BGH Beschluß vom 10.10.2001 – IV ZR 171/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2001
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer durch das Beru-
fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abge-
lehnt.
Gründe
1. Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht, das
sie mit 28.620,60 DM, nämlich dem 60-fachen Betrag einer monatlichen
Versicherungsprämie von 477,01 DM, bemessen hat, ist zwar zu niedrig
ausgefallen. Die Beschwer erreicht jedoch nicht die Revisionssumme von
60.000 DM.
In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fortbe-
standes eines Krankenversicherungsvertrages geht, ist die Beschwer der
3 1/2-fache der Jahresprämie festzusetzen.
Jedoch kann sich eine Erhöhung der Beschwer im Einzelfall dar-
aus ergeben, daß Ansprüche auf die Versicherungsleistung geltend ge-
macht oder zumindest angekündigt sind. Für das im Rahmen des § 3
ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbe-
stehen eines Versicherungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeu-
tung, ob behauptet wird, wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien be-
reits Ansprüche entstanden. Im Interesse der Rechtsklarheit ist unge-
achtet der konkreten Erfolgsaussicht solcher lediglich angekündigter An-
sprüche, die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, die zweitin-
stanzliche Beschwer einheitlich mit 50% der behaupteten, aber nicht
rechtshängigen Ansprüche zu bemessen (BGH, Beschluß vom 3. Mai
2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 2 m.w.N.).
Der für die Festsetzung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO
maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Be-
rufungsgericht (BGH aaO).
Ausgehend von einer monatlichen Prämie in Höhe von 503,11 DM
(nicht 477,01 DM), nachgewiesenen Heilbehandlungskosten in der Zeit
bis April 2001 in Höhe von 7.462,98 DM und weiteren 60.695,64 DM so-
wie von glaubhaft geschätzten Behandlungskosten der Ärzte A. /Dr. D.
(zu unterscheiden von der Dialyse durch die P., deren Kosten bis April
2001 belegt sind) in der Zeit von Januar 2001 bis 2. Mai 2001 (Datum
der letzten Berufungsverhandlung) in Höhe von 4.529,70 DM ergibt sich
folgende Berechnung:
42 x 503,11 DM
50% der Gesamtsumme der nachgewiesenen Heilbehandlungskosten bis 2. Mai 2001
50% der geschätzten Arztkosten vom 1. Januar bis zum 2. Mai 2001
21.130,62 DM
34.079,26 DM
2.264,85 DM 57.474,73 DM
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf