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BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZB 124/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2009
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 17. Dezember 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. April
2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gründe:
I.
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Die Antragsgegnerin wurde durch Urteil des Landgerichts Neapel vom
15. Oktober 2002 zur Zahlung eines Betrages von 33.841,19 € zuzüglich Zinsen
und Kosten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich die Antragsgegnerin
auf die ihr am 8. März 1995 zugestellte Klage eingelassen und wurde von ei-
nem Rechtsanwalt verteidigt. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht die-
ses Urteil durch Beschluss vom 7. Dezember 2007 für in der Bundesrepublik
Deutschland vollstreckbar erklärt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Be-
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schwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht die Entscheidung
des Landgerichts abgeändert und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu-
rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbe-
schwerde.
II.
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte
und auch sonst zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverwei-
sung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat Art. 327 Abs. 2 c.p.c.it. in gehörsverletzender
Weise übergangen (§ 293 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG). Danach können Rechts-
mittel - insbesondere die Berufung - sogar noch nach Ablauf der absoluten
Rechtsmitteleinlegungsfrist von einem Jahr ab der Veröffentlichung des Urteils
eingelegt werden, wenn die säumige Partei nachweist, wegen Nichtigkeit der
Zustellung der in Art. 292 c.p.c.it. vorgesehenen Schriftstücke vom Verfahren
keine Kenntnis gehabt zu haben. Nach dem Vortrag des Antragstellers hätte die
Antragsgegnerin deshalb gegen die Entscheidung, deren Vollstreckbarkeit in
Deutschland er herbeiführen will, in Italien sowohl nach Ablauf der regelmäßi-
gen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen als auch nach Ablauf der absoluten
Rechtsmitteleinlegungsfrist von einem Jahr ab der Veröffentlichung des Urteils
Rechtsmittel einlegen können und könnte es sogar heute noch. Ordentliche
Rechtsmittel würden im Falle eines Verfahrensfehlers im Sinne des Art. 34 Nr. 2
EuGVVO "fristlos" gestellt.
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Gegebenenfalls greift die Ausnahmeregelung in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO
ein. Hat ein Beklagter, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, gegen
die Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu
hatte, so steht der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen, dass das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück ihm nicht
oder nicht in der Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
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Allerdings wird der Beklagte dies vor dem italienischen Gericht nachwei-
sen müssen. Aus diesem Grunde hat der Europäische Gerichtshof (EuGHE
1996 I 4960, 4967) - und ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschl.
v. 18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151; v. 6. Oktober 2005
- IX ZB 360/02, NJW 2006, 701, 702; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, ZIP
2007, 396, 397 Rn. 13 ff) - früher ausgesprochen, eine nur unter den dargeleg-
ten Voraussetzungen erfolgversprechende Berufung gestatte keine gleichwerti-
ge Verteidigung, eine ursprüngliche Gehörsverletzung werde dadurch also nicht
geheilt. Diese Rechtsprechung ist jedoch noch zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ergan-
gen, der eine Ausnahmeregelung wie in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO nicht kannte.
Inzwischen hat die Große Kammer des EuGH durch Urteil vom 28. April 2009
(EuGRZ 2009, 210, 216 Rn. 80) entschieden, dass die Anerkennung einer in
Abwesenheit ergangenen Entscheidung nicht nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ver-
sagt werden darf, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Ent-
scheidung einen Rechtsbehelf einlegen konnte, mit dem er geltend machen
konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige
Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass
er sich habe verteidigen können. Damit hat der EuGH zugleich eine frühere
Entscheidung der Ersten Kammer (NJW 2007, 825, 827 Rn. 49), die mögli-
cherweise noch anders verstanden werden konnte, korrigiert.
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Nach der Zurückverweisung wird das Beschwerdegericht die Möglichkei-
ten zu ermitteln haben, die das italienische Prozessrecht der Antragsgegnerin
geboten hat.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 3 O 272/07 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 3 W 5/08 -