Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.09.2001 – III ZR 228/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. September 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Fi

Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzli-

chen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den

Meistbietenden; er ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Der

Schutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen

Gewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers

wieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrecht-

sprechung).

BGH, Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2000 wird zurückge-

wiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

In den Jahren 1991 bis 1996 wurde beim Amtsgericht M. ein Zwangsver-

steigerungsverfahren über das Grundstück Flur-Nr. 740/24 der Gemarkung E.

durchgeführt. Mit Beschluß vom 10. Januar 1995 ließ das Vollstreckungsge-

richt den Beitritt der a. L. GmbH (künftig: Firma a.) zu diesem Verfahren zu. Die

Firma a. hatte mit ihrem Beitrittsantrag H. W. Verfahrensvollmacht erteilt; er

sollte aber nicht Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO sein.

Am 10. April 1995 bestimmte der Rechtspfleger neuen Versteigerungs-

termin auf den 13. September 1995 und stellte für die Firma a. die Terminsmit-

teilung H. W. zu. In diesem Termin blieb der Kläger mit einem Gebot von

620.000 DM Meistbietender. Jedoch wurde der ihm erteilte Zuschlag auf Erin-

nerung der Firma a. gemäß § 83 Nr. 1 ZVG wieder aufgehoben, weil die Vor-

schrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt sei. In einem späteren Versteigerungster-

min vom 19. Juni 1996, bei dem der Kläger nicht anwesend war, wurde der Zu-

schlag rechtskräftig einem Dritten für ein Meistgebot von 500.000 DM erteilt.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den beklagten Freistaat

aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung der dem Kläger durch

den fehlgeschlagenen Ersteigerungsversuch entstandenen Kosten in Höhe

von 19.047,92 DM (nach teilweiser Klagerücknahme in zweiter

Instanz:

18.648,29 DM) verurteilt und die weitergehende Forderung auf Ersatz eines

entgangenen Gewinns abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er Zah-

lung weiterer 294.834,78 DM gefordert hatte, ist erfolglos geblieben. Mit der

Revision verfolgt der Kläger diesen Ersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß dem Kläger durch die Aufhebung

des Zuschlagsbeschlusses vom 13. September 1995 ein Gewinn aus dem Er-

werb des Grundstücks in einer vom Gericht notfalls zu schätzenden Höhe ent-

gangen ist und daß ihm ferner deswegen, weil er sich an der nachfolgenden

Versteigerung vom 19. Juni 1996 nicht beteiligt hat, auch kein Mitverschul-

densvorwurf gemäß § 254 Abs. 2 BGB gemacht werden kann. Nach seiner

Auffassung fällt der entgangene Gewinn schon nicht unter den Schutzzweck

der im Streitfall verletzten Normen, nämlich § 43 Abs. 2 ZVG i.V.m. §§ 41 und 9

ZVG. Durch diese Bestimmungen solle der Vollstreckungsgläubiger vor einem

fehlerhaften Zuschlag geschützt werden (§ 83 Nr. 1 ZVG). Mit diesem Zweck

aber, meint das Berufungsgericht, wäre es unvereinbar, wenn das Gesetz

gleichzeitig die Absicht verfolgen würde, den Meistbietenden so zu stellen, als

ob ihm dennoch der Zuschlag rechtswirksam erteilt worden wäre. Die Verfol-

gung derart gegenläufiger, miteinander unvereinbarer Ziele könne dem Ge-

setzgeber nicht unterstellt werden. Daher beschränke sich der Schadenser-

satzanspruch des Meistbietenden auf seinen Vertrauensschaden. Im vorlie-

genden Fall gelte dies auch dann, wenn dem Kläger außerdem, wie er be-

hauptet habe, eine falsche Auskunft über einen im Zwangsversteigerungsver-

fahren vorgelegten Mietvertrag erteilt worden wäre.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats bestehen

die Amtspflichten des das Zwangsversteigerungsverfahren leitenden Beamten

zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch gegenüber dem Meistbie-

tenden; er ist mithin Dritter im Sinne des § 839 BGB (RGZ 129, 23, 25 f.; 154,

397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und 1836; JW 1934, 2842, 2843 f.; Se-

natsurteile vom 21. April 1958 - III ZR 218/56 - VersR 1958, 384, 385 = WM

1958, 697, 698 und vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 - VersR 1987, 256, 257

= WM 1987, 52, 53; s. auch Senatsbeschluß vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 -

WM 2001, 1711). Daran ist im Ausgangspunkt festzuhalten. Ob der Meistbie-

tende stets eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb

des Grundstücks erlangt, wie das Reichsgericht und daran anschließend ur-

sprünglich auch der Senat gemeint haben (RGZ 129, 23, 25 f.; RG HRR 1932

Nr. 1836; JW 1934, 2842, 2844; Senatsurteile vom 21. April 1958 und vom

2. Oktober 1986, jeweils aaO), ist nicht entscheidend. Die nach der Senats-

rechtsprechung erforderliche besondere Beziehung zwischen der verletzten

Amtspflicht und dem Geschädigten (vgl. etwa BGHZ 140, 380, 382; Beschluß

vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - WM 2001, 876) ergibt sich hier bereits

daraus, daß sich der Bieter am Verfahren der Grundstückszwangsversteige-

rung in einer gesetzlich geordneten Weise beteiligt und die dort getroffenen

gerichtlichen Maßnahmen ihm darum eine Vertrauensgrundlage für seine unter

Umständen weitreichenden Vermögensdispositionen bieten müssen.

2.

Der "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat jedoch nicht ohne

weiteres auch Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung

zugefügten Nachteile. Vielmehr ist, wie der Senat in seiner neueren Recht-

sprechung besonders hervorhebt, jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzel-

fall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des

Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach weiter auf den

Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 90, 310, 312; 140, 380, 382; 144, 394,

396; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675 m.w.N.).

Dieser Schutzbereich bestimmt sich für den Meistbietenden in der

Grundstückszwangsversteigerung danach, vor welchen Nachteilen ihn die auch

dem Bieter gegenüber bestehende Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur

Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Durchführung des Zwangs-

versteigerungsverfahrens, von deren Beachtung die Erteilung des Zuschlags

oder der Bestand des Zuschlagsbeschlusses abhängen kann - hier: ordnungs-

gemäße Ladung der Beteiligten (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 2 ZVG) und fehlerfreie

Durchführung des Versteigerungstermins -, bewahren soll. Das sind, wie das

Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nur die im Ver-

trauen auf die Gesetzmäßigkeit des bisherigen Verfahrens vorgenommenen

Aufwendungen, falls sie sich nachträglich wegen eines Verfahrensmangels als

nutzlos erweisen, nicht jedoch die an das Meistgebot außerdem geknüpften

Gewinnerwartungen. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag nach § 81

Abs. 1 ZVG (hierzu Senatsurteil BGHZ 111, 14, 16) hat der Meistbietende nur

dann, wenn ihm dieser nicht wegen Verfahrensmängeln oder aus sonstigen

gesetzlichen Gründen zu versagen ist (§§ 83 ff. ZVG). Mit der Durchführung

des Zwangsversteigerungsverfahrens erzeugt das Versteigerungsgericht daher

in einer solchen Fallgestaltung kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß sich

etwaige Gewinnaussichten eines Bieters auch realisieren lassen; dieser Um-

stand fällt vielmehr in dessen alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich.

Soweit der Senat bisher ohne ausdrückliche Stellungnahme stillschweigend

von einer gegenteiligen Beurteilung ausgegangen ist (so insbesondere in dem

Urteil vom 2. Oktober 1986 aaO), hält er an dieser Einschätzung nicht mehr

fest.

3.

Damit erweist sich die Revision als unbegründet. Auf die vom Kläger

daneben behaupteten fehlerhaften Auskünfte des Vollstreckungsgerichts über

einen im Verfahren vorgelegten Mietvertrag mit dem Vollstreckungsschuldner

könnte es auch nach Ansicht der Revision nur dann ankommen, wenn der

Bieter entgegen den obigen Ausführungen Anspruch auf das "Erfüllungsinter-

esse" hätte.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke