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BGH Beschluss vom 11.09.2007 – VIII ZB 114/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Hermanns,

den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

vom 28. November 2005 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen

das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Juli 2005 gewährt.

Der Beschwerdewert wird auf 236.187,87 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. Juli

2005 zugestellte Urteil durch einen am 4. August 2005 bei dem Berufungsge-

richt eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom

8. September 2005 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten die

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum

9. Oktober 2005 beantragt. Dieser an das Hanseatische Oberlandesgericht in

Bremen gerichtete Schriftsatz ist am 8. September 2005 in den Nachtbriefkas-

ten der "gemeinsamen Eingangsstelle Amtsgericht und Landgericht Bremen"

eingeworfen worden. Der Schriftsatz ist sodann (erst) am 13. September 2005

zum Berufungsgericht gelangt.

Mit Verfügung vom 13. September 2005 ist die Beklagte auf den bereits

am Montag, den 12. September 2005 erfolgten Fristablauf hingewiesen worden.

Mit am 26. September 2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte

wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2005 den

Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als

unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-

ten. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2,

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 575 ZPO

eingelegt und begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO

auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Versäumung

der Frist zur Begründung der Berufung nicht auf ein Verschulden des Prozess-

bevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen, für das die Beklagte gemäß

§ 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im

Ansatz auch das Berufungsgericht folgt, ist einer Partei grundsätzlich Wieder-

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einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine geschulte und zuver-

lässige Kanzleiangestellte einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich beim

falschen Gericht einwirft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, NJW

1994, 2958 f.).

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Soweit das Berufungsgericht jedoch davon ausgeht, den Prozessbevoll-

mächtigten der Beklagten treffe ein Auswahlverschulden hinsichtlich der für den

Transport des fristwahrenden Schriftsatzes ausgewählten Mitarbeiterin L. ,

weil diese keine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin und erst

etwa sechs Wochen im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten tätig

gewesen sei, übersteigt das die zu stellenden Anforderungen.

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Sowohl beim Einkuvertieren der ausgehenden Post als auch beim an-

schließenden Botengang handelt es sich um einfache Tätigkeiten, mit denen

ein Rechtsanwalt auch eine Auszubildende (BGH, aaO) oder eine zuverlässige

Praktikantin (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW-RR

2002, 1070, unter II 2 b) betrauen darf, sofern von der beauftragten Person eine

gewissenhafte Ausführung des Auftrags erwartet werden kann (BGH, Be-

schluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter II 1).

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Diese Voraussetzungen treffen auch hier zu. Nach den durch eidesstatt-

liche Versicherung der Mitarbeiterin L. glaubhaft gemachten Darlegun-

gen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat die 45-jährige Kanzleian-

gestellte L. die zweijährige höhere Handelsschule besucht und war vor

ihrer Tätigkeit in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in

mehreren Unternehmen kaufmännisch tätig. Zudem war sie von dem Prozess-

bevollmächtigten der Beklagten im Rahmen ihrer Aufgabenübertragung darauf

hingewiesen worden, dass fristwahrende Schriftsätze für das Hanseatische

Oberlandesgericht in Bremen nur bei diesem einzuwerfen sind.

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Danach war die Mitarbeiterin L. trotz der erst sechs Wochen

währenden Kanzleitätigkeit eine für einfache Tätigkeiten wie Einkuvertieren und

Botengänge geeignete Person, bei der sich der Prozessbevollmächtigte der

Beklagten darauf verlassen durfte, dass sie den ihr übertragenen Botengang

zuverlässig erledigen würde. Damit fehlt es an einem Organisationsverschulden

des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

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Schließlich durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, dass die erstmalig

beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2

Satz 3 ZPO gewährt werden würde (BGH, Beschluss vom 18. September 2001

- VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom

11. September 2007 - VIII ZB 73/05, nicht veröffentlicht).

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2. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Da wei-

tere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, ist der Beklagten die beantrag-

te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs-

begründungsfrist gemäß §§ 233, 234 ZPO zu gewähren.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 06.07.2005 - 11 O 258/04 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2005 - 2 U 74/05 -