BGH Urteil vom 27.06.2001 – VIII ZR 235/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. Juni 2001 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 133 (C), 157 (C)
Zu dem Erfordernis der Auslegung einer Schiedsgutachterklausel, in der der
Schiedsgutachter mit seinem Namen und seiner beruflichen Funktion (hier: "Steuer-
berater der Gesellschaft") benannt ist, wenn diese Funktion nachträglich wegfällt.
BGB § 319
Zur offenbaren Unrichtigkeit eines Abrechnungs-Schiedsgutachtens
BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00 - OLG Celle
LG Stade
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
20. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2000
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der
Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die interne Ausgleichspflicht der Beklagten
aufgrund eines GmbH-Anteilskaufvertrages.
Mit notariellem Vertrag vom 18. Oktober 1996 verkaufte und übertrug die
Beklagte ihren Geschäftsanteil an der Klägerin mit Wirkung vom 1. November
1996 an den Speditionskaufmann N. , den jetzigen Geschäftsführer der
Klägerin, zu einem Kaufpreis von 165.000 DM. Hinsichtlich der bis zu diesem
Stichtag entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Klägerin verein-
barten die Vertragsparteien in Ziff. IV.3 des Vertrages folgendes:
"Andererseits hält die Verkäuferin im Innenverhältnis die GmbH von allen Verpflichtungen der GmbH frei auf Zahlung von Steu- ern, insbesondere Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, Lohnsteuer und Sozialabgaben, soweit diese Verbindlichkeiten bis zum Ver- rechnungstag entstanden sind, also unabhängig davon, ob dann diese Beträge geltend gemacht und abgeführt werden. Anderer- seits stehen die Außenstände bis zum Verrechnungstag der Ver- käuferin zu, und zwar unabhängig, wann Außenstände an die Ge- sellschaft gezahlt werden. Die Vertragsparteien weisen den Steu- erberater der Gesellschaft, Herrn Steuerberater B. aus H. , übereinstimmend an, die Außenstände , H. straße ebenso wie die Verbindlichkeiten für die Parteien dieses Vertra- ges abzurechnen. Beide Parteien weisen den Steuerberater B. an, den Vertragsparteien Einsicht in die Unterlagen der Gesell- schaft auch nach dem Verrechnungstag zu gewähren und Aus- kunft zu erteilen über alle Einnahmen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft ab 1. November 1996, soweit eine Einsicht erforder- lich ist zur Feststellung einer Ausgleichspflicht."
Unter dem Datum vom 16. Oktober 1998 erstellte der Steuerberater
M. , der die Praxis B. übernommen hatte, eine mit "Aufstellung über
Steuerverbindlichkeiten sowie Sozialabgaben bis zum 31. Oktober 1996 K.
GmbH" überschriebene Übersicht über die von der Klägerin geschul-
dete Umsatzsteuer für 1995 und 1996, die Körperschaftssteuer für 1994 und
die Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die Jahre 1994 bis 1996. Die Auf-
stellung ergab einen Gesamtbetrag der Steuerschulden
in Höhe von
135.820,84 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag ver-
langt und im übrigen die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist,
sie von den darüber hinausgehenden weiteren, aber noch nicht bezifferten
Verbindlichkeiten bis zum Stichtag 1. November 1996 freizustellen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, bisher fehle es an einer wirksamen
Abrechnung nach Ziff. IV.3 des Anteilsübertragungsvertrages vom 18. Oktober
1996. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung in Höhe eines Betrages von
165.000 DM erklärt, den der Käufer N. als Kaufpreis auf ein Konto der
Klägerin überwiesen hat. Schließlich streiten die Parteien darüber, ob weitere,
teils unstreitige, teils bestrittene Zahlungen der Beklagten an die Klägerin auf
die von der Beklagten auszugleichenden Steuerverbindlichkeiten oder auf an-
derweitige - ebenfalls umstrittene - Forderungen der Klägerin gegen die Be-
klagte anzurechnen sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat
die Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung von 107.584,88 DM
nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer
Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von In-
teresse, ausgeführt:
Daß die in Ziff. IV.3 des Anteilskaufvertrages vereinbarte Abrechnung
nicht von dem damaligen Steuerberater B. , sondern von dem Erwerber
des Steuerbüros, M. , vorgenommen worden sei, sei unschädlich. Schon
"aus dem schlichten Wortlaut" jener Klausel ergebe sich, daß es den Parteien
nicht auf die Person des Herrn B. , sondern auf dessen Funktion als Steuer-
berater der Klägerin angekommen sei. Rechtlich seien diese Klausel als
Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne und die von dem Steuerberater
M. erstellte Abrechnung als Schiedsgutachten anzusehen, an das die
Parteien bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden seien. Eine
solche Unrichtigkeit liege nur hinsichtlich der Einbeziehung von Zinsen und
Versäumniszuschlägen sowie des Umsatzsteuerbetrages für die von der Firma
t. geleistete Schadensersatzzahlung von 200.000 DM vor. Die danach
verbleibende Forderung von 107.584,88 DM sei durch die - überwiegend strei-
tigen - Zahlungen der Beklagten nicht erloschen, da die Klägerin diese Lei-
stungen in zulässiger Weise auf eine Darlehensforderung in Höhe von
252.719,15 DM, die die Beklagte nicht wirksam bestritten habe, verrechnet ha-
be. Mit ihrer Kaufpreisforderung könne die Beklagte gegenüber der Klägerin
schon mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen. Der Feststellungsantrag sei
begründet, weil die Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vorbringen aufgrund
einer noch andauernden Steueraußenprüfung für die maßgebenden Veranla-
gungszeiträume mit Steuernachforderungen in einer Größenordnung von
80.000 DM rechnen müsse.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Steuerberater
M. , den jetzigen Inhaber des Steuerberaterbüros B. und derzeitigen
Steuerberater der Klägerin, als mit der Abrechnung nach Ziff. IV.3 des Anteils-
kaufvertrages Beauftragten ansieht, kann nicht gefolgt werden.
1. Zwar handelt es sich bei der Ermittlung des Sinngehalts jener Ver-
tragsbestimmung um die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Auslegung
einer Individualerklärung; das Revisionsgericht kann das Ergebnis deshalb nur
daraufhin überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Ausle-
gungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften
verletzt worden sind (st.Rspr., so Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR
99/91, NJW-RR 1993, 562 = BGHR ZPO § 550, Vertragsauslegung 4; BGH,
Urteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, WM 1999, 2513 = NJW 99, 3704
unter III 2 a, jew. m.w.Nachw.). Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehören
insbesondere die Maßgeblichkeit des Wortlautes als Ausgangspunkt jeder
Auslegung sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990
- IV ZR 194/89, BGHR BGB § 133, Wortlaut 1; Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR
360/96, NJW 1998, 3268 = BGHR BGB § 133, Auslegungsgrundsätze 9). Die-
sen Maßstäben wird das Berufungsurteil nicht gerecht, so daß das Revisions-
gericht an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden ist (vgl. § 561
Abs. 2 ZPO).
a) Nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, schon aus dem
Wortlaut der Klausel ergebe sich, daß es den Parteien nicht auf dessen Per-
son, sondern allein auf seine Funktion als "Steuerberater der Gesellschaft" an-
gekommen sei. Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, daß der Wortlaut der
Vereinbarung beide Auslegungsmöglichkeiten zuläßt, weil sowohl der Name
des Steuerberaters als auch dessen berufliche Stellung genannt werden.
Greifbare Anhaltspunkte, welche die Bedeutung der Namensnennung hinter
der Angabe der Funktion als Steuerberater zurücktreten lassen würden, hat
das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Der Wortlaut rechtfertigt eine solche
Schlußfolgerung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gerade nicht.
Da er beide Angaben ohne erkennbare Gewichtung, mithin gleichwertig ne-
beneinander enthält, hätten nur Anzeichen außerhalb der Urkunde, die auf ei-
ne bestimmte Willensrichtung der Vertragsparteien hindeuten würden, die
Auslegung des Berufungsgerichts zu stützen vermocht (BGH, Urteil vom
5. Dezember 1990 aaO); daran fehlt es jedoch.
b) Zu Recht rügt die Revision darüber hinaus, daß das Berufungsgericht
bei einer wörtlichen Deutung der Vertragsklausel stehen geblieben ist und die
Interessenlage der Parteien nicht in seine Betrachtung einbezogen hat. Zu-
treffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei Ziff. IV.3 des
Vertrages um eine Schiedsgutachterabrede handelt, auf die die Vorschriften
der §§ 317 ff. BGB entsprechend anwendbar sind. Der Gutachter sollte die von
der Beklagten zu tragenden Verbindlichkeiten und die ihr zustehenden Außen-
stände klarstellend ermitteln und eine Abrechnung vornehmen. Anders als das
Oberlandesgericht meint, ging es nicht lediglich um die "Sichtung" von Unterla-
gen und die Feststellung von Zahlen. Es lag für die Vertragsparteien auf der
Hand, daß bei der einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassenden Abrech-
nung von unterschiedlichen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der
Klägerin, der Beklagten und Dritten auch Schwierigkeiten auftreten konnten,
wie etwa Lücken in der Buchführung, Abgrenzungsfragen oder steuerrechtliche
Probleme. Tatsächlich ist eine solche Streitfrage bei der vom Berufungsgericht
erörterten Umsatzsteuerpflicht für die Schadensersatzleistung der Firma t.
zutage getreten. Schon deshalb könnte es sinnvoll gewesen sein und im
Interesse aller Beteiligten gelegen haben, daß der zu dem maßgebenden Zeit-
punkt für die Klägerin tätig gewesene Steuerberater B. wegen seiner bes-
seren Detailkenntnisse und der größeren Sachnähe die Abrechnung durchfüh-
ren sollte. Ferner weist die Revision auf das besondere Vertrauen hin, das zwi-
schen dem Steuerberater B. und beiden Parteien aufgrund der langjähri-
gen Zusammenarbeit bestand und das es ebenfalls nahelegte, B. und
nicht einen Dritten mit der Erstellung der schiedsgutachtlichen Abrechnung zu
beauftragen; denn das Verhältnis zwischen den Parteien eines Schiedsvertra-
ges und dem Schiedsgutachter ist, auch wegen der nur begrenzten Anfecht-
barkeit seiner Leistungsbestimmung (vgl. § 319 BGB), in besonderem Maße
auf ein wechselseitiges Vertrauen aufgebaut. Die Beklagte hatte jedoch nach
ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft keinerlei Einfluß mehr auf die Aus-
wahl des Dritten, hier also des Steuerberaters M. .
2. Mit Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, daß die von dem
Steuerberater M. vorgelegte Aufstellung - über die vom Berufungsgericht
bereits zu Recht beanstandete Einstellung von Zinsen, Versäumniszuschlägen
und einer Umsatzsteuervoranmeldung für die Schadensersatzleistung der Fir-
ma t. hinaus - einen gravierenden inhaltlichen Mangel aufweist. Die-
ser Fehler wiegt so schwer, daß die Abrechnung für die Parteien in jedem Falle
unverbindlich ist.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein
Schiedsgutachten mit dem oben genannten Inhalt entsprechend § 319 Abs. 1
BGB für die Beteiligten nicht verbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist. Eine
derartige Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefan-
genen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtli-
che Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis
verfälschen. Sie ist darüber hinaus aber auch dann gegeben, wenn die Ausfüh-
rungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann
das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann
(BGH, Urteil vom 16. November 1987 - II ZR 111/87, NJW-RR 1988, 506
= BGHR BGB § 319 Abs. 1, Schiedsgutachten 2 m.w.Nachw.).
b) Nicht zu beanstanden ist hiernach allerdings - entgegen der Meinung
der Revision - der Zeitraum, auf den sich die Aufstellung des Steuerberaters
M. erstreckt. Die von der Revision behauptete Unklarheit besteht insoweit
nicht. Sowohl aus der Überschrift ("... bis zum 31. Oktober 1996") als auch aus
dem der Abrechnung als Anlage beigefügten Stundungsbescheid des Finanz-
amtes W. ergibt sich zweifelsfrei, daß die angeführten Steuerschulden nur
den Zeitraum bis einschließlich Oktober 1996 betreffen.
c) Durchgreifende Bedenken bestehen aber hinsichtlich des sachlichen
Umfangs der Aufstellung. Insofern weist die Abrechnung offensichtliche Lücken
auf, die ihre Verwertbarkeit ausschließen.
aa) Nach Ziff. IV.3 des Anteilskaufvertrages hatte der Steuerberater
B. auf den Stichtag 1. November 1996 eine Abrechnung aller Verbindlich-
keiten der Klägerin an Steuern und Sozialabgaben sowie sämtlicher Außen-
stände der Klägerin zu erstellen, die im Innenverhältnis von der Beklagten ge-
tilgt bzw. ihr zufließen sollten. Der naheliegende und in der Abrechnungsklau-
sel (Ziff. IV.3 Satz 4) ausdrücklich erwähnte Zweck dieser Abrechnung war die
Ermittlung eines Saldos, das heißt einer Ausgleichspflicht einer der Parteien.
Dies allein war auch interessengerecht, weil es für alle Beteiligten die von ih-
nen erstrebte abschließende Klarheit über ihre vermögensrechtlichen Bezie-
hungen erbracht hätte. Mit einer einseitigen Aufstellung nur der von der Be-
klagten auszugleichenden Verbindlichkeiten der Klägerin konnte dieses Ziel
von vornherein nicht erreicht werden.
bb) Die von dem Steuerberater M. gefertigte "Abrechnung" wird
dem vertraglichen Zweck der Klausel nicht gerecht. Sie läßt nicht erkennen,
daß sich der Steuerberater der ihm gestellten Aufgabe bewußt gewesen ist,
und ebensowenig, daß er die Buchführung, Jahresabschlüsse und sonstigen
einschlägigen Unterlagen der Gesellschaft auf Außenstände, die im Innenver-
hältnis der Beklagten zustehen sollten, geprüft hat. Die Überschrift "Aufstellung
über Steuerverbindlichkeiten sowie Sozialabgaben bis zum 31. Oktober 1996
K. GmbH" besagt das Gegenteil. Daß der Steuerberater M.
die ihm gestellte Aufgabe nicht erfüllt, sondern einseitig nur die von der Be-
klagten zu tragenden Schulden ermittelt hat, führt zur Unverbindlichkeit seiner
Bestimmung (entspr. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch mit Wirkung für die als
begünstigte Dritte (§ 328 BGB) - nämlich bezüglich eines etwaigen Überschus-
ses der Verbindlichkeiten über die Außenstände - in diese Regelung einbezo-
gene Klägerin.
III. Da die von dem Steuerberater M. gefertigte Aufstellung vom
16. Oktober 1998 nach alledem keine ausreichende Grundlage für die Klage-
forderung darstellt, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Damit
wird die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Aufrechnung der Be-
klagten mit ihrem etwaigen Erstattungsanspruch wegen des von dem Anteils-
käufers N. abredewidrig nicht an sie, sondern an die Klägerin gezahlten
Kaufpreises von 165.000 DM (vgl. § 816 Abs. 2 BGB) hinfällig. Auf die Frage,
ob und in welcher Höhe die Beklagte weitere Zahlungen geleistet hat, die auf
den Ausgleichsanspruch der Klägerin anrechenbar sind, kommt es nicht an.
Die Entscheidung über den Feststellungsantrag, mit dem die Klägerin weitere
noch nicht bezifferbare und daher in den Zahlungsantrag zu 1 nicht einbezo-
gene Verbindlichkeiten der Beklagten erfassen will, ist gleichfalls aufzuheben.
Der Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, da es zur
Entscheidung des Rechtsstreits weiterer Feststellungen bedarf. Das Beru-
fungsgericht wird unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der
Parteien erneut zu prüfen haben, ob nach der Schiedsgutachtenklausel in
Ziff. IV.3 Satz 3 des Anteilskaufvertrages der damalige Steuerberater der Klä-
gerin B. persönlich oder lediglich, wie das Berufungsgericht angenommen
hat, der jeweilige Steuerberater der Klägerin ohne Bindung an die Person des
Herrn B. bzw. ein etwaiger Betriebsnachfolger des Steuerberaterbüros
B. mit der Abrechnung beauftragt sein sollte. Sollte die betreffende Person
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Erstellung des Gutachtens
gehindert sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92, WM
1994, 1778 = BGHR BGB § 319 Abs. 1 Satz 2, Schiedsgutachten 1), wäre zu
prüfen, ob die Schiedsgutachtenabrede, möglicherweise im Wege einer ergän-
zenden Vertragsauslegung durch die Übertragung der Auswahl des Schieds-
gutachters an einen Dritten, noch durchführbar ist. Bei dieser Möglichkeit, der
Schiedsgutachtenabrede ihre Geltung zu erhalten, wäre ein Zahlungsanspruch
der Klägerin schon dem Grunde nach zur Zeit nicht gegeben, was im Rahmen
von Zumutbarkeitserwägungen zu bedenken ist (vgl. BGHZ 57, 47, 50 f). Ist die
Schiedsgutachtenabrede nicht mehr erfüllbar, ist entsprechend § 319 Abs. 1
Satz 2 BGB eine Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen (BGHZ 57, 47,
52; BGH, Urteil vom 1. März 1996 - V ZR 327/94, NJW 1996, 1748; vgl. auch
BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92, BGHR BGB § 319 Abs. 1 Satz 2,
Schiedsgutachter 1 = NJW-RR 1994, 1314).
Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert
Dr. Wolst Dr. Frellesen