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BGH Urteil vom 29.05.2009 – V ZR 201/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Verkündet am: 29. Mai 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. September
2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Mit notariellem Vertrag vom 2. November 2005 kauften die Kläger von
dem Beklagten ein Baugrundstück. Der Vertrag enthält hierzu folgende, von
dem Beklagten in vielen Verträgen verwendete vorformulierte Bestimmungen:
„§ 4
Kaufpreis
…
In dem Kaufpreis sind die Kosten der Ver- und Ent- sorgungsleitungen für Schmutzwasser sowie Gas, Strom und Telekom bis an die Grundstücksgrenze bzw. zu dem Hausanschlußschacht auf dem Grundstück des Käufers, die Kosten der Ausgleichsmaßnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie die Vermessungskosten enthalten. …
straßenbaulichen
Erschließung
und
der
§ 5
Kosten der Erschließung
Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass die Erschließung nicht die Herstellung der Hausanschlüsse für Schmutzwasser, Gas (..), Strom (..) und Telekom erfaßt. Die Durchführung der Netz- und Hausanschlüsse und die Bezahlung ist Sache des Käufers.
Dies gilt ebenso für den Beitrag der Anschlußleitung/ Hausanschluß für Frischwasser gemäß Verbandsatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Mittelschwansen.
Der Notar belehrte die Parteien ausführlich über die Kostenverteilung.“
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Den Klägern wurden von dem Elektroversorgungsunternehmen und dem
Wasserbeschaffungsverband mit der Abrechnung der Hausanschlüsse auch
Baukostenzuschüsse nach den einschlägigen Verordnungen über die
Versorgungsbedingungen in Höhe von 526,18 € und 1.083,59 € in Rechnung
gestellt.
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Sie verlangen von dem Beklagten die Erstattung dieser Beträge. Das
Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Berufung nach
Durchführung einer - hinsichtlich der Zeugenaussagen nicht protokollierten -
Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte
seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4
Das Berufungsgericht entnimmt dem Kaufvertrag
im Wege der
Auslegung eine Pflicht des Beklagten, den Klägern die verauslagten
Baukostenzuschüsse zu erstatten. Diese Zuschüsse seien Teil der Kosten für
die Erstellung des Leitungsnetzes, die nach § 4 des Vertrages der Beklagte zu
tragen habe. Auf die Kläger entfielen nach § 5 des Vertrages als
Hausanschlusskosten nur die für die Herstellung der Leitungen auf ihrem
Grundstück entstehenden Kosten.
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Zweifel bei der Auslegung der nicht eindeutigen Vertragsklauseln, die
auch durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ausgeräumt worden seien,
gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten, da es sich um
vorformulierte Bestimmungen handele, die der Beklagte bereits zuvor in einer
Vielzahl von Kaufverträgen verwendet habe.
II.
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Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung
(§ 562 Abs. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht
rügt - die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen entgegen § 160 Abs. 3
Nr. 4 ZPO nicht protokolliert hat. Damit
fehlt es an der
für eine
revisionsrechtliche Prüfung notwendigen Feststellung eines Teils der
tatsächlichen Grundlagen (BGHZ 40, 84, 86; BGH, Urt. v. 21. April 1993, XII ZR
126/91, NJW-RR 1993, 1034; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02,
NJW 2003, 3057). Der Senat kann nicht prüfen, ob die Aussagen der Zeugen
von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind.
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1. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ist die Aussage eines Zeugen zu
protokollieren. Es genügt nicht, dass - wie hier - lediglich in das Protokoll
aufgenommen wird, der Zeuge habe sich zur Sache geäußert (vgl. BGH, Urt. v.
11. Juli 2001, VIII ZR 215/00, NJW 2001, 3269, 3270). Eine Protokollierung war
auch nicht entbehrlich. Es liegt weder ein Fall von § 161 Abs. 1 ZPO vor, noch
ist ersichtlich, dass die Aussagen der schon in erster Instanz vernommenen
Zeugen ohne jede Abweichung geblieben wären, so dass eine erneute
Protokollierung hätte unterbleiben können (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO).
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2. Eine Verletzung der Protokollierungspflicht hat nur dann nicht die
Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge, wenn sich der Inhalt der
Zeugenaussagen aus dem Urteil selbst klar ergibt und keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Zeuge bei der Vernehmung weitere Erklärungen
abgegeben hat, die erheblich sein könnten. Allerdings muss sich die
Wiedergabe der Aussagen dann deutlich von deren Würdigung abheben und
den gesamten Inhalt der Bekundungen erkennen lassen (BGHZ 40, 84, 86;
BGH, Urt. v. 19. September 1986, I ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201; Beschl.
v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, aaO). Daran fehlt es hier. Die Aussagen der
Zeugen finden nur im Zusammenhang mit ihrer Würdigung Erwähnung, und das
zudem offensichtlich nur auszugsweise.
III.
9
Für die erneute Befassung des Berufungsgerichts mit der Sache weist
der Senat auf folgendes hin.
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1. Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von
verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen
der beteiligten Kreise verstanden werden (Senat, Urt. v. 8. November 2002,
V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241), ist der Auslegung die Prüfung vorgeschaltet,
ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten
Sinn verstanden worden ist (Senat, Urt. v. 22. März 2002, V ZR 405/00, NJW
2002, 2102, 2103). Ist das der Fall, geht der übereinstimmende Wille der
objektiven Auslegung vor (BGHZ 113, 251, 259; Senat, Urt. v. 22. März 2002,
V ZR 405/00, aaO). Anlass für eine solche Prüfung besteht hier deswegen, weil
es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, bei dem es nicht fern
liegt, dass beide Parteien eine möglicherweise nicht ohne weiteres zu
verstehende Vertragsbestimmung übereinstimmend so verstanden haben, wie
sie von dem Notar erläutert worden ist.
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Das Berufungsgericht wird daher zunächst zu prüfen haben, ob auf
Grund der von dem Beklagten behaupteten Erläuterung durch den Notar
anzunehmen ist, dass die Parteien die Regelungen der §§ 4 und 5 des
Vertrages übereinstimmend verstanden haben. Für eine solche Annahme reicht
es aus, wenn eine Partei ihren Willen äußert und die andere Partei dies erkennt
und in Kenntnis dessen den Vertrag abschließt (Senat, Urt. v. 20. November
1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373). So kann es sein, wenn die
Beweiswürdigung ergibt, dass der Notar den Klägern erläutert hat, dass § 5 des
Vertrages so zu verstehen sei, dass die Käufer die Kosten nicht nur der
Hausanschlüsse, sondern auch für die erstmalige Erstellung der Leitungen
entstehenden Kosten zu tragen hätten, die den Grundstückseigentümern von
den Versorgungsträgern als Beiträge oder als Baukostenzuschüsse auferlegt
würden. Die von dem Beklagten gewollte Kostenverteilung wäre dann
Vertragsinhalt geworden, auch wenn die Kläger sich dieses Verständnis nicht
zu Eigen gemacht haben.
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2. Lässt sich kein übereinstimmender Wille feststellen, geht dies insoweit
zu Lasten desjenigen, der sich auf das übereinstimmende Verständnis der
Vertragsklausel berufen hat. Die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB
kommt nicht zum Tragen.
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Es ist stattdessen der Vertragsinhalt im Wege der Auslegung zu
bestimmen. Dabei ist § 305 c Abs. 2 BGB nicht schon dann anzuwenden, wenn
Streit über die Auslegung besteht. Die Norm kommt vielmehr erst zur
Anwendung, wenn nach Ausschöpfung der für die Auslegung von AGBen in
Betracht kommenden Methoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und
mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.;
BGH, Urt. v. 9. Juli 2003, IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247, 1248; Urt. v. 15.
November 2006, VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504, 506). Gegen diese
Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es von vornherein von
einer „gebotene(n) eingeschränkte(n), verbraucherfreundlichsten Auslegung
nach § 305 c Abs. 2 BGB“ ausgegangen ist.
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3. Im Rahmen der Auslegung kann auch zu prüfen sein, ob eine
Vertragsklausel gegen das Transparenzgebot verstößt, etwa unter dem
Gesichtspunkt, ob sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit
erkennen lässt, wie dies nach den Umständen zu fordern ist (BGHZ 136, 394,
401).
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, Entscheidung vom 31.07.2007 - 6 C 85/07 -
LG Kiel, Entscheidung vom 12.09.2008 - 8 S 125/07 -