Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 26.07.2001 – III ZR 243/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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BGB § 839 Cb

Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks obliegen dem Versteige-

rungsgericht grundsätzlich keine Amtspflichten gegenüber dem Zedenten

eines zur Sicherheit an den Vollstreckungsgläubiger abgetretenen Grund-

pfandrechts.

BGH, Beschluß vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 - Kammergericht

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Revision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 18. Juli 2000 - 9 U 1646/99 - wird nicht

angenommen.

Die Klägerin zu 1 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen

einer angeblichen Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers bei der Durchfüh-

rung eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Die Klägerin war Inhaberin einer

ihr

zur

Sicherheit

abgetretenen

ursprünglichen

Gesamt-

Eigentümergrundschuld über 10 Mio. DM an drei wirtschaftlich zusammenge-

hörenden Grundstücken. Zur Absicherung eines von ihr aufgenommenen Dar-

lehens trat sie die Grundschuld weiter an die kreditgebende Bank ab, die spä-

ter aus einem vorrangigen Grundpfandrecht von nominal 14 Mio. DM die

Zwangsversteigerung der Grundstücke betrieb. Der aufgrund des ersten Ver-

steigerungstermins für ein Gesamtgebot von 25 Mio. DM erteilte Zuschlag wur-

de auf sofortige Beschwerde der Schuldnerin rechtskräftig aufgehoben und der

Zuschlag versagt, weil der Rechtspfleger die Bieterstunde für die Einzel- und

Gesamtausgebote nicht gleichzeitig geschlossen hatte (LG Berlin RPfleger

1995, 80). In einem zweiten Versteigerungstermin wurden die Grundstücke für

nur noch 19,5 Mio. DM zugeschlagen. Da dieser Erlös zur Tilgung der Darle-

hensschuld der Klägerin nicht ausreichte, nahm die Bank sie persönlich auf

Ausgleich des Restbetrags in Anspruch und erlangte in einem Vorprozeß ein

rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von rund 3.164.000 DM nebst Zinsen. Die

nunmehr erhobene Amtshaftungsklage der Klägerin ist in beiden Vorinstanzen

ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Schadensersatzan-

spruch weiter.

II.

Eine Annahme der Revision ist nicht geboten. Die Sache hat keine

grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht

auf Erfolg (§ 554 b ZPO; BVerfGE 54, 277).

1.

Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG)

scheitert, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, jedenfalls

daran, daß dem Versteigerungsgericht keine Amtspflichten gegenüber der Klä-

gerin oblagen, sie also insoweit nicht durch § 839 BGB geschützte "Dritte" war.

a) Die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Drit-

ten" im Sinne des § 839 BGB gehört, beantwortet sich nach ständiger Recht-

sprechung des Senats danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig

allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschä-

digten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden

und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts

ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange

nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-

schützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter

Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen

gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weni-

ger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine

besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschä-

digten "Dritten" bestehen (BGHZ 110, 1, 9; 134, 268, 276; 137, 11, 15; s. auch

Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - WM 2001, 872, 873, für

BGHZ bestimmt).

b) In den Schutzbereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grund-

stücks bestehenden Amtspflichten haben das Reichsgericht und der Senat ne-

ben den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten (vgl. zum Vollstrek-

kungsschuldner zuletzt Senatsurteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW

2000, 3358, 3359) zwar auch die Bieter (Senatsurteil vom 21. März 1991

- III ZR 118/89 - NJW 1991, 2759, 2760) und insbesondere den Meistbietenden

einbezogen (RGZ 129, 23, 25 f.; 154, 397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und

1836; Senatsurteil vom 21. April 1958 - III ZR 218/56 - VersR 1958, 384, 385;

s. auch Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 - VersR 1987, 256, 257

= WM 1987, 52, 53; bei dem vom Berufungsgericht und auch in der Literatur

[Soergel/Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 179] erwähnten "Nichtbietenden"

dürfte es sich hingegen um einen Druckfehler beim Abdruck der Entscheidung

RG HRR 1932 Nr. 1836 handeln). Das beruht aber wesentlich auf der Erwä-

gung, daß der Meistbietende durch das Zwangsversteigerungsgesetz gleich-

falls mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Hieran fehlt es bei einem nur schuld-

rechtlich zum Vollstreckungsgläubiger in Beziehung Stehenden und durch das

Vollstreckungsverfahren lediglich mittelbar Betroffenen. Aus diesem Grunde

hat das Reichsgericht in einem Fall, in dem sich der Geschädigte gegenüber

dem Vollstreckungsgläubiger für eine Darlehensschuld verbürgt und der

Hauptschuldner dem Gläubiger zur weiteren Sicherheit eine Hypothek verpfän-

det hatte, dem Bürgen den Schutz des § 839 BGB versagt (RGZ 151, 175, 177

ff.; ebenso bereits RGZ 138, 209, 210 hinsichtlich einer Ausfallbürgschaft; vgl.

ferner zur Mobiliarvollstreckung RGZ 140, 43, 45; 147, 142, 143; 151, 109,

113). Bei der Sicherungsabtretung eines auf dem später zwangsversteigerten

Grundstück lastenden Grundpfandrechts verhält es sich nicht entscheidend

anders. Ungeachtet der fiduziarischen Natur des Rechtsverhältnisses zwischen

Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehen zwischen beiden grund-

sätzlich ebenfalls nur schuldrechtliche Beziehungen, während nach außen der

Sicherungsnehmer alleiniger Rechtsinhaber ist. Daran ändert auch der Um-

stand nichts, daß die Rechtsprechung der treuhänderischen Bindung des Si-

cherungsnehmers in einzelnen Beziehungen Außenwirkung zuerkennt, dem

Sicherungsgeber beispielsweise ein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO bei

einer Zwangsvollstreckung in das Sicherungsgut einräumt (vgl. BGHZ 72, 141,

143 ff.). Am Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundstücks nimmt als

Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger allein der Sicherungsnehmer teil.

Schon aus der prozessualen Natur der dem Versteigerungsgericht obliegenden

Amtspflichten ergibt sich aber, daß dessen Verpflichtung zur gesetzmäßigen

Abwicklung des Versteigerungsverfahrens sich in aller Regel auf die unmittel-

bar an diesem Verfahren beteiligten Personen beschränkt, denen hierbei auch

bestimmte prozessuale Rechte zustehen, hingegen nicht auf Außenstehende

und nur mittelbar schuldrechtlich vom Verfahren Betroffene.

2.

Auch im übrigen läßt die angefochtene Entscheidung keine durchgrei-

fenden Rechtsfehler erkennen.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke