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BGH Senatsurteile vom 26.09.2006 – XI ZR 358/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 358/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

27. September 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivil-

kammer 14 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober

2003 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer

vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfs-

widerklage Rückzahlung ausgereichter Darlehen verlangt. Dem liegt fol-

gender Sachverhalt zugrunde:

Der damals 46jährige Kläger und seine damals ebenfalls 46jährige

Ehefrau wurden im Jahr 1996 von einem für die H. GmbH

tätigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Ei-

genkapital eine Eigentumswohnung in Ha. zu erwerben.

Nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler, die nach der Behaup-

tung der Kläger am Arbeitsplatz und in der Wohnung der Kläger stattfan-

den, unterbreiteten sie der C.

mbH (nachfolgend: Verkäuferin) am 29. April 1996 ein nota-

rielles Kaufangebot, an das sie sechs Monate gebunden waren. Die Ver-

käuferin nahm dieses Angebot mit notariell beurkundeter Erklärung vom

8. Mai 1996 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 210.851 DM

schlossen die Kläger im Mai 1996 mit der beklagten Bausparkasse als

Vertreterin der B-Bank einen Darlehens-

vertrag über 248.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur

Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparver-

träge über je 124.000 DM dienen sollte.

3

Der Darlehensvertrag, dem keine Widerrufsbelehrung beigefügt

war, enthält unter anderem folgende Bedingungen:

"§ 2 Kreditsicherheiten

Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:

Grundschuldeintragung zugunsten der Bauspar- kasse über 248.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahres- zinsen.

Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das beantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen.

§ 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen

Die Bausparkasse kann das Darlehen der B-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldur- kunde Ziffer 4 a-e geregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertrags- verhältnis eintritt. …"

4

Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte

Schuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung:

"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Dar- lehensnehmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Darlehensnehmer begründet sind;"

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Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 1996 wurde zugunsten der

Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 248.000 DM

zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde über-

nahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grund-

schuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich

"wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber" der so-

fortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

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Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß

ausgezahlten Vorausdarlehens gerichteten Willenserklärungen mit

Schreiben vom 8. August 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des

Haustürwiderrufsgesetzes. Mit Schreiben vom 29. August 2002 verlang-

ten sie von der Beklagten die Herausgabe der Grundschuldurkunde

nebst persönlicher Haftungsübernahme mit der Begründung, "der

Rechtsgrund für die Bestellung dieser unbeschränkten Verpflichtung" sei

"durch den Widerruf des Darlehensvertrages entfallen". Mit der Vollstre-

ckungsgegenklage wenden sie sich nun gegen ihre persönliche Inan-

spruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 29. Juni 1996. Die Be-

klagte, an die die Rechtsnachfolgerin der B-Bank alle ihr im Zusammen-

hang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche abgetreten

hat, hat hilfswiderklagend die Rückzahlung des Nettokreditbetrages zu-

züglich Zinsen beantragt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-

ger hat insofern Erfolg gehabt, als das Berufungsgericht der Vollstre-

ckungsgegenklage stattgegeben hat. Es hat die Kläger allerdings auf die

Hilfswiderklage der Beklagten hin zur Rückzahlung des geleisteten Net-

tokreditbetrages zuzüglich Zinsen verurteilt (WM 2005, 596). Mit ihren

- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen wenden sich beide

Parteien gegen dieses Urteil. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils, die Kläger verfolgen ihren Antrag auf

Abweisung der Hilfswiderklage weiter.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederher-

stellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils und damit zu-

gleich zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der Hilfswiderklage

der Beklagten stattgegeben worden ist.

9

10

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kläger hätten wirksam die persönliche Haftung für den Grund-

schuldbetrag übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-

streckung in ihr persönliches Vermögen unterworfen. Die Haftungsüber-

nahme erstrecke sich zwar sowohl auf die Ansprüche auf Rückzahlung

des Vorausdarlehens als auch auf den Rückgewähranspruch der Beklag-

ten gemäß § 3 HWiG nach einem Widerruf des Darlehensvertrags durch

die Kläger. Die Beklagte sei aber verpflichtet, die erhaltenen Sicherhei-

ten herauszugeben und die Vollstreckung zu unterlassen, weil der Wider-

ruf des Darlehensvertrags, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der

Schreiben vom 8. und vom 29. August 2002 ergebe, auch die Siche-

rungsabrede umfasst habe und eine erneute - konkludente - Sicherungs-

vereinbarung auch im Zusammenhang mit der Bestellung der Grund-

schuld nicht getroffen worden sei. Der Widerruf nach dem Haustürwider-

rufsgesetz sei wirksam gewesen. Insbesondere seien die Kläger nach

ihrem von der Beklagten nicht wirksam bestrittenen Vorbringen zum Ab-

schluss des Darlehensvertrags auf Grund einer Haustürsituation im Sin-

ne des § 1 HWiG a.F., die die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse,

bestimmt worden.

11

Die Hilfswiderklage der Beklagten sei begründet. Die Kläger seien

gemäß § 3 HWiG verpflichtet, nach dem Widerruf des Darlehensvertra-

ges die Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzuzahlen. Auf die Immo-

bilie könnten sie sie schon deshalb nicht gemäß § 9 VerbrKrG verweisen,

weil diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite

nicht anwendbar sei. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen für ein

verbundenes Geschäft nicht vor. Die sofortige Rückzahlungspflicht im

Falle des Widerrufs eines Haustürgeschäfts widerspreche gemein-

schaftsrechtlichen Vorgaben nicht.

12

13

14

II.

A. Revision der Beklagten

1. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil hält

rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

a) Rechtsfehlerfrei - und von den Parteien mit der Revision zu

Recht nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht allerdings angenom-

men, dass die Kläger die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag

übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung un-

terworfen haben. Zutreffend ist insbesondere auch, dass § 10 Abs. 2

VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldaner-

kenntnis der Kläger nicht analog anwendbar ist. Nach gefestigter Recht-

sprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidri-

gen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte

(BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,

831, vom 5. April 2005

- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078

m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196

Tz. 17, für BGHZ vorgesehen).

15

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen,

dass die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Voll-

streckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer nicht nur die

erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darle-

hen der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbe-

nen Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" der B-Bank. Dies hat der er-

kennende Senat bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden

Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Ver-

tragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen be-

gründet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005,

1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.

und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff.,

für BGHZ vorgesehen).

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Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-

chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 29. Juni 1996 eine

entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde.

Aus dem von den Klägern mit der B-Bank geschlossenen Darlehensver-

trag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellende

Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden An-

sprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird durch

den am 24. Januar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB),

durch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit

verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich In-

haberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Si-

cherheiten wurde, nicht berührt. Ebenso wie in den vom Senat bereits

entschiedenen Fällen ergibt sich die ursprüngliche Treuhandabrede zwi-

schen der Beklagten und der B-Bank - anders als die Kläger in ihrer Re-

vision meinen - ohne weiteres aus dem Darlehensvertrag. Dass die

Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen

sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kre-

ditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grund-

schuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertrags-

gegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern

es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung

handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine

Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Ver-

kehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet

werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Se-

natsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078

m.w.Nachw. und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).

17

Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass

für die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde

vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts

Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das

abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der

Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-

rungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005

- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005

- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).

18

c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Be-

rufungsgerichts, die Haftungsübernahme erstrecke sich auch auf Rück-

zahlungsansprüche der Beklagten, die im Falle eines Widerrufs des Dar-

lehens gemäß § 3 Abs. 1 HWiG entstehen.

19

aa) Wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung der

Hilfswiderklage der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, hat der Darle-

hensgeber im Falle des wirksamen Widerrufs gegen die Darlehensneh-

mer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausge-

zahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung

(Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002

- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00,

ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003,

2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und

vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847). Dieser Rück-

gewähranspruch wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -

angesichts der weiten Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die

persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung

gesichert (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00,

WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003,

2410, 2411, jew. m.w.Nachw.).

20

bb) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts,

dass der Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-

alkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rück-

zahlung des Kapitals verpflichtet ist und die finanzierende Bank nicht un-

ter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der Begrün-

dung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten

Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat,

BGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002

- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03,

ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). Wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat, findet § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-

rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden

sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Se-

natsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66,

vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar

2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005

- XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit handelt es

sich bei dem im Streit stehenden Darlehen.

21

(1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts,

dass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-

te üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur-

teile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom 25. Ap-

ril 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066 Tz. 50).

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(2) Dass entgegen der Auffassung der Kläger die treuhänderisch

gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung

eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von Zwi-

schenfinanzierungen gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzie-

rungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile

entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006

- XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., für BGHZ vorgesehen).

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(3) Zutreffend ist schließlich die Auffassung des Berufungsge-

richts, dass diese Rechtsprechung - anders als die Kläger gemeint ha-

ben - keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der er-

kennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR

6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ vorgesehen) im Einzelnen aus-

geführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht un-

ter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Ge-

meinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und

WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

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(a) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten

Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates

vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-

ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L

372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht

verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur

sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher

Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage

entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der

Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.

Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.

25

(b) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO

S. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ vorgesehen) ebenfalls entschieden und im

Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzah-

lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden:

EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den

Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen

der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsge-

mäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden

können.

26

(aa) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer

DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann

BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine

"richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2

Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit einer Wider-

rufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehensvertrag wie bei

einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher ge-

leisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Im-

mobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch

im deutschen Recht keine Stütze (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom

16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 29 f., für BGHZ vorgesehen).

27

(bb) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder

(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine

"richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-

hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-

rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine

tragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO

Tz. 31 f., für BGHZ vorgesehen).

28

(cc) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke

(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darle-

hensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht

belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Untergang der

empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszugehen (Se-

natsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 33, für BGHZ vorgese-

hen).

29

(dd) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.)

auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen

Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobi-

lienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten Nor-

men sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG,

der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grundsätzlich

ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat

das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die §§ 814 ff.

BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinien-

konformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im übri-

gen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock

WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Be-

reicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - für den Erwerb

einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens,

das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für begrenzte Zeit zur Ver-

fügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 BGB nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein

(BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteil vom 16. Mai 2006

- XI ZR 6/04 aaO Tz. 34 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).

30

d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen,

die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sei unzulässig, weil

die Kläger ihre Sicherungsabrede nach dem Haustürwiderrufsgesetz

wirksam widerrufen hätten und die Beklagte daher zur Rückgabe der no-

tariellen Urkunde verpflichtet sei.

31

aa) Aus Rechtsgründen ist bereits die Feststellung des Berufungs-

gerichts, die situationsbedingten Voraussetzungen eines Haustürge-

schäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. hätten vorgelegen, zu

beanstanden. Diese Feststellung beruht, wie die Beklagte in ihrer Revi-

sion zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286

Abs. 1, 523 ZPO a.F., sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu

setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Be-

weise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar

1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom 29. Ja-

nuar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557).

32

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung das Vorbringen der

Kläger zu ihren Kontakten mit dem Immobilienvermittler zugrunde gelegt.

Die Durchführung einer Beweisaufnahme hat es mit der Begründung ab-

gelehnt, die Beklagte habe den Vortrag der Kläger in prozessual nicht

erheblicher Weise bestritten. Ein Bestreiten unter Hinweis auf andere

Fälle sei nicht ausreichend gewesen; vielmehr hätte die Beklagte zum

vorliegenden Fall konkrete Erkundigungen einziehen müssen. Die hier-

gegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet (vgl. Senatsurteil

vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31).

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Zwar geht auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend

davon aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

Haustürgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. den Kunden trifft

(BGHZ 113, 222, 225). Fehlerhaft ist aber, dass das Berufungsgericht

den Vortrag der Beklagten, sie bestreite das Vorbringen der Kläger zur

Anbahnung des Darlehensvertrags, da nach ihrer Kenntnis in vergleich-

baren Fällen die Vertragsanbahnungsgespräche in den Büroräumen der

Vermittlungsgesellschaft stattgefunden hätten, nicht zum Anlass für die

Durchführung einer Beweisaufnahme genommen hat. Zu einer weiterge-

henden Substantiierung war die Beklagte von Rechts wegen nicht gehal-

ten. Ein unzulässiges pauschaliertes Bestreiten liegt in ihrem Vortrag

nicht. Ein substantiiertes Bestreiten kann vom Prozessgegner nur gefor-

dert werden, wenn der Beweis dem Behauptenden nicht möglich oder

nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsa-

chen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Das ist

anzunehmen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von

ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis

der maßgebenden Tatsachen besitzt (BGHZ 140, 156, 158 m.w.Nachw.).

Darum geht es hier nicht. Bei den von den Klägern behaupteten Gesprä-

chen mit dem Vermittler handelt es sich sämtlich um Ereignisse aus ih-

rem eigenen Wahrnehmungsbereich, die sie auch zu beweisen haben.

Das Berufungsgericht hätte daher das Bestreiten der Beklagten, die an-

ders als die Kläger an den Gesprächen vor Ort nicht selbst beteiligt war,

nicht als unerheblich unberücksichtigt lassen dürfen, sondern hätte die

angebotenen Beweise erheben und aufgrund des Ergebnisses der Be-

weisaufnahme beurteilen müssen, ob die Kläger danach aufgrund von

Gesprächen im Bereich ihres Arbeitsplatzes bzw. ihrer Privatwohnung

zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind (Senatsur-

teil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31).

34

bb) Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Das Berufungsurteil

unterliegt jedenfalls der Aufhebung, weil das Berufungsgericht rechtsfeh-

lerhaft angenommen hat, der von den Klägern erklärte Widerruf des Dar-

lehens habe auch die Sicherungsabrede erfasst mit der Folge, dass die

Vollstreckung aus der die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung

enthaltenden notariellen Urkunde vom 29. Juni 1996 unwirksam sei.

35

Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gese-

hen, dass die in Darlehensbedingungen enthaltene Sicherungszweckver-

einbarung nicht automatisch zugleich mit dem Widerruf des Darlehens-

vertrages widerrufen ist, es vielmehr entsprechender Feststellungen des

Tatgerichts bedarf (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,

WM 2003, 2410, 2411 f.). Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenom-

mene Auslegung der Schreiben der Kläger vom 8. und 29. August 2002

beruht aber - wie die Revision zu Recht beanstandet - auf revisionsrecht-

lich beachtlichen Auslegungsfehlern.

36

Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unter-

liegt im Revisionsverfahren allerdings nur der eingeschränkten Überprü-

fung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-

geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher

Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 29. März

2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom

25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688, vom 23. September

2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 und vom 18. November 2003

- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30). Das ist hier der Fall. Mit seiner Aus-

legung hat das Berufungsgericht die vom Bundesgerichtshof als Aus-

gangspunkt jeder Auslegung anerkannten Auslegungsgrundsätze der

Maßgeblichkeit des Wortlauts (st. Rspr., siehe z.B. BGHZ 121, 13, 16;

BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371,

2372; Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418,

419) und der Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien (st.

Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998,

1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863,

1864; Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418,

419) nicht beachtet.

37

Bei Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien hätte es mit

Rücksicht darauf, dass eine getroffene Sicherungsabrede in Fällen der

vorliegenden Art regelmäßig nicht nur vertragliche Erfüllungsansprüche

erfasst, sondern gerade auch Ansprüche, die - wie solche aus § 3

HWiG - als typische Folgeansprüche für den Fall der Unwirksamkeit des

Vertrags bestehen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,

WM 2003, 2410, 2411 m.w.Nachw.), von einem Widerruf der Siche-

rungsabrede nur bei einer gerade auch die Sicherungsvereinbarung un-

missverständlich einschließenden Widerrufserklärung ausgehen dürfen.

Zwar ist es grundsätzlich nicht notwendig, dass der Widerrufende sein

Schreiben ausdrücklich als "Widerruf" bezeichnet, er muss aber deutlich

zum Ausdruck bringen, dass er den betreffenden Vertrag nicht mehr gel-

ten lassen will (BGHZ 97, 351, 358; BGH, Urteil vom 29. Januar 1986

- VIII ZR 49/85, WM 1986, 480, 483). Dies setzt im Falle des Widerrufs

der Sicherungszweckerklärung eine eindeutige - gerade auf diese - be-

zogene Erklärung des Widerrufenden voraus. Es muss insbesondere

deutlich werden, dass die Sicherungsabrede zusätzlich zu dem Darle-

hensvertrag widerrufen werden soll, da regelmäßig davon auszugehen

ist, dass sie nach dem Parteiwillen gerade auch für den Fall des Wider-

rufs des Darlehensvertrags getroffen worden ist und daher auch bei des-

sen Widerruf erhalten bleiben und die nach dem Widerruf entstehenden

Rückzahlungsansprüche sichern soll (Senatsurteile vom 26. November

2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f. und vom 28. Oktober 2003

- XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411). Soll ausnahmsweise etwas an-

deres gelten, muss das klar zum Ausdruck kommen. Eine Erklärung des

Darlehensnehmers, mit der dieser die irrige Rechtsansicht vertritt, der

Widerruf des Darlehensvertrags habe zugleich die Unwirksamkeit der

Sicherungszweckerklärung zur Folge, genügt hierfür nicht, weil ein sol-

cher Automatismus gerade nicht besteht (Senatsurteile vom 28. Oktober

2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 16. Mai 2006

- XI ZR 400/03, Umdruck S. 14 Tz. 25).

38

Dies übersieht das Berufungsgericht, wenn es aus dem Gesamtzu-

sammenhang der Schreiben vom 8. und 29. August 2002 einen Widerruf

auch der Sicherungsabrede herauslesen will. Diese Schreiben enthalten

weder einzeln noch im Zusammenhang einen unmissverständlichen Wi-

derruf der Sicherungsvereinbarung. Einen ausdrücklichen Widerruf von

Vertragserklärungen enthält ohnedies nur das Schreiben vom 8. August

2002, das sich indes nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich

auf das Vorausdarlehen bezieht (ebenso zu einem entsprechenden Fall:

OLG Hamm WM 2005, 846, 848). Dies sieht auch das Berufungsgericht,

meint jedoch, aus dem Zusammenhang mit dem weiteren Schreiben der

Kläger vom 29. August 2002, mit dem diese die Auffassung vertreten,

durch den Widerruf des Darlehensvertrages sei der Rechtsgrund für die

persönliche Haftungsübernahme entfallen, einen entsprechenden Wider-

ruf auch der Sicherungsvereinbarung herleiten zu können. Damit berück-

sichtigt es weder den Wortlaut des Schreibens noch die Interessenlage

der Parteien. Das Schreiben vom 29. August 2002 enthält nämlich sei-

nem eindeutigen Wortlaut nach keine eigenständige Widerrufserklärung,

sondern beschränkt sich - wie die Revision zu Recht rügt - in der vom

Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Passage ausschließlich auf

die unrichtige Rechtsauffassung der Kläger, mit dem Widerruf des Vor-

ausdarlehens sei zugleich der Rechtsgrund für die persönliche Schuld-

übernahme nebst Vollstreckungsunterwerfung entfallen. Eine solche Er-

klärung beinhaltet - wie dargelegt - mangels ausreichender Klarheit den

Widerruf der Sicherungsabrede nicht. Der Widerruf der Kläger bezieht

sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch auf die

Sicherungszweckerklärung, die daher mit der Folge fortbesteht, dass

auch die für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Vorausdarlehens

entstandenen Rückgewähransprüche der Beklagten aus § 3 HWiG durch

die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangs-

vollstreckungsunterwerfung gesichert werden. Diese Auslegung konnte

der Senat selbst vornehmen, da hierzu weitere Tatsachenfeststellungen

nicht zu treffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01,

WM 2002, 1687, 1688 m.w.Nachw.).

39

2. Das der Vollstreckungsgegenklage stattgebende Berufungsurteil

erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend

(§ 561 ZPO). Die Kläger können sich gegen die Zwangsvollstreckung

nicht mit Erfolg auf einen ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch

berufen.

40

a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage be-

fasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unterbliebenen

Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadensersatzanspruch

der Kläger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird

zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergan-

genen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005,

2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) disku-

tiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers

vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier

vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehens-

vertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im

Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen. Hier schei-

det ein solcher Anspruch aber von vornherein aus.

41

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat

(XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen), ist ein

Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung

nämlich mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung

und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausge-

schlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - vor Abschluss des Darle-

hensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden ist. Dann hätte es

der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des

Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken

auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006,

676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl.

§ 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93;

Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/

Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede

ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96,

101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005,

477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann

ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags-

schluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflicht-

verletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1

HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er

wird in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005,

2079 Schulte und WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht

gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den

Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vor-

liegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der

kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer

Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die

er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall.

Die Entscheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-

nung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops

WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger

NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfol-

ge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der

kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der erkennen-

de Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein

Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz

von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung

nicht verursacht worden sind.

42

b) Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung

einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht bestehen nicht.

43

44

B. Revision der Kläger

Die von den Klägern begehrte Überprüfung der Entscheidung des

Berufungsgerichts über die Hilfswiderklage der Beklagten hätte aus den

vorgenannten Gründen in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Beru-

fungsurteil ist dennoch auch insoweit aufzuheben, da die Beklagte die

Hilfswiderklage von einem der Klage stattgebenden Urteil abhängig ge-

macht hatte. Diese Bedingung, die im Berufungsrechtszug eingetreten

war, ist nun wieder entfallen, da das der Klage stattgebende Urteil des

Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Prüfung nicht standgehalten

hat. Damit ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Hilfswi-

derklage die Grundlage entzogen und das Berufungsurteil ist auch inso-

weit aufzuheben als es eine Entscheidung über diese enthält (BGH, Ur-

teil vom 6. März 1996

- VIII ZR 212/94, WM 1996, 1931, 1933

m.w.Nachw.).

III.

45

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der

Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das

klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2003 - 14 O 634/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2004 - 26 U 8/04 -