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BGH Urteil vom 28.03.2001 – IV ZR 180/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. März 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius

auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 21. Juni 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil der

Beklagten entschieden wurde.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen

vom

17. November 1999 abgeändert und die Klage auch im

übrigen abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers wird in vollem Um-

fang zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der am 3. November 1958 geborene Kläger macht Ansprüche auf

Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente geltend. Am 22. Dezember 1980

unterschrieb er einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Abschluß

einer Lebensversicherung mit Unfall-Zusatzversicherung, der von der

Beklagten angenommen wurde. Vereinbart wurden eine Versicherungs-

summe von 30.000 DM und eine Versicherungsdauer von 38 Jahren, be-

ginnend mit dem 1. Januar 1981.

Auf dem Antragsformular ist auf der ersten Seite die Frage "A. Si-

cherungsplan für junge Leute?" angekreuzt. Hierzu enthält das Formular

eine ergänzende "Vereinbarung", unter anderem mit folgendem Wortlaut:

"Diese Versicherung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen umgestellt werden:

Mit der Umstellung fällt die Mitversicherung der Be- rufsunfähigkeitsrente weg. Der Beitrag wird jedoch nicht verändert, vielmehr werden die Versicherungssumme und die Leistung aus der Unfall-Zusatzversicherung ent- sprechend erhöht.

Der Versicherungsnehmer kann die Umstellung jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen, letztmals zum Jahrestag, der der Vollendung des 30. Lebensjahres des Versicherten am nächsten liegt (letztmöglicher Umstellungstermin). Das Verlangen auf Umstellung muß spätestens 3 Monate vor dem Umstel- lungstermin erklärt werden.

Zum letztmöglichen Umstellungstermin wird die Versi- cherung automatisch umgestellt, wenn der Versiche- rungsnehmer nichts anderes verlangt."

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1998 berufsunfähig. Unter dem

23. Dezember 1998 schrieb die Beklagte dem Kläger:

"... die Prüfungen zu unserer Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung haben wir abgeschlos- sen.

Aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung wird am 01.02.1998 die volle Leistung fällig. Beiträge müssen bis auf weiteres nicht bezahlt werden.

... Die Versicherungssumme beträgt 71.433,00 DM. ..."

Die Beklagte verweigerte die Zahlung einer Berufsunfähigkeits-

rente mit der Begründung, der Versicherungsschutz sei insoweit auf-

grund der Umstellungsklausel im Versicherungsvertrag entfallen. Der

Kläger hält die Umstellungsklausel für unwirksam. Er hatte beantragt, die

Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.859,18 DM nebst 4% gestaf-

felter Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Im Berufungsver-

fahren hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung Zahlung weiterer

8.571,96 DM nebst Zinsen verlangt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger

32.988,66 DM nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen und die weitergehen-

de Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Be-

klagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ren-

tenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Mit-

versicherung der Berufsunfähigkeitsrente ist vor Eintritt einer etwaigen

Berufsunfähigkeit des Klägers entsprechend der "Vereinbarung zum A.

Sicherheitsplan für junge Leute" in eine Erhöhung der Lebensversiche-

rung umgewandelt worden. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung

einer Rente ist mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Klägers weg-

gefallen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Re-

gelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten

nicht unwirksam.

I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Umstel-

lungsklausel sei unwirksam. Zwar hindere § 8 AGBG nicht die gerichtli-

che Kontrolle, weil die Klausel nicht Art und Umfang der vertraglichen

Hauptleistungspflichten unmittelbar regele. Die Klausel enthalte aber mit

der "automatischen" Änderung eine Vertragsänderung, die von der Zu-

stimmung des Versicherungsnehmers abhängig sei. Diese Zustimmung

werde an das Schweigen des Versicherungsnehmers geknüpft. Eine sol-

che Fiktion von Willenserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen sei nach § 10 Nr. 5 AGBG unwirksam. Dieses Ergebnis werde durch

§ 9 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung (BB-BUZ) unterstützt, wonach die Berufsunfähig-

keitsversicherung erlösche, wenn der Versicherungsschutz aus der

Hauptversicherung ende. Darin komme zum Ausdruck, daß Haupt- und

Berufsunfähigkeitsversicherung auch eine zeitliche Einheit bildeten und

eine Abkopplung nur durch eine vertragliche Vereinbarung erfolgen kön-

ne.

Im Zusammenhang mit der Höhe des Anspruchs führt das Beru-

fungsgericht aus, das Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1998

bewirke keine vertragliche Festlegung des Schuldverhältnisses, sondern

sei ein Anerkenntnis ohne rechtlichen Verpflichtungswillen.

II. 1. Dem Berufungsgericht ist insoweit beizutreten, als es die Re-

gelung über die Umstellung der Versicherung bei der Vollendung des

30. Lebensjahres für nach § 8 AGBG kontrollfähig hält. Nach ständiger

Rechtsprechung des Senats bleiben bloße Leistungsbeschreibungen

kontrollfrei. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der ge-

schuldeten Leistung fest, lassen aber die für die Leistungen geltenden

gesetzlichen Vorschriften unberührt. Klauseln, die das Hauptleistungs-

versprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren,

sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Über-

prüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Lei-

stungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder

Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag

nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 127, 35, 41; BGHZ 141,

137, 141).

Zu diesem engen Bereich der Leistungsbeschreibung gehört die

Umstellungsklausel nicht. Mit der Regelung, daß die Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung zum letztmöglichen Termin automatisch umgestellt

wird, beschreibt die Beklagte ihre Leistung selbst nicht. Vielmehr wird

mit der Umstellung die Versicherungssumme aus der Lebensversiche-

rung erhöht und damit die vom Versicherer versprochene Leistung modi-

fiziert. Fehlte die Umstellungsklausel in den Allgemeinen Versicherungs-

bedingungen, wäre der Vertragsinhalt nicht so unbestimmt, daß ein wirk-

samer Vertrag nicht mehr angenommen werden könnte.

Soweit die Revisionserwiderung für ihre Meinung, die Umstel-

lungsklausel sei der gerichtlichen Kontrolle entzogen, auf Art. 4 Abs. 2

der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 19 abstellt, hilft ihr dieser

Hinweis nicht zum Erfolg. Wie der Senat mit seinem Urteil vom

22. November 2000 (IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184) näher ausgeführt

hat, bezieht sich der Zweck der Richtlinie nur auf ein Schutzminimum.

Nach Art. 8 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten strengere Be-

stimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher

zu gewährleisten. Dies ist mit § 8 AGBG geschehen.

2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Umstellungsklausel

sei wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 5 AGBG unwirksam, kann indessen

nicht beigetreten werden. Die dagegen geführten Angriffe der Revision

haben Erfolg.

a) Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis, weil es von

einem rechtsfehlerhaften Verständnis der Klausel ausgeht. Mit ihr wird

keine spätere Willenserklärung des Versicherungsnehmers als Zustim-

mung zu einer Vertragsänderung fingiert.

Mit dem sogenannten Sicherheitsplan für junge Leute bietet die

Beklagte eine Versicherung an, die eine Bedarfslücke füllen soll. Ein

junger Arbeitnehmer hat im Falle der Berufsunfähigkeit erst nach Ablauf

einer längeren Wartezeit einen Anspruch aus der gesetzlichen Renten-

versicherung. Dadurch besteht bei jüngeren Leuten am Anfang ihrer Be-

rufstätigkeit eine Versicherungslücke, die die Beklagte für den Normalfall

etwa bis zum 30. Lebensjahr sieht.

Vor diesem Hintergrund ist von vornherein vorgesehen, daß bei

Wegfall der Versicherungslücke auch die Leistungen aus der Berufsun-

fähigkeitsversicherung wegfallen - mit Ausnahme der Beitragsfreiheit -

und bei gleichbleibender Prämienzahlung sich die Summe aus der Le-

bensversicherung erhöht. Für Abweichungen vom Normalfall sieht die

Regelung vor, daß der Versicherungsnehmer durch Abgabe einer ent-

sprechenden Willenserklärung eine Anpassung der Versicherung an sei-

ne konkreten Verhältnisse erreichen kann. Er kann schon vor Vollendung

des 30. Lebensjahres die Umstellung verlangen und letztmals zum Jah-

restag

des Versicherungsbeginns,

der

der Vollendung

des

30. Lebensjahres am nächsten liegt, andere Gestaltungsmöglichkeiten

vereinbaren. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Versi-

cherungsnehmers. Sieht er aber kein Bedürfnis zu einer Anpassung der

Versicherung an seine vom Normalfall abweichenden Umstände, bedarf

es keiner Willenserklärungen. Dann sieht die Regelung mit der Umstel-

lungsklausel vor, daß bei Wegfall der Versicherungslücke mit Vollen-

dung des 30. Lebensjahres der Vertrag "automatisch" umgestellt wird.

Mit dieser Regelung hat sich der Versicherungsnehmer bereits

durch Abschluß des Vertrages, dessen Bestandteil die Regelung ist, ein-

verstanden erklärt. Die spätere Umstellung der Berufsunfähigkeitsversi-

cherung auf eine Erhöhung der Lebensversicherungssumme war von

beiden Vertragspartnern von vornherein gewollt. In ihr liegt deshalb kei-

ne spätere Vertragsänderung, die noch einer fiktiven Willenserklärung

des Versicherungsnehmers bedurft hätte, wie das Berufungsgericht

meint. Deshalb fehlt der Umstellungsklausel die Voraussetzung des § 10

Nr. 5 AGBG, wonach eine Erklärung bei Vornahme oder Unterlassung

einer bestimmten Handlung als von dem Vertragspartner abgegeben

oder nicht abgegeben gilt. Anders als in dem Fall, der der Senatsent-

scheidung vom 28. Juni 1995 (IV ZR 19/94 - VersR 1995, 1185 unter II

3) zugrunde lag, hatten die Parteien des vorliegenden Falles bereits mit

Vertragsschluß sämtliche Erklärungen abgegeben, um die spätere Um-

stellung eintreten zu lassen. Diese war lediglich an den Zeitablauf ge-

bunden.

b) Diesem Verständnis steht - entgegen der Auffassung der Revi-

sionserwiderung - § 9 BB-BUZ nicht entgegen. Danach bildet die Berufs-

unfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Hauptversicherung zwar eine

Einheit. Indessen hat die Beklagte damit nicht festgelegt, daß die Be-

rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ohne weitere Erklärung des

Versicherungsnehmers zu einem späteren Zeitpunkt auf eine höhere

Summe der Lebensversicherung, der Hauptversicherung, umgestellt

werden kann. Mit der weiteren Formulierung in § 9 Abs. 1 BB-BUZ, die

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung "kann ohne die Hauptversiche-

rung

nicht

fortgesetzt

werden.

Die

Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung erlischt, wenn der Versicherungsschutz aus der

Hauptversicherung endet", ist für den durchschnittlichen Versicherungs-

nehmer klargestellt, daß die Einheit beider Versicherungen dahin zu ver-

stehen ist, daß wohl die Lebensversicherung ohne die Berufsunfähig-

keits-Zusatzversicherung Bestand haben kann, nicht aber umgekehrt.

Deshalb steht § 9 BB-BUZ nicht im Widerspruch zu der Umstellungs-

klausel, nach der es für den Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente keiner

weiteren Vereinbarung der Vertragsparteien bedurfte. Entsprechend § 9

BB-BUZ blieb neben der Beitragsfreiheit aus der Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung die Hauptversicherung ohnehin erhalten.

3. Die Umstellungsklausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen

§ 9 AGBG unwirksam. Insbesondere genügt sie noch den Anforderun-

gen, die an sie unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Transparenz zu

stellen sind.

Bereits im Antragsformular auf Abschluß des Versicherungsvertra-

ges wird der Versicherungsnehmer auf die Besonderheit dieses Ange-

bots aufmerksam gemacht. Wenn der Antragsteller den "A. Sicherheits-

plan für junge Leute" in den Vertrag einbezogen haben möchte, muß er

diese gesondert herausgestellte Rubrik in einem mit "ja" vorgedruckten

Leerfeld ankreuzen. Auf der zweiten Seite eines den Antrag erläuternden

Beiblattes ist über eine halbe Seite hinweg unter der deutlichen und ge-

nügend großen Überschrift "Gilt nur für A. Sicherheitsplan" die Regelung

- einschließlich der Umstellungsklausel - wiedergegeben, die Vertrags-

inhalt werden soll. Dieselbe Regelung ist dann auch auf zwei Seiten in

übersichtlicher Anordnung und klarer Schrift als Anhang zum Versiche-

rungsschein beigegeben.

Zum Inhalt besagt bereits der erste Satz: "Diese Versicherung

kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen umgestellt werden."

Was die Umstellung bedeutet, erfährt der Versicherungsnehmer dann

aus dem zweiten kurz und klar gehaltenen Satz: "Mit der Umstellung fällt

die Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente weg." Damit wird jedem

durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich, daß er nicht auf

Dauer einen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente hat. Die weitere

Unterrichtung, der Versicherungsnehmer könne die Umstellung jeweils

zum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen, erklärt das im er-

sten Satz der Regelung verwendete "kann" näher. Schließlich wird mit

der Umstellungsklausel dann deutlich gesagt, daß die Umstellungsmög-

lichkeit mit Vollendung des 30. Lebensjahres endet, weil der Vertrag

dann "automatisch" umgestellt werde. Nur wenn der Versicherungsneh-

mer etwas anderes verlangt, tritt diese Umstellung nicht "automatisch"

ein. Gerade durch die Verwendung des unjuristischen Begriffs "automa-

tisch" ist dem versicherungsrechtlichen Laien deutlich gemacht, daß eine

irgendwie geartete Mitwirkung auf seiner Seite für die Umstellung, d.h.

den Wegfall des Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitsrente, nicht er-

forderlich ist.

4. Die Revisionserwiderung hält die Klausel für überraschend i.S.

des § 3 AGBG, weil sie unüblich sei, so daß sie nicht Vertragsbestand-

teil geworden sei. Dem ist für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Ei-

nem Versicherer kann nicht schon deshalb die Verwendung einer Klau-

sel untersagt werden, weil seine Mitwettbewerber eine vergleichbare

Klausel nicht in ihr Bedingungswerk aufgenommen haben. Das Unge-

wöhnliche einer AGB-Klausel reicht allein für das Eingreifen des § 3

AGBG nicht aus. Es muß ein Überraschungsmoment auf seiten des Kun-

den hinzukommen (vgl. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz

9. Aufl. § 3 Rdn. 22 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Der Kläger hat den "A. Sicherheitsplan für junge Leute" ausdrück-

lich gewollt, wie sich daraus ergibt, daß er in dem Antragsformular das

zu dieser Rubrik vorgesehene "ja" angekreuzt hat. Was der Plan besag-

te, war hinreichend deutlich in der Anlage zu dem Antrag dargestellt.

Auch die Umstellungsklausel war so formuliert, daß der Versicherungs-

nehmer wußte, auch ohne sein Zutun werde die Verpflichtung des Versi-

cherers zur Rentenzahlung entfallen. Unter diesen Umständen kann von

einem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt, den die Anwendung

des § 3 AGBG voraussetzt (vgl. BGHZ 84, 109, 112), keine Rede sein.

5. Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend in

dem Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1998 kein bindendes

Anerkenntnis gesehen, aus dem der Kläger Ansprüche auf Zahlung einer

Rente herleiten könnte. Solche Ansprüche nennt das Schreiben gerade

nicht. Die Mitteilung "Beiträge müssen auf weiteres nicht bezahlt wer-

den"

entspricht dem Regelungswerk, nach dem gemäß der "Vereinbarung zum

A. Sicherheitsplan für junge Leute" durch die Umstellung nur der An-

spruch auf eine Rentenzahlung entfällt, nicht jedoch der Anspruch auf

Beitragsfreiheit im Falle der Berufsunfähigkeit des Versicherten. Das hat

die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt.

Terno Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius