

notiert und die entsprechenden Fristen auf dem Urteil handschriftlich vermerkt.

Sodann sei eine entsprechende Kontrolle durch Rechtsanwalt H. erfolgt und die

Akte mit dem Urteil zur weiteren Bearbeitung der erstinstanzlich tätig gewese-

nen Rechtsanwältin Dr. J. vorgelegt worden. Diese habe ebenfalls festgestellt,

dass die Fristen ordnungsgemäß notiert worden seien.

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Nachdem am 31. Oktober 2005 die Haftpflichtversicherung der Beklagten

die Weisung erteilt habe, gegen das Urteil Berufung einzulegen, habe Rechts-

anwältin Dr. J. die Berufungsschrift veranlasst. Entsprechend einer internen

Absprache habe sie sodann die Akte an ihren Kollegen Rechtsanwalt Dr. R. zur

weiteren Bearbeitung im Rahmen des Berufungsverfahrens weitergeleitet. Die-

ser habe durch seine Sekretärin - Frau B. - eine Berufungsakte anlegen lassen,

was diese am 7. November 2005 erledigt habe. Dabei habe sie das erstinstanz-

liche Urteil kopiert und in die zweitinstanzliche Handakte gelegt. Eine eigene

Fristübertragung im Sekretariat des nunmehr tätigen Rechtsanwalts sei aber

unterblieben. Dies sei Rechtsanwalt Dr. R. nicht aufgefallen, weil das Urteil be-

reits entsprechende handschriftliche Notizen aufgewiesen habe.

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Rechtsanwalt R. habe einen Entwurf der Begründung gefertigt, der am

4. November 2005 geschrieben worden sei. Eine endgültige Überarbeitung ha-

be erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollen, weil es andere dringlichere

Mandate gegeben habe. Die Akte sei dann weder zur Vorfrist noch zum Fristab-

lauf vorgelegt worden. Rechtsanwalt R. habe dies erst am 2. Dezember 2005

festgestellt, als er die Akte routinemäßig habe fertig stellen wollen.

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Die Beklagte müsse sich die Fristversäumung nicht zurechnen lassen.

Diese sei auf das Fehlverhalten zweier ausgebildeter und mehrjährig tätiger

Rechtsanwaltsfachangestellten zurückzuführen. Es bestehe die generelle An-

weisung, die Fristen im Kalender des erstinstanzlich tätig gewesenen Sachbe-

arbeiters erst zu streichen, wenn durch eine Rückmeldung aus dem Sekretariat

des zweitinstanzlich tätigen Anwaltes sicher sei, dass dort die Fristen notiert

seien. Zu einer solchen Rückmeldung sei es nicht gekommen. Frau W. habe

die bei ihr notierten Fristen übersehen und auch bei Fristablauf nicht im Sekre-

tariat von Rechtsanwalt Dr. R. angerufen, um nachzufragen, ob die Fristen er-

ledigt seien. Frau W. sei eine sehr qualifizierte Fachkraft, die schon seit länge-

rer Zeit ein Vorzimmer leite und überaus ordentlich und korrekt arbeite.

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Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-

sen. Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass im Büro der Pro-

zessvertreter der Beklagten die Fristenkontrolle ordnungsgemäß gesichert oder

organisiert sei. Es lägen nicht nur mehrere deutliche Fehler einer einzigen An-

gestellten vor, sondern beide Angestellte der eingeschalteten Rechtsanwälte

hätten in nicht unerheblicher Weise fehlerhaft und entgegen den behaupteten

hausinternen Anweisungen gehandelt. Dies lasse darauf schließen, dass die

Organisation entweder nicht ausreichend verständlich und eindeutig gestaltet

sei oder nicht hinreichend überwacht werde.

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Zudem habe der geschriebene Entwurf der Berufungsbegründung dem

sachbearbeitenden Rechtsanwalt rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegen.

Deshalb habe ihm die Fristensicherung wieder selbst oblegen, weil er die Sa-

che im Zusammenhang mit der Frist bearbeitet habe.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserheb-

liche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts

auf noch erfordert sie die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung.

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1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-

gericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil

die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden

ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruht und dies der Beklag-

ten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass

das Berufungsgericht ein solches Verschulden angenommen hat, weil der die

Berufungsbegründung bearbeitende Rechtsanwalt die Fristensicherung nicht

selbst überprüft hat, obgleich ihm der Entwurf der Berufungsbegründung recht-

zeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt worden ist.

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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein

Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei

jeder Vorlage der Handakten, aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn

ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung,

insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Für die Berufungsbegrün-

dungsfrist ist ihm das seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes schon

ab der Zustellung des Urteils möglich und zumutbar, weil der Ablauf der Be-

gründungsfrist nicht mehr vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung abhängt, son-

dern nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des vollständig

abgefassten Urteils beträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002

- VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437; vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - VersR

2002, 637; vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598, jeweils

m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ

2005, 435; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183; vom

11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696). Diese Verpflichtung zu

einer eigenständigen Prüfung besteht unabhängig davon, ob sich der Prozess-

bevollmächtigte sogleich zur Bearbeitung der Sache entschließt oder - wie hier -

die (weitere) Bearbeitung vorerst zurückstellt (vgl. Senatsbeschluss vom

14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - aaO; BGH, Beschluss vom 29. April 1998

- XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526). Es ist auch nicht erforderlich, dass dem

Anwalt zugleich die Akten vorgelegt werden. Soweit in Entscheidungen des

Bundesgerichtshofs auf die Vorlage der Akten abgehoben wird, geschieht dies

nicht, um zwischen den "Akten" und der "Sache" zu unterscheiden, sondern um

sachgerecht dahin zu differenzieren, ob die Akten zur Vorlage der fristwahren-

den Prozesshandlung oder aus sonstigen Gründen vorgelegt worden sind (vgl.

Senatsbeschlüsse vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - aaO; vom 19. Februar

1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1994

- VIII ZB 12/94 - VersR 1995, 238). Zu der notwendigen Nachprüfung gehört

auch die Kontrolle des Bürovermerks in den Handakten über die Eintragung der

Frist im Fristenkalender (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB

16/87 - VersR 1988, 414).

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b) Nach diesen Grundsätzen hätte der die Beklagte in der zweiten In-

stanz vertretende Prozessbevollmächtigte jedenfalls nach Wiedervorlage des

von ihm diktierten und zwischenzeitlich geschriebenen Entwurfs der Berufungs-

begründung anhand der Handakten überprüfen müssen, ob ein Erledigungs-

vermerk hinsichtlich der Fristeneintragung erfolgt ist. Hätte er dies getan, hätte

ihm auffallen müssen, dass zwar eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils mit

dem Erledigungsvermerk des erstinstanzlich tätigen Büros hinsichtlich der Fris-

tennotierung vorlag, jedoch ein entsprechender Vermerk seines eigenen Büros

nicht aus den Handakten ersichtlich war. Wäre er den sich daraus ergebenden

Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Notierung der Berufungsbegründungsfrist

nachgegangen, hätte er das Fehlen der Eintragung im Fristenkalender ent-

deckt, so dass die Versäumung der Frist vermieden worden wäre. Da der

zweitinstanzliche Rechtsanwalt der Beklagten eine solche Prüfung nicht vorge-

nommen, sondern den Entwurf der Berufungsbegründung nach Vorlage durch

sein Büro wegen anderer vordringlicher Arbeiten zunächst nicht weiter bearbei-

tet hat, hat er mithin nicht alles ihm Zumutbare getan und veranlasst, damit die

Frist zur Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird. Daher hat das Oberlan-

desgericht zu Recht ein Verschulden angenommen.

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2. Im Hinblick darauf kommt es nicht mehr darauf an, ob das Oberlan-

desgericht zu Recht aus einer Reihe von Fehlern mehrerer Mitarbeiter den

Schluss gezogen hat, dass die Organisation im Anwaltsbüro entweder nicht

ausreichend verständlich und eindeutig gestaltet gewesen oder nicht hinrei-

chend überwacht worden sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. März 2001

- VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1996

- XII ZR 279/95 - FamRZ 1996, 1469; vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 -

VersR 1985, 270). Eine Rechtsfortbildung zu der von der Rechtsbeschwerde

aufgeworfenen Frage, wann eine auffällige Häufung von Mängeln bei der Wah-

rung einer Rechtsmittelbegründungsfrist anzunehmen ist, ist nicht geboten, weil

der angefochtene Beschluss - wie ausgeführt - schon aus anderen Gründen

einer Überprüfung stand hält.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 14.09.2005 - 6 O 306/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 02.01.2006 - 26 U 156/05 -