Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.02.2006 – IV ZR 192/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Februar 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

MB/KK § 1 Abs. 2; BGB § 307 Bk

a) Die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Kranken- versicherers, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die Psychothe- rapie erstreckt, soweit sie von einem niedergelassenen approbierten Arzt o- der in einem Krankenhaus durchgeführt wird, kann auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) nicht dahin ausgelegt werden, dass der zugesagte Versicherungs- schutz nunmehr auch Behandlungen durch einen Psychologischen Psycho- therapeuten umfasse.

b) Die genannte Klausel hält der Inhaltskontrolle stand.

BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - IV ZR 192/04 - OLG Celle LG Lüneburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. Februar 2006

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 5. August 2004 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist bei dem beklagten Versicherungsverein krankenver-

sichert. Dieser hat eine Übernahme der Kosten einer analytischen Psy-

chotherapie abgelehnt, weil sie nicht bei einem niedergelassenen appro-

bierten Arzt, sondern bei einem Psychologischen Psychotherapeuten

durchgeführt werden solle. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Fest-

stellung, der Beklagte sei gleichwohl verpflichtet, vorerst 80 Therapie-

stunden auf der Grundlage der Gebührenordnung für Psychotherapeuten

bei Privatbehandlung zu erstatten.

2

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des

Beklagten zugrunde. Nach deren Teil I Musterbedingungen (MB/KK) leis-

tet der Versicherer u.a. in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von

Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen;

Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung u.a.

wegen Krankheit (§ 1 (1) Satz 1 Buchst. a und (2) Satz 1). Zu § 1 (2)

MB/KK ist in den Tarifbedingungen (TB/KK) unter 2 b vereinbart:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Psy- chotherapie, soweit sie medizinisch notwendige Heilbehand- lung wegen Krankheit ist und von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Kläger

verfolgt seinen Antrag mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision war zurückzuweisen. Die Klage ist mit Recht abge-

wiesen worden.

I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Psychotherapie

hier medizinisch notwendig war. Der Beklagte sei nach der ausdrückli-

chen Regelung in seinen Versicherungsbedingungen zu einer Kostener-

stattung jedenfalls deshalb nicht verpflichtet, weil die Behandlung nicht

durch einen Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt werden solle.

Die geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Ver-

tragsklausel seien nicht überzeugend. Sie sei weder unklar noch überra-

schend und halte auch einer Inhaltskontrolle stand. Es fehle an einer ge-

5

setzlichen Regelung, von deren Grundgedanken die streitige Klausel

abweiche im Sinne von §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.

Dies gelte auch im Hinblick auf das (am 1. Januar 1999 in Kraft getrete-

ne) Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und

des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Art. 1 des Gesetzes

vom 16. Juni 1998, BGBl. I S. 1311, im Folgenden: PsychThG). Dieses

Gesetz befasse sich nicht mit der privaten Krankenversicherung. Dass

eine psychotherapeutische Behandlung in der gesetzlichen Krankenver-

sicherung nunmehr auch durch Psychologische Psychotherapeuten er-

folgen könne (§§ 28 Abs. 3, 92 Abs. 6 a SGB V), besage wegen der

Strukturunterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversi-

cherung nichts für die hier zu entscheidende Frage. Die streitige Klausel

schränke auch wesentliche Rechte des Versicherten nicht in einer den

Vertragszweck gefährdenden Weise ein (§§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 9

Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Es sei nicht ersichtlich, dass der versprochene Ver-

sicherungsschutz etwa deshalb tatsächlich leer laufe, weil eine psycho-

therapeutische Behandlung durch approbierte niedergelassene Ärzte

nicht oder nicht zumindest in angemessener Zeit zu erhalten wäre. Eine

derartige Lage habe der Kläger jedenfalls für seinen Heimatort nicht hin-

reichend dargelegt. Zudem benachteilige die streitige Klausel den Versi-

cherungsnehmer nicht unangemessen (§§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, 9

Abs. 1 AGBG). Sie diene nicht einer einseitigen, die Belange des Versi-

cherungsnehmers nicht hinreichend berücksichtigenden Interessenwahr-

nehmung des Versicherers. Die Ausweitung des Kreises der Anbieter

von Psychotherapien auf Psychologische Psychotherapeuten ziehe re-

gelmäßig eine erhöhte Nachfrage und damit höhere Kosten nach sich.

Da der Versicherer kaum überprüfen könne, ob und in welchem Umfang

derartige Behandlungen medizinisch notwendig seien, könne dem Versi-

7

cherer ein berechtigtes Interesse an einer Begrenzung dieses schwer

kalkulierbaren Risikos nicht abgesprochen werden. Anders als in ande-

ren Bedingungswerken habe der Beklagte die Anzahl der erstattungsfä-

higen Therapiestunden nicht beschränkt.

II. Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

1. a) Nach Ansicht der Revision ergibt dagegen bereits die Ausle-

gung der streitigen Klausel, dass der Beklagte die Kosten der Behand-

lung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten zu tragen habe.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehme dieser Klausel

zunächst, dass die Kosten einer Psychotherapie grundsätzlich erstattet

werden. Soweit der Versicherungsschutz auf die Behandlung durch einen

niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus einge-

schränkt werde, gehe der Versicherungsnehmer davon aus, dass der

Grund dieser Regelung in einem Schutz vor fachlich nicht hinreichend

qualifizierten Behandlern liege. Da die Bedingungen der Beklagten schon

vor dem Inkrafttreten des PsychThG erarbeitet seien und dieses Gesetz

den Psychologischen Psychotherapeuten eine Rechtsstellung wie appro-

bierten Ärzten verschaffe, habe die Rechtsentwicklung in den Augen des

Versicherungsnehmers auch zu einer Erweiterung des Anwendungsbe-

reichs der streitigen Klausel geführt.

8

b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1991 (IV ZR

232/90 - VersR 1991, 911 unter 2 b) zu einer Klausel gleichen Wortlauts

festgestellt hat, ist der Sinn der streitigen Klausel nach der gewählten

Formulierung eindeutig; sie gibt für sich genommen zu Zweifeln über ihre

Reichweite keinen Anlass. Der von der Revision beschrittene Weg einer

Erweiterung des Inhalts dieser vertraglichen Vereinbarung, indem die

zugrunde liegenden gegenseitigen Interessen ermittelt und deren analo-

ge Anwendung auf den nicht ausdrücklich geregelten Fall geprüft wird,

setzt ein methodisches Fachwissen voraus, das dem durchschnittlichen

Versicherungsnehmer, auf den es bei der Auslegung von Versicherungs-

bedingungen ankommt (BGHZ 123, 83, 85), im Allgemeinen fehlt. Dies

gilt insbesondere, wenn sich die Analogie wie hier auf eine Gesetzesän-

derung stützt, zu der es erst nach Erarbeitung der Versicherungsbedin-

gungen gekommen ist, und die Wertung, auf die der Analogieschluss ge-

stützt wird, nicht unmittelbar aus dem neuen Gesetz hervorgeht, sondern

aus einer wertenden Gesamtschau seiner Regelungen abgeleitet werden

soll.

9

c) Im Übrigen macht der Beklagte mit Recht geltend, dass es hier

an den Voraussetzungen für die von der Revision gewünschte Analogie

fehlt. Das PsychThG bezeichnet die Psychologischen Psychotherapeuten

nicht als Ärzte und unterscheidet sie damit von diesen (Kurtenbach, Das

Deutsche Bundesrecht, I K 13 a S. 5, Einleitung Erläuterungen zum Ge-

setz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten unter II

Nr. 5). Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten setzt im

Allgemeinen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Studiengang

Psychologie voraus, die das Fach Klinische Psychologie einschließt (§ 5

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG). Damit unterscheidet sich der Werde-

gang eines Psychologischen Psychotherapeuten von dem eines Arztes

mit der zusätzlichen Befähigung zu einer psychotherapeutischen Be-

handlung. Soweit es um körperliche Ursachen oder Folgen seelischer

Leiden geht, verfügt ein ärztlicher Psychotherapeut mithin über eine zu-

sätzliche Qualifikation, während ein Psychologischer Psychotherapeut

insoweit auf die Unterstützung durch einen Arzt angewiesen ist. Das

kann für die private Krankenversicherung im Hinblick auf die Frage Be-

deutung erlangen, ob die Psychotherapie im Einzelfall überhaupt und für

welchen Zeitraum sie als medizinisch notwendige Heilbehandlung anzu-

sehen ist. Insofern fehlt es für die vertragliche Regelung des Kranken-

versicherungsschutzes nicht an sachlichen Gründen für eine unter-

schiedliche Behandlung von Psychologischen Psychotherapeuten einer-

seits und Ärzten andererseits, denen typischerweise die Fähigkeit zu ei-

ner ganzheitlichen Beurteilung und damit möglicherweise auch zu einer

größeren Zurückhaltung gegenüber der Notwendigkeit von Psychothera-

pien unterstellt werden kann. Dass die Psychologischen Psychothera-

peuten ihre Behandlung nach den gleichen Sätzen abrechnen können

wie Ärzte, ändert an den aufgezeigten Unterschieden nichts. Angesichts

dieser Unterschiede kann die streitige Klausel nicht dahin ausgelegt

werden, dass mit den dort als Behandlern genannten Ärzten auch nicht-

ärztliche, anderweit qualifizierte Psychotherapeuten gemeint seien.

10

2. Was die Inhaltskontrolle der streitigen Klausel betrifft, greift die

Revision die ihr günstige Annahme des Berufungsgerichts nicht an, die

Klausel sei einer gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen, weil sie nicht

dem engen Bereich derjenigen vertraglichen Leistungsbeschreibungen

zuzuordnen sei, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit

des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht zustande

kommen könnte; die Klausel modifiziere vielmehr durch Ausgestaltung

und Einschränkung das bereits in § 1 (1) und (2) MB/KK gegebene

Hauptleistungsversprechen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR

137/98 - VersR 1999, 745 unter II 2). Der Beklagte macht demgegenüber

geltend, die streitige Klausel habe Bedeutung für die Höhe der Prämien;

sie müsse daher im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über

missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (vom 5. April 1993,

ABlEG Nr. L 95 S. 29 = NJW 1993, 1838) als kontrollfreie Leistungsbe-

schreibung gewertet werden.

11

Die genannte Richtlinie führt indessen nicht zu einer Einschrän-

kung des Bereichs der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Wie der Senat be-

reits entschieden hat, gewährleistet die Richtlinie nach ihrem Zweck le-

diglich ein in allen Mitgliedsstaaten verbindliches Schutzminimum; die

Staaten sind dagegen nicht gehindert, strengere Bestimmungen zu er-

lassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu erreichen,

wie es sich aus den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vor-

schriften der §§ 307 Abs. 3 BGB, 8 AGBG ergibt (Urteile vom 22. No-

vember 2000 - IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184 unter A II 1 b; vom

28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1).

12

3. Nach Ansicht der Revision benachteiligt die streitige Klausel,

wenn man sie so wie das Berufungsgericht auslegt, die Versicherungs-

nehmer unangemessen, weil sie mit den Grundgedanken der gesetzli-

chen Regelung im PsychThG nicht zu vereinbaren sei (§§ 307 Abs. 2

Nr. 1 BGB, 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Diesem Gesetz liege als Leitbild die

völlige Gleichstellung der Psychologischen Psychotherapeuten mit den

ärztlichen Psychotherapeuten zugrunde, und zwar nicht nur für den Be-

reich der vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenver-

sicherung, wie sich dies aus § 28 Abs. 3 SGB V ergibt.

13

Damit setzt die Revision schon voraus, was für ihre Folgerung erst

nachzuweisen wäre, nämlich dass das PsychThG die Psychologischen

Psychotherapeuten in jeder Hinsicht mit den ärztlichen Psychotherapeu-

ten gleichstelle, insbesondere auch im Hinblick auf vertragliche Rege-

lungen in der privaten Krankenversicherung. Dabei räumt die Revision

selbst ein, dass sich das PsychThG weder unmittelbar noch mittelbar mit

der privaten Krankenversicherung befasst. Sie nimmt auch die Unter-

schiede in der Ausbildung des Psychologischen Psychotherapeuten und

des ärztlichen Psychotherapeuten nicht in Abrede. Dass nach ihrer Mei-

nung nichts für eine bessere Qualifikation der ärztlichen Psychothera-

peuten spricht und Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung,

für die Psychologische Psychotherapeuten ebenso wie ärztliche Psycho-

therapeuten tätig werden können, nicht "Patienten zweiten Ranges" sind,

reicht nicht aus, um dem PsychThG und den darauf bezogenen Regelun-

gen in der gesetzlichen Krankenversicherung ein auch für die private

Krankenversicherung beachtliches Leitbild zu entnehmen. Angesichts

der Strukturunterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenver-

sicherung kann der Versicherungsnehmer, der eine private Krankenver-

sicherung abschließt, nicht erwarten, dass er damit so versichert ist, als

wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre (Senatsurteile

vom 22. Mai 1991 aaO; vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR

2001, 576 unter 3 b aa). Vielmehr haftet der Versicherer bei der privaten

Krankheitskostenversicherung nach § 178 b Abs. 1 VVG nur "im verein-

barten Umfang" für Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbe-

handlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonst vereinbarte

Leistungen. Ein im Hinblick auf die hier streitige Frage näher konkreti-

siertes Leitbild ist den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.

14

4. Die Revision macht weiter geltend, die Beschränkung auf die

Erstattung der Kosten einer Psychotherapie, die von einem niedergelas-

senen approbierten Arzt oder

im Krankenhaus durchgeführt wird,

schränke nicht nur die Auswahlfreiheit des Versicherungsnehmers emp-

findlich ein. Vor allem könne es je nach den örtlichen Verhältnissen

schwierig werden, einen ärztlichen Psychotherapeuten zu finden, der ü-

ber freie Kapazitäten verfüge, weil sich auch die Mitglieder der gesetzli-

chen Krankenversicherung von ärztlichen Psychotherapeuten behandeln

lassen, die privat Versicherten aber nicht ohne Verlust des Versiche-

rungsschutzes auf Psychologische Psychotherapeuten ausweichen könn-

ten.

15

Damit ist eine den Vertragszweck gefährdende Einschränkung der

vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers aus einem Krankenver-

sicherungsvertrag (§§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) nicht

dargetan. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen

schon eine Gefährdung des Vertragszwecks; eine solche kommt vielmehr

erst in Betracht, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegen-

stand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zweck-

los macht (BGHZ 137, 174, 176; Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR

257/03 - VersR 2004, 1037 unter II 3 a (2)). Es ist für einen Versicherten

nicht unzumutbar, sich für eine medizinisch notwendige Psychotherapie

bei einem Arzt in Behandlung zu begeben, wenn die Kosten vom Beklag-

ten getragen werden sollen. Zur Auslastung der ärztlichen Psychothera-

peuten weist der Beklagte mit Recht darauf hin, auch viele privat Kran-

kenversicherte könnten sich von Psychologischen Psychotherapeuten

behandeln lassen, weil sie - anders als der Kläger des vorliegenden Fal-

les - einen entsprechend kalkulierten Tarif abgeschlossen hätten. Außer-

dem seien die ärztlichen Psychotherapeuten dadurch entlastet worden,

dass das Delegationsverfahren abgeschafft worden ist, mit dessen Hilfe

vor Inkrafttreten des PsychThG die psychotherapeutische Behandlung

auf nichtärztliche Therapeuten übertragen werden konnte. Unstreitig

standen im Jahre 2001 etwa doppelt so viele ärztliche Psychotherapeu-

ten im Bundesgebiet zur Verfügung wie im Urteil des Senats vom 22. Mai

1991 (IV ZR 232/90 aaO unter 2 d) angenommen. Schon damals hat sich

der Senat nicht in der Lage gesehen, anhand der vorgetragenen Zahlen

einen hinreichend sicheren Schluss darauf zu ziehen, dass eine medizi-

nisch notwendige Heilbehandlung in Form einer Psychotherapie durch

Ärzte nicht in angemessener Zeit zu erhalten sei. Im vorliegenden Fall

greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an, je-

denfalls für den Heimatort des Klägers fehle hinreichender Tatsachen-

vortrag dazu, dass es in zumutbarer Entfernung keinen ärztlichen Psy-

chotherapeuten gegeben habe, bei dem er sich in angemessener Zeit

hätte behandeln lassen können. Im Übrigen würde es der Wirksamkeit

der streitigen Klausel nicht entgegenstehen, wenn sich der Beklagte dar-

auf nach Treu und Glauben ausnahmsweise nicht berufen dürfte, weil es

im Einzelfall keine zumutbare Möglichkeit gab, einen ärztlichen Psycho-

therapeuten oder ein Krankenhaus aufzusuchen.

16

5. Schließlich vertritt die Revision den Standpunkt, die streitige

Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer schon deshalb unange-

messen (§§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, 9 Abs. 1 AGBG), weil den aufge-

zeigten Nachteilen auf dessen Seite keine legitimen Vorteile auf Seiten

des Versicherers gegenüberstünden. Wenn eine Ausweitung des Kreises

der Anbieter von Psychotherapien auf Psychologische Psychotherapeu-

ten tatsächlich eine erhöhte Nachfrage und damit höhere Kosten für den

Versicherer nach sich ziehen sollte, wie das Berufungsgericht ange-

nommen hat, könne der Grund nur entweder darin liegen, dass der Be-

darf der Versicherten an solchen Therapien infolge der Beschränkung

auf Ärzte als Behandler bisher nicht gedeckt worden sei. Oder man müs-

se bei einem erweiterten Angebot unterstellen, dass mehr Behandlungs-

stunden als notwendig gegeben würden. Es sei allerdings nicht zu er-

kennen, dass eine solche Gefahr der "Honorarschinderei", wenn sie ü-

berhaupt gegeben sei, bei Ärzten in geringerem Maße bestünde als bei

Psychologischen Psychotherapeuten. Im Übrigen treffe die Annahme, bei

einer Ausweitung des Kreises der Behandler würden sich die Kosten des

Versicherers erhöhen, nicht zu. Dagegen spreche sowohl die Regelung

in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch der Umstand, dass

andere Versicherer in der privaten Krankenversicherung die Kosten einer

Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten ersetzten, ohne

dass Mehrbelastungen oder Wettbewerbsnachteile solcher Versicherer

zu erkennen wären.

17

Ob eine Ausweitung des Kreises der Behandler zu einer vermehr-

ten oder längeren Inanspruchnahme der Psychotherapeuten führen wür-

de, ist auf der Grundlage der vorgetragenen Tatsachen nicht zu beurtei-

len; dies gilt erst recht für die vermuteten Ursachen einer solchen Ent-

wicklung und die Größenordnung einer eventuellen Mehrbelastung des

Beklagten. Wie schon ausgeführt, fehlt es aber an hinreichenden An-

haltspunkten dafür, dass der Therapiebedarf der Versicherten des Be-

klagten wegen der grundsätzlichen Beschränkung auf ärztliche Psycho-

therapeuten generell nicht gedeckt werden könne.

18

Ein berechtigtes Interesse des Beklagten, die Erstattung von Psy-

chotherapien auf Behandlungen durch niedergelassene approbierte Ärzte

oder im Krankenhaus zu beschränken, ergibt sich aber schon daraus,

dass solche Behandler in eigener Person oder durch die enge Zusam-

menarbeit mit Ärzten im Krankenhaus auch zur Beurteilung körperlicher

Leiden ihrer Patienten und deren Wechselwirkungen mit den seelischen

Beschwerden in der Lage sind. Das kann dazu beitragen, eine Fehlbe-

handlung überwiegend körperlich bedingter Leiden durch eine Psycho-

therapie zu vermeiden bzw. sie durch Maßnahmen auf dem Gebiet der

somatischen Medizin wirkungsvoll und damit abkürzend zu ergänzen. Im

Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Abklärung einer

somatischen Erkrankung durch einen Arzt generell vorgeschrieben (§ 28

Abs. 3 Satz 2 SGB V); bei der Versorgung von Privatpatienten ist ein

Psychologischer Psychotherapeut dagegen nicht zu einer derartigen Ab-

klärung verpflichtet. Unter diesem Gesichtspunkt konnte dem Beklagten

die fachlich begründete Ansicht eines Arztes als Behandler über Not-

wendigkeit und Dauer einer Psychotherapie im Allgemeinen eher ver-

lässlich erscheinen als die eines Psychologischen Psychotherapeuten,

insbesondere wenn dieser keinen Arzt zuzieht. Danach ist dem Beklag-

ten ein berechtigtes Interesse an der streitigen Leistungsbeschränkung

nicht abzusprechen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 8 O 164/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 05.08.2004 - 8 U 169/03 -