BGH Urteil vom 16.12.2008 – XI ZR 454/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Dezember 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 138 Abs. 1 Aa
Die kreditgebende Bank muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft vorliegen. Spricht hierfür der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages, hat der Schuldner nach den Regeln über die sekundäre Darlegungslast darzutun, dass er nicht das für eine Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kre- ditaufnahme besaß.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Dezember 2008 durch den Richter Dr. Joeres als
Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Kammergerichts
in Berlin vom 11. September
2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Beklagten
mitunterzeichneten Ratenkreditvertrages. Dem liegt folgender Sachver-
halt zugrunde:
Am 29. August 2000 schloss die klagende Bank mit dem inzwi-
schen geschiedenen Ehemann der Beklagten, einem Elektroschlosser,
einen Darlehensvertrag über 37.000 DM zu einem anfänglichen effekti-
ven Jahreszinssatz von 13,98%, rückzahlbar in monatlichen Raten von
970 DM zuzüglich einer Schlussrate über 282,67 DM. Der Vertrag wurde
von der Beklagten als "2. Kreditkonto - Inhaber (Ehepartner)" mitunter-
zeichnet. Von der Kreditsumme wurden vereinbarungsgemäß 14.000 DM
auf ein von der Klägerin für beide Ehegatten eingerichtetes Girokonto
überwiesen und 23.000 DM in bar ausgezahlt. Ausweislich der Kreditakte
sollte dieser Betrag für eine "sonstige Umschuldung" verwendet werden.
Kurze Zeit nach Abschluss des Darlehensvertrages trennten sich
die Eheleute. Nachdem der Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient
wurde, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag am 11. Juli 2001
fristlos.
Die Beklagte, die bei Abschluss des Vertrages zwei kleine Kinder
zu betreuen hatte und weder über ein eigenes laufendes Einkommen
noch über ein nennenswertes Vermögen verfügte, ist der Ansicht: Nach
dem Inhalt des Darlehensvertrages sei sie nicht Mitdarlehensnehmerin
geworden, sondern habe nur die unbeschränkte Mithaftung für die Darle-
hensschuld ihres damaligen Ehemannes übernommen. Der Sicherungs-
zwecken dienende Schuldbeitritt sei wegen krasser finanzieller Überfor-
derung sittenwidrig und deshalb nichtig.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 19.331,12 € zuzüg-
lich Zinsen abzüglich verschiedener Gutschriften nach Beweisaufnahme
abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 14.359,96 € nebst
Zinsen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re-
vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Mitverpflichtung der Beklagten verstoße bis auf einen Teilbe-
trag von 6.000 DM nicht gegen § 138 BGB. In Höhe von 31.000 DM sei
davon auszugehen, dass die Beklagte ein eigenes Interesse an der Kre-
ditaufnahme gehabt habe und deshalb als Mitdarlehensnehmerin anzu-
sehen sei.
In Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum Nachweis der
finanziellen Leistungsunfähigkeit eines Bürgen oder Mitverpflichteten
entwickelten Grundsätze trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweis-
last dafür, dass sie an der Kreditaufnahme nicht das für eine Mitdarle-
hensnehmerin erforderliche eigene Interesse an der Kreditgewährung
gehabt habe. Diesen Beweis habe sie nur in Höhe von 6.000 DM geführt.
In der Vertragsurkunde seien die Beklagte und ihr Ehemann in
gleicher Weise als Vertragspartner der Klägerin angegeben. Außerdem
hätten sie die Eröffnung eines gemeinsamen Girokontos beantragt, auf
das ein Teilbetrag des Kredits in Höhe von 14.000 DM ausgezahlt wor-
den sei. Der in bar ausgezahlte Restbetrag in Höhe von 23.000 DM habe
einer Umschuldung gedient, die jedenfalls in Höhe von 6.000 DM persön-
liche Schulden des Ehemannes der Beklagten betroffen habe. Insoweit
sei der Darlehensvertrag als teilnichtig anzusehen. Nach § 139 BGB
werde der Darlehensvertrag im Übrigen von der Nichtigkeitsfolge nicht
erfasst. Der Klägerin stehe daher die von ihr unter Berücksichtigung der
Teilnichtigkeit neu berechnete Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe
von 14.359,96 € zu, gegen deren Höhe die Beklagte keine durchgreifen-
den Einwände erhoben habe.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im
Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte weitgehend als Mitdarle-
hensnehmerin angesehen. Dagegen wendet sich die Revision im Ergeb-
nis ohne Erfolg.
a) Die rechtliche Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag
vom 29. August 2000 übernommenen Verpflichtung als eigene Darle-
hensschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Beklagte
nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Ver-
tragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf
Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig
zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie aus-
schließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig
belastende Verpflichtung übernehmen sollte. Zu den bei der Ermittlung
des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen ge-
hören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Aus-
gangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Ur-
teil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und
Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084)
und die Berücksichtigung der
Interessenlage der Vertragspartner
(st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96,
WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001
WM 2001, 1863, 1864).
b) Der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages spricht
zwar dafür, dass die Beklagte echte Mitdarlehensnehmerin ist. Ihre Be-
zeichnung als "2. Kreditkonto-Inhaber (Ehepartner)" deutet entgegen
der Ansicht der Revision darauf hin, dass der Darlehensvertrag mit den
damaligen Eheleuten gemeinsam geschlossen wurde. Dem Wortlaut ist
aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewäh-
renden Bank (vgl. Schimansky WM 2002, 2437, 2438 f.) und der allge-
mein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weni-
ger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005
- XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.Nachw.). Nach der gefestigten
Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als echter Mitdarlehens-
nehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller
Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar
ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kredit-
aufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Aus-
zahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf
(siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41; siehe ferner Senatsurteile vom
23. März 2004 aaO S. 1084 und vom 25. Januar 2005 aaO S. 419
m.w.Nachw.).
c) Indessen hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sie
entgegen dem klaren Wortlaut des Darlehensvertrages über einen Teil-
betrag von 6.000 DM hinaus nicht die Stellung einer Mitdarlehensnehme-
rin erlangt hat.
aa) Allerdings muss die Beklagte ein fehlendes Eigeninteresse an
der Kreditgewährung, anders als das Berufungsgericht angenommen
hat, nicht beweisen. Zwar sind die objektiven und subjektiven Vorausset-
zungen der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB von demje-
nigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des kon-
kreten Rechtsgeschäfts beruft (Palandt/Ellenberger, BGB 68. Aufl. § 138
Rdn. 23 m.w.Nachw.). Das Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist
aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, Voraussetzung dafür, dass
die Beklagte aufgrund der Vereinbarung der Prozessparteien vom
29. August 2000 die Rückzahlung des Kredits als Mitdarlehensnehmerin
schuldet. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass diejenige Partei,
die aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einen Anspruch für sich
herleitet, die tatsächlichen Umstände einer für sie günstigen Auslegung
darzulegen und zu beweisen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Februar
1999 - V ZR 343/97, WM 1999, 965 m.w.Nachw.). Der Klägerin obliegt
deshalb grundsätzlich der Beweis, dass die Beklagte bei Abschluss des
Darlehensvertrages das für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft not-
wendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß (so auch OLG
Celle WM 2004, 1957, 1959).
bb) Die Beklagte vermag aus dem Rechtsfehler des Berufungsge-
richts jedoch im Ergebnis nichts für sich herzuleiten, weil der klare Wort-
laut des Darlehensvertrages auf eine echte Vertragspartnerschaft hin-
deutet. Zwar muss die Beklagte nicht beweisen, dass sie und die Klä-
gerin abweichend von dem Wortlaut übereinstimmend eine andere als
die dort bezeichnete Rechtsfolge gewollt haben (so aber Madaus
WM 2003, 1705, 1707). Da der Vertragsurkunde aus den dargelegten
Gründen insoweit nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt, fehlt
für eine echte Beweislastumkehr die notwendige Grundlage. Dies bedeu-
tet aber nicht, dass es auf den Wortlaut des Darlehensvertrages über-
haupt nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht beachtet
hat, der Ausgangspunkt der Vertragsauslegung
(Senatsurteil vom
23. März 2004 aaO S. 1084).
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die allgemeinen Re-
geln über die sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu etwa BGHZ 86, 23,
29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.) muss die Beklagte im Einzelnen
darlegen, dass der Kredit ihr von Anfang an weder ganz noch teilweise
unmittelbar zugute kommen sollte. Denn sie hat nicht nur den Darle-
hensvertrag ohne eine unzulässige Willensbeeinflussung seitens der
Klägerin mitunterzeichnet. Vielmehr sind ihr auch die Beweggründe, die
für die Kreditaufnahme ausschlaggebend waren, bekannt, während die
Klägerin insoweit keine näheren Kenntnisse besitzt. Der Beklagten ist es
daher zuzumuten, konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu zu ma-
chen, dass der eindeutige Vertragswortlaut nicht der Rechtswirklichkeit
entspricht.
cc) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nur insoweit nachgekom-
men, als nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts von der Kreditsumme über
37.000 DM ein Teilbetrag von 6.000 DM zur Tilgung eines von ihrem ge-
schiedenen Ehemann allein aufgenommenen Darlehens verwendet wer-
den sollte. Dagegen fehlt hinreichender Sachvortrag dazu, dass die übri-
ge Kreditaufnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht den gemeinsamen Interessen der damaligen Eheleute dienen soll-
te. Vielmehr geht aus ihren Angaben, wie im Übrigen auch aus der Zeu-
genaussage ihres damaligen Ehemannes, nur hervor, wofür bestimmte
Teile der Kreditsumme verwendet wurden. Dies reicht für eine schlüssige
Darlegung, dass es sich bei der Bezeichnung "2. Kreditkonto-Inhaber
(Ehepartner)" im Ganzen um eine bloße Falschbezeichnung handelt,
nicht aus.
2. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass
die Nichtigkeit der Mitverpflichtung der Beklagten über den Teilbetrag
von 6.000 DM nicht den gesamten Vertrag der Prozessparteien erfasst.
a) Dabei kann offen bleiben, ob die Mithaftungsübernahme der Be-
klagten tatsächlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten ver-
stößt oder ob es sich insoweit nur um eine ganz geringfügige Bankschuld
handelt, auf welche die vom erkennenden Senat zur Sittenwidrigkeit rui-
nöser Bürgschaften oder Mitverpflichtungen naher Angehöriger entwi-
ckelten Grundsätze keine Anwendung finden (vgl. nur Senat BGHZ 146,
37, 42). Auf diese Frage kommt es nicht entscheidend an, weil jedenfalls
nur die Mithaftungsabrede als solche nichtig wäre.
b) Zwar dürfen sittenwidrige Rechtsgeschäfte in aller Regel nicht
mit einem gerade noch zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden, weil
sonst der Schutzzweck und die Abschreckungsfunktion des § 138 Abs. 1
BGB unterlaufen würden (siehe etwa BGHZ 68, 204, 207; BGH, Urteil
vom 13. März 1979 - KZR 23/77, NJW 1979, 1605, 1606). Dies gilt aber
ausnahmsweise nicht in den Fällen, in denen sich der Vertragsinhalt
nach der Wertung des § 139 BGB in eindeutig abgrenzbarer Weise in
den nichtigen und den von der Nichtigkeit nicht berührten Teil aufteilen
lässt und die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit dem ausdrücklichen oder
mutmaßlichen Willen der Vertragspartner entspricht (BGHZ 107, 351,
355 f.). Der erkennende Senat hat daher eine sittenwidrige Mithaftung
des finanzschwachen Ehepartners mit Hilfe der speziellen Regeln des
§ 139 BGB insoweit aufrechterhalten, als mit dem Kredit auch eigene
Verbindlichkeiten abgelöst werden sollten (BGHZ 146, 37, 47 ff.).
So ist es auch hier. Zwar geht es nicht um die teilweise Aufrecht-
erhaltung einer sittlich anstößigen Mithaftungsübernahme, sondern um
die eines sich aus einem wirksamen Darlehensvertrag und einem nichti-
gen Schuldbeitritt zusammensetzenden Schuldverhältnisses. Dies steht
aber, anders als die Revision meint, einer analogen Anwendung des
§ 139 BGB nicht entgegen. Im Gegenteil kommt es auf die Frage, ob ein
wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren der kreditgebenden Bank
"teilbar" ist, nicht entscheidend an. Nach der von der Revision nicht an-
gegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hätten die Prozesspar-
teien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit einen Darlehensvertrag über
31.000 DM geschlossen. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, das wirk-
sam gekündigte Restdarlehen in dem vom Berufungsgericht zuerkannten
und rechnerisch nicht angegriffenen Umfang zurückzuzahlen.
III.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Joeres Müller Ellenberger
Grüneberg Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2006 - 4 O 447/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2007 - 4 U 37/06 -