Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 129/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AnfG § 1; InsO § 129

Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuld-

ner ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch beste-

henden Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06 - OLG Köln LG Köln

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubi-

geranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in An-

spruch. Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesell-

schafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über

vier rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 € zuzüglich Zinsen. Versuche

der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am

7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab.

2

Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten be-

wohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998

eine Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Guns-

ten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November

2002 ordnete das Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des

dinglichen Anspruchs aus dem Recht

im Betrag von 664.679,45 €

(= 1.300.000 DM) nebst 18 % Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangs-

verwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilli-

gung der Stadtsparkasse wurde mit Beschluss vom 17. November 2003 die

Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsver-

steigerung mit Beschluss vom 11. November 2003 einstweilen eingestellt.

3

Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 veräußerte der Schuld-

ner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 €. Die

Beklagte übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld

nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 €, d.h. ohne

die zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem

Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen

Betrages von 314.679,44 € sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden.

4

Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch ein-

getragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungs-

verfahren aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 € übersteigende Grund-

schuld wurde am 23. November 2004 gelöscht. Am 28. Dezember 2004 wurde

eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000 € eingetragen.

5

Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes

ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1

und § 4 AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert

von 800.000 € besessen, mindestens aber von 750.000 €. Sowohl eine Verstei-

gerung wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich ü-

ber 700.000 € erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht

in voller Höhe valutiert.

Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeit-

punkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 €

gelegen. Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 €

(1.300.000 DM) valutiert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9

Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Vor-

aussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des behaup-

teten Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz

geltend gemacht werden könne.

10

Die Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG und

das Schuldnervermögen sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 AnfG

erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr

obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen

werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Ge-

genstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte.

11

Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass

die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient ha-

be, die mit 744.210,56 € valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin

nicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet

gewesen sei und dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grund-

schuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden

seien.

12

Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von

495.000 €, den das Amtsgericht - sachverständig beraten - in dem Zwangsver-

steigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine

Bedenken, diese Wertbemessung zum 12. März 2003 für den hier relevanten

Zeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshand-

lung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks bestimmt

gewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsver-

steigerungsverfahrens gebildet.

13

Maßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer

Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender

Erlös nicht hätte erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin gel-

tend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 € für das bebaute Grundstück

und von 141 € für die Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls

ein um 66.000 € erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutie-

rung der Grundschuld gegenüber.

II.

15

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen

Punkten nicht stand.

Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen

der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 AnfG erfüllt

sind. Es hat eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenach-

teiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebe-

nen Begründung nicht haltbar.

16

Das Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenach-

teiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am

18. Dezember 2003 abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den "rele-

vanten Zeitpunkt" Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt.

Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Ab-

schlusses des Kaufvertrages für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf

abgestellt, dass die Grundschuld nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten

Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 € valutierte und die

Klägerin nicht beweisen konnte, dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages

die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abge-

löst wurden. Die Annahme, der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei

maßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K.

und deren Berechnungen, auf die bei deren Vernehmung Bezug genommen

wurde.

17

Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenach-

teiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG

der 14. Januar 2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG der 17. Mai 2006.

18

1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläu-

bigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR

126/03, ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19; Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 46, § 3

Rn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedi-

gungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wurden. Dass

eine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des schuldrechtlichen Ver-

trages eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht

die Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die

Klägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung

abgestellt, die gemäß §§ 873, 925 BGB Einigung (Auflassung) und Eintragung

im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom

18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst am

14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit

mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung zu

befriedigen.

19

a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die

Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubiger-

benachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Er-

lös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs-

versteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005

- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007,

1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269

Rn. 13).

20

Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das

Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht

zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine

wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie

der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen

Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v.

3. Mai 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).

21

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachtei-

ligung ist bei § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsge-

schäfts; bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der

Zeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst

wird, § 8 Abs. 1 AnfG. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der

Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f;

BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v.

15. November 2007 aaO Rn. 14).

22

Ein früherer Zeitpunkt kann gemäß § 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein,

wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzun-

gen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklä-

rung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den An-

trag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweis-

pflichtig hierfür ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP

2001, 933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungs-

antrag gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegenüber dem

Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch

außerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder

zurückzuziehen. § 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesi-

cherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr ent-

zogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 aaO; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 10;

Huber, aaO § 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Be-

klagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt.

23

Für den somit maßgebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht

Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember

2003), liegt allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat

früher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grund-

stücks in dieser Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von

dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maß-

geblichen, zu erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kos-

ten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7)

für etwas niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Klägers liegt darin

allein noch nicht.

24

Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht

ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses

des Kaufvertrags noch mit 744.210,56 € valutierte und dass die mit dem Kauf-

preis nicht abgelöste, also 400.000 € übersteigende Darlehensvaluta von der

Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesi-

chert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den

14. Januar 2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte

die sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen

valutierten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch

lediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht

hätte darauf hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenach-

teiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam.

25

b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abge-

stellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden Belas-

tungen übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grund-

stücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen

vertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Be-

lastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt

aber darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an

den Anfechtungsgegner übereignet wird, zu einer unmittelbaren Gläubigerbe-

nachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff ent-

zogen; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner mindert dessen

verwertbares Vermögen in anderer Weise.

26

Selbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 €

valutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gemäß § 5 Ziffer 1 des

Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in Höhe von 350.000 € nebst

Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld

von 400.000 € dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die

weitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der Bewilli-

gung der Sparkasse gelöscht worden. Vertragsgemäß hat die Beklagte die wei-

tergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich einen

Kaufpreis von 400.000 € bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück ab-

gesichert.

27

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen

nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufver-

trags unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedi-

gungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden.

28

Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang

mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entschei-

dend, ob dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das Beru-

fungsgericht übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem

Grundstückswert von 495.000 €, möglicherweise (zuzüglich 66.000 €) von ei-

nem solchen von 561.000 € ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige

Gegenleistung jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung

liegt dann sehr nahe.

29

2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG genügt eine mittel-

bare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351;

Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 3 Rn. 60; für § 4 AnfG BGH, Urt. v. 23. November

2006 - aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 4 Rn. 10). In diesen Fällen reicht

es grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündli-

chen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben

ist (BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50). Dies

gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster

Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber

zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach

Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl.

BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17).

30

Danach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven

mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher Versteige-

rungserlös für das Grundstück am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen wäre,

und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v.

3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in

diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der

Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen,

wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen einge-

tretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH,

Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO

§ 1 Rn. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigen-

tumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die

Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber aaO).

31

Es steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 €

übersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von

der Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das

von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert

wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den

Betrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 € gefallen, lag deshalb

auch zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor.

III.

32

Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfech-

tung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher

gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung

und gegebenenfalls zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhand-

lung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe.

34

Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausfüh-

rungen in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin:

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen

der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive Gläubi-

gerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie

zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die Verpflich-

tung, Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen

Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach,

gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober

2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO § 1 Rn. 41) in diesem Zusam-

menhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast

des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine abweichen-

de Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (se-

kundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären Be-

weislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr

zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG, aber

auch mit derjenigen des § 129

InsO

(vgl. hierzu nur MünchKomm-

InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar.

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 25.01.2005 - 15 O 553/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 U 26/05 -