BGH Beschluss vom 15.10.2008 – IV ZR 31/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 15. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 15. Januar 2008 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 15.886,23 €
Gründe
I. Der Kläger ist ein in der Ukraine lebender Deutscher. Er hat
Krankenversicherungsschutz begehrt und sich dazu im Januar 2005 an
die Beklagte zu 2 gewandt, die auf ihrer Internetseite den Abschluss
bzw. die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für Auslands-
residenten anbot. Auf Antrag des Klägers übersandte die Beklagte zu 2
einen auf den Beklagten zu 1 als Versicherer ausgestellten Versiche-
rungsschein. Die Einzelheiten dazu und zum Innenverhältnis zwischen
den Beklagten sind streitig.
Der Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf die Erstat-
tung ambulanter und stationärer Heilbehandlungskosten einschließlich
der Aufwendungen für Medikamente in Anspruch genommen und Zah-
lung von 8.468,20 € nebst Zinsen, weiterer 2.223,26 € nebst Zinsen und
von 954,45 UAH nebst Zinsen begehrt. Er vertritt die Auffassung, er un-
terhalte als Versicherungsnehmer einen Krankenversicherungsvertrag
bei dem Beklagten zu 1 als Versicherer, der bei Abschluss des Vertrages
durch die Beklagte zu 2 rechtsgeschäftlich vertreten worden sei. Der Be-
klagte zu 1 sei deshalb verpflichtet, ihm die Kosten der Heilbehandlung
zu erstatten. Die Beklagte zu 2 sei ihm gegenüber schadensersatzpflich-
tig, weil sie zwar für den Beklagten zu 1 gehandelt, dann aber an diesen
die von ihr vereinnahmten Versicherungsbeiträge nicht abgeführt habe.
Zugleich hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der seitens des
Beklagten zu 1 in der Klagerwiderung erklärte und auf das Verschweigen
von Vorerkrankungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages ge-
stützte Rücktritt unwirksam sei.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt,
die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hingegen abgewiesen. Al-
lein der Beklagte zu 1 sei aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, von
dem er nicht wirksam zurückgetreten sei. Gegen dieses Urteil hat der
Beklagte zu 1 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel sowohl gegen
den Kläger als auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Er hat neben der
Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage eine Verurteilung der Be-
klagten zu 2 zur Zahlung erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Berufung
als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 geführt
worden ist, und das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückge-
wiesen. Es hat dazu ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem Beklag-
ten zu 1 sei ein Krankenversicherungsvertrag zustande gekommen. Die
Beklagte zu 2 sei Vertreterin gewesen, wobei sich der Beklagte zu 1 de-
ren Handeln auf der Grundlage einer konkludent erteilten rechtsgeschäft-
lichen Vollmacht, jedenfalls aber auf der Grundlage einer Duldungsvoll-
macht, einer späteren Genehmigung oder nach den Grundsätzen der
versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung zurechnen lassen müsse.
Die weiteren Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte zu 1
nicht angegriffen.
Der Beklagte zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem angegriffenen Urteil Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend
zurückgenommen, soweit sein Rechtsmittel die Verwerfung der Berufung
gegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand gehabt hat.
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist un-
zulässig, weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 €
nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dabei ist für die Wertgrenze nicht
die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwer-
degegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.
Diese Wertberechnung
ist nach den allgemeinen Grundsätzen der
§§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach
nur dann zulässig, wenn das Begehren wenigstens in einer Höhe weiter-
verfolgt wird, die über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt, was
vom Beschwerdeführer darzulegen
ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
30. November 2005 - IV ZR 214/04 - VersR 2006, 388 unter II 1 a; vom
29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1; BGH,
Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - VersR 2003, 260 unter 2).
1. Der Beklagte zu 1 hat dazu geltend gemacht, das Berufungsge-
richt habe den Streitwert auf 13.000 € festgesetzt. Der ihn belastende
Beschwerdewert liege jedoch höher. Behalte das Berufungsurteil Be-
stand, stehe zugleich fest, dass ein (Einzel-)Krankenversicherungs-
vertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen sei. Die sich
daraus ergebende voraussichtliche Leistungspflicht belaufe sich unter
Berücksichtigung der Lebenserwartung des Klägers auf 174.645 €, wobei
der Beklagte zu 1 in diesem Zusammenhang auf eine versicherungsma-
thematische Berechnung verweist, die die Fortsetzung des Krankenver-
sicherungsverhältnisses zum Kläger - unter Zugrundelegung einer Jah-
resprämie von 1.440 € (12 x 120 €) - zum Ausgangspunkt nimmt. Hinzu
komme, dass gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ein Ermitt-
lungsverfahren anhängig sei und der aus dessen betrügerischen Hand-
lungen erwachsende Schaden aus anderen Versicherungsverträgen, bei
denen der Geschäftsführer auf dieselbe Art und Weise verfahren sei wie
im Falle des Klägers, sich auf mindestens 600.000 € belaufe.
2. Damit ist eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überstei-
gende Beschwer nicht dargetan.
a) Der aus anderen Versicherungsverhältnissen dem Beklagten
zu 1 entstandene Schaden kann bereits deshalb nicht zum Maßstab ge-
nommen werden, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Rechts-
streits sind. Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben, die die Verur-
teilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 8.468,20 €, weiterer
2.223,26 € und 954,45 UAH zum Gegenstand hat; diese Beträge ent-
sprechen den Aufwendungen des Klägers für seine Heilbehandlung. Der
Bestand des Versicherungsvertrages ist für diesen Leistungsantrag nur
rechtliche Vorfrage, die sich nicht werterhöhend auswirken kann.
b) Der Kläger hat weiter die Feststellung begehrt, dass der vom
Beklagten zu 1 mit Datum vom 1. Dezember 2006 erklärte Rücktritt vom
Versicherungsvertrag keine Wirksamkeit entfaltet.
Auch damit wird die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht über-
schritten. In einem Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung des
(Fort-)Bestands eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, bemisst
sich die Beschwer der insoweit unterlegenen Partei entsprechend §§ 3, 9
ZPO auf das 3,5-fache der Jahresprämie. Das sind hier nach dem eige-
nen Ausgangspunkt des Beklagten zu 1, der die den Kläger als Versiche-
rungsnehmer zu entrichtende Jahresprämie von 1.440 € zugrunde legt,
allenfalls 5.040 €, die in Addition mit dem Wert des Leistungsantrages
einen Betrag ergeben, der unterhalb der Wertgrenze von 20.000 € liegt
(vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR
2004, 1197 unter II 2 a; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ
2002, 21; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 1;
vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - RuS 1996, 332).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2007 - 11 O 561/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2008 - I-4 U 69/07 -