BGH Beschluß vom 26.07.2001 – III ZR 243/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
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BGB § 839 Cb
Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks obliegen dem Versteige-
rungsgericht grundsätzlich keine Amtspflichten gegenüber dem Zedenten
eines zur Sicherheit an den Vollstreckungsgläubiger abgetretenen Grund-
pfandrechts.
BGH, Beschluß vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Revision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 18. Juli 2000 - 9 U 1646/99 - wird nicht
angenommen.
Die Klägerin zu 1 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen
einer angeblichen Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers bei der Durchfüh-
rung eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Die Klägerin war Inhaberin einer
ihr
zur
Sicherheit
abgetretenen
ursprünglichen
Gesamt-
Eigentümergrundschuld über 10 Mio. DM an drei wirtschaftlich zusammenge-
hörenden Grundstücken. Zur Absicherung eines von ihr aufgenommenen Dar-
lehens trat sie die Grundschuld weiter an die kreditgebende Bank ab, die spä-
ter aus einem vorrangigen Grundpfandrecht von nominal 14 Mio. DM die
Zwangsversteigerung der Grundstücke betrieb. Der aufgrund des ersten Ver-
steigerungstermins für ein Gesamtgebot von 25 Mio. DM erteilte Zuschlag wur-
de auf sofortige Beschwerde der Schuldnerin rechtskräftig aufgehoben und der
Zuschlag versagt, weil der Rechtspfleger die Bieterstunde für die Einzel- und
Gesamtausgebote nicht gleichzeitig geschlossen hatte (LG Berlin RPfleger
1995, 80). In einem zweiten Versteigerungstermin wurden die Grundstücke für
nur noch 19,5 Mio. DM zugeschlagen. Da dieser Erlös zur Tilgung der Darle-
hensschuld der Klägerin nicht ausreichte, nahm die Bank sie persönlich auf
Ausgleich des Restbetrags in Anspruch und erlangte in einem Vorprozeß ein
rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von rund 3.164.000 DM nebst Zinsen. Die
nunmehr erhobene Amtshaftungsklage der Klägerin ist in beiden Vorinstanzen
ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Schadensersatzan-
spruch weiter.
II.
Eine Annahme der Revision ist nicht geboten. Die Sache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht
auf Erfolg (§ 554 b ZPO; BVerfGE 54, 277).
1.
Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG)
scheitert, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, jedenfalls
daran, daß dem Versteigerungsgericht keine Amtspflichten gegenüber der Klä-
gerin oblagen, sie also insoweit nicht durch § 839 BGB geschützte "Dritte" war.
a) Die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Drit-
ten" im Sinne des § 839 BGB gehört, beantwortet sich nach ständiger Recht-
sprechung des Senats danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig
allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschä-
digten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden
und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts
ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange
nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-
schützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter
Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen
gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weni-
ger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine
besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschä-
digten "Dritten" bestehen (BGHZ 110, 1, 9; 134, 268, 276; 137, 11, 15; s. auch
Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - WM 2001, 872, 873, für
BGHZ bestimmt).
b) In den Schutzbereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grund-
stücks bestehenden Amtspflichten haben das Reichsgericht und der Senat ne-
ben den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten (vgl. zum Vollstrek-
kungsschuldner zuletzt Senatsurteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW
2000, 3358, 3359) zwar auch die Bieter (Senatsurteil vom 21. März 1991
- III ZR 118/89 - NJW 1991, 2759, 2760) und insbesondere den Meistbietenden
einbezogen (RGZ 129, 23, 25 f.; 154, 397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und
1836; Senatsurteil vom 21. April 1958 - III ZR 218/56 - VersR 1958, 384, 385;
s. auch Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 - VersR 1987, 256, 257
= WM 1987, 52, 53; bei dem vom Berufungsgericht und auch in der Literatur
[Soergel/Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 179] erwähnten "Nichtbietenden"
dürfte es sich hingegen um einen Druckfehler beim Abdruck der Entscheidung
RG HRR 1932 Nr. 1836 handeln). Das beruht aber wesentlich auf der Erwä-
gung, daß der Meistbietende durch das Zwangsversteigerungsgesetz gleich-
falls mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Hieran fehlt es bei einem nur schuld-
rechtlich zum Vollstreckungsgläubiger in Beziehung Stehenden und durch das
Vollstreckungsverfahren lediglich mittelbar Betroffenen. Aus diesem Grunde
hat das Reichsgericht in einem Fall, in dem sich der Geschädigte gegenüber
dem Vollstreckungsgläubiger für eine Darlehensschuld verbürgt und der
Hauptschuldner dem Gläubiger zur weiteren Sicherheit eine Hypothek verpfän-
det hatte, dem Bürgen den Schutz des § 839 BGB versagt (RGZ 151, 175, 177
ff.; ebenso bereits RGZ 138, 209, 210 hinsichtlich einer Ausfallbürgschaft; vgl.
ferner zur Mobiliarvollstreckung RGZ 140, 43, 45; 147, 142, 143; 151, 109,
113). Bei der Sicherungsabtretung eines auf dem später zwangsversteigerten
Grundstück lastenden Grundpfandrechts verhält es sich nicht entscheidend
anders. Ungeachtet der fiduziarischen Natur des Rechtsverhältnisses zwischen
Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehen zwischen beiden grund-
sätzlich ebenfalls nur schuldrechtliche Beziehungen, während nach außen der
Sicherungsnehmer alleiniger Rechtsinhaber ist. Daran ändert auch der Um-
stand nichts, daß die Rechtsprechung der treuhänderischen Bindung des Si-
cherungsnehmers in einzelnen Beziehungen Außenwirkung zuerkennt, dem
Sicherungsgeber beispielsweise ein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO bei
einer Zwangsvollstreckung in das Sicherungsgut einräumt (vgl. BGHZ 72, 141,
143 ff.). Am Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundstücks nimmt als
Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger allein der Sicherungsnehmer teil.
Schon aus der prozessualen Natur der dem Versteigerungsgericht obliegenden
Amtspflichten ergibt sich aber, daß dessen Verpflichtung zur gesetzmäßigen
Abwicklung des Versteigerungsverfahrens sich in aller Regel auf die unmittel-
bar an diesem Verfahren beteiligten Personen beschränkt, denen hierbei auch
bestimmte prozessuale Rechte zustehen, hingegen nicht auf Außenstehende
und nur mittelbar schuldrechtlich vom Verfahren Betroffene.
2.
Auch im übrigen läßt die angefochtene Entscheidung keine durchgrei-
fenden Rechtsfehler erkennen.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke