BGH Urteil vom 13.09.2001 – III ZR 228/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. September 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 839 Fi
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzli-
chen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den
Meistbietenden; er ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Der
Schutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen
Gewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers
wieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrecht-
sprechung).
BGH, Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2000 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
In den Jahren 1991 bis 1996 wurde beim Amtsgericht M. ein Zwangsver-
steigerungsverfahren über das Grundstück Flur-Nr. 740/24 der Gemarkung E.
durchgeführt. Mit Beschluß vom 10. Januar 1995 ließ das Vollstreckungsge-
richt den Beitritt der a. L. GmbH (künftig: Firma a.) zu diesem Verfahren zu. Die
Firma a. hatte mit ihrem Beitrittsantrag H. W. Verfahrensvollmacht erteilt; er
sollte aber nicht Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO sein.
Am 10. April 1995 bestimmte der Rechtspfleger neuen Versteigerungs-
termin auf den 13. September 1995 und stellte für die Firma a. die Terminsmit-
teilung H. W. zu. In diesem Termin blieb der Kläger mit einem Gebot von
620.000 DM Meistbietender. Jedoch wurde der ihm erteilte Zuschlag auf Erin-
nerung der Firma a. gemäß § 83 Nr. 1 ZVG wieder aufgehoben, weil die Vor-
schrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt sei. In einem späteren Versteigerungster-
min vom 19. Juni 1996, bei dem der Kläger nicht anwesend war, wurde der Zu-
schlag rechtskräftig einem Dritten für ein Meistgebot von 500.000 DM erteilt.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den beklagten Freistaat
aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung der dem Kläger durch
den fehlgeschlagenen Ersteigerungsversuch entstandenen Kosten in Höhe
von 19.047,92 DM (nach teilweiser Klagerücknahme in zweiter
Instanz:
18.648,29 DM) verurteilt und die weitergehende Forderung auf Ersatz eines
entgangenen Gewinns abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er Zah-
lung weiterer 294.834,78 DM gefordert hatte, ist erfolglos geblieben. Mit der
Revision verfolgt der Kläger diesen Ersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß dem Kläger durch die Aufhebung
des Zuschlagsbeschlusses vom 13. September 1995 ein Gewinn aus dem Er-
werb des Grundstücks in einer vom Gericht notfalls zu schätzenden Höhe ent-
gangen ist und daß ihm ferner deswegen, weil er sich an der nachfolgenden
Versteigerung vom 19. Juni 1996 nicht beteiligt hat, auch kein Mitverschul-
densvorwurf gemäß § 254 Abs. 2 BGB gemacht werden kann. Nach seiner
Auffassung fällt der entgangene Gewinn schon nicht unter den Schutzzweck
der im Streitfall verletzten Normen, nämlich § 43 Abs. 2 ZVG i.V.m. §§ 41 und 9
ZVG. Durch diese Bestimmungen solle der Vollstreckungsgläubiger vor einem
fehlerhaften Zuschlag geschützt werden (§ 83 Nr. 1 ZVG). Mit diesem Zweck
aber, meint das Berufungsgericht, wäre es unvereinbar, wenn das Gesetz
gleichzeitig die Absicht verfolgen würde, den Meistbietenden so zu stellen, als
ob ihm dennoch der Zuschlag rechtswirksam erteilt worden wäre. Die Verfol-
gung derart gegenläufiger, miteinander unvereinbarer Ziele könne dem Ge-
setzgeber nicht unterstellt werden. Daher beschränke sich der Schadenser-
satzanspruch des Meistbietenden auf seinen Vertrauensschaden. Im vorlie-
genden Fall gelte dies auch dann, wenn dem Kläger außerdem, wie er be-
hauptet habe, eine falsche Auskunft über einen im Zwangsversteigerungsver-
fahren vorgelegten Mietvertrag erteilt worden wäre.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats bestehen
die Amtspflichten des das Zwangsversteigerungsverfahren leitenden Beamten
zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch gegenüber dem Meistbie-
tenden; er ist mithin Dritter im Sinne des § 839 BGB (RGZ 129, 23, 25 f.; 154,
397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und 1836; JW 1934, 2842, 2843 f.; Se-
natsurteile vom 21. April 1958 - III ZR 218/56 - VersR 1958, 384, 385 = WM
1958, 697, 698 und vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 - VersR 1987, 256, 257
= WM 1987, 52, 53; s. auch Senatsbeschluß vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 -
WM 2001, 1711). Daran ist im Ausgangspunkt festzuhalten. Ob der Meistbie-
tende stets eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb
des Grundstücks erlangt, wie das Reichsgericht und daran anschließend ur-
sprünglich auch der Senat gemeint haben (RGZ 129, 23, 25 f.; RG HRR 1932
Nr. 1836; JW 1934, 2842, 2844; Senatsurteile vom 21. April 1958 und vom
2. Oktober 1986, jeweils aaO), ist nicht entscheidend. Die nach der Senats-
rechtsprechung erforderliche besondere Beziehung zwischen der verletzten
Amtspflicht und dem Geschädigten (vgl. etwa BGHZ 140, 380, 382; Beschluß
vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - WM 2001, 876) ergibt sich hier bereits
daraus, daß sich der Bieter am Verfahren der Grundstückszwangsversteige-
rung in einer gesetzlich geordneten Weise beteiligt und die dort getroffenen
gerichtlichen Maßnahmen ihm darum eine Vertrauensgrundlage für seine unter
Umständen weitreichenden Vermögensdispositionen bieten müssen.
2.
Der "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat jedoch nicht ohne
weiteres auch Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung
zugefügten Nachteile. Vielmehr ist, wie der Senat in seiner neueren Recht-
sprechung besonders hervorhebt, jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzel-
fall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des
Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach weiter auf den
Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 90, 310, 312; 140, 380, 382; 144, 394,
396; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675 m.w.N.).
Dieser Schutzbereich bestimmt sich für den Meistbietenden in der
Grundstückszwangsversteigerung danach, vor welchen Nachteilen ihn die auch
dem Bieter gegenüber bestehende Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Durchführung des Zwangs-
versteigerungsverfahrens, von deren Beachtung die Erteilung des Zuschlags
oder der Bestand des Zuschlagsbeschlusses abhängen kann - hier: ordnungs-
Durchführung des Versteigerungstermins -, bewahren soll. Das sind, wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nur die im Ver-
trauen auf die Gesetzmäßigkeit des bisherigen Verfahrens vorgenommenen
Aufwendungen, falls sie sich nachträglich wegen eines Verfahrensmangels als
nutzlos erweisen, nicht jedoch die an das Meistgebot außerdem geknüpften
Gewinnerwartungen. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag nach § 81
Abs. 1 ZVG (hierzu Senatsurteil BGHZ 111, 14, 16) hat der Meistbietende nur
dann, wenn ihm dieser nicht wegen Verfahrensmängeln oder aus sonstigen
gesetzlichen Gründen zu versagen ist (§§ 83 ff. ZVG). Mit der Durchführung
des Zwangsversteigerungsverfahrens erzeugt das Versteigerungsgericht daher
in einer solchen Fallgestaltung kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß sich
etwaige Gewinnaussichten eines Bieters auch realisieren lassen; dieser Um-
stand fällt vielmehr in dessen alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich.
Soweit der Senat bisher ohne ausdrückliche Stellungnahme stillschweigend
von einer gegenteiligen Beurteilung ausgegangen ist (so insbesondere in dem
Urteil vom 2. Oktober 1986 aaO), hält er an dieser Einschätzung nicht mehr
fest.
3.
Damit erweist sich die Revision als unbegründet. Auf die vom Kläger
daneben behaupteten fehlerhaften Auskünfte des Vollstreckungsgerichts über
einen im Verfahren vorgelegten Mietvertrag mit dem Vollstreckungsschuldner
könnte es auch nach Ansicht der Revision nur dann ankommen, wenn der
Bieter entgegen den obigen Ausführungen Anspruch auf das "Erfüllungsinter-
esse" hätte.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke