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BGH Beschluß vom 24.03.2004 – XII ZB 27/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 c Nr. 1

Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c

Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder

erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern

auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm

ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssiche-

rung zu verschaffen.

BGH, Beschluß vom 24. März 2004 - XII ZB 27/99 - OLG Hamm

AG Dortmund

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß

des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm

vom 26. November 1998 aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des

Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 18. Mai 1998 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der

weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 3.000 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 12. Juli 1985 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 5. Januar 1954) ist dem Ehemann

(Antragsgegner; geboren am 13. Dezember 1957) am 12. März 1996 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschie-

den (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt

worden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch

Beschluß gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Dabei hat es nach den

Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beamtenrechtliche Versor-

gungsanwartschaften der Ehefrau beim Landesamt für Besoldung und Versor-

gung Nordrhein-Westfalen (LBV; weiterer Beteiligter zu 2) in Höhe von monat-

lich 971,03 DM sowie gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei

der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in

Höhe von monatlich 151,05 DM, bezogen auf den 29. Februar 1996, zu Grunde

gelegt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die

Entscheidung des Amtsgerichts dahin gehend abgeändert, daß zu Lasten der

für die Ehefrau beim LBV bestehenden Anwartschaften auf dem Versiche-

rungskonto des Ehemannes bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften in

Höhe von 377,92 DM, bezogen auf den 29. Februar 1996, begründet werden.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchte die Ehefrau die Wiederher-

stellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Der Ehemann beantragt

die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die weiteren Beteiligten haben

sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Anwendung der Härte-

klausel nach § 1587 c Nr. 1 BGB vorliegend nicht gerechtfertigt sei, weil unter

Berücksichtigung aller hier zu bewertenden Umstände die Durchführung des

Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig erscheine. Zwar habe die Ehefrau

dem Ehemann das Studium finanziert und - als Ausgleichspflichtige - den grö-

ßeren Anteil an der Hausarbeit und der Kinderbetreuung wahrgenommen. Die

Besonderheiten des vorliegenden Falles lägen jedoch darin, daß die Ehefrau

das Studium des Ehemannes nur bis zu seinem erfolgreichen Abschluß im Fe-

bruar 1992 finanziert habe. Von September 1992 bis Dezember 1993 habe der

Ehemann eine eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt. Anschließende Zeiten der

Arbeitslosigkeit seien unschädlich. Der Ehemann habe sich während seines

Studiums nach seinen Kräften auch um Haushalt und Kinderbetreuung geküm-

mert, woraus die Ehefrau jedenfalls insoweit auf eine partnerschaftliche Gesin-

nung des Ehemannes habe schließen können. Im übrigen habe der Ehemann

in gewissem Umfang zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, wenn er

auch aus der Nachbetrachtung heraus offensichtlich den finanziellen Erfolg sei-

ner zeitweiligen Berufstätigkeiten während seines Studiums überschätze.

Schließlich seien dem Ehemann durch seine Übersiedlung nach Deutschland

ebenfalls berufliche Nachteile entstanden.

2. Diese Erwägungen werden der Sachlage nicht gerecht.

Zwar unterliegt es in erster Linie der tatrichterlichen Beurteilung, ob und

inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig nach

§ 1587 c Nr. 1 BGB erscheint. Die tatrichterliche Bewertung ist im Verfahren der

weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Um-

stände berücksichtigt worden sind und das Gericht sein Ermessen in einer dem

Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437, 438; vom 5. Sep-

tember 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86; vom 12. April 1989 - IVb ZB

159/87 - FamRZ 1989, 1060, 1061; vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/86 - FamRZ

1988, 600; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - NJW-RR 1987, 578, 579;

vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1978, 362, 364 und vom

5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 - FamRZ 1983, 1217, 1218).

Dabei hat das Oberlandesgericht indes nicht ausreichend gewürdigt, daß

die Ehefrau nicht nur für die gesamte Ausbildung des Ehemannes in Deutsch-

land aufgekommen ist, sondern daß er auch nach Abschluß des Studiums le-

diglich für den Zeitraum von September 1992 bis Dezember 1993 einer eigenen

Beschäftigung nachgegangen ist, während er ansonsten weiterhin vom Ein-

kommen der Ehefrau gelebt hat, ohne sich seinerseits in angemessener Weise

in den Dienst der Familie zu stellen. Nach den Feststellungen des Oberlandes-

gerichts hat die Ehefrau sogar nach der Geburt der Tochter der Parteien am

10. Oktober 1987 im Erziehungsurlaub (6. Dezember 1987 bis 9. Oktober 1988)

weiter gearbeitet (vom 1. Februar 1988 bis 9. Oktober 1988 als Teilzeitbeschäf-

tigte), um den Unterhaltsbedarf der Familie sicherzustellen. Die Ehefrau hat

während sieben der acht Jahre, die die Parteien nach der Eheschließung zu-

sammengelebt haben, durch ihre Erwerbstätigkeit nahezu allein für den Unter-

halt der Familie gesorgt. Die geringen und sehr unregelmäßigen Einkünfte, die

der Ehemann während seines Studiums durch Gelegenheitsarbeiten erzielt hat,

fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Ehefrau hat somit sowohl das Stu-

dium des Ehemannes finanziert als ihn auch in der anschließenden Zeit seiner

Arbeitslosigkeit unterhalten. Auf der anderen Seite kann nach den Feststellun-

gen des Oberlandesgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß der Ehe-

mann etwa die Führung des Haushaltes übernommen hätte. Die Mithilfe, die er

geleistet hat, hat sich im Wesentlichen auf die Kindesbetreuung unmittelbar

nach der Geburt der Tochter beschränkt. Denn er räumt selbst ein, daß in den

Jahren 1990 bis 1992 eine Betreuerin für die Tochter herangezogen werden

mußte, da seine Examensvorbereitungen ihn daran gehindert hätten, die Toch-

ter selbst zu versorgen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann

die fehlende Haushaltstätigkeit des Ehemannes auch nicht etwa durch eine

partnerschaftliche Gesinnung ausgeglichen werden.

Indem das Oberlandesgericht selbst unter diesen Umständen nicht von

der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, hat es an das

Vorliegen einer groben Unbilligkeit im Sinne dieser Bestimmung zu strenge An-

forderungen gestellt. Die Anwendung der Härteklausel kommt jeweils in Be-

tracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die uneingeschränkte Durchfüh-

rung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in

unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Sep-

tember 2001 aaO; vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO; vom

18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Wick Der Ver-

sorgungsausgleich 2004 Rdn. 240). So liegt der Fall hier.

Der Gesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die

soziale Lage desjenigen Ehegatten verbessern, der wegen in der Ehe über-

nommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung

auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungs-

rechtlichen Lage erlitten hat (st. Rspr. des Senats seit BGHZ 74, 38, 42 ff.). Das

trifft nicht auf einen Ehegatten zu, der während der Ehezeit weder erwerbstätig

war, noch den Haushalt versorgt, sondern sich - wie hier der Ehemann - einer

Ausbildung gewidmet hat, die es ihm zudem ermöglicht, sich im Rahmen einer

späteren Berufsausübung eine Alterssicherung zu verschaffen. Er erleidet dann

keine ehebedingten Nachteile im Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften,

sondern steht insoweit nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte. Al-

lerdings vermag es für sich allein noch keine "grobe" Unbilligkeit im Sinne von

§ 1587 c Nr. 1 BGB zu begründen, daß der Fall von der Grundkonstellation ab-

weicht, die dem Gesetzgeber bei der Einführung des Versorgungsausgleichs

vor Augen stand. Entscheidend ist vielmehr, wie der Senat bereits mehrfach

ausgesprochen hat, der Umstand, daß der erwerbstätige Teil das Studium des

anderen finanziert und ihm damit die Basis für ein eigenes berufliches Fort-

kommen und den Aufbau einer eigenen Altersversorgung verschafft hat. Es wä-

re grob unbillig, ihn ohne Rücksicht darauf dem Versorgungsausgleich zu un-

terwerfen, daß er sein Einkommen bereits in dieser Form für den anderen Ehe-

gatten zur Verfügung gestellt hat. Dieser würde dann aus dem Einkommen des

erwerbstätigen Teils gleichsam zum zweiten Mal Nutzen ziehen (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 12. April 1989 aaO 1061; vom 9. März 1988 aaO 600; vom

18. Februar 1987 aaO 579 und vom 5. Oktober 1983 aaO 1218; Johann-

sen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 248).

Danach war vorliegend die Durchführung des Versorgungsausgleichs

insgesamt auszuschließen. Von der Heirat im Juli 1985 bis zur Trennung der

Parteien im Oktober 1993 lebte der Ehemann bis auf die Zeit ab September

1992 nahezu ausschließlich vom Einkommen der Ehefrau. Auch hatte er nach

den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder die Haushaltsführung über-

nommen, noch sich überwiegend der Kindesbetreuung gewidmet. Unter diesen

Umständen wäre es grob unbillig, wenn man die Ehefrau gleichwohl zusätzlich

zum Versorgungsausgleich heranziehen würde.

Daß der Ehemann nach seinen Angaben sein Studium in Frankreich bis

1985 hätte abschließen können, vermag keine andere Beurteilung zu rechtferti-

gen, da die Parteien erst im Juli 1985 geheiratet haben. Damit kann der Ab-

bruch des Studiums in Frankreich nicht als ehebedingter Nachteil gewertet wer-

den.

3. Einer Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter bedarf es nicht.

Der Senat sieht sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsge-

richts zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Zwar können die

Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB in der Regel erst dann geprüft wer-

den, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehe-

zeit erworben haben. Denn erst dann wird eine Abwägung aller Umstände mög-

lich sein (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 6 m.w.N.).

Vorliegend berücksichtigen die Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1

und 2, die das Berufungsgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat,

naturgemäß noch nicht die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen

durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar

1997 (BGBl. I S. 322) und die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach

§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versor-

gungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und

den nordrhein-westfälischen Bemessungsfaktor von 50 % für 2004 hinsichtlich

der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versor-

gungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienst-

rechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I S. 1798 - in Verbin-

dung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an

Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen

vom 20. November 2003 - GVBl. S. 696) sowie die Absenkung des Rentenni-

veaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform

der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeck-

ten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni

2001, BGBl. I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Re-

form der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalge-

deckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG

- vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403; zur Anwendung des zur Zeit der Ent-

scheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Gel-

tungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt,

vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ

2003, 435 ff. m.w.N.).

Auch mit Rücksicht darauf, daß die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche

Sonderzuwendung als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner

Dynamisierung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1999 - XII ZB

124/98 - FamRZ 1999, 713 f.; vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ

2000, 748, 749 und vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 und XII ZB 130/98 -

FamRZ 2003, 435, 437; 437, 438), wird aufgrund der genannten Rechtsände-

rungen weder eine gravierende Änderung des ermittelten Betrages noch eine

Umkehr des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Ehefrau in Betracht kom-

men. Der Senat erachtet es deswegen für ausgeschlossen, daß das Beschwer-

degericht bei den vorliegenden Gegebenheiten nach Ermittlung der zutreffen-

den Beträge sein Ermessen in anderer Weise ausübt, als den Versorgungsaus-

gleich insgesamt auszuschließen, und entscheidet daher selbst abschließend.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose