BGH Beschluß vom 12.07.2005 – VI ZB 4/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 2005
aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 11.616,52 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihre Klage teilweise abweisende Urteil des
Landgerichts vom 16. Juli 2004, das ihr am 10. August 2004 zugestellt worden
ist, mit Telefax vom 16. September 2004 Berufung eingelegt und Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, daß die Beru-
fungsschrift ausweislich der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung der Auszubildenden L. am 8. September 2004 vor 18.00 Uhr
durch Einwurf in den Briefkasten zur Post aufgegeben worden ist. Dies sei auch
in den Akten vermerkt und vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geprüft
worden. Der Schriftsatz sei offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen.
Die Akte sei am 10. September 2004 zur Fristenkontrolle durch den Pro-
zeßbevollmächtigten der Klägerin auf dessen Schreibtisch gelegt worden. Dem
Prozeßbevollmächtigten sei es aufgrund einer schweren Magen-Darm-Grippe,
an der er in der Nacht zum 10. September 2004 überraschend erkrankt sei,
unmöglich gewesen, die Frist selbst zu kontrollieren oder sich organisatorisch
um eine ausreichende Fristenkontrolle durch die Kanzlei zu kümmern.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 13. Januar 2005 den An-
trag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Es hat der Klägerin eine
schuldhafte Fristversäumnis ihres Prozeßbevollmächtigten zugerechnet. Dieser
habe versäumt, auch im Fall einer plötzlichen Erkrankung sicherzustellen, daß
ein Vertreter vorhanden ist oder vom Büropersonal zum Zwecke der Erledigung
fristgebundener Handlungen beigezogen werden kann. Gegen den am 20. Ja-
nuar 2005 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 5. Februar 2005 Rechts-
beschwerde eingelegt. Diese hat sie nach entsprechender Verlängerung der
Begründungsfrist am 14. April 2005 begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238, 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im übrigen zulässig (vgl. §§ 574 ff. ZPO). Sie ist
auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es im vorliegen-
den Fall nicht darauf an, ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hinreichend
sichergestellt hat, daß im Falle seiner plötzlichen Erkrankung ein Vertreter vor-
handen ist oder zum Zwecke der Erledigung fristgebundener Handlungen vom
Büropersonal beigezogen werden kann. Er war nämlich nicht verpflichtet, sich
nach dem Eingang des Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen und eine ge-
sonderte Fristenkontrolle durchzuführen, nachdem die Berufungsschrift wie von
der Klägerin glaubhaft gemacht, zwei Tage vor Fristablauf von seiner Büroan-
gestellten zur Post gegeben wurde und besondere Umstände, die zu einer Ver-
längerung der normalen Postlaufzeit führen könnten, ersichtlich nicht gegeben
sind. Da die normale Postlaufzeit bei Briefen erfahrungsgemäß nicht mehr als
zwei Werktage (Zustelltage) beträgt (vgl. § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV), genügte es,
die Berufungsschrift zwei Tage vor Ablauf der geltenden Berufungsfrist abzu-
senden (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Januar 2003 - X ZB 7/02 - NJW-RR 2003,
1000 und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - VersR 90, 326, BVerfG NJW
1992, 38 ff. und NJW 1994, 1854 ff.). Der Prozeßbevollmächtigte durfte auf die
Einhaltung der normalen Postlaufzeiten und den rechtzeitigen Eingang der Be-
rufungsschrift beim Berufungsgericht vertrauen (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß
vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - VersR 2004, 354, 355 m.w.N.). Zu
weiteren Vorkehrungen, um den fristgerechten Eingang eines Schriftsatzes si-
cherzustellen, war er nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet. Trifft ein An-
walt darüber hinaus Vorkehrungen zur Fristenkontrolle und unterlaufen ihm
hierbei Fehler, so ist deshalb die Versagung der Wiedereinsetzung nicht ge-
rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - aaO;
BGH, Beschluß vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00 - BRAK-Mitteilungen 2001, 215
m. Anm. Borgmann; vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92 - NJW-RR 1992, 1020,
1021 und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - VersR 1990, aaO).
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll