Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.02.2008 – XI ZR 170/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja

Verkündet am: 19. Februar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Abs. 2 Bf, § 826 Ga WpHG § 32 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 9. September 1998)

a) § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823

Abs. 2 BGB.

b) Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlagebera- ter, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesem nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Maihold

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 5. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehler-

hafter Anlageberatung.

Im Jahr 2004

ließ sich der Kläger von der A.

mbH (nachfolgend: A. ) über eine Kapi-

talanlage beraten. Das Beratungsgespräch führte der Beklagte, der da-

malige Geschäftsführer der A. Am 17. Mai 2004 unterzeichnete der

Kläger einen Vordruck, in dem er seine zukünftige Anlagestrategie sowie

das Anlageziel wie folgt angab:

"Moderate Risikobereitschaft: Ertragserwartung klar über Kapital- marktzinsniveau, Erträge bestehend aus Gewinn, stillen Reserven und Kursgewinnen, mäßige Kursschwankungen, Anlage in ausge- wogener Mischung aus Produkten der Gruppen ... bis ..." Das heißt, erstklassige Euro-Anleihen bis Wertpapiere und Tafelge- schäfte außerhalb der Börse.

Auf Empfehlung des Beklagten unterzeichnete der Kläger sodann

u.a. eine Wertpapierbestellung über 8183 Aktien der nicht börsennotier-

ten V. AG zu einem Gesamtbetrag zuzüglich Agio in Höhe von

51.552,90 €.

Zwecks Bezahlung der Wertpapiere kündigte der Kläger seine bei-

den zur Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungsverträge und ließ

die Rückkaufswerte von über 50.000 € direkt auf ein Konto der A.

überweisen. Bereits im November 2004 wurde das Insolvenzverfahren

über das Vermögen der V. AG eröffnet; deren Aktien sind wertlos.

Im Januar 2005 hat auch die A. Insolvenz angemeldet.

Der Kläger behauptet eine Falschberatung, weil die Empfehlung

des Beklagten nicht seinen Anlagezielen entsprochen habe. Außerdem

sei er von dem Beklagten über die sichere Anlage des Kapitals in vor-

sätzlich sittenwidriger Weise getäuscht worden.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufprei-

ses von 51.552,90 € zuzüglich einer vom Kläger entrichteten Gebühr von

272,60 € Zug-um-Zug gegen Übertragung der erworbenen Aktien verur-

teilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewie-

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sen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der

Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

9

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BKR 2007, 299 ff. veröf-

fentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen

ausgeführt:

Der Kläger habe gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 Abs. 2

Nr. 1 WpHG (Vorschriften des WpHG nachfolgend in der Fassung vom

9. September 1998, soweit nichts Abweichendes angegeben) einen

Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in der zuerkannten Höhe.

Der Beklagte habe gegen § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verstoßen, indem er

dem Kläger den Erwerb der V. -Aktien empfohlen habe. Nach § 32

Abs. 2 Nr. 1 WpHG sei es den Geschäftsführern von Wertpapierdienst-

leistungsunternehmen verboten, Kunden des Unternehmens den Ankauf

von Finanzinstrumenten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung

nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimme. § 32 Abs. 2 Nr. 1

WpHG sei ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift

diene nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch und gerade

dem Schutz des Kunden gegen eine Verletzung seines Rechts auf anle-

ger- und objektgerechte Beratung.

10

Da sich eine Haftung des Beklagten bereits aus § 32 Abs. 2 Nr. 1

WpHG i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB ergebe, könne offen bleiben, ob dem

Kläger darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen

sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) ein Anspruch auf Rückzahlung

der mit der Klage geltend gemachten Beträge gegenüber dem Beklagten

zustehe.

II.

11

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsge-

richt hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen

den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG

bejaht. Es hat bereits im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft ausgeführt,

dass es sich bei § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG um ein Schutzgesetz i.S. von

13

1. Die Frage, ob die Regelungen der §§ 31, 32 WpHG Schutzge-

setz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB sind, ist streitig.

a) Von der überwiegenden Meinung wird die Schutzgesetzeigen-

schaft der §§ 31, 32 WpHG generell oder für einzelne Pflichten - wie die

aus § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG - bejaht (Assmann/Schneider/Koller, WpHG

4. Aufl. vor § 31 Rdn. 17, § 32 Rdn. 22; Schwark, Kapitalmarktrechts-

Kommentar 3. Aufl. vor § 31 WpHG Rdn. 9, § 32 WpHG Rdn. 2; Kümpel,

Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 16.11; Grundmann, in: Eben-

roth/Boujong/Joost, HGB BankR VI § 31 WpHG Rdn. 229; Frisch, in: Der-

leder/Knops/Bamberger, Handbuch des deutschen und europäischen

Bankrechts § 46 Rdn. 103; Volker Lang, Informationspflichten bei Wert-

papierdienstleistungen § 16 Rdn. 20 ff., § 18 Rdn. 6; KK-WpHG/Möllers,

§ 32 Rdn. 98; Hopt ZHR 159 (1995), 135, 160; Köndgen ZBB 1996, 361;

Drygala JZ 1997, 95, 98; Schwintowski VuR 1997, 83, 86; Balzer ZBB

1997, 260, 263; Steuer, in: Festschrift Schimansky S. 793, 799; Zimmer

JZ 2003, 22, 24). Die Gegenmeinung lehnt die Schutzgesetzeigenschaft

der §§ 31, 32 WpHG insgesamt ab (Vortmann, Aufklärungs- und Bera-

tungspflichten der Banken 8. Aufl. Rdn. 285; Waldeck, in: Cramer/

Rudolph, Handbuch

für Anlageberatung und Vermögensverwaltung

S. 647, 652; Markus Lange, Informationspflichten von Finanzdienstlei-

stern S. 307 f.; Schwennicke WM 1998, 1101, 1102; Norbert Lang ZBB

2004, 289, 295; nunmehr wohl auch Frank Schäfer WM 2007, 1872,

1874 f.; zweifelnd Horn, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 7/1304).

14

Der erkennende Senat hat diese Frage in ihrer Allgemeinheit

bisher offen gelassen und sie lediglich hinsichtlich organisatorischer

Pflichten verneint (Senatsurteile BGHZ 142, 345, 356; 147, 343, 353;

163, 311, 321; 170, 226, 232, Tz. 17; vom 24. Juli 2001 - XI ZR 329/00,

WM 2001, 1718, 1719 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03,

WM 2004, 24, 26), aber zusammenfassend ausgeführt: Schutzgesetz-

charakter i.S. des § 823 Abs. 2 BGB können die §§ 31 ff. WpHG nur ha-

ben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern

ihnen auch anlegerschützende Funktion zukommt. Ist dies der Fall, so

können sie zwar für Inhalt und Reichweite (vor-)vertraglicher Aufklä-

16

rungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein. Ihr zivilrechtlicher

Schutzbereich geht aber nicht über diese (vor-)vertraglichen Pflichten

hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständige, über die zivil-

rechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinausgehende scha-

densersatzrechtliche Bedeutung zukommt (BGHZ 170, 226, 232, Tz. 18

m.w.Nachw.).

b) Die Übertragung dieser Grundsätze auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG

führt dazu, dass dessen Schutzgesetzeigenschaft zu verneinen ist.

Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist die Eigenhaf-

tung des Vertreters im Rahmen vertraglicher Sonderverbindungen auf

Ausnahmefälle beschränkt und an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft.

§ 311 Abs. 3 BGB und § 826 BGB machen dies deutlich. Die strikte Be-

schränkung der Eigenhaftung des Vertreters im Bürgerlichen Recht wür-

de im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ausgehebelt,

wenn jede fahrlässige Verletzung einer Beratungspflicht über § 823

Abs. 2 BGB zu einer Haftung des Organs oder des Angestellten eines

Wertpapierdienstleistungsunternehmens führen würde. Die Haftungsvor-

aussetzungen für den Vertreter und den Vertragspartner als Vertretenen

wären anders als bei allen Beratungspflichtverletzungen außerhalb des

Anwendungsbereichs des WpHG identisch. Auch der nur leicht fahrlässig

handelnde Angestellte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens

würde bei einer Pflichtverletzung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ohne

weiteres stets neben dem Unternehmen als Gesamtschuldner haften. Es

würde also eine eigene, über die vorhandenen zivilrechtlichen Haftungs-

tatbestände hinausgehende schadensersatzrechtliche Anspruchsgrund-

lage geschaffen. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber dies zu

Lasten von einfachen Angestellten gewollt hat. Bereits in seinem Urteil

vom 19. Dezember 2006 hat der Senat dementsprechend ausgeführt,

den in erster Linie aufsichtsrechtlichen Regeln des WpHG komme keine

eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zu (BGHZ 170, 226,

232, Tz. 18 m.w.Nachw.).

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c) Dem kann nicht etwa unter Hinweis auf den Wortlaut des § 32

Abs. 2 Nr. 1 WpHG entgegengehalten werden, §§ 31 ff. WpHG hätten

auch anlegerschützende Funktion. Letzteres trifft zwar zu (Senatsurteil

BGHZ 142, 345, 356), besagt aber nicht, dass § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG

ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist.

18

aa) Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Schaf-

fung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte

des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint (BGHZ 66,

388, 390). Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Rege-

lungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob

es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung

des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen

Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen

Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGHZ 84, 312, 314; BGH, Urteile

vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, NJW 2005, 2923, 2924 und vom

28. März 2006

- VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2112, Tz. 17

m.w.Nachw.).

19

bb) Hierbei ist zunächst - wie oben bereits dargelegt - zu berück-

sichtigen, dass das Zivilrecht eine Vertreterhaftung wegen der Ver-

letzung vertraglicher Pflichten des Vertretenen grundsätzlich nicht kennt.

Ebenso wenig gibt es wegen vertraglicher Ansprüche gegen eine juristi-

sche Person eine allgemeine Durchgriffshaftung ihrer Organe (vgl. nur

Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB

67. Aufl.

vor

§ 21 Rdn. 12

m.w.Nachw.).

20

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich gegen eine allgemeine

deliktische Haftung für primäre Vermögensschäden entschieden hat. Der

Vermögensschutz wird im deliktischen Haftungssystem grundsätzlich nur

durch § 826 BGB gewährleistet. Diese Grundentscheidung des Gesetz-

gebers darf nicht durch eine ausufernde Annahme von Schutzgesetzen

und die Vorverlagerung des Schutzes, den § 823 Abs. 1 BGB für be-

stimmte Rechtsgüter gewährt, unterlaufen werden. Die Schutzvorausset-

zungen müssen bei hypothetischer Annahme eines Anspruchs aus § 823

Abs. 2 BGB vielmehr mit denen des § 823 Abs. 1 BGB bzw. des § 826

BGB vergleichbar sein (PWW/Schaub, BGB 2. Aufl. § 823 Rdn. 220;

s. auch Frank Schäfer WM 2007, 1872, 1873). Ohne Berücksichtigung

dessen würden die speziellen Verhaltensanforderungen bei vertraglichen

Sonderbeziehungen zu Jedermannspflichten umqualifiziert (Leisch, In-

formationspflichten nach § 31 WpHG S. 87).

21

Die Verhaltenspflicht des § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG hat keines der

in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter im Auge, sondern schützt

nur reine Vermögensinteressen des Kunden. Eine Verletzung solcher

Interessen löst einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nur bei

sittenwidrigem Verhalten und vorsätzlicher Schadenszufügung aus. Ge-

messen daran können grundsätzlich nur solche Normen des WpHG als

Schutzgesetze qualifiziert werden, die entweder nur vorsätzlich verletzt

werden können oder im Falle fahrlässiger Begehung ein sittenwidriges

Verhalten sanktionieren (Leisch aaO S. 88). Davon kann bei einer nur

(leicht) fahrlässigen Verletzung der Pflicht, keine den Kundeninteressen

nicht entsprechende Finanzinstrumente zu empfehlen, keine Rede sein.

Eine solche Pflichtverletzung darf deshalb nicht zu einer Schadenser-

satzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB führen.

22

cc) Die Inanspruchnahme des Vertreters statt des Vertragspartners

macht wirtschaftlich betrachtet überdies nur bei Zahlungsunfähigkeit

bzw. Insolvenz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Sinn. Allein

das (Vermögens-)Interesse des Anlegers nach einem weiteren Haften-

den beim Ausfall des Unternehmens kann jedoch keine Grundlage für die

Schaffung einer neuen deliktischen Anspruchsgrundlage sein, die es

rechtfertigen könnte, das Organ oder den Angestellten des Vertragspart-

ners bei einer auch bloß leicht fahrlässigen Verletzung der Vermögensin-

teressen des Anlegers als Ersatzschuldner einspringen zu lassen. Nichts

spricht dafür, Organe und Angestellte von Wertpapierdienstleistungsun-

ternehmen insoweit schlechter zu stellen als Organe und Angestellte von

Unternehmen, die keine Wertpapiere oder andere Finanzmarkttitel emp-

fehlen.

23

dd) Gegen eine eigene Schadensersatzpflicht von Organen und

Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei einer

fahrlässigen Beratungspflichtverletzung spricht weiter die getroffene Ver-

jährungsregelung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37a WpHG ver-

jähren nur Ansprüche aus einer Beratungspflichtverletzung gegen das

Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst in drei Jahren von dem

Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf fahrlässigem Ver-

halten beruhende Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 32 Abs. 2

Nr. 1 WpHG gegen Organe und Angestellte des Unternehmens würden

von § 37a WpHG nicht erfasst. Für sie würde nach §§ 195, 199 BGB die

dreijährige relative Verjährungsfrist gelten, die mit dem Schluss des Jah-

res beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von

den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners

Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müs-

sen (Frank Schäfer WM 2007, 1872, 1874). Der vom Gesetzgeber

verfolgte Zweck, die Haftung von Anlageberatern durch die kurze

Verjährung zu begrenzen, um so ihre Bereitschaft zu stärken, den Anle-

gern

vermehrt

risikoreiche Kapitalanlagen

zu empfehlen

(vgl.

BT-Drucks. 13/8933 S. 59, 96; BGHZ 162, 306, 312), spricht dagegen,

Organe und Angestellte eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens

verjährungsrechtlich schlechter zu stellen als das Unternehmen selbst

und eine Schadensersatzklage gegen sie selbst dann noch durchgreifen

zu lassen, wenn der Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen

selbst verjährt und nicht mehr durchsetzbar ist. Hinzu kommt, dass das

Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei einer fahrlässigen Falschbe-

ratung von Angestellten und Organen im Wege des Gesamtschuldner-

ausgleichs nach § 426 Abs. 2 BGB im Ergebnis auch dann noch haften

würde, wenn der Direktanspruch gegen das Unternehmen nach § 37a

WpHG verjährt ist, weil dem Ausgleichsanspruch die Verjährung des An-

spruchs des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen nicht entgegen-

steht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 426 Rdn. 3 m.w.Nachw.).

Das würde dazu führen, dass die Verjährungsregelung des § 37a WpHG

im Ergebnis obsolet wäre. Dem steht der Wille des Gesetzgebers entge-

gen, im Wertpapierhandel bei fahrlässiger Falschberatung durch eine

kurze Verjährungsfrist schnell Rechtssicherheit herzustellen.

24

ee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger

auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass ein Emittent von Wertpapie-

ren, der gegen seine Verpflichtung aus § 15 Abs. 1 bis 4 WpHG (in der

Fassung vom 21. Juni 2002) verstößt, nur unter den Voraussetzungen

der §§ 37b und 37c WpHG (in der Fassung vom 21. Juni 2002) scha-

densersatzpflichtig ist und §§ 31 ff. WpHG keine entsprechende Rege-

lung enthalten. § 15 WpHG und §§ 31 ff. WpHG stehen in keinem die

Vergleichbarkeit der Haftungssituation rechtfertigenden thematischen

Zusammenhang. Die Person und Funktion des Pflichtigen sind ebenso

unterschiedlich wie der Kreis der Geschützten, der Pflichtengrund, der

Pflichteninhalt und der Schutzzweck. Für den auch von einem Teil der

Literatur (Assmann/Schneider/Koller, WpHG 4. Aufl. vor § 31 Rdn. 17;

Volker Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen § 6

Rdn. 22 ff.) gezogenen Umkehrschluss fehlt danach jede Grundlage

(Leisch aaO S. 92; Wienecke Discount-Broking und Anlegerschutz

S. 97).

25

2. Das Berufungsurteil lässt sich daher mit der gegebenen Be-

gründung nicht halten.

III.

26

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage des streitigen Parteivortrages

des Klägers kommt zwar ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in

Betracht. Das Berufungsgericht hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schä-

digung des Klägers durch den Beklagten aber offen gelassen.

27

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer fehlerhaften Anla-

geberatung durch den Beklagten ausgegangen. Die vom Beklagten emp-

fohlenen Produkte waren weder anleger- noch objektgerecht. Das Beru-

fungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Empfehlung des

Erwerbs ausschließlich von V. -Aktien nicht der dokumentierten

Anlagestrategie und dem Anlageziel des Klägers entsprach. Der Kläger

hatte lediglich eine moderate Risikobereitschaft angegeben und sich da-

mit für eine ausgewogene Mischung aus sicheren und spekulativen An-

lageprodukten entschieden. Dem widersprach die ausschließliche Emp-

fehlung von Aktien eines einzigen Emittenten, die nicht börsennotiert und

damit besonders riskant waren. Das Berufungsgericht hat ebenfalls

rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Empfehlung auch deswegen falsch

war, weil der Kläger an Stelle der gekündigten Lebensversicherungen

eine adäquate zusätzliche Altersvorsorge erwerben wollte. Ausschließ-

lich spekulative Produkte sind dafür ungeeignet.

28

2. Die der A. gemäß § 278 BGB zuzurechnende Falschbera-

tung kann zugleich einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten

persönlich aus § 826 BGB begründen.

29

a) Ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwid-

rige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anle-

gers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist dem Anleger wegen vorsätzli-

cher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl.

BGH, Urteile vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, WM 1992, 1812, 1823

und vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1769; KK-WpHG/

Möllers § 32 Rdn. 100 m.w.Nachw.). Wird die Empfehlung aufgrund grob

fahrlässigen Verhaltens leichtfertig in unrichtiger Weise abgegeben, ist

sie dann als sittenwidrig zu werten, wenn sie erkennbar für die Ent-

schließung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener

Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anle-

gers abgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90,

WM 1992, 1812, 1823 m.w.Nachw.).

30

b) Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers hat der

Beklagte ihm gesagt, die A. werde das Kapital in gemischten Aktien-

fonds anlegen. Bei der V. AG handele es sich um einen solchen

gemischten Aktienfonds. Hinsichtlich der voll bezahlten Aktien bestehe

kein Totalausfallrisiko. Wenn dieser Vortrag zutrifft, hat der Beklagte den

Kläger vorsätzlich über die Art und das Risiko der empfohlenen Aktien

getäuscht und damit eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung began-

gen. Ebenfalls eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kann die vom

Kläger vorgetragene und unter Beweis gestellte Behauptung begründen,

der Beklagte habe ihm einen Wertzuwachs von 50.000 € auf 75.000 €

binnen zehn Jahren garantiert. In diesem Zusammenhang kann auch von

Bedeutung sein, dass der Beklagte nach seinem Vortrag dem Kläger ei-

ne Wertsteigerung von 14% auf den Kaufpreis innerhalb von zwölf

Monaten ab dem auf den Spätherbst 2004 geplanten Börsengang der

V. AG zugesichert hat, die durch ein Sicherungskonzept garan-

tiert sei.

IV.

31

Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)

und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Maihold

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.01.2006 - 5 O 267/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2006 - 21 U 15/06 -