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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – XII ZB 56/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-

Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

12. März 1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewie-

sen.

Beschwerdewert: 3.225 DM

Gründe

I.

Durch Verbundurteil hat das Familiengericht die am 9. Juli 1982 ge-

schlossene Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die im Dezember

1982 geborene gemeinsame Tochter der Parteien geregelt und den Versor-

gungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß zu Lasten des Versicherungs-

kontos der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

(BfA) zugunsten des Kontos des Antragsgegners monatliche Rentenanwart-

schaften in Höhe von 268,79 DM übertragen wurden. Dabei wurden auf die

Ehezeit (1. Juli 1982 bis 28. Februar 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallende

Rentenanwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung von 537,58 DM berücksichtigt. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit kei-

ne Rentenanwartschaften erworben.

Soweit die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Antragstellerin

sich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtete, blieb sie oh-

ne Erfolg. Dagegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde der An-

tragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich

gemäß § 1587c Nr. 1 und 3 BGB auszuschließen.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob

unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung (vgl. Senatsbeschluß

vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Un-

billigkeit 3), die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu

überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das

Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wor-

den ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - BGHR

ZPO § 621e Abs. 2 Satz 3 Ermessensentscheidung 1).

Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe

sich zum einen nicht mit dem Ausschlußgrund des § 1587c Nr. 1 BGB befaßt,

und zum anderen lasse der angefochtene Beschluß die Grundlage der Ermes-

sensentscheidung nicht erkennen, weil er den Inhalt der von der Antragstellerin

vorgetragenen Aufgabenverteilung während der Ehe der Parteien nicht wieder-

gebe. Die Entscheidung darüber, ob eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne

des § 1587c Nr. 3 BGB vorliege, setze aber die Feststellung voraus, welche

Pflichten in Bezug auf Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit den Ehegatten

vereinbarungsgemäß jeweils zugefallen und ob und in welchem Umfang sie

von ihnen wahrgenommen worden seien. Weder sei dies dem angefochtenen

Beschluß zu entnehmen, noch sei dieser andererseits darauf gestützt, die An-

tragstellerin sei ihrer Pflicht zur Darlegung von Härtegründen nicht nachge-

kommen.

1. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde befaßt sich der

angefochtene Beschluß sowohl mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB als

auch mit dem Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB. Die Beschwerdeerwiderung

weist zutreffend darauf hin, daß das Beschwerdegericht zu Beginn seiner Be-

gründung ausführt, ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c

BGB komme nicht in Betracht. In der Folge setzt sich der angefochtene Be-

schluß mit den Merkmalen sowohl von Nr. 1 als auch von Nr. 3 dieser Vor-

schrift auseinander, indem er zunächst darlegt, warum die Durchführung des

Versorgungsausgleichs ungeachtet unterschiedlicher Beiträge der Parteien

zum Familienunterhalt und zur Haushaltsführung keine grobe Unbilligkeit dar-

stelle (Härtegrund des § 1587c Nr. 1 BGB), und sodann fortfährt, aufgrund des

Vortrags der Antragstellerin könne auch nicht festgestellt werden, daß der An-

tragsgegner seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt

habe (Härtegrund des § 1587c Nr. 3 BGB).

2. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt auch hinrei-

chend erkennen, auf welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seine Ent-

scheidung, daß keiner der genannten Ausschlußgründe vorliege, gestützt hat.

Es führt nämlich aus, einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts habe es nicht

bedurft, weil ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs auch dann nicht ge-

rechtfertigt sei, wenn das Vorbringen der Antragstellerin zugrunde gelegt wer-

de. Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht dahin zusammengefaßt, die

Hauptlast des Familienunterhalts habe bei der Antragstellerin gelegen, wäh-

rend der Antragsgegner nur wenig zur Familienversorgung beigetragen habe.

Die Antragstellerin habe zudem überwiegend den Haushalt versorgt. Der An-

tragsgegner habe sich lediglich um die gemeinsame Tochter gekümmert, indem

er während der ganztägigen Berufstätigkeit der Antragstellerin überwiegend für

das Kind gesorgt habe.

Diese Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Beschwerdegericht habe ent-

scheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen, nämlich, daß

der Antragsgegner in vollem Umfang von der Antragstellerin unterhalten wor-

den sei, ohne sich in gleicher Weise wie sie an der Haushaltsführung beteiligt

zu haben; zudem habe der Antragsgegner zwei von ihm abgeschlossene Le-

bensversicherungen, die allerdings nach ihrem eigenen Vortrag keinen nen-

nenswerten Wert gehabt haben, vor dem Beginn des Ehescheidungsverfah-

rens für sich verwertet. Dieser Vortrag ist in der Feststellung des Beschwerde-

gerichts, der Antragsgegner habe nur wenig zur Familienversorgung beigetra-

gen, knapp, aber im wesentlichen zutreffend zusammengefaßt worden. Dabei

ist weiter zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner sich nach dem eigenen

Vortrag der Antragstellerin jedenfalls in den letzten drei bis vier Jahren der Ehe

(auch) um das Einkaufen und Kochen gekümmert hat, was durch den im ersten

Rechtszug als Zeugen vernommenen Sohn der Antragstellerin aus deren frü-

herer Ehe bestätigt worden ist. Dieser hat nämlich bekundet, das Kochen be-

sorge der Antragsgegner; den Haushalt versorge er mit ihm gemeinsam. Der

Antragsgegner wasche die Wäsche für sich und die gemeinsame Tochter der

Parteien, für die er auch das Frühstück mache und anschließend dafür sorge,

daß sie morgens in die Schule komme.

3. Die Wertung des Beschwerdegerichts, angesichts dieser Umstände

stelle sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs weder als grob unbil-

lig im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB dar, noch habe der Antragsgegner seine

Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB

gröblich verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die weitere Be-

schwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß das Beschwerdegericht sein Ermes-

sen in einer nicht dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat.

a) Die Wertung, daß der Antragsgegner durch die Betreuung der ge-

meinsamen Tochter einen wesentlichen Beitrag zu den Aufgaben der Familie

geleistet und es der Antragstellerin ermöglicht habe, ganztägig berufstätig zu

sein, läßt ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie die darauf gestützte

weitere Wertung, unter diesen Umständen könne eine gröbliche Verletzung der

Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, auch dann nicht festgestellt werden,

wenn der Beitrag des Antragsgegners zur Haushaltsführung nicht in einem an-

gemessenen Verhältnis zur Arbeitsbelastung der Antragstellerin gestanden

habe.

b) Ebensowenig ist dem Beschwerdegericht eine fehlerhafte Ausübung

seines Ermessens bei der Frage vorzuwerfen, ob die Durchführung des Ver-

sorgungsausgleichs hier für die Antragstellerin zu einer unbilligen Härte im

Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB führt. Eine solche unbillige Härte liegt nämlich

nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsaus-

gleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem

Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleich-

mäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbe-

nen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise wider-

sprechen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 -

FamRZ 1988, 822, 825 unter 3; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungs-

rechts 4. Aufl. Rdn. VI, 267). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der aus-

gleichspflichtige Ehegatte während der Ehe zusätzlich zu seiner Erwerbstätig-

keit den überwiegenden Beitrag zur Haushaltsführung erbracht hat, jedenfalls

dann nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte - wie hier - nachhaltig zu einem

nicht unwesentlichen Teil zur Haushaltsführung und Betreuung des gemeinsa-

men Kindes beitrug.

c) Eine unbillige Härte kann entgegen der Ansicht der weiteren Be-

schwerde auch nicht mit dem zusätzlichen Argument begründet werden, der

Versorgungsausgleich führe hier dazu, daß der Antragsgegner auch an denje-

nigen Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von monatlich

123,40 DM teilhätte, die ihr nach Scheidung ihrer früheren Ehe durch den sei-

nerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich zugewachsen seien. Dies ist

nicht der Fall. Anwartschaften, die der Antragstellerin hier aus einem durchge-

führten Versorgungsausgleich für die Ehezeit ihrer früheren Ehe vom 1. April

1968 bis 31. März 1979 erworben hatte, bleiben bei der Berechnung der Sum-

me der Anwartschaften, die auf die Ehezeit für den nunmehr vorzunehmenden

Versorgungsausgleich entfallen und damit für die Berechnung der auszuglei-

chenden Versorgungsanwartschaft maßgeblich sind, außer Betracht, wie auch

aus der erteilten Rentenauskunft ersichtlich ist.

Blumenröhr

Sprick

Weber-Monecke

Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unter- schreiben.

Ahlt

Blumenröhr