BGH Urteil vom 01.02.2001 – III ZR 193/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 1. Februar 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
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BGB § 839 Cb
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmi-
intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen
hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens
als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Recht-
sprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990,
2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").
BGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Eigentümerin von zwei in einem Sanierungsgebiet der
erstbeklagten Gemeinde belegenen Grundstücken. Sie verkaufte diese Grund-
stücke zusammen mit einem dritten zum Gesamtpreis von 990.000 DM. Der
beurkundende Notar, der bei der Beklagten zu 1 den Antrag auf sanierungs-
rechtliche Genehmigung stellte, erklärte, daß auf das eine Grundstück ein
Kaufpreis von 380.000 DM und auf das andere ein solcher von 350.000 DM
entfalle.
Die Beklagte beauftragte den zuständigen Gutachterausschuß, eine Be-
hörde des zweitbeklagten Landes, mit der Prüfung der Kaufpreise, um über die
Genehmigung entscheiden zu können. Der Gutachterausschuß ermittelte für
das Grundstück, dessen Kaufpreis mit 380.000 DM angegeben worden war,
einen Verkehrswert von 244.000 DM und für das andere einen solchen von
250.000 DM. Daraufhin versagte die Beklagte zu 1 durch Bescheid vom 17.
Mai 1991 die Genehmigung mit der Begründung, die vereinbarten Kaufpreise
von 380.000 DM und 350.000 DM wichen so deutlich von den Verkehrswerten
von 244.000 DM und 250.000 DM ab, daß eine wesentliche Erschwerung der
Sanierung vorliege.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage zum Verwal-
tungsgericht. Dieses holte das Gutachten eines Bausachverständigen ein, der
zu Verkehrswerten von 460.000 DM und 480.000 DM gelangte. Da aufgrund
dieser Feststellungen die Annahme, die vereinbarten Kaufpreise lägen deutlich
über den Verkehrswerten, nicht gerechtfertigt war, hob das Verwaltungsgericht
durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 22. März 1994 den Bescheid der
Beklagten zu 1 vom 17. Mai 1991 auf und verpflichtete sie, der Klägerin die
sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Amtshaftungsansprüche
gegen die Beklagte zu 1 wegen rechtswidriger Versagung der sanierungsrecht-
lichen Genehmigung und gegen den Beklagten zu 2 wegen Erstattung unrichti-
ger Verkehrswertgutachten geltend. Ihren auf 350.875,31 DM nebst Zinsen
bezifferten Schaden erblickt sie im wesentlichen in der Verzögerung der Ver-
tragsabwicklung und in den darauf beruhenden weiteren Zinsbelastungen so-
wie in Schäden bei der Verwertung von Sicherheiten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revisi-
on verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Eine Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) des zweitbeklagten
Landes läßt sich nicht mit der von den Vorinstanzen gegebenen Begründung
verneinen, der Gutachterausschuß habe bei der - möglicherweise unrichtigen -
Wertermittlung keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin als einem ge-
schützten "Dritten" verletzt.
1.
Die Grundstücksveräußerung bedurfte der schriftlichen Genehmigung
einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2253). Die Genehmigung durfte nur versagt werden, wenn Grund zu der An-
nahme bestand, daß der Rechtsvorgang die Durchführung der Sanierung un-
möglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der
Sanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 Abs. 2 BauGB). Eine wesentliche Er-
schwerung der Sanierung in diesem Sinne lag bei der rechtsgeschäftlichen
Veräußerung auch dann vor, wenn der Kaufpreis für die Grundstücke über dem
Wert lag, der sich ohne Berücksichtigung derjenigen Werterhöhungen ergeben
hätte, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorberei-
tung oder ihre Durchführung eingetreten waren (§ 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
BauGB). Die Einschaltung des Gutachterausschusses durch die für die Ent-
scheidung über den Genehmigungsantrag zuständige Gemeinde, die Beklagte
zu 1, diente der Überprüfung, ob bei den Grundstücken der Klägerin ein sol-
chermaßen überhöhter Kaufpreis vereinbart worden war.
2.
Unter den Parteien steht außer Streit, daß der Gutachterausschuß in der
Trägerschaft des beklagten Landes steht; denn seine Mitglieder werden vom
Innenministerium ernannt (§ 3 der Schleswig-Holsteinischen Verordnung vom
6. Dezember 1989 GVBl. S. 181), auch wenn die Ausschüsse jeweils für den
Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gebildet werden. Haf-
tende Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG ist dementsprechend das Land.
3.
Wie beiden Vorinstanzen zuzugeben ist, steht ihre Auffassung, der Gut-
achterausschuß habe keine drittgerichteten Amtspflichten zugunsten der Klä-
gerin wahrzunehmen gehabt, im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtspre-
chung, insbesondere dem Urteil im "Gewerbeaufsichtsamts-Fall" (vom 5. Juli
1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013). Das Ergebnis der Begutachtung war
für die Beklagte zu 1 nicht bindend und nahm ihr die Verantwortung für die
Entscheidung über die Genehmigung nach § 145 BauGB nicht ab. Nach der
bisherigen Betrachtungsweise war somit die Einschaltung des Gutachteraus-
schusses durch die Beklagte zu 1 ein rein behördeninterner Vorgang ohne Au-
ßenwirkung.
4.
An diesen Grundsätzen vermag der Senat indessen nicht mehr uneinge-
schränkt festzuhalten. Bei der Bestimmung des Kreises der geschützten "Drit-
ten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeweils zu prüfen, ob gerade das
im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestim-
mung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach vor allem
darauf an, ob bei der betreffenden Amtshandlung in qualifizierter und zugleich
individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar ab-
gegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Senatsurteil BGHZ 108,
224, 227). Diese Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der
Klägerin als Verkäuferin wurde hier für den Gutachterausschuß dadurch be-
gründet, daß er die tatsächliche Beurteilungsgrundlage für die abschließende
Entscheidung der Beklagten zu 1 über den Genehmigungsantrag schuf und
schaffen sollte. Die haftungsrechtliche Ordnung kann nicht daran vorbeigehen,
daß die Aufklärung des relevanten Sachverhaltes in solchen Fällen tatsächlich
arbeitsteilig erfolgt und die Stellungnahme einer Fachbehörde unter diesen
Umständen die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens gewinnt und
dieses ersetzt. Indem die von der zuständigen Behörde eingeschaltete Fach-
behörde auf der Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens ihr überlegenes
Fachwissen in die zu treffende Entscheidung einbringt, gewinnt ihre Mitwirkung
- ihr erkennbar - im Verhältnis zum Bürger eine über die innerbehördliche Be-
teiligung hinausgehende Qualität. Sie ist dann ebenso wie die nach außen tätig
werdende Behörde gehalten, bei der Ausübung des Amtsgeschäfts auch die
Interessen des betroffenen Bürgers zu wahren. In diesen Fällen wirken die
Amtspflichten der Fachbehörde in den Schutzbereich der Amtspflichten, welche
die zur Endentscheidung berufene Behörde dem Bürger gegenüber wahrzu-
nehmen hat, hinein und erlangen ihrerseits drittschützenden Gehalt. Damit ist
zugleich die Parallelwertung zu den Fallgestaltungen vollzogen, in denen nach
der Rechtsprechung für den Bereich privatrechtlicher Rechtsbeziehungen an-
erkannt ist, daß die Beauftragung eines Sachverständigen Schutzwirkung zu-
gunsten eines Dritten entfalten kann, gegenüber dem der Auftraggeber von
dem Gutachten Gebrauch machen will. Diese Schutzwirkung kann unmittelbare
Schadensersatzansprüche des Dritten gegen den Sachverständigen begrün-
den (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 378; s. auch BGH, Urteil vom 14. November
2000 - X ZR 203/98, zur Veröffentlichung vorgesehen; zusammenfassend Zu-
gehör NJW 2000, 1601). Dem entspricht es, daß in den hier in Rede stehenden
Fällen auch die Drittgerichtetheit von Amtspflichten einer intern eingeschalte-
ten sachverständigen Fachbehörde nicht verneint werden kann, wenn - wie
hier - der zur Begutachtung herangezogenen Behörde klar sein muß, daß ihre
Stellungnahme die Rechtsposition eines bestimmten Dritten tangiert. Dabei tritt
die Haftung unabhängig davon ein, ob auch die nach außen tätig werdende
Behörde ihrerseits haftet. Wird beim Zusammenwirken mehrerer Behörden ein
Dritter geschädigt, so ist die Drittgerichtetheit für jede der in Betracht kommen-
den Amtspflichten eigenständig zu bestimmen. Fragen der Subsidiarität, wie
sie im Bereich der vertraglichen Haftung eine Rolle spielen können (vgl. BGHZ
70, 327, 330), stellen sich insoweit nicht.
5.
Dementsprechend kann die Klageabweisung gegen das zweitbeklagte
Land nicht bestehenbleiben. Vielmehr bedarf es nunmehr der - vom Rechts-
standpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - unterbliebenen Prüfung, ob
dem Gutachterausschuß tatsächlich eine schuldhafte Falschbewertung unter-
laufen ist.
II.
1.
Hingegen ist der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 mit
Recht abgewiesen worden.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe auf die
Richtigkeit der Wertermittlung durch den Gutachterausschuß vertrauen dürfen
und deshalb bei der Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht schuldhaft
gehandelt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungs-
gericht ist zutreffend von dem für das Amtshaftungsrecht maßgeblichen objek-
tiven Sorgfaltsmaßstab ausgegangen. Die Verfahrensrügen, mit denen die Re-
vision im wesentlichen geltend macht, das Berufungsgericht habe insoweit den
vorinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft, greifen - wie der
Senat geprüft hat - nicht durch; von einer Begründung wird insoweit abgesehen
(§ 565 a ZPO).
b) Die Beklagte zu 1 braucht sich auch ein etwaiges Verschulden des
Gutachterausschusses haftungsrechtlich nicht zurechnen zu lassen. Als Zu-
rechnungsnorm käme insoweit nur der Rechtsgedanke des § 278 BGB - sei es
in unmittelbarer oder in analoger Anwendung - in Betracht, der eine Haftung für
fremdes Verschulden begründen würde. Zwar setzt die Zurechnungsnorm des
§ 278 BGB keinen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraus. Es ge-
nügt eine bestehende rechtliche Sonderverbindung auf gesetzlicher Grundla-
ge. Der Rechtsgedanke des § 278 gilt grundsätzlich auch im öffentlichen
Recht. Er ist insbesondere auf nichtvertragliche öffentlich-rechtliche Sonder-
verbindungen anzuwenden, soweit diese eine dem privatrechtlichen Schuld-
verhältnis vergleichbare Leistungs- oder Obhutsbeziehung zum Gegenstand
haben. Die verletzten Pflichten müssen allerdings über allgemeine Amtspflich-
ten im Sinne des § 839 BGB hinausgehen; nur ein zwischen dem einzelnen
und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehendes besonderes, enges
Verhältnis kann Grundlage für eine sinngemäße Anwendung des § 278 BGB
sein (BGHZ 131, 200, 204 m.w.N.; vgl. zu den einzelnen Fallgruppen einer
derartigen Sonderverbindung auch Staudinger/Löwisch, BGB 13. Bearb. 1995
§ 278 Rn. 11). Der Rückgriff auf § 278 BGB ist deshalb nicht schon dann mög-
lich, wenn der Bürger gegen die Behörde einen im Verwaltungsrechtsweg
durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (hier nach §§ 144,
145 Abs. 2 BauGB) hat und sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung
eines Dritten, insbesondere einer Fachbehörde, bedient. Ein durch einen ent-
sprechenden Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vermag für sich allein
genommen noch keinen über die "normalen" Amtspflichten hinausgehenden,
gesteigerten Pflichtenstatus der Behörde gegenüber dem betroffenen Bürger
zu begründen.
2.
Gleichwohl kann die Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte zu 1
keinen Bestand haben.
Die Vorinstanzen haben nämlich unberücksichtigt gelassen, daß hier
nach gefestigter Rechtsprechung ein Anspruch aus enteignungsgleichem Ein-
griff in Betracht kommt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß
zwischen dem Amtshaftungsanspruch und dem Entschädigungsanspruch aus
enteignungsgleichem Eingriff Anspruchskonkurrenz bestehen kann. Unerheb-
lich ist, daß die Klägerin die Klage nicht ausdrücklich auf enteignungsgleichen
Eingriff gestützt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sich auf der Grundlage des
vorgetragenen Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge auch aus enteignungs-
gleichem Eingriff herleiten läßt; ist dies der Fall, so sind die Gerichte berechtigt
und verpflichtet, den Prozeßstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt
zu beurteilen. Dies ist eine materiellrechtliche Frage; sie kann daher vom Revi-
sionsgericht auch ohne eine diesbezügliche Revisionsrüge geprüft werden
(Senatsurteil BGHZ 136, 182, 184 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es - nicht
anders als in den Senatsurteilen BGHZ 134, 316 und 136, 182 - um die
rechtswidrige Verzögerung einer Grundstücksveräußerung. Diese kann nach
den Grundsätzen der beiden vorgenannten Senatsentscheidungen den Tatbe-
stand des enteignungsgleichen Eingriffs erfüllen. Anders als bei dem Senats-
urteil vom 18. Juni 1998 (III ZR 100/97 = NVwZ 1998, 1329) läßt sich der in-
haltlich auf die "Bodenrente" gerichtete Entschädigungsanspruch hier zumin-
dest
teil-
weise auch den bezifferten Schadenspositionen zuordnen, nämlich insoweit,
als es um Zinsmehrbelastungen wegen verzögerter Ablösung von Grundpfand-
rechten geht (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 182, 187).
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke