BGH Beschluss vom 11.09.2007 – VIII ZB 73/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Hermanns,
den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Juli 2005
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
5.141,15 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten zu Händen ihrer damaligen
Prozessbevollmächtigten am 18. Februar 2005 zugestellt worden. Der Schrift-
satz zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Berufung der Beklagten ist am
18. Mai 2005 bei Gericht eingegangen. Auf die Ankündigung des Berufungsge-
richts vom 13. Juni 2005, die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist als unzulässig zu verwerfen, hat die Beklagte vorgetragen, ihr
damaliger Prozessbevollmächtigter habe am 12. April 2005 einen Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Boten bei dem Berufungs-
gericht eingereicht. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eine dementspre-
chende anwaltliche Versicherung des seinerzeit tätigen Prozessbevollmächtig-
ten angeboten. Mit am 11. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat
die Beklagte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Ein Fristverlängerungsantrag der Beklagten ist nicht zu den Gerichtsak-
ten gelangt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom
14. Juli 2005 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen
Frist begründet worden sei. Gleichzeitig hat es den hilfsweise gestellten Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist
als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss vom 14. Juli 2005 richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 575 ZPO eingelegt
und begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zuläs-
sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Allerdings ist das angefochtene Urteil der Beklagten am 18. Februar
2005 zugestellt worden und die vorliegende Berufungsbegründung erst am
18. Mai 2005 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht
eingegangen. An der nicht fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung
vermag auch ein vor Fristablauf eingereichter Antrag auf Fristverlängerung
nichts zu ändern. Denn eine Verlängerung der Frist ist nicht erfolgt.
b) Der Beklagten ist jedoch, wie von ihr vorsorglich beantragt, aus pro-
zessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den nach ihrem
Vorbringen gestellten Verlängerungsantrag (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom
3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II; Beschluss vom
5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II) Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu bewilligen, falls sich ihre Behauptung als zutreffend er-
weisen sollte, ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe am 12. April 2005
- rechtzeitig vor Fristablauf - einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem Beru-
fungsgericht eingereicht und diesen (u.a.) damit begründet, er sei wegen der
notwendigen Erledigung anderer fristgebundener Angelegenheiten nicht in der
Lage, die Berufung innerhalb der zweimonatigen Frist zu begründen. Denn ein
Anwalt kann bei einem ersten Verlängerungsantrag regelmäßig darauf vertrau-
en, dass die beantragte Fristverlängerung von einem Monat erfolgt, wenn einer
der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt wird (BGH, Beschluss vom
18. September 2001 - VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1). Dies war hier
der Fall.
Rechtsirrig geht das Berufungsgericht davon aus, dass allein aufgrund
des Verlängerungsantrags kein Vertrauensschutz des Anwalts dahingehend
bestehe, dass dem Antrag auch stattgegeben werde. Zwar ist gegen die ge-
richtliche Entscheidung über einen Verlängerungsantrag, auch gegen seine Ab-
lehnung, kein Rechtsmittel gegeben (BGHZ 102, 37, 39). Dem Berufungskläger
ist aber regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn
er "mit großer Wahrscheinlichkeit" die Bewilligung der beantragten Fristverlän-
gerung erwarten konnte (BGH aaO). Dies ist der Fall, wenn - wie hier - mit ei-
nem ersten Verlängerungsantrag einer der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3
ZPO dargelegt wird. Auch obliegt dem Anwalt bei einem fristgerecht gestellten
Antrag keine Erkundigungspflicht (Senatsbeschluss vom 12. März 1986
- VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787 f.).
Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. Juli 2005 ist auch nicht verspä-
tet, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, da die Wiedereinsetzungs-
frist, die frühestens am 16. Juni 2005 begonnen hat, nicht zwei Wochen, son-
dern gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat beträgt und daher am
11. Juli 2005 noch nicht abgelaufen war.
3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Der
Senat kann nicht selbst über den von der Beklagten gestellten Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Berufung entscheiden. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher
Feststellungen zu der Behauptung der Beklagten, ihr damaliger Prozessbevoll-
mächtigter habe am 12. April 2005 einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem
Berufungsgericht eingereicht. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 10.02.2005 - 3 C 155/01 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 S 17/05 -