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BGH Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 28/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Versicherungsuntervertreter

UWG § 17 Abs. 2, §§ 3, 4 Nr. 11

Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis sei- nes früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertre- terverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst ge- worben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW 1993, 1786).

BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 – I ZR 28/06 – OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist selbständiger Versicherungsmakler. Er reichte seit 1991

Versicherungsverträge für von ihm geworbene Kunden über die Agentur seines

Vaters bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein, für die sein Vater seit 1966

als Versicherungsvertreter tätig war. Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 kündigte

die Klägerin das Generalagenturverhältnis mit dem Vater des Beklagten. Nach

der Auflösung des Generalagenturverhältnisses schrieb der Beklagte rund 450

in der Vergangenheit von ihm betreute Kunden der Agentur seines Vaters an

mit dem Ziel, ihnen neue Versicherungsverträge zu vermitteln.

2

Die Klägerin hat darin ein unlauteres Verhalten gesehen. Sie hat behaup-

tet, der Beklagte sei als Angestellter seines Vaters tätig geworden, und hat ihn

im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz sowie auf

Unterlassung und Löschung der von ihm gespeicherten Kundendaten sowie

Herausgabe der Kundenunterlagen in Anspruch genommen.

3

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die

angeschriebenen Kunden habe er in seiner Eigenschaft als freier Makler ge-

worben. Er habe nicht die Unterlagen der Agentur seines Vaters, sondern aus-

schließlich seine eigenen Aufzeichnungen über die von ihm geworbenen Kun-

den verwendet.

5

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Beru-

fungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen

Revision, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage erhobenen

Ansprüche bestünden nicht, weil dem Beklagten ein Wettbewerbsverstoß nicht

angelastet werden könne. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Auf eine vertragliche Grundlage könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht

stützen, weil die Parteien zu keinem Zeitpunkt vertraglich miteinander verbun-

den gewesen seien. Die Klage sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt unlaute-

ren Wettbewerbs begründet. Der Beklagte sei als freier Versicherungsvertreter

grundsätzlich nicht gehindert, Kunden der Klägerin abzuwerben. Es könne ihm

daher nicht als Wettbewerbsverstoß angelastet werden, wenn er versucht habe,

Kunden, die der Rechtsvorgängerin der Klägerin von der früheren Versiche-

rungsagentur seines Vaters zugeführt worden seien, zur Beendigung des Ver-

tragsverhältnisses mit der Klägerin und zum Abschluss von Verträgen mit ande-

ren Versicherungsgesellschaften zu veranlassen. Er habe sich dabei auch nicht

unlauterer Mittel bedient. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 UWG scheide aus,

weil nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte bei der Rechtsvorgängerin der

Klägerin oder bei seinem Vater angestellt gewesen sei. Er habe sich ein Ge-

schäftsgeheimnis der Klägerin auch nicht unbefugt verschafft oder es unbefugt

verwertet. Die Kenntnis der Namen der von ihm angeschriebenen Kunden habe

er sich in redlicher Weise dadurch verschafft, dass er diese Kunden selbst ge-

worben und über die Agentur seines Vaters an die Rechtsvorgängerin der Klä-

gerin vermittelt habe. Der Inhalt der vom Beklagten versandten Schreiben sei

wettbewerbsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie dienten dem grund-

sätzlich nicht zu missbilligenden Zweck der Kundenwerbung.

8

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den vom Berufungsgericht sei-

ner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen können ein

Wettbewerbsverstoß des Beklagten und damit ein Anspruch der Klägerin auf

Unterlassung, Herausgabe oder Löschung der Kundendaten sowie auf Auskunft

und Schadensersatz nicht verneint werden.

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1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1

UWG scheide schon deshalb aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Be-

klagte bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder bei seinem Vater angestellt

gewesen sei, ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

10

a) Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG kann nur eine

Person sein, die bei dem Unternehmen beschäftigt ist, dem das Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnis zusteht. Der Begriff des bei einem Unternehmen Be-

schäftigten i.S. von § 17 Abs. 1 UWG ist zwar weit auszulegen; selbständige

Gewerbetreibende fallen jedoch nicht darunter (RG JW 1927, 2378; Köhler in

Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 17 Rdn. 14; Ohly in Piper/Ohly,

UWG, 4. Aufl., § 17 Rdn. 13; MünchKomm.UWG/Brammsen, § 17 Rdn. 32

m.w.N.).

11

b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte eine

selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Es sei nicht nachgewiesen, dass er bei der

Rechtsvorgängerin der Klägerin oder bei seinem Vater angestellt gewesen sei.

Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. Sie macht lediglich geltend, nach

den Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte jedenfalls als Unterver-

treter seines Vaters gehandelt oder sei wie ein solcher zu behandeln. Danach

scheidet der Beklagte als Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG

aus, selbst wenn er, wie die Revision geltend macht, als Untervertreter seines

Vaters i.S. von § 92 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 3 HGB tätig geworden sein sollte.

Auch der Handelsvertreter, der als Untervertreter für einen anderen Handels-

vertreter als Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen ab-

schließt, übt eine selbständige Tätigkeit aus (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3

HGB). Als Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG kommt daher

nur der nicht selbständig tätige Handelsvertreter in Betracht, der nach § 84

Abs. 2 HGB als Angestellter gilt (vgl. Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 29; Harte-

Bavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 8).

12

2. Einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG hat das Berufungsgericht mit

der Begründung verneint, der Beklagte habe sich weder ein Geschäftsgeheim-

nis der Klägerin unbefugt verschafft (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG) noch es unbefugt

verwertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Diese Beurteilung hält auf der Grundlage

der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der rechtlichen Nachprü-

fung nicht stand.

13

a) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im

Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig,

sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem

bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsin-

habers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53,

GRUR 1955, 424, 425 – Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59, GRUR

1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 – Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002

I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 – Präzisionsmess-

geräte). Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis

darstellen, wenn sie Kunden betreffen, zu denen bereits eine Geschäftsbezie-

hung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen

Produkte in Frage kommen. Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben han-

deln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen

erstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 – I ZR 126/03, GRUR 2006,

1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 – Kundendatenprogramm). Da das Berufungs-

gericht zu den Kundendaten, die der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin

für die Anschreiben an die rund 450 Kunden der Agentur seines Vaters ver-

wendet haben soll, keine näheren Feststellungen getroffen, sondern insoweit

ein Geschäftsgeheimnis der Klägerin unterstellt hat, ist hiervon zu Gunsten der

Klägerin für die revisionsrechtliche Prüfung auszugehen.

14

b) Der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich diese

Kundendaten nicht unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG verschafft, weil es

sich um Daten von Kunden handele, die er selbst geworben habe, kann aus

Rechtsgründen nicht beigetreten werden.

15

aa) Der Umstand, dass der Beklagte – unstreitig – schon während der

Zeit seiner Tätigkeit für die Agentur seines Vaters Kenntnis von den in Rede

stehenden Kundendaten erlangt hat, schließt nicht aus, dass er sich das in die-

sen Daten verkörperte Geschäftsgeheimnis der Klägerin unbefugt verschafft

hat. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäfti-

gungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn

er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 – Industrie-

böden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001,

1174 – Spritzgießwerkzeuge). Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in

seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 2/97, GRUR 1999,

934, 935 = WRP 1999, 912 – Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer

Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat. Die Berechti-

gung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch

zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht

auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch

bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er wäh-

rend der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002

I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kun-

denlisten). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Un-

terlagen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer

auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei – vor und entnimmt er ihnen

ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit

dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH

GRUR 2006, 1004 Tz. 14 – Kundendatenprogramm, m.w.N.).

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bb) Einem solchen Verwertungsverbot im Hinblick auf Betriebs- und Ge-

schäftsgeheimnisse unterliegen nicht nur angestellte Handelsvertreter i.S. von

§ 84 Abs. 2 HGB, sondern auch Handelsvertreter, die eine selbständige Tätig-

keit ausüben (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nach § 90 HGB darf der (selbständige)

Handelsvertreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder

als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind,

auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen

mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung

eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen würde. Das Berufungsgericht hat

keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte als Untervertreter i.S. von

§ 92 Abs. 1 und 2, § 84 Abs. 3 HGB, § 59 Abs. 2 VVG für seinen Vater tätig

geworden ist, wie das Landgericht angenommen hat, oder die Kunden, wie er

behauptet hat, als Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3 VVG) vermittelt hat. Für

die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher mit der Revision der

Klägerin davon auszugehen, dass dem Beklagten die Kundendaten als Unter-

vertreter seines Vaters bekannt geworden sind.

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cc) Das Verwertungsverbot nach § 90 HGB betrifft grundsätzlich alle Ge-

schäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter

während des Vertragsverhältnisses bekannt geworden sind. Es ist daher entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall für die wettbewerbs-

rechtliche Beurteilung nach § 17 Abs. 2 UWG ohne Belang, dass dem Beklag-

ten die Namen der von ihm angeschriebenen Kunden deshalb bekannt gewor-

den sind, weil er die Kunden (als Untervertreter i.S. von §§ 92, 84 Abs. 3 HGB)

selbst geworben und über die Agentur seines Vaters an die Rechtsvorgängerin

der Klägerin vermittelt hat.

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(1) Im handelsrechtlichen Schrifttum ist umstritten, ob und unter welchen

Umständen nach Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses einem

Verwertungsinteresse des Handelsvertreters an der Nutzung der Daten von ihm

neu gewonnener Kunden ein Vorrang vor dem Geheimnisschutzinteresse des

Unternehmers einzuräumen ist. Teilweise wird ohne Einschränkung die Ansicht

vertreten, Kundenlisten, die der Handelsvertreter durch Gewinnung neuer Kun-

den selbst entwickelt habe, dürfe er nach Vertragsbeendigung, auch wenn sie

bisher geheimhaltungsbedürftig gewesen seien, nunmehr für eigene Zwecke

verwerten (Staub/Brüggemann, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 90

Rdn. 4; Staub/Emde, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 90 Rdn. 8). Teilwei-

se wird auf eine Interessenabwägung abgestellt und ein überwiegendes Ver-

wertungsinteresse des Handelsvertreters nur angenommen, wenn und soweit

er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Lage auf die Verwertung der Kundenlis-

te angewiesen ist, wobei zu berücksichtigen sein könne, ob sich die Aufwen-

dungen des Handelsvertreters für die Gewinnung oder Erhaltung der Kunden

noch nicht ausgezahlt haben (vgl. Thume in Küstner/Thume, Handbuch des

gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl. Rdn. 2176). Nach anderer Ansicht

ist nur die branchenfremde Verwertung der Namen und Anschriften selbst ge-

worbener Kunden frei; die branchengleiche Verwertung soll dagegen nur er-

laubt sein, wenn die Kunden ohne Zutun des Handelsvertreters entschlossen

sind, die Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmer nicht mehr fortzusetzen

(vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 90 Rdn. 7; MünchKomm.HGB/

v. Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 90 Rdn. 24 f.; ähnlich OLG Koblenz NJW-RR

1987, 95, 98).

19

(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dagegen für

eine Abwägung mit einem Verwertungsinteresse des Handelsvertreters im Rah-

men des § 90 HGB schon von vornherein kein Raum. Vielmehr ist der Handels-

vertreter nach § 667 BGB, der auf die Rechtsbeziehungen zwischen Unterneh-

mer und Handelsvertreter als einem Auftragsverhältnis ergänzend anzuwenden

ist, verpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle Kundenan-

schriften an den Unternehmer herauszugeben. Die Herausgabepflicht bezieht

sich auf alles, was der Handelsvertreter aus der Tätigkeit für den Unternehmer

erlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der Handels-

vertreter selbst geworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW

1993, 1786, 1787; Urt. v. 10.5.1995 – VIII ZR 144/94, NJW-RR 1995, 1243 f.).

20

(3) War der Beklagte als Untervertreter seines Vaters tätig, wovon für die

rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, war er folglich

nach § 667 BGB verpflichtet, alle Kundenanschriften, auch solche von ihm neu

gewonnener Kunden, an die Klägerin herauszugeben. Zwischen der Klägerin

und dem Beklagten bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

zwar keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen. Eine Herausgabepflicht des

Beklagten bestand jedoch jedenfalls mittelbar, weil er gegenüber seinem Vater

und sein Vater gegenüber der Klägerin der Herausgabepflicht nach § 667 BGB

unterlagen.

21

c) Aus den dargelegten Gründen können entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen

auch die Voraussetzungen einer unbefugten Verwertung i.S. von § 17 Abs. 2

Nr. 2 UWG nicht verneint werden.

22

3. Ist demnach für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz von

einem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG auszugehen, so folgt der Unterlas-

sungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Ver-

pflichtung zum Schadensersatz ergibt sich aus § 9 Satz 1 UWG, der vorberei-

tende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Herausgabe oder Vernichtung der

Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1

UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 – Kundendaten-

programm, m.w.N.). Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich

durch das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) am

30. Dezember 2008 nicht geändert.

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III. Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil daher auf-

zuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf

Folgendes hin:

24

Das Berufungsgericht wird zunächst festzustellen haben, ob – und gege-

benenfalls in welchem Umfang – der Beklagte bei der Vermittlung der von der

Agentur seines Vaters betreuten Kunden, wie er behauptet hat, als Versiche-

rungsmakler tätig geworden ist. Kunden, die der Beklagte als Versicherungs-

makler über die Agentur seines Vaters vermittelt hat, sind auch seine Kunden,

weil der Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden tätig wird (vgl. § 59 Abs. 3

VVG). Eine Pflicht des Beklagten zur Herausgabe solcher Kundendaten an die

Klägerin bestünde nicht, so dass insoweit ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG

zu verneinen wäre.

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Soweit der Beklagte als Untervertreter seines Vaters i.S. von §§ 92, 84

Abs. 3 HGB tätig geworden sein sollte, wird das Berufungsgericht zu prüfen

haben, ob das Klagebegehren der Klägerin zu weit geht, weil es sich auch auf

Kundendaten bezieht, zu deren Verwertung der Beklagte befugt ist. Das auf

Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Löschung gerichtete

Begehren der Klägerin erfasst den gesamten Bestand der von der früheren

Agentur des Vaters des Beklagten betreuten Versicherungskunden der Kläge-

rin. Es kann jedoch nur insoweit begründet sein, als der Beklagte verpflichtet ist,

die betreffenden Kundendaten an die Klägerin herauszugeben, und er ihm be-

kannte Kundendaten nicht zu eigenen Zwecken verwenden durfte. So darf er

insbesondere Namen und Anschriften von Kunden, die ihm unabhängig von

schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im

Gedächtnis behalten hat oder die er aufgrund seiner Kenntnis leicht ermitteln

kann, unbeschränkt verwenden (vgl. BGH GRUR 1999, 934, 935 – Weinbe-

rater). Nach seinem unter Beweis gestellten Vorbringen in der Berufungsinstanz

hat der Beklagte zudem einzelne, von ihm namentlich benannte Kunden nicht

nur an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, sondern auch an andere Versiche-

rungsgesellschaften vermittelt. Auf die Daten solcher Kunden, über die er auf-

grund der Vermittlung an andere Versicherungsgesellschaften befugtermaßen

verfügt, darf der Beklagte, selbst wenn er diese Kunden für die Rechtsvorgän-

gerin der Klägerin als Untervertreter seines Vaters und nicht als Versiche-

rungsmakler geworben haben sollte, auch nach der Beendigung der Rechtsbe-

ziehungen zu der Klägerin weiterhin zugreifen.

Bornkamm

RiBGH Pokrant ist krankheits- bedingt abwesend und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.03.2005 - 11 O 142/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2006 - 6 U 84/05 -