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BGH Beschluß vom 18.09.2001 – VI ZB 26/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 233 F f, 519 Abs. 2 Satz 3

Der Anwalt kann bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-

dungsfrist grundsätzlich erwarten, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der

Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht worden ist.

BGH, Beschluß vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - OLG Dresden

LG Zwickau

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner, die

Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2001

aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beru-

fung als unzulässig verworfen hat.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Ihr wird insoweit für die Durchführung der sofortigen Beschwerde

Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thom beigeordnet.

Das weitergehende Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 18.510,48 DM

Gründe

I.

1. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil am 6. März 2001

fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 7. März 2001 hat der Se-

natsvorsitzende dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin u.a. folgende Hin-

weise erteilt: "Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen

Beschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin in der Regel spä-

testens sechs Wochen nach Eingang der Berufungsbegründungsschrift durch-

zuführen. Dies bedingt, daß Fristverlängerungen nur in den gesetzlich gebote-

nen Fällen gewährt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. Er-

schwernisse bei Korrespondenzanwälten werden in aller Regel als unerheblich

erachtet, da die Prozeßführung durch den beim Oberlandesgericht Dresden

zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen hat. Weiterhin geht der Se-

nat davon aus, daß der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetra-

gen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen eine Verlängerung

von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen ....". Mit am 6. April 2001 einge-

gangenem Schriftsatz hat der Anwalt der Klägerin die Verlängerung der Beru-

fungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt, da eine noch erforderliche

Rücksprache mit der Mandantschaft erst in der 17. Kalenderwoche möglich

sein werde. Der Senatsvorsitzende hat den Antrag am 9. April 2001 abgelehnt.

Dem Anwalt der Klägerin ist dies am 18. April 2001 unter Hinweis auf die Un-

zulässigkeit der Berufung mitgeteilt worden, da sie nicht fristgerecht begründet

worden sei. Die Berufung ist am 27. April 2001 begründet worden. Mit Schrift-

satz vom selben Tag hat die Klägerin gegen die Versäumung der Berufungs-

begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Be-

rufung habe nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist sachgerecht begründet

werden können, da vorher zur Klärung einer Bremsspur eine persönliche

Nachfrage der Klägerin bei dem Zeugen G., der den Unfall aufgenommen und

die Unfallskizze gefertigt habe, erforderlich gewesen sei. Diese habe sich ver-

zögert, da ein Schreiben den Zeugen nicht erreicht habe und eine persönliche

Unterredung aufgrund der Schichtarbeitszeit des Zeugen noch nicht möglich

gewesen sei. Dazu bestehe der Kontakt mit der Klägerin über einen Korre-

spondenzanwalt, der am 3. April 2001 den Prozeßbevollmächtigten gebeten

habe, den Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Dem Wiedereinsetzungsan-

trag waren u.a. die eidesstattliche Versicherung des Korrespondenzanwaltes

über die Kontaktaufnahme zu dem Zeugen G. sowie eine Kopie seines Schrei-

bens an den Zeugen vom 9. März 2001 beigefügt.

2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand und auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der

Berufung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin verworfen. Nach sei-

ner Auffassung hat der Klägervertreter, dessen Verschulden sich die Klägerin

zurechnen lassen müsse (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist verschuldet. Zwar habe der Prozeßbevollmächtigte der

Klägerin in seinem Fristverlängerungsantrag vom 5. April 2001 vorgebracht,

daß eine Besprechung mit der Mandantschaft noch erforderlich sei und damit

grundsätzlich einen Grund nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht.

Gleichwohl habe er nicht auf eine Fristverlängerung vertrauen können, da be-

reits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 7. März 2001 darauf hingewiesen

worden sei, daß der Senat davon ausgehe, daß der relevante Sachverhalt in

der ersten Instanz vorgetragen werde und deshalb weitere Informationsbe-

schaffungen Verlängerungen von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen wür-

den. Den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei die restriktive Handhabung

des Senates bei Fristverlängerungsanträgen somit bekannt gewesen; sie hät-

ten sich entsprechend darauf einstellen müssen.

II.

1. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige

Beschwerde der Klägerin.

Sie hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht

gewährt und infolgedessen die Berufung als unzulässig verworfen hat. Der

Klägerin kann kein Verschulden ihres Prozeßvertreters angelastet werden, da

dieser mit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen konnte,

nachdem er einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erhebli-

chen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. Musielak/Ball,

ZPO, 2. Aufl. § 519 Rdn. 14; BVerfG, Beschluß vom 10. August 1998

- 1 BvR 10/98 - NJW 1998, 3703, 3704; BGH, Beschluß vom 11. November

1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430).

Das Berufungsgericht hat eine Rücksprache mit der Partei im Grundsatz

als erheblichen Grund für eine Fristverlängerung i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3

ZPO anerkannt, im vorliegenden Fall jedoch den Wiedereinsetzungsantrag

zurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte nach den Hinweisen in der

Verfügung vom 7. März 2001 nicht auf die Fristverlängerung habe vertrauen

dürfen. Zu Recht wendet sich dagegen die Klägerin.

Auch wenn dem Prozeßbevollmächtigten eine restriktive Handhabung

des Berufungsgerichts bei Verlängerungsanträgen bekannt ist, muß der Pro-

zeßbevollmächtigte sie nur in seine Vorausschau einbeziehen, soweit sie den

rechtsstaatlichen Anforderungen genügt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom

28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - NJW 1989,1147). Liegt ein erheblicher

Grund für eine Fristverlängerung vor, braucht sich der Anwalt nicht auf eine

Rechtspraxis einzustellen, die sich nicht mehr im Rahmen der zulässigen Er-

messensausübung des Vorsitzenden bewegt ( vgl. auch BGH, Beschluß vom

24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997, 400). So liegt der Fall hier.

Zum einen mußte der Prozeßbevollmächtigte auch unter Berücksicht i-

gung der Verfügung vom 7. März 2001 nicht damit rechnen, daß einem ersten

und begründeten Antrag auf Fristverlängerung nicht stattgegeben werden wür-

de. Der in der Verfügung enthaltene Satz “Dies bedingt, daß Fristverlängerun-

gen nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne

Weiteres zu erwarten sind” besagt gerade nicht, daß eine Verlängerung über-

haupt nicht in Betracht komme. Er läßt vielmehr den Schluß zu, daß nur bei

unbegründeten Anträgen nicht mit einer Verlängerung gerechnet werden

könnte. Der Anwalt der Klägerin, der erstmalig und unter Darlegung eines er-

heblichen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Fristverlängerung bean-

tragt hatte, durfte deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, daß der

Vorsitzende sie auch gewähren würde (vgl. BGH, Beschluß vom 11. November

1998 - VIII ZB 24/98 - aaO).

Zum anderen begegnet die Verfügung schon im Ansatz von ihrem Inhalt

her durchgreifenden Bedenken, weil für den Berufungsführer nach geltendem

Recht gerade die Möglichkeit besteht, neue Tatsachen, Beweismittel und Be-

weiseinreden in der Berufungsbegründung vorzutragen, § 519 Abs. 3 Nr. 2

ZPO.

Die Klägerin hat damit die Frist zur Begründung ihrer Berufung weder

aus eigenem noch aus ihr zuzurechnendem Verschulden ihres Prozeßbevoll-

mächtigten (§ 85 Abs. 2 II ZPO) versäumt. Es war ihr die Wiedereinsetzung zu

gewähren.

2. Soweit sich die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der

Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung richtet, ist sie nicht statthaft

(§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird allerdings die Erfolgs-

aussichten der zulässigen Berufung erneut zu prüfen haben.

3. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Be-

schwerdeverfahrens beruht auf § 114 ZPO.

Dr. Müller

Dr. von Gerlach

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge