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BGH Beschluss vom 28.06.2001 – I ZB 58/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 28. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 397 08 693.8
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
anti KALK
Zur Unterscheidungskraft eines als farbige Bildmarke angemeldeten Zeichens, das eine glatt beschreibende Wortfolge enthält.
BGH, Beschl. v. 28. Juni 2001 - I ZB 58/98 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß
des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespa-
tentgerichts vom 14. August 1998 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 27. Februar 1997 eingereichten Anmeldung begehrt die
Anmelderin die Eintragung des nachfolgend abgebildeten Zeichens als farbige
Bildmarke für die Waren "Wasserenthärtungsmittel für Wasch- und Spülma-
schinen, in fester, flüssiger und pastöser Form, einschließlich Tabletten, Reini-
gungsmittel für Kalkkrusten und Kalkflecken, Entkalker für Kochgeräte und Ge-
tränkemaschinen":
Die Buchstaben sind blaßgrau unterlegt und weiß umrandet, die Be-
standteile "anti" und das diesem angefügte Dreieck in roter Farbe gehalten.
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatGE
40, 240).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis der fehlenden Un-
terscheidungskraft für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:
Die angemeldete Marke bestehe aus der Wortzusammenstellung "anti
KALK" in farbiger Ausgestaltung. Bei "anti KALK" handele es sich um einen
rein beschreibenden, stark freihaltungsbedürftigen Hinweis auf Mittel, die der
Entkalkung dienten oder der Kalkbildung entgegenwirkten. Auch wenn die Be-
zeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei, entspreche sie sprachlich und be-
grifflich zahlreichen vergleichbaren, vor allem im Bereich der Reinigungs- und
Putzmittel für den Haushalt üblichen Ausdrücken zur kurzen und einprägsamen
Beschreibung der Waren. So gebe es u.a. das Produkt "Cillit antikalk" von
Benckiser, den Ajax "Anti-Streifen-Glasreiniger", einen Glasreiniger mit "Anti-
Regen-Effekt" und einen Abflußreiniger mit "Anti-Haar-Formel". Der Verkehr
habe deshalb keinen Anlaß, in der glatten Sachaussage "anti KALK" einen
Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb
zu sehen.
Die angemeldete Marke erhalte nach ihrem für die Beurteilung maßgeb-
lichen Gesamteindruck auch durch die graphische Gestaltung und die Farbge-
bung nicht die Funktion eines individuellen Unterscheidungsmittels. Die Wor-
telemente seien in einer üblichen Schriftart wiedergegeben, die Klein- bzw.
Großschreibung sei ebenso wie die unterschiedliche Farbgebung ein gängiges
und bekanntes Mittel der Hervorhebung. Auch die verwendeten Farben ergä-
ben keine willkürlich gewählte eigenwillige Farbkombination.
Die Aussage "anti KALK" werde weiterhin in beschreibender Weise
durch den kleinen roten Pfeil unterstützt, der in Richtung auf das Wort "KALK"
angeordnet sei. Sofern ein noch beachtlicher Teil des Verkehrs diesen - ohne
aufmerksame Betrachtung kaum wahrnehmbaren - Pfeil bemerke, sehe er
hierin ebenso wie in der Farbgebung des Markenworts kein eigenartiges be-
triebskennzeichnendes Merkmal.
Insgesamt nehme der Verkehr die angemeldete Marke als eine Gesamt-
heit wahr, in der die glatt beschreibende Angabe "anti KALK" so im Vorder-
grund stehe, daß der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit, die
über das in der Werbung Übliche hinausgehe, beigemessen werde.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Bildmarke fehle jede
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), hält der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von ei-
nem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterschei-
dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. v.
21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS
ARMY; Beschl. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 = WRP 2001, 31 -
Zahnpastastrang, jeweils m.w.N.). Besteht eine Marke - wie im Streitfall - aus
mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der
Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 11.5.2000
- I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die
Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den (geringen) Anforde-
rungen an die Unterscheidungskraft genügt.
2. Das Bundespatentgericht ist bei dieser Prüfung rechtsfehlerfrei zu der
Beurteilung gelangt, daß der angemeldeten Marke für die Waren des Waren-
verzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Das Bundespatentgericht hat bezüglich der Wortbestandteile der ange-
meldeten Marke, die vom Verkehr erfahrungsgemäß in erster Linie als die Mar-
ke bestimmend wahrgenommen werden, eine auch nur geringe Unterschei-
dungskraft verneint, weil es sich bei den Wörtern "anti KALK" um eine glatt be-
schreibende Angabe für die in Anspruch genommenen Waren handele. Das ist
frei von Rechtsfehlern. Enthalten nämlich die Wortbestandteile einer Marke
- wie im vorliegenden Fall - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in
Frage stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher er-
faßt wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr sie nicht
als Beschreibung von Wareneigenschaften, sondern als Warenunterschei-
dungsmittel versteht. Daran ändert auch nichts, daß die Wortbildung "anti
KALK" lexikalisch nicht nachweisbar ist, weil diese in werbeüblicher Form ge-
bildet ist.
Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere An-
nahme des Bundespatentgerichts, auch die bildlichen Elemente der angemel-
deten Marke, d.h. die Schreibweise der Wörter "anti KALK", die Farbgebung
und weiße Umrahmung der Buchstaben und des kleinen Pfeils, dessen Anord-
nung zwischen den Wörtern sowie der graue Hintergrund, begründeten keine
Unterscheidungskraft.
Das Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei von dem schon unter der
Geltung des Warenzeichengesetzes anerkannten Grundsatz ausgegangen,
daß einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden
Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungs-
kraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits
charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunfts-
hinweis sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136,
137 - NEW MAN). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltun-
gen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch
häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterschei-
dungskraft der Wörter ebensowenig aufzuwiegen, wie derartige einfache gra-
phische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungs-
kraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH, Beschl. v. 8.12.1999
- I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 f. = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl.
v. 16.11.2000 - I ZB 36/98, WRP 2001, 690, 691 = MarkenR 2001, 207
- Jeanshosentasche; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 415
= WRP 2001, 405 - SWATCH).
Auch die Annahme des Bundespatentgerichts, angesichts der in den
Wortelementen enthaltenen glatt beschreibenden Angabe über die Wirkungs-
weise der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Waren hätte es hier
eines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft, um sich
dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Ebenso kann die Feststellung, den in Rede stehenden graphi-
schen Elementen der angemeldeten Marke könne eine herkunftskennzeich-
nende Eigenart nicht beigemessen werden, weil es sich bei diesen um gängige
und bekannte Mittel der werbemäßigen Hervorhebung handele, nicht als erfah-
rungswidrig angesehen werden. Die graphischen Elemente erscheinen hier
recht blaß und sind durchweg ohne besonders hervortretende Gestaltung auf
die rein beschreibende Aussage der Wortelemente "anti KALK", diese unter-
streichend, bezogen; um so weniger können sie vom Verkehr als Herkunfts-
hinweis erfaßt werden. Soweit die Rechtsbeschwerde einzelnen dieser Ele-
mente und deren Kombination - wie z. B. der Klein- und Großschreibung der
Wörter, dem Hintergrund oder dem Pfeil - eine andere Bedeutung als das Bun-
despatentgericht zuschreibt, kann sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht gehört werden, weil sie insoweit lediglich ihre eigene Beurteilung an die
Stelle derjenigen des Tatrichters setzt.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert