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BGH Beschluss vom 04.07.2001 – 2 StR 247/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 247/01

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2001 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 19. Januar 2001 wird als unzulässig ver-

worfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. Januar 2001 wurde in An-

wesenheit des Angeklagten verkündet. Nach der Urteilsverkündung erklärte

der Verteidiger Rechtsmittelverzicht; die protokollierte Rechtsmittelverzichtser-

klärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Diese

Erklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zu-

rückgenommen werden.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Verzichts führen

könnten, liegen nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Rechtsmittelverzicht sei

Teil einer unzulässigen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und

Verteidigung gewesen, ist dies nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsit-

zenden, der Berichterstatterin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwalt-

schaft nicht erwiesen. Es kann offen bleiben, ob eine - nicht in die Hauptver-

handlung eingeführte und nicht protokollierte - Absprache über ein Geständnis

des Angeklagten, einen weitgehenden Verzicht auf eine Beweisaufnahme so-

wie über die konkret zu verhängende Strafe stattgefunden hat; eine bindende

Vereinbarung über einen Rechtsmittelverzicht war jedenfalls nicht Gegenstand

der vor der Hauptverhandlung geführten Gespräche. Hieran ändert nichts, daß

die Beteiligten informell davon ausgegangen sein mögen, das Urteil werde

rechtskräftig werden.

Im übrigen würde auch eine unzulässige Absprache über einen Rechts-

mittelverzicht die Wirksamkeit eines daraufhin erklärten Verzichts grundsätzlich

nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386; Senatsbeschl.

vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00). Anhaltspunkte für eine unzulässige

Willensbeeinflussung des Angeklagten sind entgegen dem Vorbringen der Re-

vision nicht gegeben.

Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirk-

sam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ

1984, 329; BGH NStZ 1997, 611 jeweils m.w.N.).

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher

unzulässig und muß verworfen werden.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer