BGH Urteile vom 03.04.2001 – XI ZR 223/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 3. April 2001 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten, soweit für das Revisionsver-
fahren noch von Bedeutung, auf Rückzahlung eines Restdarlehens in
Höhe von 152.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagten haben
behauptet, sie hätten die geltend gemachte Forderung in der Zeit von
Oktober 1994 bis August 1995 durch Übergabe von elf vom B. e.V.
ausgestellten Schecks über insgesamt 172.100,93 DM erfüllt. Zwischen
den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, daß damit alle Ansprü-
che der Klägerin erledigt seien.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen W.
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, ohne
die Beweisaufnahme zu wiederholen. Mit der Revision verfolgen die
Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß
§ 607 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 152.000 DM nebst Zinsen. Die Par-
teien hätten keinen Vergleich geschlossen, demzufolge die Darlehens-
schuld der Beklagten als getilgt anzusehen sei. Der Zeuge W. habe bei
seiner Vernehmung durch das Landgericht schon objektiv nicht bestä-
tigt, daß die Parteien sich bei einer Scheckübergabe darauf verständigt
hätten, daß die Darlehensschuld damit erledigt sei.
Auch der Nachweis einer vollständigen Tilgung sei den Beklagten
nicht gelungen. Sie hätten nicht nachgewiesen, daß sie auf die Darle-
hensschuld mittels Übergabe von elf Schecks 152.000 DM geleistet
hätten. Für ihre Behauptung, die Schecks seien über ein Konto der
Klägerin eingelöst worden, hätten sie keinen geeigneten Beweis ange-
treten.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien kei-
nen Vergleich geschlossen haben, demzufolge die Darlehensschuld der
Beklagten als getilgt anzusehen ist, beruht, wie die Revision zu Recht
rügt, auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat, indem es
die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen W. anders als
das Landgericht gewürdigt hat, ohne die Vernehmung des Zeugen zu
wiederholen, gegen § 398 Abs. 1, § 523 ZPO verstoßen.
a) Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsge-
richts, ob es einen in erster Instanz vernommenen Zeugen ein zweites
Mal vernehmen will. Das pflichtgebundene Ermessen unterliegt aber
Einschränkungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (BGH, Urteile vom 22. September 1988 - IX ZR 219/97,
WM 1988, 1654, 1655; vom 29. Januar 1991 - XI ZR 76/90, WM 1991,
963, 964; vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, WM 1992, 2104,
2107; vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92, WM 1993, 99, 101; vom
16. Oktober 1997 - IX ZR 10/97, NJW 1998, 385, 386 und vom 2. Juni
1999 - VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2973) ist die erneute Verneh-
mung eines Zeugen erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen
protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorin-
stanz.
b) So liegt es hier.
Der Zeuge W. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Land-
gericht ausweislich des Sitzungsprotokolls bekundet, er habe nach
Übergabe mehrerer Schecks den Eindruck gehabt, daß die Rückzah-
lungen erledigt seien. Allerdings habe zwischen den Parteien nicht
vollständiges Einvernehmen geherrscht. Die Klägerin sei etwas mür-
risch gewesen, habe sich aber wohl schließlich damit zufrieden gege-
ben, daß das Darlehen als zurückgezahlt gelten sollte. Er habe den
Eindruck gehabt, daß die Sache für die Klägerin ebenso wie für die Be-
klagten erledigt sein sollte. Dennoch seien am Himmel "Gewitterwol-
ken" verblieben.
Das Landgericht hat aufgrund dieser Aussage als erwiesen ange-
sehen, daß die Beklagten eine Restzahlung auf das Darlehen geleistet
haben und die Darlehensschuld damit einvernehmlich getilgt sein soll-
te. Hingegen ist nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die
Zeugenaussage nicht erwiesen, daß die Parteien sich anläßlich einer
Scheckübergabe geeinigt haben, daß damit die Darlehensschuld erle-
digt sein sollte. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Zeuge
habe eine solche Einigung schon objektiv nicht bestätigt, so daß es auf
seine vom Landgericht bejahte Glaubwürdigkeit nicht ankomme. Damit
hat das Berufungsgericht die protokollierte Aussage des Zeugen anders
gewürdigt als das Landgericht.
c) Demgegenüber beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf den
Grundsatz, daß ein Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme
eine von einem Zeugen bekundete Willenserklärung anders als das
Landgericht auslegen darf, wenn der objektive Erklärungswert vom
Empfängerhorizont zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei der
der Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestan-
des von demselben Beweisergebnis ausgeht wie das Landgericht
(BGH, Urteil vom 8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308,
309). Dieser Grundsatz greift hier nicht ein, weil der Zeuge keine kon-
kreten auslegungsbedürftigen Willenserklärungen der Parteien, son-
dern seinen persönlichen Eindruck von den Abreden der Parteien be-
kundet hat. Aufgrund dessen hat das Landgericht anders als das Beru-
fungsgericht eine Einigung der Parteien über die Tilgung des Darlehens
als erwiesen angesehen.
2. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, daß sie auf ihre Dar-
lehensschuld durch Übergabe von elf Schecks 152.000 DM geleistet
hätten. Diese Ausführungen sind, wie die Revision zu Recht beanstan-
det, nicht eindeutig.
Falls das Berufungsgericht die Übergabe der Schecks an die
Klägerin als nicht erwiesen ansehen wollte, hat es gegen das Gebot
des § 286 Abs. 1 ZPO, sich mit dem Streitstoff und den Beweisergeb-
nissen umfassend auseinanderzusetzen und die Beweise vollständig zu
würdigen (BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993,
902, 905 f.; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797
und vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889, 1890) verstoßen,
indem es in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen W. unbe-
rücksichtigt gelassen hat. Dieser hat die Übergabe von Schecks durch
die Beklagten an die Klägerin seit Oktober 1994 bestätigt.
Falls das Berufungsgericht die Klage selbst für den Fall der
Übergabe der Schecks als begründet ansehen wollte, hat es die Einre-
de der Scheckhingabe verkannt. Wenn die Klägerin von den Beklagten
erfüllungshalber Schecks entgegengenommen hat, war sie verpflichtet,
zunächst aus den Schecks vorzugehen. Der Klageforderung stünde
dann die Einrede der Scheckhingabe entgegen (vgl. BGHZ 96, 182, 193
für Wechsel; Senatsbeschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 222/95, WM
1996, 1037). Umstände, durch die das Leistungsverweigerungsrecht
der Beklagten entfallen sein könnte, etwa die Nichteinlösung der
Schecks (vgl. Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand-
buch 2. Aufl. § 60 Rdn. 232-236), hat die Klägerin nicht vorgetragen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1
ZPO) und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung, insbesondere
Vernehmung des Zeugen W., und Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Bungeroth van Gelder
Joeres Wassermann