Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.10.2001 – IV ZR 171/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. Oktober 2001

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer durch das Beru-

fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abge-

lehnt.

Gründe

1. Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht, das

sie mit 28.620,60 DM, nämlich dem 60-fachen Betrag einer monatlichen

Versicherungsprämie von 477,01 DM, bemessen hat, ist zwar zu niedrig

ausgefallen. Die Beschwer erreicht jedoch nicht die Revisionssumme von

60.000 DM.

In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fortbe-

standes eines Krankenversicherungsvertrages geht, ist die Beschwer der

unterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das

3 1/2-fache der Jahresprämie festzusetzen.

Jedoch kann sich eine Erhöhung der Beschwer im Einzelfall dar-

aus ergeben, daß Ansprüche auf die Versicherungsleistung geltend ge-

macht oder zumindest angekündigt sind. Für das im Rahmen des § 3

ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbe-

stehen eines Versicherungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeu-

tung, ob behauptet wird, wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien be-

reits Ansprüche entstanden. Im Interesse der Rechtsklarheit ist unge-

achtet der konkreten Erfolgsaussicht solcher lediglich angekündigter An-

sprüche, die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, die zweitin-

stanzliche Beschwer einheitlich mit 50% der behaupteten, aber nicht

rechtshängigen Ansprüche zu bemessen (BGH, Beschluß vom 3. Mai

2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 2 m.w.N.).

Der für die Festsetzung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO

maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Be-

rufungsgericht (BGH aaO).

Ausgehend von einer monatlichen Prämie in Höhe von 503,11 DM

(nicht 477,01 DM), nachgewiesenen Heilbehandlungskosten in der Zeit

bis April 2001 in Höhe von 7.462,98 DM und weiteren 60.695,64 DM so-

wie von glaubhaft geschätzten Behandlungskosten der Ärzte A. /Dr. D.

(zu unterscheiden von der Dialyse durch die P., deren Kosten bis April

2001 belegt sind) in der Zeit von Januar 2001 bis 2. Mai 2001 (Datum

der letzten Berufungsverhandlung) in Höhe von 4.529,70 DM ergibt sich

folgende Berechnung:

42 x 503,11 DM

50% der Gesamtsumme der nachgewiesenen Heilbehandlungskosten bis 2. Mai 2001

50% der geschätzten Arztkosten vom 1. Januar bis zum 2. Mai 2001

21.130,62 DM

34.079,26 DM

2.264,85 DM 57.474,73 DM

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf