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BGH Beschluß vom 05.07.2001 – VII ZB 2/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 2/00

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2001 durch die Rich-

ter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. De-

zember 1999 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-

gen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Der Wert der Beschwer beträgt 16.385,60 DM.

Gründe:

I.

1. Die Beklagte hat gegen ein ihr nachteiliges Urteil des Landgerichts

Würzburg rechtzeitig am 27. Juli 1999 Berufung eingelegt. Der Berufungsbe-

gründungsschriftsatz vom 27. August 1999 ist ohne Unterschrift des Prozeßbe-

vollmächtigten der Beklagten per Fax beim Oberlandesgericht Bamberg einge-

gangen. Das Original des vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen

Schriftsatzes ist am 30. August 1999 eingegangen.

2. Die Beklagte hat nach Mitteilung dieses Sachverhaltes rechtzeitig

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat unter Vorlage von eidesstattlichen

Versicherungen zur Begründung folgendes ausgeführt:

Die unterschriebene Berufungsbegründungsschrift sei am 26. August

1999 gegen 12.15 Uhr von einer Büroangestellten in den Briefkasten einge-

worfen worden. Ausweislich eines Hinweisschildes auf dem Briefkasten und der

Auskunft der Kundenberaterin der Niederlassung Würzburg der Bundespost

würden Postsendungen mit vollständiger und lesbarer Anschrift im Regelfall am

nächsten Werktag beim Empfänger ankommen. Am 27. August 1999 habe ihr

Prozeßbevollmächtigter gegen 11.00 Uhr vorsorglich beim Oberlandesgericht

Bamberg angerufen. Da der Anruf ergeben habe, daß der Schriftsatz noch

nicht vorgelegen habe, habe der Prozeßbevollmächtigte angeordnet, diesen

Schriftsatz nochmals durch Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln.

Durch ein Büroversehen sei der Schriftsatz ohne die Unterschrift des Prozeß-

bevollmächtigten gefaxt worden.

3. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück-

gewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die fristgerechte

sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Beklagte war ohne ihr Ver-

schulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.

1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ver-

schulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt,

daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er

nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen

müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände be-

kannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kön-

nen, darf er darauf vertrauen, daß die normalen Postlaufzeiten eingehalten

werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97,

NJW 1998, 1870).

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte auf die normale Post-

laufzeit von einem Tag vertrauen. Besondere Umstände, die zu einer Verlänge-

rung der normalen Postlaufzeit hätten führen können, lagen zu dem maßgebli-

chen Zeitpunkt, als der Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen wurde, nicht

vor.

2. Der mißglückte Versuch, den Berufungsbegründungsschriftsatz vor-

sorglich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln, begründet kein Ver-

schulden. Der Prozeßbevollmächtigte war, da er auf die Einhaltung der nor-

malen Postlaufzeiten vertrauen durfte, nicht verpflichtet, sich nach dem Ein-

gang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen und den Schriftsatz zusätz-

lich per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluß vom

8. April 1992 - XII ZB 34/92 = NJW-RR 1992, 1020 m.w.N.).

Thode Haß Kuffer

Kniffka Bauner