BGH Urteil vom 18.12.2008 – I ZR 23/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Klingeltöne für Mobiltelefone
UrhG §§ 14, 39; AGBG § 9 Abs. 1 Bm; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm
a) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffe- nen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Be- einträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtig- ten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu ge- fährden.
b) Komponisten räumen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Be- rechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraus- sehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilli- gung des Urhebers.
c) Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechti- gungsverträge können nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversamm- lung der GEMA einseitig geändert werden. Die Bestimmung des § 6 lit. a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 („Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Be- rechtigungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Vertrages.“) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen be- nachteiligt.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 18. Januar 2006
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die
Berufung gegen die Stattgabe der Klage der Klägerin zu 2 im Urteil
des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 18. März 2005 zu-
rückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 8, vom 18. März 2005 unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit
abgeändert, als das Landgericht der Klage der Klägerin zu 2 statt-
gegeben hat.
Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2 und die Beklagte je zur
Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 trägt die
Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die
Klägerin zu 2 zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre au-
ßergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, bietet das
Musikstück „Rock my life“ als Klingelton für Mobiltelefone im Internet zum Anhö-
ren und Herunterladen an. Der Kläger zu 1 ist der Komponist dieses Werkes.
Die Klägerin zu 2 ist ein Musikverlag, mit dem der Kläger zu 1 einen Autorenex-
klusivvertrag geschlossen hat. Die Beklagte hat mit der schweizerischen Wahr-
nehmungsgesellschaft SUISA einen Vertrag über die Nutzung des von dieser
wahrgenommenen Musikrepertoires als Klingelton für Mobiltelefone geschlos-
sen, der am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Die SUISA und die deutsche
Wahrnehmungsgesellschaft GEMA sind durch Repertoireaustauschverträge in
der Weise miteinander verbunden, dass die SUISA für Deutschland in dem Um-
fang Rechte vergeben kann, wie sie von der GEMA wahrgenommen werden.
Zwischen der GEMA und dem Kläger zu 1 besteht ein Berechtigungsvertrag zur
Wahrnehmung der Rechte an dem Musikstück „Rock my life“.
Die Kläger sehen in dem Angebot der Beklagten eine Verletzung des
§ 14 UrhG und einen Verstoß gegen § 23 Satz 1 UrhG. Sie sind der Ansicht, die
Beklagte benötige zur Verwertung des Musikwerkes als Klingelton nicht nur ei-
ne Lizenz der GEMA, sondern daneben stets auch noch ihre Einwilligung.
Die Kläger haben beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Melodien und/oder Werkteile des Musikwerkes „Rock my life“ der Kläger als Handyklingelton zu vervielfältigen und/oder vervielfälti- gen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder solche Vervielfältigungsstücke anzukündigen, feilzuhal- ten, anzubieten bzw. zu bewerben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-
fungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg
GRUR 2006, 323 = ZUM 2006, 335). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-
senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die
Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger könnten von der
Beklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG die Unterlassung der Verwendung des Mu-
sikwerkes „Rock my Life“ als Klingelton für Mobiltelefone verlangen. Hierzu hat
es ausgeführt:
Die Verwendung eines Musikstücks als Klingelton für Mobiltelefone greife
zu einem Signalton sei als Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts
zu werten. Das Angebot des auf wenige Takte gekürzten und digital bearbeite-
ten Musikstücks als Klingelton im Internet zum Anhören und Herunterladen stel-
le eine Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen eines unerlaubt
bearbeiteten Musikstücks dar. Die Beklagte habe eine Nutzungsberechtigung
nicht darzutun vermocht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zwischen der
Beklagten und der SUISA geschlossenen Nutzungsvertrages am 1. Januar
2002 habe der GEMA-Berechtigungsvertrag die Nutzung eines Musikwerkes als
Klingelton noch nicht erfasst. Auch die Änderungen des Berechtigungsvertrages
im Sommer 2002 hätten die GEMA nicht berechtigt, die Bearbeitung eines Mu-
sikwerkes als Klingelton zu gestatten. Es erscheine zwar möglich, § 1 lit. h
Abs. 4 dieses Berechtigungsvertrages dahin auszulegen, dass der GEMA die
Befugnis eingeräumt werde, die Rechte zur Verwendung eines Musikwerkes als
Ruftonmelodie ohne Mitwirkung des Urhebers zu vergeben. Einer solchen Aus-
legung stehe jedoch das übereinstimmende Verständnis der Vertragspartner
des Berechtigungsvertrages entgegen. Danach bestehe bei Klingeltönen ein
zweistufiges Lizenzierungsverfahren, in dem die Aufführungs- und Vervielfälti-
gungsrechte durch die GEMA und die Bearbeitungsrechte durch die Urheber
bzw. Verlage vergeben würden. Die Nutzungsrechte seien zwischen der GEMA
und den Urhebern aufgespalten in die Wahrnehmungsrechte der GEMA bezüg-
lich der Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe der Gesamtwerke auch in
Form eines Klingeltons und die aus dem Persönlichkeitsrecht folgende Befugnis
der Urheber, die Bearbeitung und Nutzung von Einzelpassagen der Werke als
Klingelton zu gestatten. Daran habe sich durch die erneuten Änderungen des
GEMA-Berechtigungsvertrages im Juni 2005 nichts geändert. Die Beklagte
könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie benötige jedenfalls insoweit
keine Lizenz der Urheber, als sie nur eine „Cover-Version“ bereits genehmigter
Klingelton-Versionen anderer Klingeltonanbieter anbiete bzw. ihre Version nur
unwesentlich von derartigen Versionen abweiche.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu
2 nicht berechtigt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte
geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht an-
genommen, dass der Kläger zu 1 von der Beklagten verlangen kann, es zu un-
terlassen, das Musikstück „Rock my life“ als Klingelton für Mobiltelefone anzu-
bieten.
1. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsge-
setz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann bei Wiederholungsgefahr
vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1
Satz 1 UrhG). Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe dadurch, dass sie
das Musikstück „Rock my life“ als Klingelton für Mobiltelefone im Internet zum
geschützten Rechte widerrechtlich verletzt. Der Urheber hat nach § 14 UrhG
das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes
zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen am Werk zu gefährden. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen
des Werkes dürfen nach § 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers
des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet wer-
den.
2. Bei dem Musikstück „Rock my life“ handelt es sich, wie das Beru-
fungsgericht von der Revision unbeanstandet angenommen hat, um ein nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk der Musik.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nur der Kläger zu 1,
nicht aber die Klägerin zu 2 berechtigt, den erhobenen Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Kläger sind anspruchsbefugt, wenn
ten Rechte durch die Beklagte unterstellt - Verletzte im Sinne des § 97 Abs. 1
Satz 1 UrhG sind. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des Klägers zu 1, wie
das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erfüllt, da die Bestimmun-
rin zu 2 ist hingegen, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht
anspruchsberechtigt.
Aus einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 14 UrhG) kann
die Klägerin zu 2 keine Ansprüche herleiten, da dieses Recht allein dem Urhe-
ber zugeordnet ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der unfreien Bearbeitung
(§ 23 Satz 1 UrhG) kann sie der Beklagten nicht die Nutzung des Musikwerkes
„Rock my life“ als Klingelton verbieten. Das Berufungsgericht hat nicht festge-
stellt und es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger zu
1 der Klägerin zu 2 mit dem im Jahre 1998 geschlossenen Autorenexklusivver-
trag das ausschließliche Recht zur Nutzung seiner Werke als Ruftonmelodie
eingeräumt hat (vgl. auch unten unter 5 a aa). Entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts folgt die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2 auch nicht daraus,
dass der Kläger zu 1 diese ermächtigt hat, seine Rechte im Wege der Pro-
zessstandschaft zu verfolgen. Da der Kläger zu 1 seine Rechte im vorliegenden
Rechtsstreit selbst geltend macht, fehlt es an einem rechtlich schutzwürdigen
Interesse des Klägers zu 1, seine Rechte im Wege der gewillkürten Pro-
zessstandschaft zusätzlich noch durch die Klägerin zu 2 geltend machen zu
lassen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Vor § 50 Rdn. 44).
4. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Musikwerkes „Rock
my life“ als Klingelton für Mobiltelefone einen Eingriff in die Rechte des Klägers
sion nicht angegriffen und lässt auch keine Rechtsfehler erkennen.
a) In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck ge-
schaffenen - Musikwerkes als Klingelton ist, wie das Berufungsgericht zutref-
fend angenommen hat, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des
Werkes im Sinne des § 14 UrhG zu sehen, die geeignet ist, die berechtigten
geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden.
Eine Beeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht notwendig vor-
aus, dass das Werk selbst verändert wird; es genügt, dass die urheberpersön-
lichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - ohne dessen
inhaltliche Änderung - durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung
beeinträchtigt werden können (BGHZ 150, 32, 41 f. - Unikatrahmen, m.w.N.).
Die Zweckentfremdung eines Musikstücks zu einem Klingelton führt zu einer
solchen Beeinträchtigung (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 249, 251; Hertin,
KUR 2004, 101, 105 f.; Schunke, Das Bearbeitungsrecht in der Musik und des-
sen Wahrnehmung durch die GEMA, 2008, S. 113 ff.). Bei einer Verwendung
als Klingelton wird das Musikwerk nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, son-
dern als - oft störender - Signalton wahrgenommen. Ein in der Komposition an-
gelegter Spannungsbogen wird durch das Annehmen des Gesprächs zerstört.
Bereits hierin liegt ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht. Deshalb
kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Verwendung eines Musikstücks
als Klingelton darüber hinaus auch deshalb in das Urheberpersönlichkeitsrecht
des Komponisten eingreift, weil das verwendete Musikstück bearbeitet und um-
gestaltet worden ist. Es ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-
nommen hat, letztlich auch ohne Bedeutung, inwieweit der Klang des Klingel-
tons dem Klang des Originalwerkes entspricht und ob es sich insbesondere um
einen monophonen oder einen - dem Originalklang stärker angenäherten - po-
lyphonen Klingelton handelt. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob sich die
Klangqualität der Tonwiedergabe durch den Lautsprecher von Mobiltelefonen
mittlerweile verbessert hat.
b) Das Angebot des auf wenige Takte gekürzten und digital bearbeiteten
Musikstücks „Rock my life“ als Klingelton für Mobiltelefone im Internet stellt fer-
ner, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, eine gemäß
§ 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubte Verwertung des
bearbeiteten und umgestalteten Werkes durch Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und
öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dar.
5. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass
es der Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht ge-
lungen ist, ihre Berechtigung zur Nutzung des bearbeiteten und umgestalteten
Musikstücks als Klingelton darzutun.
a) Die Beklagte konnte von der SUISA nicht mehr Rechte erwerben, als
der Kläger zu 1 der GEMA zur Wahrnehmung eingeräumt hat. Ihre Berechti-
gung zur Nutzung des bearbeiteten und umgestalteten Musikstücks „Rock my
life“ setzte daher voraus, dass der Kläger zu 1 der GEMA aufgrund des Berech-
tigungsvertrages sämtliche zur Nutzung seines Werkes als Klingelton erforderli-
chen Rechte eingeräumt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass
keine der im Hinblick auf das Inkrafttreten des Nutzungsvertrages der Beklag-
ten mit der SUISA zum 1. Januar 2002 in Betracht zu ziehenden Fassungen
des Berechtigungsvertrages die Rechte zur Bearbeitung eines Musikstücks als
Klingelton für Mobiltelefone umfasste. Diese Beurteilung ist nicht frei von
Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen,
dass mit dem Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitglie-
derversammlung vom 9./10. Juli 1996 (GEMA Jahrbuch 2001/2002, S. 213;
nachfolgend: Berechtigungsvertrag 1996) keine Rechte zur Klingeltonnutzung
eingeräumt wurden. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, wur-
den durch die Berechtigungsverträge in den Fassungen aufgrund der Be-
schlüsse der Mitgliederversammlungen vom 25./26. Juni 2002 (GEMA Jahr-
buch 2004/2005, S. 195; nachfolgend: Berechtigungsvertrag 2002) und vom
28./29. Juni 2005 (GEMA Jahrbuch 2006/2007, S. 176; nachfolgend: Berechti-
gungsvertrag 2005) jedoch sämtliche Rechte eingeräumt, die zur üblichen und
voraussehbaren Nutzung von - auch bearbeiteten und umgestalteten - Musik-
werken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind.
aa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, es könne nicht angenommen werden, dass mit dem Berechti-
gungsvertrag 1996 die Rechte zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für
Mobiltelefone eingeräumt worden seien. Nach § 1 lit. h des Berechtigungsver-
trages 1996 „überträgt“ der Berechtigte der GEMA das Recht zur Wahrneh-
mung, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentati-
onssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen (Abs. 2) bzw. Werke
der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssyste-
me oder Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher
Weise zu übermitteln (Abs. 3).
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung auf seine
Entscheidung vom 4. Februar 2002 verwiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2002,
249, 250 ff.). Dort hat es näher ausgeführt, dass es sich bei der Nutzung von
Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone jedenfalls im Jahr 1996 und auch
noch im Jahr 1999 um eine noch nicht bekannte Nutzungsart gehandelt habe,
für die nach § 31 Abs. 4 UrhG a.F. keine Rechte eingeräumt werden konnten
(vgl. Landfermann, Handy-Klingeltöne im Urheber- und Markenrecht, 2006,
S. 124). Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
unter einer noch nicht bekannten Nutzungsart im Sinne dieser - auch auf Be-
rechtigungsverträge mit Verwertungsgesellschaften anwendbaren (BGHZ 95,
274, 282 f. - GEMA-Vermutung I) - Bestimmung eine technisch und wirtschaft-
lich eigenständige Verwendungsform des Werkes zu verstehen ist (BGHZ 95,
274, 283 f. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 163, 109, 115 f. - Der Zauberberg). Die
gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob es sich
bei der Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne auch zum Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses zwischen der GEMA und der SUISA oder zwischen der SUISA
und der Beklagten am 1. Januar 2002 noch um eine noch nicht bekannte Nut-
zungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG a.F. gehandelt hat. Die Revision be-
rücksichtigt nicht, dass es im Streitfall allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem
der Kläger zu 1 und die GEMA den Berechtigungsvertrag geschlossen haben.
Den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich insoweit nur entnehmen,
dass der Berechtigungsvertrag zwischen dem Kläger zu 1 und der GEMA je-
denfalls vor dem Inkrafttreten des Nutzungsvertrages zwischen der Beklagten
und der SUISA am 1. Januar 2002 zustande gekommen ist. Das Berufungsge-
richt hat nicht festgestellt und die Beklagte, die insoweit die Darlegungslast
trägt, hat auch nicht vorgetragen, dass der Berechtigungsvertrag damit zu ei-
nem Zeitpunkt geschlossen wurde, als die Nutzung von Musikwerken als Klin-
geltöne eine bereits bekannte Nutzungsart war.
bb) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, werden die zur
Nutzung von Werken der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderli-
chen Rechte aufgrund von § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002
ohne Einschränkungen oder Vorbehalte eingeräumt. Diese Rechtseinräumung
umfasst die Befugnis, das bearbeitete oder anders umgestaltete Musikwerk als
Klingelton zu nutzen. Einer zusätzlichen Einwilligung des Urhebers bedarf es
nicht, wenn das Musikwerk auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet
worden ist, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar
war (Schricker/Dietz, Urheberrecht, 3. Aufl., § 14 UrhG Rdnr. 11a; Poll, MMR
2004, 67, 71 ff.; Castendyk, ZUM 2005, 9, 13 ff.; Wandtke/Schunke, UFITA
2007, 61, 79 ff.; Landfermann aaO S. 163 f.; Schunke aaO S. 219 ff.; a.A. LG
München I MMR 2006, 49 f.; Hertin, KUR 2004, 101, 108 ff.; v. Einem, ZUM
2005, 540, 543 ff.; Klees/Lange, CR 2005, 684, 688; Staudt in Krei-
le/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kap. 10 Rdn. 211
ff.).
(1) Nach § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 erfolgt die
Einräumung der Rechte zur Nutzung der Werke der Tonkunst auch als Rufton-
melodien. Das Berufungsgericht hat gemeint, es erscheine zwar möglich, diese
Bestimmung dahin auszulegen, dass der GEMA die Befugnis eingeräumt wer-
de, die Rechte zur Verwendung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie ohne
Mitwirkung des Urhebers zu vergeben. Einer solchen Auslegung stehe jedoch
das übereinstimmende Verständnis der Vertragspartner des Berechtigungsver-
trages entgegen. Dieser sei ein Standardvertrag für alle Mitglieder der GEMA.
Sein Inhalt werde entsprechend der Verfassung der GEMA als Verein in der
Mitgliederversammlung beschlossen. Für die Auslegung seien daher die von
den Vertragsparteien über die üblichen Kommunikationswege des Vereins ab-
gegebenen Erklärungen heranzuziehen. Dies gelte selbst dann, wenn ein Teil
der Urheber als Vertragspartner der GEMA den Wortlaut einer Bestimmung an-
ders verstehen sollte. Die GEMA habe ihren Mitgliedern und damit auch dem
Kläger zu 1 zusammen mit der Mitteilung der Änderung des Berechtigungsver-
trages in dem GEMA-Brief vom August 2002 mitgeteilt, dass sie die Rechte zur
Nutzung eines Musikstücks als Ruftonmelodie nicht ohne Beteiligung der Urhe-
ber wahrnehmen wolle. Sie habe schon vor der Änderung des Berechtigungs-
vertrages ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren - Vergabe der Aufführungs-
und Vervielfältigungsrechte durch die GEMA, Vergabe der Bearbeitungsrechte
durch die Urheber bzw. Verlage - bei Klingeltönen eingeführt und praktiziert und
habe ihre Absicht, dieses Verfahren weiterzuführen und den Berechtigungsver-
trag entsprechend zu ändern, schon vor Übersendung des GEMA-Briefs in der
Fachpresse bekanntgegeben. Die Nutzungsrechte zwischen der GEMA und
den Urhebern seien daher aufgespaltet in die Wahrnehmungsrechte der GEMA
bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe der Gesamtwerke
auch in Form eines Klingeltons und in die aus dem Persönlichkeitsrecht folgen-
de Befugnis der Urheber, die Bearbeitung und Nutzung von Einzelpassagen der
Werke als Klingelton zu gestatten.
(2) Diese Auslegung von § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages
2002 ist rechtsfehlerhaft. Der Senat kann den Berechtigungsvertrag auch als
Revisionsgericht ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst
auslegen, weil dessen Regelungen bundesweit angewandte Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 5/03, GRUR 2006,
319, 321 Tz. 23 = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie, m.w.N.).
Nach § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 erfolgt die
„Rechtsübertragung“ zu Gunsten der GEMA „zur Nutzung der Werke der Ton-
kunst … auch als Ruftonmelodien“. Der Wortlaut dieser Bestimmung bietet kei-
nen Anhaltspunkt dafür, dass der Berechtigte die Rechte zur Nutzung von Wer-
ken der Tonkunst als Klingeltöne für Mobiltelefone nicht uneingeschränkt ein-
räumt, sondern sich das Recht vorbehält, stets in eine Nutzung des bearbeite-
ten oder umgestalteten Werkes als Klingelton einzuwilligen. Entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts kann dieser Bestimmung - auch im Hinblick auf
Äußerungen der GEMA - keine Bedeutung beigelegt werden, die sie nach ihrem
Wortlaut nicht hat. Die Rechte, die zur Nutzung von Werken der Tonkunst als
Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind, werden nach § 1 lit. h Abs. 4 des
Berechtigungsvertrages 2002 daher ohne Einschränkungen oder Vorbehalte
eingeräumt. Es kann deshalb offenbleiben, ob derartige Einschränkungen oder
Vorbehalte überhaupt zulässig oder wegen Verstoßes gegen das Verbot wider-
sprüchlichen Verhaltens unbeachtlich wären (so Schricker/Dietz aaO § 14 UrhG
Rdn. 11a; a.A. v. Einem, ZUM 2005, 540, 545 f.).
Der Berechtigungsvertrag ist allerdings, wie das Berufungsgericht mit
Recht angenommen hat, ein Standardvertrag, dessen Inhalt die Mitgliederver-
sammlung der GEMA beschließt (vgl. § 10 Nr. 6 lit. f der GEMA-Satzung; GE-
MA Jahrbuch 2002/2003, S. 193) und dessen Abschluss die GEMA allen Be-
rechtigten anbietet. Gerade daraus folgt jedoch, dass zur Auslegung des Be-
rechtigungsvertrages Äußerungen der GEMA grundsätzlich nicht herangezogen
werden können. Vertragsangebote sind als empfangsbedürftige Willenserklä-
rungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36, 30, 33; 103,
275, 280; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22). Für die
Auslegung des Berechtigungsvertrages ist daher nicht entscheidend auf die
Vorstellungen der GEMA abzustellen, die das Vertragsangebot abgibt; vielmehr
ist das Verständnis der Berechtigten maßgeblich, an die sich dieses Angebot
richtet. Da der Berechtigungsvertrag als Standardvertrag zudem Allgemeine
Geschäftsbedingungen enthält, ist er nach seinem objektiven Inhalt und typi-
schen Sinn einheitlich auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1992 - IX ZR 24/92,
NJW 1992, 2629 f.; Urt. v. 9.5.2001 - VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166,
jeweils m.w.N.). Umstände, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkenn-
bar sind, müssen danach außer Betracht bleiben (vgl. BGHZ 77, 116, 118 f.
m.w.N.; Riesenhuber in Kreile/Becker/Riesenhuber aaO Kap. 9 Rdn. 16 f.).
Hierzu zählen insbesondere die vom Berufungsgericht angeführten Erklärun-
gen, mit denen die GEMA über die Kommunikationswege des Vereins die Be-
deutung von Änderungen des Berechtigungsvertrages aus ihrer Sicht erläutert.
Diese Erklärungen sind jedenfalls den Vertragspartnern der GEMA, die zum
Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen noch keine GEMA-Mitglieder waren,
regelmäßig nicht bekannt (vgl. Castendyk, ZUM 2005, 9, 15; Ventroni, MMR
2006, 308, 311).
(3) Das aufgrund von § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002
ohne Einschränkungen oder Vorbehalte eingeräumte Recht zur Nutzung der
Werke der Tonkunst auch als Ruftonmelodien umfasst die Befugnis, bearbeitete
oder anders umgestaltete Musikwerke als Klingeltöne zu nutzen. Einer zusätzli-
chen Einwilligung des Urhebers bedarf es dazu nach § 39 UrhG nicht, wenn
das Musikwerk auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wurde, die
bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war.
Der auch bei der treuhänderischen Einräumung von Verwertungsrechten
auf die GEMA anwendbaren Bestimmung des § 39 UrhG liegt die Überlegung
zugrunde, dass der Urheber, der einem Dritten das Recht eingeräumt hat, sein
Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen, diesem Dritten solche Änderungen des
Werkes nicht unter Berufung auf § 14 UrhG soll verwehren können, die zur be-
stimmungsgemäßen Nutzung des Werkes erforderlich oder jedenfalls üblich
und daher vorhersehbar sind (vgl. Schricker/Dietz aaO § 14 UrhG Rdn. 11 f.).
Hat ein Komponist die Rechte zur Nutzung seines Musikwerkes als Ruftonme-
lodie eingeräumt, sind daher Änderungen des Musikwerkes, die mit der Nut-
zung als Klingelton üblicherweise und voraussehbar einhergehen, selbst dann
zulässig, wenn sie in das Urheberpersönlichkeitsrecht eingreifen. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob der Urheber sich mit der Einräumung der Rechte zur Nut-
zung eines Musikwerkes als Klingelton konkludent mit den für eine solche Nut-
zung üblichen und voraussehbaren Änderungen einverstanden erklärt, so dass
im Sinne des § 39 Abs. 1 UrhG etwas anderes vereinbart ist (Schricker/Dietz
aaO § 14 UrhG Rdn. 11a; Castendyk, ZUM 2005, 9, 17 ff.), oder ob der Urheber
zu derartigen Änderungen seine Einwilligung gemäß § 39 Abs. 2 UrhG nach
Treu und Glauben nicht versagen kann (Poll, MMR 2004, 67, 71).
Eine Berufung auf das Änderungsverbot des § 14 UrhG scheidet danach
im Normalfall einer Klingeltonauswertung aus. Nur wenn das Musikwerk im Ein-
zelfall in einer Weise als Klingelton verwendet wird, mit der der Urheber nicht zu
rechnen braucht, kann ein Abwehranspruch aus § 14 UrhG begründet sein
(Schricker/Dietz aaO § 14 UrhG Rdn. 11a; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. GRUR
1995, 215, 216). Es war jedoch bereits bei Abschluss des Berechtigungsvertra-
ges in der seit 2002 geltenden Fassung üblich und voraussehbar, dass die Nut-
zung von Musikwerken als Ruftonmelodien deren Kürzung und digitale Bearbei-
tung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst,
dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und
das Abspielen des Klingeltons durch das Annehmen des Gesprächs unterbro-
chen wird. Es ist schließlich auch allgemein bekannt, dass der Klingelton in ei-
ner stetigen Wiederholung eines kleinsten Teilausschnitts bestehen kann und
nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt (vgl. Poll, MMR 2004,
67, 72).
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Rechte zur
Nutzung von Musikstücken als Klingelton auch nach dem Berechtigungsvertrag
2005 der GEMA umfassend zur Wahrnehmung eingeräumt (ebenso im Ergeb-
nis Schunke aaO S. 228 ff.; a.A. LG München I ZUM 2005, 920, 922; Staudt in
Kreile/Becker/Riesenhuber aaO Kap. 10 Rdn. 212 f.).
(1) Nach § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005, der insoweit
mit dem Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung vom 26./27.
Juni 2007 übereinstimmt, erfolgt „die Rechtsübertragung … zur Nutzung der
Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) auch als Ruftonmelodie und als Frei-
zeichenuntermalungsmelodie“. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist demnach
gegenüber dem Wortlaut der entsprechenden Regelung des Berechtigungsver-
trages 2002 nur um den Klammerzusatz „(mit oder ohne Text)“ und die Wen-
dung „und als Freizeichenuntermalungsmelodie“ ergänzt worden. Dies ändert
nichts an der Beurteilung (vgl. oben unter II 5 b bb), dass diese Regelung - je-
denfalls für sich genommen - dahin zu verstehen ist, dass sämtliche Rechte zur
Verwertung eines Musikstücks als Klingelton der GEMA zur Wahrnehmung ein-
geräumt werden.
(2) Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass in
den Berechtigungsvertrag 2005 mit § 1 lit. k Abs. 2 darüber hinaus folgende
neue Bestimmung eingefügt worden ist:
Nicht vom Berechtigten werden der GEMA übertragen die Rechte zur Bearbei- tung, Umgestaltung und/oder Kürzung eines Werkes der Tonkunst (mit oder oh- ne Text) zur Verwendung als Ruftonmelodie und/oder Freizeichenunterma- lungsmelodie. Die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung in die Verwen- dung solcher Werkfassungen im Einzelfall zu erteilen, bleibt unberührt. Es bleibt bei der Übertragung der unter § 1 h) aufgeführten Nutzungsrechte an die GE- MA.
Der erste Satz dieser Regelung ist unklar und daher auslegungsbedürf-
tig. Es gibt keine „Rechte zur Bearbeitung, Umgestaltung und/oder Kürzung
eines Werkes der Tonkunst“. Die Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung ei-
nes Musikwerkes bedarf, wie sich aus § 23 UrhG ergibt, keiner Einwilligung des
Urhebers; eine Einwilligung des Urhebers ist vielmehr nur für die Veröffentli-
chung oder Verwertung der Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen
Werkes erforderlich (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 23 UrhG Rdn. 15
m.w.N.).
Mit § 1 lit. k Abs. 2 Satz 1 des Berechtigungsvertrages 2005 könnte da-
her gemeint sein, dass der Berechtigte der GEMA nicht das Recht zur Veröf-
fentlichung und Verwertung bearbeiteter, umgestalteter oder gekürzter Werke
der Tonkunst als Ruftonmelodie oder Freizeichenuntermalungsmelodie ein-
räumt. Die Regelung würde - so verstanden - den Anwendungsbereich des § 1
lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005 dahin einschränken, dass nach
dieser Bestimmung allein die Rechte zur Nutzung unveränderter Werke der
Tonkunst als Ruftonmelodien und als Freizeichenuntermalungsmelodien einge-
räumt werden. Die GEMA könnte danach allenfalls noch die Rechte zur Nut-
zung sogenannter „Realtones“ bzw. „Mastertones“ wahrnehmen, bei denen die
- bislang allerdings stets gekürzte - Originaleinspielung eines Musikstücks als
Klingelton verwendet wird, während die Rechte zur Nutzung bearbeiteter oder
umgestalteter Klingeltöne bei den Urhebern bzw. deren Verlagen verblieben.
Einer solchen Auslegung steht allerdings § 1 lit. k Abs. 2 Satz 3 des Berechti-
gungsvertrages 2005 entgegen, der ausdrücklich bestimmt, dass es bei der Ein-
räumung der unter § 1 lit. h des Berechtigungsvertrages aufgeführten Nut-
zungsrechte an die GEMA verbleibt. Damit ist eine Auslegung von § 1 lit. k
Abs. 2 Satz 1 des Berechtigungsvertrages 2005 unvereinbar, die den Anwen-
dungsbereich des § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005 ganz er-
heblich einschränkte.
Die Regelung in § 1 lit. k Abs. 2 Satz 1 des Berechtigungsvertrages 2005
ist daher als Hinweis auf die bei einer Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung
eines Werkes der Tonkunst betroffenen Urheberpersönlichkeitsrechte des Be-
rechtigten zu verstehen. Für dieses Verständnis der Bestimmung spricht auch
§ 1 lit. k Abs. 2 Satz 2 des Berechtigungsvertrages 2005, wonach die Befugnis
des Berechtigten unberührt bleibt, die Einwilligung in die Verwendung solcher
Werkfassungen im Einzelfall zu erteilen. Die Regelung des § 1 lit. k Abs. 2 des
Berechtigungsvertrages 2005 weist demnach lediglich darauf hin, dass in den
Fällen, in denen ein Musikwerk zur Herstellung eines Klingeltons in einer für
den Berechtigten bei der Einräumung der Nutzungsrechte nicht voraussehbaren
Weise verändert wird, eine Einwilligung des Berechtigten in die Verwendung
dieser Werkfassung erforderlich sein kann.
b) Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO). Die Revisionserwiderung rügt mit Recht, dass auf der Grund-
lage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen
werden kann, der Kläger zu 1 habe der GEMA das Recht zur ausschließlichen
Nutzung des Musikstücks als Klingelton eingeräumt. Die Beklagte wäre daher
selbst dann nicht zur Nutzung des Musikwerkes „Rock my life“ als Klingelton
berechtigt, wenn der von ihr angebotene Klingelton - wie sie geltend macht - mit
einer von den Klägern bereits genehmigten Klingelton-Version eines anderen
Klingeltonanbieters (im Wesentlichen) übereinstimmen würde. Eine Dritten er-
teilte Genehmigung zur Nutzung eines umgestalteten Musikwerkes als Klingel-
ton könnte allenfalls die Eignung der in der Umgestaltung des Musikwerkes lie-
genden Beeinträchtigung, das berechtigte Interesse des Klägers zu 1 am Werk
Rdn. 27 m.w.N.), nicht aber die gegenüber der Beklagten fehlende Einwilligung
zur Verwertung des umgestalteten Musikstücks (§ 23 Satz 1 UrhG) ersetzen.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt der
Berechtigungsvertrag zwischen dem Kläger zu 1 und der GEMA geschlossen
worden ist. Es ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass dieser Vertrag
bereits bestanden hat, als der Nutzungsvertrag zwischen der Beklagten und der
SUISA am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Selbst wenn danach zwischen
dem Kläger zu 1 und der GEMA die damals neueste Fassung des Berechti-
gungsvertrages - also der Berechtigungsvertrag 1996 - wirksam gewesen sein
sollte, hätte der Kläger zu 1 der GEMA - wie oben unter II 5 a aa ausgeführt -
mit dem Abschluss des Berechtigungsvertrages keine Rechte zur Nutzung sei-
ner Musikwerke als Klingelton eingeräumt. Aufgrund von § 1 lit. h Abs. 4 der
Berechtigungsverträge 2002 und 2005 räumen die Berechtigten der GEMA
zwar umfassende Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Ruftonme-
lodien ein (oben unter II 5 a bb und cc). Jedoch hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt und haben die Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Kläger mit
der GEMA einen Berechtigungsvertrag in einer dieser Fassungen geschlossen
haben. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die von der
Mitgliederversammlung der GEMA am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni
2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages auch nicht in
den zwischen dem Kläger zu 1 und der GEMA bereits bestehenden Berechti-
gungsvertrag einbezogen worden sind und es deshalb auch nicht darauf an-
kommt, ob der Kläger zu 1 diesen Änderungen widersprochen hat.
bb) Allein die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der GEMA vom
25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005 konnten keine Änderung des zwi-
schen der GEMA und dem Kläger zu 1 bestehenden Berechtigungsvertrages
bewirken. Der Mitgliederversammlung oblag zwar nach § 10 Nr. 6 lit. f der
GEMA-Satzung (GEMA Jahrbuch 2002/2003, S. 193) die Beschlussfassung
über Änderungen des Berechtigungsvertrages. Der Berechtigungsvertrag ist
jedoch keine körperschaftsrechtliche Bestimmung, sondern eine individualrecht-
liche Vereinbarung; er regelt - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlichen Mitglie-
dern der GEMA - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuld-
rechtliche Beziehung zwischen der GEMA und den Berechtigten (BGHZ 163,
119, 127 f. - PRO-Verfahren, m.w.N.). Dieser gegenseitige Vertrag kann nicht
einseitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA ohne Einver-
ständnis der Berechtigten geändert werden.
cc) § 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages in der Fassung vom
9./10. Juli 1996 bietet gleichfalls keine tragfähige Grundlage für eine Einbezie-
hung der am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen Ände-
rungen in den zwischen dem Kläger zu 1 und der GEMA bestehenden Berech-
tigungsvertrag. Diese Bestimmung lautet:
Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechti- gungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Ver- trages.
Diese Regelung ist nach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un-
wirksam, weil sie die Berechtigten der GEMA entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligt
(Riesenhuber
in Kreile/
Becker/Riesenhuber aaO Kap. 9 Rdn. 108; Augenstein, Rechtliche Grundlagen
des Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften, 2004,
S. 101 f.; a.A. Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 157 ff.; differenzie-
rend - Unwirksamkeit jedenfalls bzw. nur gegenüber Nichtmitgliedern - Schack,
Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 1205; Melichar in Loewen-
heim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 47 Rdn. 23; Goldmann, Die kollek-
tive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001,
S. 300; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 23 Rdn. 356; vgl.
zur Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 1 UrhWG Menzel, Die Aufsicht über die GEMA
durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; Meyer,
Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahr-
nehmungsgesetz, 2001, S. 87 ff.; Zeisberg in HK-UrhR, § 6 WahrnG Rdn. 13;
offengelassen in BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 =
WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; BGHZ 163, 119, 127 - PRO-Verfahren).
Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrages handelt es sich um All-
gemeine Geschäftsbedingungen (BGH GRUR 2006, 319 Tz. 23 - Alpensinfo-
nie). Die auch im Vereinsrecht anwendbare Bereichsausnahme in § 23 Abs. 1
AGBG bzw. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. dazu BGHZ 128, 93, 101 f.) steht
der Klauselkontrolle nicht entgegen, da der Berechtigungsvertrag ein gegensei-
tiger Vertrag zwischen der GEMA und den Berechtigten ist (vgl. BGH GRUR
2002, 332, 333 - Klausurerfordernis, m.w.N.). Wegen unangemessener Be-
nachteiligung (§ 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist in Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen nach § 10 Nr. 5 AGBG bzw. § 308 Nr. 5 BGB ins-
besondere eine Bestimmung unwirksam,
wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrückli-
chen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf
die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
Erst recht als unangemessen benachteiligend und daher unwirksam ist
danach eine Klausel anzusehen, nach der die Zustimmung des Vertragspart-
ners des Verwenders zu einer von diesem gewünschten Vertragsänderung
nicht einmal aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Vertragspartners des
Verwenders fingiert wird, sondern weitergehend sogar entbehrlich ist. Um eine
solche Klausel handelt es sich bei § 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages
1996, da sie der GEMA die Befugnis einräumt, den Berechtigungsvertrag ohne
Zustimmung des Berechtigten einseitig abzuändern.
dd) Schließlich kann auch aus § 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertra-
ges 2002 und 2005 nicht hergeleitet werden, der Kläger zu 1 habe den Ände-
rungen des Berechtigungsvertrages zugestimmt. Die Bestimmung lautet:
Beschließt die Mitgliederversammlung in Zukunft Abänderungen des Berechti- gungsvertrages, so gelten auch diese Abänderungen als Bestandteil des Be- rechtigungsvertrages. Abänderungen oder Ergänzungen sind dem Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Änderung oder Er- gänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen zwölf Wochen seit Absendung der schriftlichen Mitteilung ausdrücklich schriftlich widerspricht; auf diese Rechtsfol- ge ist er in der Mitteilung hinzuweisen. Die schriftliche Mitteilung erfolgt in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden, an alle Mitglieder versandten, „GE- MA-Brief“.
Eine Vertragsklausel, nach der das Schweigen auf ein Angebot zur Ver-
tragsänderung als Zustimmung gilt, kann nicht ihrerseits aufgrund dieser Fiktion
Bestandteil des Vertrags werden, sondern muss von den Vertragsparteien zu-
vor tatsächlich vereinbart worden sein. Da dies aber weder festgestellt noch
vorgetragen ist, ist § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 und 2005
im Streitfall selbst dann nicht Bestandteil des zwischen dem Kläger zu 1 und
der GEMA bestehenden Berechtigungsvertrages geworden, wenn der Kläger zu
1 dieser Regelung nicht widersprochen haben sollte.
III. Danach ist die Klage der Klägerin zu 2 auf die Revision der Beklagten
unter Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ab-
zuweisen. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 308 O 554/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2006 - 5 U 58/05 -