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BGH Urteil vom 29.05.2009 – V ZR 201/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

V ZR 201/08

Verkündet am: 29. Mai 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. September

2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Mit notariellem Vertrag vom 2. November 2005 kauften die Kläger von

dem Beklagten ein Baugrundstück. Der Vertrag enthält hierzu folgende, von

dem Beklagten in vielen Verträgen verwendete vorformulierte Bestimmungen:

„§ 4

Kaufpreis

In dem Kaufpreis sind die Kosten der Ver- und Ent- sorgungsleitungen für Schmutzwasser sowie Gas, Strom und Telekom bis an die Grundstücksgrenze bzw. zu dem Hausanschlußschacht auf dem Grundstück des Käufers, die Kosten der Ausgleichsmaßnahme nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie die Vermessungskosten enthalten. …

straßenbaulichen

Erschließung

und

der

§ 5

Kosten der Erschließung

Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass die Erschließung nicht die Herstellung der Hausanschlüsse für Schmutzwasser, Gas (..), Strom (..) und Telekom erfaßt. Die Durchführung der Netz- und Hausanschlüsse und die Bezahlung ist Sache des Käufers.

Dies gilt ebenso für den Beitrag der Anschlußleitung/ Hausanschluß für Frischwasser gemäß Verbandsatzung des Wasserbeschaffungsverbandes Mittelschwansen.

Der Notar belehrte die Parteien ausführlich über die Kostenverteilung.“

2

Den Klägern wurden von dem Elektroversorgungsunternehmen und dem

Wasserbeschaffungsverband mit der Abrechnung der Hausanschlüsse auch

Baukostenzuschüsse nach den einschlägigen Verordnungen über die

Versorgungsbedingungen in Höhe von 526,18 € und 1.083,59 € in Rechnung

gestellt.

3

Sie verlangen von dem Beklagten die Erstattung dieser Beträge. Das

Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die Berufung nach

Durchführung einer - hinsichtlich der Zeugenaussagen nicht protokollierten -

Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen

Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte

seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4

Das Berufungsgericht entnimmt dem Kaufvertrag

im Wege der

Auslegung eine Pflicht des Beklagten, den Klägern die verauslagten

Baukostenzuschüsse zu erstatten. Diese Zuschüsse seien Teil der Kosten für

die Erstellung des Leitungsnetzes, die nach § 4 des Vertrages der Beklagte zu

tragen habe. Auf die Kläger entfielen nach § 5 des Vertrages als

Hausanschlusskosten nur die für die Herstellung der Leitungen auf ihrem

Grundstück entstehenden Kosten.

5

Zweifel bei der Auslegung der nicht eindeutigen Vertragsklauseln, die

auch durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ausgeräumt worden seien,

gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Beklagten, da es sich um

vorformulierte Bestimmungen handele, die der Beklagte bereits zuvor in einer

Vielzahl von Kaufverträgen verwendet habe.

II.

6

Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung

(§ 562 Abs. 1 ZPO), weil das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht

rügt - die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen entgegen § 160 Abs. 3

Nr. 4 ZPO nicht protokolliert hat. Damit

fehlt es an der

für eine

revisionsrechtliche Prüfung notwendigen Feststellung eines Teils der

tatsächlichen Grundlagen (BGHZ 40, 84, 86; BGH, Urt. v. 21. April 1993, XII ZR

126/91, NJW-RR 1993, 1034; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02,

NJW 2003, 3057). Der Senat kann nicht prüfen, ob die Aussagen der Zeugen

von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind.

7

1. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ist die Aussage eines Zeugen zu

protokollieren. Es genügt nicht, dass - wie hier - lediglich in das Protokoll

aufgenommen wird, der Zeuge habe sich zur Sache geäußert (vgl. BGH, Urt. v.

11. Juli 2001, VIII ZR 215/00, NJW 2001, 3269, 3270). Eine Protokollierung war

auch nicht entbehrlich. Es liegt weder ein Fall von § 161 Abs. 1 ZPO vor, noch

ist ersichtlich, dass die Aussagen der schon in erster Instanz vernommenen

Zeugen ohne jede Abweichung geblieben wären, so dass eine erneute

Protokollierung hätte unterbleiben können (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO).

8

2. Eine Verletzung der Protokollierungspflicht hat nur dann nicht die

Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge, wenn sich der Inhalt der

Zeugenaussagen aus dem Urteil selbst klar ergibt und keine Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass der Zeuge bei der Vernehmung weitere Erklärungen

abgegeben hat, die erheblich sein könnten. Allerdings muss sich die

Wiedergabe der Aussagen dann deutlich von deren Würdigung abheben und

den gesamten Inhalt der Bekundungen erkennen lassen (BGHZ 40, 84, 86;

BGH, Urt. v. 19. September 1986, I ZR 179/84, NJW 1987, 1200, 1201; Beschl.

v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, aaO). Daran fehlt es hier. Die Aussagen der

Zeugen finden nur im Zusammenhang mit ihrer Würdigung Erwähnung, und das

zudem offensichtlich nur auszugsweise.

III.

9

Für die erneute Befassung des Berufungsgerichts mit der Sache weist

der Senat auf folgendes hin.

10

1. Auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich nach

ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen sind, wie sie von

verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen

der beteiligten Kreise verstanden werden (Senat, Urt. v. 8. November 2002,

V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241), ist der Auslegung die Prüfung vorgeschaltet,

ob die Vertragsklausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten

Sinn verstanden worden ist (Senat, Urt. v. 22. März 2002, V ZR 405/00, NJW

2002, 2102, 2103). Ist das der Fall, geht der übereinstimmende Wille der

objektiven Auslegung vor (BGHZ 113, 251, 259; Senat, Urt. v. 22. März 2002,

V ZR 405/00, aaO). Anlass für eine solche Prüfung besteht hier deswegen, weil

es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, bei dem es nicht fern

liegt, dass beide Parteien eine möglicherweise nicht ohne weiteres zu

verstehende Vertragsbestimmung übereinstimmend so verstanden haben, wie

sie von dem Notar erläutert worden ist.

11

Das Berufungsgericht wird daher zunächst zu prüfen haben, ob auf

Grund der von dem Beklagten behaupteten Erläuterung durch den Notar

anzunehmen ist, dass die Parteien die Regelungen der §§ 4 und 5 des

Vertrages übereinstimmend verstanden haben. Für eine solche Annahme reicht

es aus, wenn eine Partei ihren Willen äußert und die andere Partei dies erkennt

und in Kenntnis dessen den Vertrag abschließt (Senat, Urt. v. 20. November

1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373). So kann es sein, wenn die

Beweiswürdigung ergibt, dass der Notar den Klägern erläutert hat, dass § 5 des

Vertrages so zu verstehen sei, dass die Käufer die Kosten nicht nur der

Hausanschlüsse, sondern auch für die erstmalige Erstellung der Leitungen

entstehenden Kosten zu tragen hätten, die den Grundstückseigentümern von

den Versorgungsträgern als Beiträge oder als Baukostenzuschüsse auferlegt

würden. Die von dem Beklagten gewollte Kostenverteilung wäre dann

Vertragsinhalt geworden, auch wenn die Kläger sich dieses Verständnis nicht

zu Eigen gemacht haben.

12

2. Lässt sich kein übereinstimmender Wille feststellen, geht dies insoweit

zu Lasten desjenigen, der sich auf das übereinstimmende Verständnis der

Vertragsklausel berufen hat. Die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB

kommt nicht zum Tragen.

13

Es ist stattdessen der Vertragsinhalt im Wege der Auslegung zu

bestimmen. Dabei ist § 305 c Abs. 2 BGB nicht schon dann anzuwenden, wenn

Streit über die Auslegung besteht. Die Norm kommt vielmehr erst zur

Anwendung, wenn nach Ausschöpfung der für die Auslegung von AGBen in

Betracht kommenden Methoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und

mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.;

BGH, Urt. v. 9. Juli 2003, IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247, 1248; Urt. v. 15.

November 2006, VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504, 506). Gegen diese

Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es von vornherein von

einer „gebotene(n) eingeschränkte(n), verbraucherfreundlichsten Auslegung

nach § 305 c Abs. 2 BGB“ ausgegangen ist.

14

3. Im Rahmen der Auslegung kann auch zu prüfen sein, ob eine

Vertragsklausel gegen das Transparenzgebot verstößt, etwa unter dem

Gesichtspunkt, ob sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit

erkennen lässt, wie dies nach den Umständen zu fordern ist (BGHZ 136, 394,

401).

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

AG Eckernförde, Entscheidung vom 31.07.2007 - 6 C 85/07 -

LG Kiel, Entscheidung vom 12.09.2008 - 8 S 125/07 -