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BGH Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 49/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 7. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

I ZR 49/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

BGB §§ 133 B, 157 Ga

Zur Frage, ob einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag die Ermächtigung zu entnehmen ist, die mehreren Mitversicherern zustehenden Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einzuklagen.

BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99 - OLG Frankfurt a.M.

LG Hanau

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist gemeinsam mit anderen Versicherungsgesellschaften

Transportversicherer der S. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie

nimmt die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des

Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die W.-Spedition GmbH & Co.

KG im Jahre 1995 mit der Beförderung von neun Packstücken mit Fernsprech-

und Telefaxgeräten von Bocholt nach Stockstadt. Die W.-KG transportierte die

Sendung zur Beklagten und beauftragte diese mit dem Weitertransport zur

Empfängerin. Mit der Durchführung des Transports betraute die Beklagte den

Frachtführer Ad. .

Durch die Art und Weise, wie die Beklagte das Gut auf ihrer Laderampe

zum Weitertransport bereitstellte, kam es dazu, daß der Frachtführer nur sechs

der neun Packstücke auflud. Die zurückgebliebenen drei Packstücke gingen

auf ungeklärte Weise verloren. Nachdem die Empfängerin die Annahme einer

Palette wegen Durchnässung der Verpackung verweigert hatte, wurde dieser

Teil der Sendung zur Versicherungsnehmerin zurückgeschickt. Dort wurde

festgestellt, daß zwei Telefaxgeräte fehlten.

Die Klägerin hat behauptet, der Versicherungsnehmerin sei durch den

teilweisen Verlust des Gutes ein Schaden in Höhe von 63.246,02 DM entstan-

den, den sie - unstreitig - beglichen habe. Sie hat die Auffassung vertreten,

nach der mit Schriftsatz vom 31. August 1998 als Anlage K 17 vorgelegten

Führungsklausel der Transportversicherungspolice sei sie berechtigt, die mit

der Zahlung der Versicherungssumme gemäß § 67 VVG auf die Versicherer

übergegangenen deliktischen Ansprüche der Versicherungsnehmerin allein

einzuklagen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Klausel hat folgenden

Wortlaut:

§ 1 Führungsklausel

Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die 'A. ' Versicherungs-Aktienge- sellschaft Hamburg [mit der jetzigen Klägerin durch Vertrag vom 14. März 2000 gemäß § 2 Umwandlungsgesetz verschmolzen].

Die Vollmacht der führenden Gesellschaft erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringen sowie auf alle Rechtsstrei- tigkeiten, die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben; die mitbetei- ligten Gesellschaften erkennen von vornherein alle Schadensregu- lierungen sowie sonstige Maßnahmen und Vereinbarungen, welche die führende Gesellschaft trifft, als für sich verbindlich an und ent- sagen ausdrücklich jeglichem Einspruch gegen diese.

Soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf vertragliche An-

sprüche aus abgetretenem Recht der W.-KG stützt, hat sie sich auf ein Schrei-

ben der W.-Holding GmbH vom 13. September 1995 berufen. Darin wird die

Beklagte als Schadensstifter bezeichnet und zugleich werden "sämtliche An-

sprüche" an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.246,02 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertre-

ten, auch wenn die Führungsklausel in der von der Klägerin vorgelegten Fas-

sung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe, was sie allerdings

nicht wisse, sei die Klägerin nicht ohne weiteres befugt, den gesamten angeb-

lich nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Anspruch allein geltend zu ma-

chen. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daß der Verlust des Gutes aufgrund

von Organisationsmängeln in ihrem Unternehmen eingetreten sei und bestrit-

ten, daß ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden sei. Außerdem hat

sich die Beklagte auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos

geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin verneint.

Dazu hat es ausgeführt:

Mit der Zahlung der Versicherungssumme sei ein der Versicherungs-

nehmerin gegebenenfalls zustehender Anspruch gegen die Beklagte aus § 823

Abs. 1 BGB nicht in vollem Umfang auf die Klägerin übergegangen, da sie nicht

alleiniger Versicherer gewesen sei. Eine Berechtigung der Klägerin, die auf die

übrigen Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen einzu-

klagen, ergebe sich auch nicht aus § 1 des vorgelegten Versicherungsvertra-

ges. Die darin getroffenen Regelungen enthielten keine Ermächtigung der Klä-

gerin seitens der Mitversicherer, deren Rechte im eigenen Namen geltend zu

machen, sondern lediglich eine Bevollmächtigung der Klägerin. Dementspre-

chend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversicherer klagen müssen. Zudem

habe die Klägerin nicht vorgetragen, worin ihr eigenes schutzwürdiges Interes-

se bestehe, die auf die Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen

Namen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage könne unterstellt werden, daß

der im Auszug vorgelegte Text des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt des

Schadenseintritts gegolten habe.

Der Klägerin könne auch nicht der auf sie entfallende Anteil an einem

eventuellen Schadensersatzanspruch zugesprochen werden, weil sie die Höhe

ihrer Versicherungsbeteiligung nicht dargelegt habe.

Aus abgetretenem Recht der W.-KG stünden der Klägerin ebenfalls kei-

ne Ansprüche zu, da die Abtretung nicht durch die Auftraggeberin der Beklag-

ten, sondern durch eine W.-Holding GmbH erfolgt sei. Aus der Abtretungser-

klärung ergebe sich nicht, daß die zentrale Versicherungsabteilung der W.-

Holding GmbH die entsprechende Erklärung für die jeweils als eigenständige

Unternehmen geführten W.-Speditionen abgegeben habe.

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht befugt, ei-

nen eventuell nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Schadensersatzan-

spruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB

in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen, weil sie - unstreitig -

nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG sei, hält der revisionsrechtli-

chen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,

daß die Klägerin aufgrund der Regulierung des durch den streitgegenständli-

chen Verlust eingetretenen Schadens nicht gemäß § 67 Abs. 1 VVG alleinige

Inhaberin eines der Versicherungsnehmerin möglicherweise zustehenden

Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB gewor-

den ist. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daß das in Rede ste-

hende Schadensrisiko im Wege der Mitversicherung bei mehreren Versiche-

rungsgesellschaften abgedeckt ist. In einem derartigen Fall wird der Scha-

densersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer ge-

quotelt mit der Folge, daß jeder Versicherer grundsätzlich nur die auf ihn ent-

fallende Quote im eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundsätzlich

auch dann, wenn ein führender Versicherer vorhanden ist (vgl. BGH, Urt. v.

24.3.1954 - VI ZR 114/52, VersR 1954, 249; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl.,

§ 58 Anm. 75; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26; Römer/Langheid,

VVG, § 67 Rdn. 27).

Gleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden,

daß der Klägerin die Prozeßführungsbefugnis zur Geltendmachung des eve n-

tuell auf sämtliche Mitversicherer übergegangenen deliktischen Schadenser-

satzanspruchs in voller Höhe fehlt. Es hat bei seiner Beurteilung verkannt, daß

die Klägerin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft be-

rechtigt ist, die den Mitversicherern zustehenden Ansprüche im eigenen Na-

men einzuklagen.

b) Die gewillkürte Prozeßstandschaft setzt voraus, daß der Kläger durch

den Rechtsinhaber ermächtigt ist, das dem Dritten zustehende Recht im eige-

nen Namen gerichtlich geltend zu machen und daß der Kläger ein eigenes

schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ

125, 196, 199; BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361 = NJW-

RR 1989, 690 - Kronenthaler; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998,

417, 418 = NJW 1998, 1148 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft; Urt. v.

15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR 1999, 646). Diese

Voraussetzungen sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts erfüllt.

aa) Eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung des fremden

Rechts ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem Regelungsgehalt

der Führungsklausel in § 1 des Versicherungsvertrags.

Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob

§ 1 des von der Klägerin im Auszug vorgelegten Versicherungsvertrags im

Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Vertragsgegenstand war. Es hat dies je-

doch zugunsten der Klägerin unterstellt, so daß davon auch bei der revisions-

rechtlichen Beurteilung auszugehen ist.

Die Auslegung einer Willenserklärung obliegt allerdings grundsätzlich

dem Tatrichter. Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht in-

dessen nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausle-

gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allge-

mein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden

Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69,

72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000

- II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinrei-

chend Rechnung getragen.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des § 1 des Versiche-

rungsvertrags maßgeblich auf dessen Wortlaut abgestellt. Es hat eine Ermäch-

tigung der Klägerin seitens der Mitversicherer, deren (vermeintliche) Rechte im

eigenen Namen geltend zu machen, verneint, weil in § 1 Abs. 2 des Versiche-

rungsvertrags nicht von einer Ermächtigung, sondern vielmehr von einer Voll-

macht die Rede sei. Letztere berechtige nur zum Handeln in fremdem Namen

(§§ 164 f. BGB). Dementsprechend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversi-

cherer klagen müssen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

Das Berufungsgericht hat bei seiner buchstabengetreuen Auslegung der

Klausel, die zwar den Begriff der Vollmacht verwendet, nicht genügend berück-

sichtigt, daß die Rechtsinstitute der Bevollmächtigung nach § 164 BGB und der

Ermächtigung nach § 185 BGB sich insoweit überschneiden, als sie es Dritten

ermöglichen, durch rechtsgeschäftliches Handeln auf den Rechtskreis eines

anderen einzuwirken (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [1995], Vorbem. zu

§§ 164 ff. Rdn. 64; MünchKommBGB/Schramm, 4. Aufl., Vor § 164 Rdn. 39).

Daher werden vor allem im Geschäftsverkehr die verwandten Begriffe nicht

immer begrifflich streng unterschieden.

Die Revision beanstandet aber vor allem mit Recht, daß das Berufungs-

gericht bei seiner Beurteilung den allgemein anerkannten Sinn und Zweck ei-

ner Führungsklausel rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat.

Dieser besteht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darin, die auf

der Beteiligung mehrerer Versicherer beruhenden Schwierigkeiten bei der

Handhabung des Versicherungsvertrags für alle Beteiligten zu vereinfachen

(vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6; Prölss/Martin aaO Vor § 58 Rdn. 3). Er

liegt ersichtlich auch der im Streitfall zu beurteilenden Klausel zugrunde, nach

deren Wortlaut die Klägerin mit einer umfassenden Wahrnehmung aller aus

dem Vertragsverhältnis erwachsenden Aufgaben betraut ist. Die Geschäftsfüh-

rungsbefugnis der Klägerin erstreckt sich nicht nur im Sinne einer passiven

Vollmacht auf die Entgegennahme von Willenserklärungen, sondern nach § 1

Abs. 2, 1. Halbs. des Versicherungsvertrags auf "alle Geschäfte und Rechts-

handlungen, welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringt,

sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten, die auf das Vertragsverhältnis Bezug ha-

ben".

Das Bestreben nach einer vereinfachten Vertragsabwicklung würde nur

unvollkommen erreicht, wenn die Klägerin - was eine wortgetreue Auslegung

des Begriffs der Vollmacht in der Führungsklausel allerdings nahelegen könn-

te - die der Versicherungsgemeinschaft zustehenden Regreßansprüche pro-

zessual nur durch ein Handeln im Namen aller Mitversicherer durchsetzen

könnte. Wären die prozessualen Befugnisse der Klägerin auf ein Handeln in

Stellvertretung der Mitversicherer beschränkt, müßte sie diese bei der Angabe

der Parteibezeichnung offenlegen. Bei der Formulierung des Klageantrags

müßte sie zudem dem Umstand Rechnung tragen, daß die Mitversicherer je-

weils nur im Verhältnis ihrer jeweiligen Haftungsquoten anteilig Anspruchsin-

haber geworden sind. Das ist von der Versicherungsgemeinschaft ersichtlich

nicht gewollt. Die mitbeteiligten Gesellschaften haben sich bereit erklärt, von

vornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstigen Maßnahmen und Ver-

einbarungen, die die führende Gesellschaft trifft, als für sie verbindlich anzuer-

kennen (vgl. § 1 Abs. 2, 2. Halbs. des Versicherungsvertrags). Im Falle eines

Handelns in Stellvertretung für die Mitversicherer wäre eine solche Vertragser-

klärung überflüssig gewesen, da sich die Verbindlichkeit des Vertreterhandelns

für den Vertretenen nach dem Wesen der Stellvertretung bereits unmittelbar

aus § 164 Abs. 1 BGB ergibt. Die Erklärung zielt mithin ersichtlich auf den An-

wendungsbereich des § 185 BGB ab, der die Wirksamkeit des rechtsgeschäft-

lichen Handelns eines Nichtberechtigten von der Einwilligung des Rechtsinha-

bers abhängig macht. Funktional entspricht die in Rede stehende Vertrags-

klausel einer gebräuchlichen (vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6), an

Nr. 19.2 SVS/RVS (in der Fassung vom 1. Januar 1995) angelehnten Prozeß-

führungsklausel, wonach ein von dem führenden Versicherer erstrittenes Urteil

von den Mitversicherern als auch für sie verbindlich anerkannt wird.

Der Annahme einer Ermächtigung steht nicht entgegen, daß eine in Pro-

zeßstandschaft erhobene Klage schützenswerte Interessen des Regreß-

schuldners nachteilig berühren könnte. Denn der Prozeßgegner ist vor der

Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von dem Rechtsinhaber

als auch von dessen gewillkürtem Prozeßstandschafter mit einem Prozeß

überzogen zu werden, durch den Einwand der Rechtshängigkeit und - nach

rechtskräftigem Abschluß des einen Prozesses - durch den Einwand der

Rechtskraft geschützt (vgl. BGHZ 123, 132, 135 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1987

- V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126 f.).

bb) Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozeßfüh-

rung folgt im Streitfall daraus, daß die von den Mitversicherern mit der umfas-

senden Schadensabwicklung beauftragte Klägerin im Umfang ihrer eigenen

Haftungsquote wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert. Das

reicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltend-

machung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft

aus (vgl. BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 13.10.1994

- I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = NJW-RR 1995, 358 - Nicoline).

2. Die Abweisung der Klage erweist sich auch nicht aus anderen Grün-

den als richtig (§ 563 ZPO). Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann

entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht davon ausgegangen wer-

den, daß der deliktische Schadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB verjährt

ist.

Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung durch Klageerhebung sei-

tens des Berechtigten unterbrochen. Die verjährungsunterbrechende Wirkung

tritt im Falle der gewillkürten Prozeßstandschaft erst in dem Augenblick ein, in

dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1,

6; 94, 117, 122; BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, WM 2000, 77, 78;

MünchKommBGB/Grothe aaO § 209 Rdn. 14; Erman/Hefermehl, BGB,

10. Aufl., § 209 Rdn. 10).

Die Klägerin hat erstmals in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 of-

fengelegt, daß sie nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Sie

hat diesem Schriftsatz einen Auszug aus dem maßgeblichen Versicherungs-

vertrag beigefügt (§§ 1 und 2), aus dem sich mit der gebotenen Klarheit ergibt,

daß die Klägerin nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Denn in

§ 1 Abs. 1 des vorgelegten Vertragsauszugs heißt es "Versicherer sind die in

der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die ' A. '

Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg" (jetzige Klägerin). Hierauf wird im

Schriftsatz der Klägerin vom 25. September 1998 lediglich nochmals Bezug

genommen. Neues Vorbringen zur Prozeßführungsbefugnis der Klägerin findet

sich in diesem Schriftsatz nicht. Vor dem Eingang des Schriftsatzes vom

31. August 1998 bei Gericht war die gewillkürte Prozeßstandschaft für die Pro-

zeßbeteiligten noch nicht erkennbar, weil die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt

durchweg behauptet hatte, sie sei alleiniger Transportversicherer der S. AG.

Ob der aus übergegangenem Recht geltend gemachte deliktische An-

spruch am 31. August 1998 bereits verjährt war, läßt sich nicht abschließend

beurteilen, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu ge-

troffen hat, wann die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB zu

laufen begonnen hat.

3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Be-

rufungsgerichts, der Klägerin stünden keine vertraglichen Ansprüche aus ab-

getretenem Recht der W.-KG gegen die Beklagte zu, weil die Abtretung "sämt-

licher Ansprüche" durch die W.-Holding GmbH erfolgt sei. Mit Recht rügt die

Revision, daß das Berufungsgericht verkannt hat, daß die W.-Holding GmbH

ersichtlich im Namen der Auftraggeberin der Beklagten, der W.-KG, gehandelt

hat.

a) Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine Willenserklärung, die je-

mand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, auch dann für

und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in

dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, daß sie im Namen des

Vertretenen erfolgen soll. Bei der Bestimmung des Erklärungsgehalts kommt es

darauf an, wie sich die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen

objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsempfängers darstellt. Von we-

sentlicher Bedeutung sind dabei vor allem die Interessenlage der beteiligten

Personen, der dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende Lebenssachverhalt und

der Geschäftsbereich, zu dem der Erklärungsgegenstand gehört (vgl. BGH,

Urt. v. 17.11.1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urt. v. 17.12.1987

- VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, 475, 476). Diese anerkannten Auslegungs-

grundsätze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.

b) Aus dem Schreiben vom 13. September 1995 ergibt sich, daß die W.-

Holding GmbH sämtliche Ansprüche, die aus dem streitgegenständlichen

Transport gegen die Beklagte entstanden sind, abtreten wollte. Diese Angabe

mußte die Klägerin als Erklärungsempfängerin vernünftigerweise so verstehen,

daß es sich dabei um die vertraglichen Ansprüche der im Betreff genannten

"W. Spedition B. " - also der W.-Spedition GmbH & Co. KG - handelte. Denn

eigene Ansprüche der W.-Holding GmbH kamen aus Sicht der Klägerin nicht

ernsthaft in Betracht. Sie lagen vor allem deshalb fern, weil sich die Funktion

einer Holding-Gesellschaft im Regelfall darauf beschränkt, Beteiligungen an

anderen Unternehmungen zu halten und gegebenenfalls Leitungsfunktionen im

Unternehmensverbund zu übernehmen (vgl. OLG München NJW 1998, 1406).

Mithin handelte die W.-Holding GmbH mit der im Schreiben vom 13. September

1995 abgegebenen Abtretungserklärung erkennbar im Rechtskreis der W.-KG.

Da die Klägerin davon ausgehen durfte, daß die W.-Holding GmbH den

Rechtserfolg der von ihr vorgenommenen Abtretung auch herbeiführen wollte,

lag es aus der Sicht der Klägerin nahe, daß die W.-Holding GmbH die Abtre-

tung als Vertreterin der W.-KG erklären wollte. Für diese Annahme spricht

auch der weitere Umstand, daß die W.-Holding GmbH ausweislich der im

Briefkopf genannten Bezeichnung "Zentrale Versicherungsabteilung" erkenn-

bar arbeitsteilige Funktionen im Firmenverbund der selbständigen Unterneh-

men wahrgenommen hat. Die W.-Holding GmbH müßte allerdings mit Vertre-

tungsmacht gehandelt haben oder die W.-KG müßte die Abtretung nachträglich

wirksam genehmigt haben (§ 185 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsge-

richt noch keine Feststellungen getroffen.

c) Ebenso fehlt es zur Frage, ob ein vertraglicher Anspruch der Klägerin

aus abgetretenem Recht der W.-KG verjährt ist, bislang an tatrichterlichen

Feststellungen.

III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin

aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher