BGH Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 126/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
UWG § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11
Kundendatenprogramm
a)
b)
Eine Liste mit Kundendaten kann unabhängig davon ein Geschäftsgeheim- nis i.S. von § 17 Abs. 1 UWG darstellen, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt.
Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines frühe- ren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des frühe- ren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tä- tigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich da- mit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00, GRUR 2003, 453 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).
BGH, Urt. v. 27. April 2006 – I ZR 126/03 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 17. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein britisches Unternehmen, das ebenso wie die Beklagte
europaweit Leiterplatten vertreibt. Die Klägerin unterhält seit Dezember 1999 in O.
bei München eine Niederlassung. Die im April 2000 gegründete Beklagte ist eben-
falls in O. ansässig, und zwar im selben Gebäude wie die Niederlassung der Klä-
gerin. Die später als Geschäftsführer der Beklagten fungierenden Miklos H. und
Oskar S. (im Folgenden: Geschäftsführer der Beklagten) waren von Dezember
1999 bis März 2000 für die Klägerin tätig und dort u.a. mit der Bearbeitung des
Kundenverwaltungsprogramms befasst. Zuvor waren sie bei der Ende 1999 liqui-
dierten M. P. E. GmbH (im Folgenden: MPE) beschäftigt, die ihre
Kundendaten im Dezember 1999 an die Klägerin verkauft hatte. Diese Daten ent-
sprechen weitgehend der von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Kundenlis-
te, die über 1.300 Eintragungen vor allem aus der Zeit zwischen Dezember 1996
und März 1999 enthält.
Die Klägerin hat behauptet, die beiden Geschäftsführer der Beklagten hätten
sich während ihrer Tätigkeit für die Klägerin deren Kundenverwaltungsprogramm
einschließlich der Kundendaten angeeignet. Die Beklagte verwende diese Kun-
denliste seitdem, um systematisch die Kunden der Klägerin abzuwerben. Die Be-
klagte habe Angebotsschreiben an Kunden der Klägerin versandt, die fast voll-
ständig – auch hinsichtlich der Preise und des Wortlauts der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen – mit den Angebotsschreiben der Klägerin übereinstimmten.
Die von der Beklagten verwendeten Bestellformulare, Auftragsbestätigungen und
Angebote glichen ebenfalls weitgehend den entsprechenden Unterlagen der Klä-
gerin. Dass die Beklagte in großem Stil Angebote an Kunden der Klägerin ge-
schickt hat, entnimmt die Klägerin einer Telefonrechnung, die nach ihrer Darstel-
lung versehentlich nicht der Beklagten, sondern ihr zugestellt worden ist. Den bei-
gefügten Einzelgesprächsnachweisen sei zu entnehmen, dass vom Anschluss der
Beklagten nacheinander Telefaxsendungen an 44 Kunden aus der Kundenliste
der Klägerin geschickt worden seien.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, auf Herausgabe oder Lö-
schung des Datenbestands sowie auf Auskunft in Anspruch genommen und die
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Beklagte ist der
Klage entgegengetreten. Den Besitz der Kundenliste hat sie bestritten. Im Übrigen
hat sie die Ansicht vertreten, die Liste gehöre nicht der Klägerin und stelle auch
nicht deren Geschäftsgeheimnis dar.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß ver-
urteilt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die – vom Senat zugelassene – Revisi-
on der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte bean-
tragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses
der Klägerin durch die Beklagte verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Ob es sich bei der Kundenliste um ein Geschäftsgeheimnis i.S. von § 17
Abs. 1 UWG (a.F.) handele, sei im Hinblick auf den von der Klägerin für den Er-
werb der Liste gezahlten Preis zweifelhaft. Jedenfalls fehle es an einer Weitergabe
des Geheimnisses an einen Dritten während der Dauer des mit der Klägerin be-
stehenden Dienstverhältnisses nach § 17 Abs. 1 UWG (a.F.). Der Tatbestand des
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG (a.F.) sei schon deswegen nicht erfüllt, weil die Geschäfts-
führer der Beklagten im Laufe ihrer Tätigkeit für die Klägerin berechtigterweise
Kenntnis vom Inhalt der Kundenliste erhalten hätten; außerdem stehe nicht fest,
dass sie sich die Kundenliste angeeignet hätten. Auch ein Verstoß nach § 17
Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) sei nicht dargetan, weil die nachfolgende Verwertung von
Erkenntnissen nicht verboten sei, die ein Mitarbeiter während des Dienstverhält-
nisses redlich erlangt habe. Es könne nicht angenommen werden, dass die Be-
klagte ein Geschäftsgeheimnis verletzt habe, das dem Unternehmen zugestanden
habe, von dem die Klägerin die Kundenliste erworben habe und für das die Ge-
schäftsführer der Beklagten tätig gewesen seien. Insoweit fehle jeder Vortrag zu
einer entsprechenden Tathandlung. Schließlich könne die Klägerin die Herausga-
be oder Vernichtung der Kundenliste auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-
folg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststel-
lungen kann ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung, auf Herausgabe oder
Löschung des Datenbestands sowie auf Auskunft und Schadensersatz nicht ver-
neint werden.
1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Die von der Klägerin geltend ge-
machten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
bestehen daher nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Be-
klagten zu der Zeit, zu der es erfolgt ist, solche Ansprüche begründet hat und die-
se Ansprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch
gegeben sind. Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und – als
Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung – Auskunftsansprüche zustehen, richtet
sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen im Jahre 2000 geltenden
früheren Recht (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 – I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 =
WRP 2005, 874 – Kündigungshilfe, m.w.N.).
Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich allerdings inhalt-
lich durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-
werb nicht geändert. Der Tatbestand des § 17 UWG n.F. entspricht inhaltlich weit-
gehend § 17 UWG a.F., so dass insofern im Folgenden nicht zwischen dem alten
und dem neuen Recht unterschieden zu werden braucht.
2. Ob es sich bei den in der fraglichen Kundenliste gesammelten Kunden-
daten um Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handelt, hat das Berufungsgericht
als zweifelhaft angesehen, letztlich aber offen gelassen. Für die revisionsrechtli-
che Prüfung ist daher zugunsten der Klägerin von dem Vorliegen eines Ge-
schäftsgeheimnisses auszugehen.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht
den Tatbestand der unbefugten Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG verneint hat. Ist von einem Geschäftsgeheimnis auszuge-
hen, kann eine unbefugte Geheimnisverwertung nach dem Klagevorbringen nicht
verneint werden.
a) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es fehle bereits daran,
dass sich die Beklagte die Kundenliste unbefugt verschafft habe. Diese Beurtei-
lung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass derjenige, der von
einem Geschäftsgeheimnis im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Kennt-
nis erhält, sich dieses Geheimnis niemals unbefugt verschaffen könne. Daran ist
zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäfti-
gungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf,
wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 – Indust-
rieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001,
1174 – Spritzgießwerkzeuge). Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen,
die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999
– I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 – Weinberater). Die Berech-
tigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch
zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht
auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch be-
kannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während
der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 119/00,
GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 – Verwertung von Kundenlisten).
bb) Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterla-
gen – beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem
privaten Notebook abgespeicherten Datei – vor und entnimmt er ihnen ein Ge-
schäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses
Geschäftsgeheimnis unbefugt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2003,
453, 454 – Verwertung von Kundenlisten; Harte-Bavendamm in Harte/Henning,
UWG, § 17 Rdn. 32 f.; vgl. ferner ders. in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wett-
bewerbsrechts, 3. Aufl., § 48 Rdn. 49 ff.; Fezer/Rengier, UWG, § 17 Rdn. 70 ff.).
cc) Im Streitfall ist nach dem in der Revisionsinstanz mangels gegenteiliger
Feststellungen zu unterstellenden Klagevorbringen davon auszugehen, dass sich
einer der Geschäftsführer der Beklagten, deren Verhalten sie sich nach § 31 BGB
anrechnen lassen muss, Daten aus der Kundenliste der Klägerin in diesem Sinne
unbefugt beschafft hat. Nach dem Klagevorbringen sind von einem Telefonan-
schluss der Beklagten aus nacheinander 44 Kunden per Telefax unter Nummern
angeschrieben worden, die den Nummern aus der Kundenliste der Klägerin ent-
sprachen. Da es für diesen Umstand keine andere Erklärung gibt, hätte das Beru-
fungsgericht von der nahe liegenden Möglichkeit ausgehen müssen, dass die
Kundenliste der Klägerin im Besitz einer der Geschäftsführer der Beklagten ist und
als Quelle für die Daten der angeschriebenen Kunden gedient hat (vgl. BGH
GRUR 2003, 453, 454 – Verwertung von Kundenlisten).
b)
Ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte das Geschäftsgeheimnis
auf die beschriebene Weise unbefugt beschafft hat, kann auch eine unbefugte
Verwertung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht verneint werden. Soweit das Be-
rufungsgericht in dieser Hinsicht ein schlüssiges Vorbringen der Klägerin vermisst,
überspannt es die Anforderungen, die an den Vortrag eines Verstoßes gegen § 17
Abs. 2 Nr. 2 UWG zu stellen sind.
4. Liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, ergibt sich der Un-
terlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (vgl. Begründung
des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 26 [zu § 16]; Köhler in Hefer-
mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 17 UWG Rdn. 52; Schü-
nemann in Harte/Henning, UWG, § 3 Rdn. 25; Harte-Bavendamm ebd. § 17
Rdn. 43). Die Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 19 UWG a.F., ein vorberei-
tender Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Soweit die Klägerin Her-
ausgabe oder Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Kundenliste
beansprucht, kommt ein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Betracht
(vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 – I ZR 73/57, GRUR 1958, 297, 298 – Petromax I; Köh-
ler aaO § 17 UWG Rdn. 65).
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr
die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Hierbei wird das Beru-
fungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:
1. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit
einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng
begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftli-
chen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten wer-
den soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 – I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 – Mö-
belpaste; Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241
– Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 – I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 =
WRP 2003, 500 – Präzisionsmessgeräte). Enthalten Kundenlisten die Daten von
Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in
Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im
Allgemeinen für das betreffende Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines
„Good will“ dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist
großer Wert gelegt wird (vgl. den der Entscheidung „Weinberater“ zugrunde lie-
genden Sachverhalt: BGH GRUR 1999, 934). Sofern die fragliche „Kundenliste“
derartige Daten enthält und es sich nicht lediglich um eine Adressenliste handelt,
die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt
werden kann, lässt sich der Charakter als Geschäftsgeheimnis auch nicht durch
den günstigen Kaufpreis in Zweifel ziehen, zu dem die Klägerin die Kundenliste im
Dezember 1999 von der MPE erworben hat. Ein Geschäftsgeheimnis braucht kei-
nen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die
Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber,
Kenntnis von den Daten erlangen (Köhler aaO § 17 UWG Rdn. 11). Es liegt in der
Natur derartiger Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers ge-
raten dürfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse
besteht. Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswil-
lens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich die-
ser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt (BGHSt 41, 140,
142 zu Ausschreibungsunterlagen). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein
Geschäftsgeheimnis veräußert werden kann (BGHZ 16, 172, 175 – Dücko).
2.
Im weiteren Berufungsverfahren wird ferner zu klären sein, ob das Kla-
gevorbringen, wonach von einem Telefonanschluss der Beklagten aus nacheinan-
der 44 Kunden per Telefax unter Nummern angeschrieben wurden, die den Num-
mern aus der Kundenliste der Klägerin entsprechen, von der Beklagten bestritten
wird. Auch wenn das Berufungsgericht dieses Klagevorbringen als streitigen
Sachverhalt wiedergegeben hat, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht
ohne weiteres entnehmen, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Te-
lefonrechnung vom 7. August 2000 bestreiten wollte. Nur wenn insoweit ein rele-
vantes Bestreiten vorliegt, kommt es auf die weitere Frage an, ob die fragliche Te-
lefonrechnung im vorliegenden Verfahren zu Beweiszwecken herangezogen wer-
den kann.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.08.2002 - 9 HKO 24536/00 -
OLG München, Entscheidung vom 17.04.2003 - 6 U 4428/02 -