BGH Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 129/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuld-
ner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch beste-
henden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06 - OLG Köln LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubi-
geranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in An-
spruch. Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesell-
schafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über
vier rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 € zuzüglich Zinsen. Versuche
der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am
7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab.
Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten be-
wohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998
eine Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Guns-
ten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November
2002 ordnete das Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des
dinglichen Anspruchs aus dem Recht
im Betrag von 664.679,45 €
(= 1.300.000 DM) nebst 18 % Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangs-
verwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilli-
gung der Stadtsparkasse wurde mit Beschluss vom 17. November 2003 die
Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsver-
steigerung mit Beschluss vom 11. November 2003 einstweilen eingestellt.
Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 veräußerte der Schuld-
ner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 €. Die
Beklagte übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld
nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 €, d.h. ohne
die zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem
Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen
Betrages von 314.679,44 € sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden.
Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch ein-
getragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungs-
verfahren aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 € übersteigende Grund-
schuld wurde am 23. November 2004 gelöscht. Am 28. Dezember 2004 wurde
eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000 € eingetragen.
Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes
ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1
und § 4 AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert
von 800.000 € besessen, mindestens aber von 750.000 €. Sowohl eine Verstei-
gerung wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich ü-
ber 700.000 € erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht
in voller Höhe valutiert.
Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeit-
punkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 €
gelegen. Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 €
(1.300.000 DM) valutiert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Vor-
aussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des behaup-
teten Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz
geltend gemacht werden könne.
Die Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG und
das Schuldnervermögen sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 AnfG
erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr
obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Ge-
genstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte.
Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass
die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient ha-
be, die mit 744.210,56 € valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin
nicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet
gewesen sei und dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grund-
schuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden
seien.
Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von
495.000 €, den das Amtsgericht - sachverständig beraten - in dem Zwangsver-
steigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine
Bedenken, diese Wertbemessung zum 12. März 2003 für den hier relevanten
Zeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshand-
lung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks bestimmt
gewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsver-
steigerungsverfahrens gebildet.
Maßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer
Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender
Erlös nicht hätte erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin gel-
tend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 € für das bebaute Grundstück
und von 141 € für die Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls
ein um 66.000 € erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutie-
rung der Grundschuld gegenüber.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen
Punkten nicht stand.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen
der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 AnfG erfüllt
sind. Es hat eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenach-
teiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebe-
nen Begründung nicht haltbar.
Das Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenach-
teiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am
18. Dezember 2003 abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den "rele-
vanten Zeitpunkt" Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt.
Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Kaufvertrages für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf
abgestellt, dass die Grundschuld nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten
Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 € valutierte und die
Klägerin nicht beweisen konnte, dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages
die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abge-
löst wurden. Die Annahme, der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei
maßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K.
und deren Berechnungen, auf die bei deren Vernehmung Bezug genommen
wurde.
Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenach-
teiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG
der 14. Januar 2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG der 17. Mai 2006.
1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläu-
bigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR
Rn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedi-
gungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wurden. Dass
eine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des schuldrechtlichen Ver-
trages eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht
die Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die
Klägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung
im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom
18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst am
14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit
mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung zu
befriedigen.
a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die
Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubiger-
benachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Er-
lös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs-
versteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005
- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007,
1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269
Rn. 13).
Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das
Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht
zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine
wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie
der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen
Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v.
3. Mai 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachtei-
ligung ist bei § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsge-
schäfts; bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der
Zeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst
wird, § 8 Abs. 1 AnfG. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der
Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f;
BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v.
15. November 2007 aaO Rn. 14).
Ein früherer Zeitpunkt kann gemäß § 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein,
wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzun-
gen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklä-
rung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den An-
trag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweis-
pflichtig hierfür ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP
2001, 933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungs-
antrag gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegenüber dem
Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch
außerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder
zurückzuziehen. § 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesi-
cherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr ent-
zogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 aaO; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 10;
Huber, aaO § 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Be-
klagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt.
Für den somit maßgebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht
Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember
2003), liegt allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat
früher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grund-
stücks in dieser Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von
dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maß-
geblichen, zu erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kos-
ten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7)
für etwas niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Klägers liegt darin
allein noch nicht.
Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht
ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrags noch mit 744.210,56 € valutierte und dass die mit dem Kauf-
preis nicht abgelöste, also 400.000 € übersteigende Darlehensvaluta von der
Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesi-
chert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den
14. Januar 2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte
die sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen
valutierten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch
lediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht
hätte darauf hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenach-
teiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam.
b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abge-
stellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden Belas-
tungen übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grund-
stücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen
vertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Be-
lastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt
aber darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an
den Anfechtungsgegner übereignet wird, zu einer unmittelbaren Gläubigerbe-
nachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff ent-
zogen; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner mindert dessen
verwertbares Vermögen in anderer Weise.
Selbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 €
valutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gemäß § 5 Ziffer 1 des
Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in Höhe von 350.000 € nebst
Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld
von 400.000 € dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die
weitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der Bewilli-
gung der Sparkasse gelöscht worden. Vertragsgemäß hat die Beklagte die wei-
tergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich einen
Kaufpreis von 400.000 € bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück ab-
gesichert.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen
nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufver-
trags unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedi-
gungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden.
Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang
mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entschei-
dend, ob dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das Beru-
fungsgericht übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem
Grundstückswert von 495.000 €, möglicherweise (zuzüglich 66.000 €) von ei-
nem solchen von 561.000 € ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige
Gegenleistung jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung
liegt dann sehr nahe.
2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG genügt eine mittel-
bare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351;
Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 3 Rn. 60; für § 4 AnfG BGH, Urt. v. 23. November
2006 - aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 4 Rn. 10). In diesen Fällen reicht
es grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben
ist (BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50). Dies
gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster
Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber
zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach
Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl.
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17).
Danach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven
mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher Versteige-
rungserlös für das Grundstück am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen wäre,
und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v.
3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in
diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der
Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen,
wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen einge-
tretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH,
Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO
§ 1 Rn. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigen-
tumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die
Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber aaO).
Es steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 €
übersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von
der Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das
von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert
wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den
Betrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 € gefallen, lag deshalb
auch zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor.
III.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfech-
tung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher
gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung
und gegebenenfalls zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhand-
lung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe.
Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausfüh-
rungen in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin:
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen
der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive Gläubi-
gerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie
zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die Verpflich-
tung, Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen
Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach,
gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober
2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO § 1 Rn. 41) in diesem Zusam-
menhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast
des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine abweichen-
de Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (se-
kundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären Be-
weislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr
zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG, aber
auch mit derjenigen des § 129
InsO
(vgl. hierzu nur MünchKomm-
InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.01.2005 - 15 O 553/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 U 26/05 -