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BGH Urteil vom 24.07.2001 – XI ZR 329/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeam-

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

tin

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 276 Cc, 675 Abs. 2

WpHG § 31

Zu Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Ablauf einer Opti-

onsfrist.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - XI ZR 329/00 - KG Berlin LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 24. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 6. September 2000 wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Ausgleich des

Schuldsaldos auf seinem Depoterträgniskonto in Anspruch.

Am 29. Februar 1988 eröffnete der Beklagte, ein Soziologiestu-

dent, der im Sommer 1997 die Diplomprüfung ablegte, das als Kontokor-

rent geführte Depoterträgniskonto und wickelte darüber in den folgenden

Jahren zahlreiche Wertpapiergeschäfte ab, die teilweise zu Totalverlu-

sten führten. Er erhielt von der Klägerin am 30. Dezember 1993 die Bro-

schüre "Basisinformationen über Börsentermingeschäfte" und unter-

zeichnete eine Rahmenvereinbarung über "Einzelheiten zum Abschluß

von Börsentermingeschäften" sowie die Unterrichtungsschrift der Kläge-

rin über "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermin-

geschäften". Im Januar 1994 erwarb er über die Klägerin 50 Options-

scheine aus einer japanischen DM-Industrieanleihe. Ein Optionsschein

berechtigte zum Bezug von 47,3854 Aktien des Emittenten zum Stück-

preis von 1.702 JPY.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 erinnerte die Klägerin den Be-

klagten an den bevorstehenden Verfall der Optionsscheine am

5. November 1997 und wies auf die Möglichkeiten hin, die Optionsschei-

ne zu verkaufen oder die Optionen auszuüben. In unmittelbarem An-

schluß daran heißt es im zweiten Satz des Schreibens: "Auf Grund der

aktuellen Kurslage gehen wir davon aus, daß Sie an einer Optionsaus-

übung nicht interessiert sind. Sofern Sie das Optionsrecht ausüben

möchten, erteilen Sie uns bitte Ihren Auftrag auf der beiliegenden Opti-

onserklärung ..." Ferner enthielt das Schreiben eine kurze Zusammen-

fassung der Optionsbedingungen, darunter die Angabe des Optionsprei-

ses von 1.702 JPY pro Aktie und die Mitteilung der aktuellen Börsenkur-

se in Höhe von 0,05 DM für den Optionsschein und 122 JPY für die Ak-

tie. Anschließend wird ausgeführt: "Wenn Sie Ihre Optionsscheine weder

ausüben noch bis zum letzten Handelstag verkaufen, werden wir die Op-

tionsscheine ca. 4 Wochen nach Endfälligkeit ohne weitere Anzeige an

Sie als wertlos ausbuchen. Aufgrund der Sonderbedingungen für Wert-

papiergeschäfte können wir nur bei Vorlage eines Auftrages für Sie tätig

werden. Für eine aktuelle Beratung steht Ihnen Ihr Anlageberater jeder-

zeit gerne zur Verfügung."

Dem Schreiben war eine formularmäßige Optionserklärung beige-

fügt, die der Beklagte am 9. Oktober 1997 unterzeichnete und der Kläge-

rin zuleitete. Diese ließ daraufhin die Option weisungsgemäß in Tokio

ausüben und belastete das Konto des Beklagten für 2.369 Aktien der

Emittentin zu einem Kurs von 1.702 JPY mit umgerechnet 60.155,55 DM.

Das Konto weist infolge dessen einen Schuldsaldo von 59.297,50 DM

auf.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung dieses Betrages nebst

Zinsen. Der Beklagte beruft sich darauf, daß er bei Ausübung des Opti-

onsrechts nicht mehr termingeschäftsfähig gewesen sei und dieses Ge-

schäft wegen Irrtums angefochten habe. Hilfsweise rechnet er mit einem

Schadensersatzanspruch auf, weil die Klägerin ihn fehlerhaft beraten

habe.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine

Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision ver-

folgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt: Der Kauf der Optionsscheine und die Aus-

übung der Optionsrechte seien keine unverbindlichen Börsenterminge-

schäfte. Da es sich um abgetrennte Optionsscheine aus einer DM-

Anleihe einer ausländischen Aktiengesellschaft handele, lägen Kassa-

geschäfte vor. Zudem sei der Beklagte beim Kauf der Optionsscheine

termingeschäftsfähig gewesen. Auf seine Termingeschäftsfähigkeit bei

Ausübung der Optionsrechte als Folgegeschäft komme es nicht an. Ei-

nen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1

BGB habe der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen bzw. nicht unter Be-

weis gestellt. Er habe auch keinen aufrechenbaren Schadensersatzan-

spruch wegen positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertrags-

schluß oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 WpHG. Die Klägerin

habe den Beklagten aufgrund der vorangegangenen Spekulationsge-

schäfte als einen in solchen Wertpapiergeschäften erfahrenen Anleger

ansehen dürfen. Sie habe ihre Informations- und Beratungspflicht mit

ihrem Schreiben vom 7. Oktober 1997 anlage- und anlegergerecht er-

füllt. Aus dem Schreiben gehe klar hervor, daß die Ausübung der Opti-

onsrechte angesichts des aktuellen Kurses nicht empfehlenswert sei. Die

wirtschaftliche Unsinnigkeit des Geschäfts habe die Klägerin noch da-

durch verdeutlicht, daß sie dem aktuellen Börsenkurs von 122 JPY den

Optionspreis von 1.702 JPY je Aktie gegenübergestellt habe. Die in dem

Schreiben angebotene aktuelle Beratung habe der Beklagte nicht in An-

spruch genommen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß

§ 607 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 59.297,50 DM. Sie kann die Rück-

zahlung des Überziehungskredits, den sie dem Beklagten auf seinem

Konto gewährt hat, ohne Kündigung des Kontokorrentverhältnisses ver-

langen (vgl. BGHZ 73, 207, 209).

a) Das Konto des Beklagten weist einen Saldo in Höhe von

59.297,50 DM zugunsten der Klägerin auf, weil diese es zu Recht mit

dem Aufwendungsersatz- und Provisionsanspruch gemäß §§ 670, 675

Abs. 1 BGB, 396 HGB in Höhe von 60.155,55 DM belastet hat, den sie

als Kommissionärin durch den Erwerb der Aktien für den Beklagten nach

Ausübung der Optionsrechte erworben hat.

b) Das Kommissionsgeschäft ist nicht gemäß §§ 53 Abs. 1, 60

BörsG unverbindlich. Die Ausübung der Optionsrechte war - ebenso wie

der Erwerb der Optionsscheine - kein unverbindliches Börsenterminge-

schäft. Es handelt sich vielmehr um Geschäfte mit abgetrennten Opti-

onsscheinen aus der Anleihe einer ausländischen Aktiengesellschaft, die

nach ständiger Rechtsprechung des Senats Kassageschäfte sind

(BGHZ 133, 200, 206; vgl. auch für Währungsoptionsscheine, die von

einer DM-Auslandsanleihe

abgetrennt wurden: Beschluß

vom

9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274, 275 und für abge-

trennte Aktienoptionsscheine

aus Wandelschuldverschreibungen:

BGHZ 114, 177, 179).

c) Der Beklagte hat seine Erklärung vom 9. Oktober 1997, mit der

er die Klägerin beauftragte, die Optionsrechte auszuüben, nicht wirksam

gemäß §§ 119 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB angefochten. Nach den rechts-

fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts ist er für seine bestrittene Behauptung, seine Erklä-

rung beruhe auf einem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB, beweisfäl-

lig geblieben.

2. Einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen Ver-

schuldens bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung oder gemäß

§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG hat das Berufungsge-

richt zu Recht nicht für gegeben erachtet. Die Klägerin hat gegenüber

dem Beklagten keine Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt.

a) Ob die Klägerin dem Beklagten vor Ablauf der Optionsfrist Be-

ratung oder Aufklärung schuldete (vgl. zu Beratungspflichten: BGHZ 100,

117, 118; 123, 126, 128; Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99,

WM 2000, 1441, 1442 und zu Aufklärungspflichten: Senat, Urteile vom

17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 568 und vom 11. März

1997 - XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 812), bedarf keiner Entscheidung,

weil die Klägerin etwaige Beratungs- und Aufklärungspflichten durch ihr

Schreiben vom 7. Oktober 1997 erfüllt hat.

Angesichts des drastischen Kursverfalls der Aktie der Emittentin

war das wirtschaftlich einzig sinnvolle Verhalten, das für den Beklagten

in Betracht kam, die Optionsrechte nicht auszuüben. Dies hat die Kläge-

rin dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 7. Oktober 1997 durch den

Satz: "Aufgrund der aktuellen Kurslage gehen wir davon aus, daß Sie an

einer Optionsausübung nicht interessiert sind." klar und leicht verständ-

lich mitgeteilt. Die darin enthaltene Empfehlung, die Optionsrechte nicht

auszuüben, wurde durch den weiteren Text des Schreibens bestätigt und

begründet. Aus der Mitteilung des Optionspreises je Aktie in Höhe von

1.702 JPY und des aktuellen Börsenkurses von 122 JPY ging klar her-

vor, daß die Ausübung der Option zu einem Erwerb der Aktien zu einem

den Marktpreis um mehr als das 12fache übersteigenden Preis führen

würde und deshalb den Interessen des Beklagten grob widersprach. Die

Erwähnung der beiden anderen Möglichkeiten, auf den bevorstehenden

Ablauf der Optionsfrist zu reagieren, nämlich des Verkaufs der Options-

scheine und der Ausübung der Optionsrechte, änderte an der Empfeh-

lung, die Optionsrechte nicht auszuüben, nichts. Auch die Bitte um Un-

terzeichnung und rechtzeitige Rücksendung des beigefügten Formulars,

sofern die Optionsrechte ausgeübt werden sollten, stellte die Empfeh-

lung, die Optionsrechte nicht auszuüben, entgegen der Ansicht der Re-

vision nicht in Frage. Dasselbe gilt für das beigefügte Formular, das nur

wenige Sätze umfaßt und klar erkennen läßt, daß es ein von der Emp-

fehlung der Klägerin abweichendes Verhalten betrifft.

Wenn der Beklagte den klar und leicht verständlich formulierten

Text des lediglich eine Seite umfassenden Schreibens der Klägerin vom

7. Oktober 1997 und die nur drei Sätze enthaltende Anlage gleichwohl

mißverstanden hat, so ist dies darauf zurückzuführen, daß er das

Schreiben der Klägerin, wie er selbst vorgetragen hat, lediglich überflo-

gen, d.h. teilweise nicht oder völlig unzureichend zur Kenntnis genom-

men hat. Mit einem solchen grob nachlässigen Verhalten mußte die Klä-

gerin insbesondere bei einem Akademiker wie dem Beklagten, der be-

reits seit fast 10 Jahren zahlreiche Wertpapiergeschäfte abgeschlossen

und dabei auch schon Totalverluste erlitten hatte, dem also das mit sol-

chen Geschäften verbundene Risiko bekannt war, nicht rechnen.

Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf

die Rechtsprechung des Senats zu den Aufklärungspflichten von ge-

werblichen Anlagevermittlungsgesellschaften, die das Anlegerpublikum

auch vor solchen Geschäften schützen sollen, deren schlechte Aussich-

ten es bei einiger geistiger Anstrengung vielleicht auch selbst hätte er-

kennen können (Senat, Urteile vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89,

WM 1991, 127, 128, vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124,

151, 155, vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215 und

vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310). Diese

gesteigerten Anforderungen an die Aufklärungspflichten von gewerbli-

chen Anlagevermittlungsgesellschaften, die vielfach unaufgefordert un-

erfahrenen Bürgern telefonisch Börsentermingeschäfte anbieten, sind

auf den Effektenhandel von Kreditinstituten nicht übertragbar (Senat,

Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391). Sie betreffen

inhaltlich nur Geschäfte, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenprei-

se eine realistische Gewinnchance von vornherein ausschließen. Darum

geht es hier nicht. Das Schreiben der Klägerin vom 7. Oktober 1997

diente nicht der Aufklärung vor dem - lange zurückliegenden - Erwerb

der Optionsscheine, sondern enthielt korrekte klar formulierte Informa-

tionen und eine ebensolche zutreffende Empfehlung für das zweckmäßi-

ge Verhalten bei Ablauf der Optionsfrist.

Damit hat die Klägerin auch etwaige Pflichten aus § 31 Abs. 2

Nr. 2 WpHG, der auch Bedeutung

für

Inhalt und Umfang (vor-)

vertraglicher Aufklärungspflichten hat (BGHZ 142, 345, 356), und aus

Nr. 3.2. der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-

handel vom 26. Mai 1997 (BAnz vom 3. Juni 1997, S. 6586) zur Konkre-

tisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und

Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute erfüllt.

b) Weitergehende Beratung und Aufklärung schuldete die Klägerin

dem Beklagten auch nach Eingang seiner Optionserklärung nicht. Der

Beklagte hatte sich zwar mit Ausübung der Optionsrechte für ein Vorge-

hen entschieden, das nicht ihrer Empfehlung entsprach und ihm einen

Vermögensnachteil in Höhe der Differenz zwischen Optionspreis und

Kurswert der Aktie zufügte. Dies hätte die Klägerin, deren Mitarbeitern

der aktuelle Börsenkurs der in Deutschland nur selten gehandelten japa-

nischen Aktie nicht ohne weiteres gegenwärtig sein mußte, nach Ein-

gang der Optionserklärung, die selbst keine Angaben über Optionspreis

und aktuellen Börsenkurs der Aktie enthielt, aber nur erkennen können,

wenn sie sich den Inhalt des gesamten Geschäftsvorganges einschließ-

lich ihrer Empfehlung vom 7. Oktober 1997 vergegenwärtigt hätte. Dazu

war die Klägerin nicht verpflichtet. Sie hatte dem Beklagten mit Schrei-

ben vom 7. Oktober 1997 das wirtschaftlich einzig sinnvolle Vorgehen

empfohlen und brauchte in der Folgezeit nicht zu überprüfen, ob der Be-

klagte ihrer Empfehlung folgte oder sich entgegen ihrer eindeutigen

Empfehlung anders verhielt. Da der Beklagte ihr schriftliches Angebot zu

weiterer Beratung nicht aufgegriffen hatte, war sie nicht gehalten, ihm

von sich aus erneut weitere Beratung oder Aufklärung anzubieten. Sie

konnte sich vielmehr darauf beschränken, den in der Optionserklärung

erteilten klaren Auftrag - wie geschehen - an die Optionsstelle in Tokio

weiterzuleiten, ohne ihn zu hinterfragen. Weitergehende Pflichten erga-

ben sich angesichts des vorausgegangenen Schreibens vom 7. Oktober

1997 auch nicht aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WpHG sowie aus

Nr. 4.3 Satz 3 der für Gerichte ohnehin nicht verbindlichen Richtlinie des

Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel.

III.

Die Revision des Beklagten war daher als unbegründet zurückzu-

weisen.

Nobbe Siol Bungeroth

van Gelder Joeres