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BGH Beschluss vom 11.05.2000 – I ZB 22/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 22/98

BESCHLUSS

Verkündet am: 11. Mai 2000 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 39 500 611.2

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2

Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist das Vorliegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Fehlen jeglicher Unter- scheidungskraft) und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Vorliegen eines Freihaltebe- dürfnisses) für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen.

BGH, Beschl. v. 11. Mai 2000 - I ZB 22/98 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 2. Februar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

50.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 10. Januar 1995 eingereichten

Anmeldung die Eintragung der Wortmarke

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION

für die Waren

"Computer-Software zur Verwendung auf dem Gebiet der Pro-

grammierwerkzeuge; Computer-Software auf dem Gebiet der Ent-

wurfsunterstützungswerkzeuge; Computer-Software auf dem Ge-

biet des CAE und der computerunterstützenden Software-Entwick-

lung (CASE); Computerprogramme und -hardware zur Schaffung

einer sicheren Mehr-Ebenen-Kommunikation zwischen Computern;

Terminals und Drucker für lokale Netzwerke; Computerprogramme

zur Entwicklung von Computersprachsystemen; Computerprogram-

me in Form von Compilern; sämtliche vorstehenden Waren soweit

in Klasse 9 enthalten; Bedienungsanleitungen und Benutzerhand-

bücher für die vorstehenden Waren in Klasse 9".

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-

dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-

nisses zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr

Eintragungsbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat das Zeichen aufgrund der Schutzhin-

dernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG als von der Eintragung

ausgeschlossen angesehen und zur Begründung ausgeführt:

"Rational" sei ein vom lateinischen ratio abgeleitetes Wort der deut-

schen Sprache, das sich nicht mit einem einzigen Wort deckungsgleich über-

setzen lasse und nur mit sinnähnlichen Wörtern umschrieben werden könne.

"Rational" bezeichne eine Eigenschaft, die im Sinn von logisch, verstandesbe-

tont, vernünftig, schlußfolgernd für die angemeldeten Waren des EDV-Bereichs

als Inhalts- und Qualitätsangabe beschreibend sei.

"Software" sei ein Begriff, der in die deutsche Sprache übernommen

worden sei und sich nicht direkt übersetzen lasse. Darunter würden die zum

Betrieb einer EDV-Anlage erforderlichen nicht apparativen Funktionsbestand-

teile verstanden. Dieser Zeichenteil sei nur geeignet, einen großen Teilbereich

der Waren ausdrücklich oder sinngemäß zu bezeichnen oder als Bestim-

mungs- oder Inhaltsangabe zu dienen.

"Corporation" sei auch im Deutschen bekannt und werde aufgrund sei-

ner allgemeinsprachlichen Bedeutung als "Gesellschaft" verstanden.

Die Kombination der drei isoliert nicht schutzfähigen Wörter führe nicht

zu einer Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens. Die Einzelwörter seien ihrem

ursprünglichen Sinn entsprechend aneinandergereiht. Der Kombination könne

kein individuell prägender Eindruck entnommen werden. Reine Firmenbezeich-

nungen, wie Corporation, seien als gesellschaftsrechtliche Zusätze ohne mar-

kenrechtliche Kennzeichnungskraft anzusehen. Software bezeichne den Un-

ternehmensgegenstand und werde in Verbindung mit der Gesellschaftsform

verstanden.

Das Eintragungsbegehren könne auch nicht wegen der Registrierung

des angemeldeten Zeichens in anderen Ländern Erfolg haben. Bei Wörtern,

die Bestandteil der deutschen Sprache seien, habe die ausländische Registrie-

rung keine indizielle Bedeutung. In Anbetracht von jährlich über 50.000 Mar-

kenanmeldungen könne das Deutsche Patentamt zudem die rechtliche Bewer-

tung in anderen Staaten nicht berücksichtigen.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortfolge

fehle jede Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hält der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-

mittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH,

Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl.

v. 15.7.1999 - I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 = WRP 1999, 1169 - FOR

YOU; Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999,

1167 - YES). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszu-

gehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-

Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Kann einer Wort-

marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol-

ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung

und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091

- YES).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. des § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das Zeichen

"RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION".

Das Bundespatentgericht hat im vorliegenden Fall nicht ausreichend be-

rücksichtigt, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Ge-

samtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH,

Beschl. v. 7.6.1996 - I ZB 10/94, GRUR 1996, 771, 772 = WRP 1996, 1160

- THE HOME DEPOT; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503

= WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, jeweils m.w.N.). Deshalb ist auch bei aus

mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzu-

stellen (vgl. für einen Werbeslogan: BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97,

GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best).

In diesem Zusammenhang beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht

die Annahme des Bundespatentgerichts, in dem Gesamtzeichen seien die Ein-

zelwörter in ihrem ursprünglichen Sinn aneinandergereiht und wiesen keinen

individuell prägenden Eindruck auf. Das Gesamtzeichen hat vielmehr bezogen

auf die angemeldeten Waren keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Es ist

vielmehr von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit.

Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist "RATIONAL"

nicht mit einem einzigen Wort zu übersetzen. Es kann nur mit sinnähnlichen

Wörtern verständlich gemacht werden. Sein Bedeutungsinhalt wird mit der

Übersetzung "vernünftig" nicht ausgeschöpft, sondern ist im Sinne von "lo-

gisch", "verstandesbetont", "vernünftig" und "schlußfolgernd" zu verstehen. Die

Wörter logisch (im Sinne von folgerichtig, denknotwendig), verstandesbetont,

vernünftig und schlußfolgernd sind aber für die konkret angemeldeten Waren

aus dem Bereich Computer-Software und -Hardware nicht beschreibend. Für

die gegenteilige Annahme des Bundespatentgerichts fehlen konkrete Feststel-

lungen.

Zudem bezieht sich, wie das Bundespatentgericht festgestellt hat,

"RATIONAL" in dem angemeldeten Zeichen weder auf "SOFTWARE" noch auf

"CORPORATION". Denn "RATIONAL" wird in dem Zeichen nicht als Adjektiv

zu "SOFTWARE" oder zu "CORPORATION" in Beziehung gesetzt. Besteht

aber keine gedankliche Verbindung zwischen "RATIONAL" einerseits und

"SOFTWARE CORPORATION" andererseits und weist der Zeichenbestandteil

"RATIONAL" verschiedene für die Waren nicht beschreibende Bedeutungen

auf, kommt dem angemeldeten Zeichen kein rein beschreibender Begriffsinhalt

zu. Vielmehr weist die Wortmarke aufgrund der Verknüpfung von "RATIONAL"

und "SOFTWARE CORPORATION" eine gewisse Mehrdeutigkeit und Interpre-

tationsbedürftigkeit auf, die der Annahme, dem Zeichen fehle jede Unterschei-

dungskraft, entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the

Best; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 f. = WRP 2000,

739 - Unter Uns; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 =

WRP 2000, 741 - LOGO).

2. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, an dem angemeldeten

Zeichen bestehe ein die Eintragung hinderndes Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG), hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

Das Bundespatentgericht hat die Bezeichnung "RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION" für die in Rede stehenden Waren als freihaltungsbedürftige

Sachangabe angesehen.

a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Ein-

tragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im

Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeich-

nung sonstiger Merkmale der Waren (oder Dienstleistungen) dienen können.

Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch

nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender

Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (vgl.

BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 989 = WRP 1999,

1038 - HOUSE OF BLUES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).

Auch bei der Annahme des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG hat das Bundespatentgericht nicht hinreichend beachtet, daß die

Wortfolge in ihrer Gesamtheit der Beurteilung zugrunde zu legen und keine

zergliedernde Analyse vorzunehmen ist (vgl. BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE

HOME DEPOT; Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP

1998, 185 - Active Line). Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts be-

steht insoweit auch kein Widerspruch zwischen den Entscheidungen des Bun-

desgerichtshofes "COTTON LINE" (BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93,

GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446), "THE HOME DEPOT" (BGH GRUR

1996, 771, 772) und "Active Line" (BGH GRUR 1998, 394, 396), die die Beur-

teilung der kennzeichnungsrechtlichen Unterscheidungskraft eines Fir-

menschlagwortes ("COTTON LINE") und des Schutzhindernisses nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ("THE HOME DEPOT" und "Active Line") zum Gegen-

stand haben und in denen jeweils auf das Kennzeichen in seiner Gesamtheit

oder - was dem entspricht - auf die Verbindung der Wörter abgestellt worden

ist.

Das Bundespatentgericht hat für das gesamte Zeichen einen beschrei-

benden Inhalt nicht konkret festgestellt, sondern nur für die Einzelwörter. Dies

reicht für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses des angemeldeten Zei-

chens in seiner Gesamtheit nicht aus.

Zudem enthalten auch nicht sämtliche Kennzeichenbestandteile be-

schreibende Angaben. Der Begriff "RATIONAL" ist - wovon auch das Bun-

despatentgericht ausgeht - mehrdeutig und für die Waren, für die die Marken-

anmeldung erfolgt ist, nicht warenbeschreibend (vgl. III 1 b).

Konkrete Anhaltspunkte für ein sich in der Zukunft abzeichnendes Frei-

haltebedürfnis fehlen ebenfalls.

b) Die Rechtsbeschwerde weist auch zu Recht darauf hin, das Bun-

despatentgericht habe dem Umstand, daß es sich bei dem angemeldeten Zei-

chen um eine Wortfolge der englischen Sprache handelt, die für die Anmelde-

rin nach ihrem Vorbringen in den USA und in Großbritannien eingetragen ist,

nicht die notwendige indizielle Bedeutung für das Fehlen eines Freihaltebe-

dürfnisses beigemessen (vgl. BGH GRUR 1999, 988 f. - HOUSE OF BLUES,

m.w.N.). Das Bundespatentgericht konnte die Bedeutung derartiger ausländi-

scher Eintragungen nicht unter Hinweis darauf außer acht lassen, die einzel-

nen Wörter des angemeldeten Zeichens seien Bestandteil der deutschen

Sprache. Bei diesen auf den "Premiere"-Beschluß des Bundesgerichtshofes

gestützten Erwägungen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR

1993, 746 = WRP 1994, 385) hat das Bundespatentgericht außer acht gelas-

sen, daß in der genannten Entscheidung eine indizielle Wirkung von Ausland-

seintragungen nur deswegen verneint worden ist, weil das Fremdwort "Premie-

re" mit einem von der Bedeutung in der Fremdsprache abweichenden Bedeu-

tungsgehalt in die deutsche Sprache übernommen worden ist. Eine vergleich-

bare Sachlage hat das Bundespatentgericht im vorliegenden Fall nicht festge-

stellt.

Schließlich steht der indiziellen Bedeutung derartiger Auslandseintra-

gungen auch die vom Bundespatentgericht angeführte Zahl von jährlich 50.000

Markenanmeldungen beim Deutschen Patentamt nicht entgegen. Diese abso-

lute Zahl aller Markenanmeldungen sagt nichts aus über die Anzahl der Fälle,

in denen Auslandseintragungen wegen der vorgenannten indiziellen Bedeu-

tung in Betracht zu ziehen sind, und über Schwierigkeiten bei der Bewertung

dieser Voreintragungen, zumal nach dem Vorbringen der Anmelderin eine der

im Streitfall maßgeblichen Voreintragungen im Geltungsbereich der Marken-

rechtsrichtlinie, und zwar in Großbritannien, erfolgt ist.

IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache

gemäß § 89 Abs. 4 MarkenG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher