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BGH Beschluss vom 15.10.2008 – IV ZR 31/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Dr. Franke

am 15. Oktober 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 15. Januar 2008 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdever-

fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Wert: 15.886,23 €

Gründe

1

I. Der Kläger ist ein in der Ukraine lebender Deutscher. Er hat

Krankenversicherungsschutz begehrt und sich dazu im Januar 2005 an

die Beklagte zu 2 gewandt, die auf ihrer Internetseite den Abschluss

bzw. die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für Auslands-

residenten anbot. Auf Antrag des Klägers übersandte die Beklagte zu 2

einen auf den Beklagten zu 1 als Versicherer ausgestellten Versiche-

rungsschein. Die Einzelheiten dazu und zum Innenverhältnis zwischen

den Beklagten sind streitig.

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Der Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf die Erstat-

tung ambulanter und stationärer Heilbehandlungskosten einschließlich

der Aufwendungen für Medikamente in Anspruch genommen und Zah-

lung von 8.468,20 € nebst Zinsen, weiterer 2.223,26 € nebst Zinsen und

von 954,45 UAH nebst Zinsen begehrt. Er vertritt die Auffassung, er un-

terhalte als Versicherungsnehmer einen Krankenversicherungsvertrag

bei dem Beklagten zu 1 als Versicherer, der bei Abschluss des Vertrages

durch die Beklagte zu 2 rechtsgeschäftlich vertreten worden sei. Der Be-

klagte zu 1 sei deshalb verpflichtet, ihm die Kosten der Heilbehandlung

zu erstatten. Die Beklagte zu 2 sei ihm gegenüber schadensersatzpflich-

tig, weil sie zwar für den Beklagten zu 1 gehandelt, dann aber an diesen

die von ihr vereinnahmten Versicherungsbeiträge nicht abgeführt habe.

Zugleich hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der seitens des

Beklagten zu 1 in der Klagerwiderung erklärte und auf das Verschweigen

von Vorerkrankungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages ge-

stützte Rücktritt unwirksam sei.

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Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt,

die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hingegen abgewiesen. Al-

lein der Beklagte zu 1 sei aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, von

dem er nicht wirksam zurückgetreten sei. Gegen dieses Urteil hat der

Beklagte zu 1 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel sowohl gegen

den Kläger als auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Er hat neben der

Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage eine Verurteilung der Be-

klagten zu 2 zur Zahlung erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Berufung

als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 geführt

worden ist, und das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückge-

wiesen. Es hat dazu ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem Beklag-

ten zu 1 sei ein Krankenversicherungsvertrag zustande gekommen. Die

Beklagte zu 2 sei Vertreterin gewesen, wobei sich der Beklagte zu 1 de-

ren Handeln auf der Grundlage einer konkludent erteilten rechtsgeschäft-

lichen Vollmacht, jedenfalls aber auf der Grundlage einer Duldungsvoll-

macht, einer späteren Genehmigung oder nach den Grundsätzen der

versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung zurechnen lassen müsse.

Die weiteren Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte zu 1

nicht angegriffen.

Der Beklagte zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem angegriffenen Urteil Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend

zurückgenommen, soweit sein Rechtsmittel die Verwerfung der Berufung

gegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand gehabt hat.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist un-

zulässig, weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 €

nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dabei ist für die Wertgrenze nicht

die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwer-

degegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.

Diese Wertberechnung

ist nach den allgemeinen Grundsätzen der

§§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach

nur dann zulässig, wenn das Begehren wenigstens in einer Höhe weiter-

verfolgt wird, die über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt, was

vom Beschwerdeführer darzulegen

ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom

30. November 2005 - IV ZR 214/04 - VersR 2006, 388 unter II 1 a; vom

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29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1; BGH,

Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - VersR 2003, 260 unter 2).

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1. Der Beklagte zu 1 hat dazu geltend gemacht, das Berufungsge-

richt habe den Streitwert auf 13.000 € festgesetzt. Der ihn belastende

Beschwerdewert liege jedoch höher. Behalte das Berufungsurteil Be-

stand, stehe zugleich fest, dass ein (Einzel-)Krankenversicherungs-

vertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen sei. Die sich

daraus ergebende voraussichtliche Leistungspflicht belaufe sich unter

Berücksichtigung der Lebenserwartung des Klägers auf 174.645 €, wobei

der Beklagte zu 1 in diesem Zusammenhang auf eine versicherungsma-

thematische Berechnung verweist, die die Fortsetzung des Krankenver-

sicherungsverhältnisses zum Kläger - unter Zugrundelegung einer Jah-

resprämie von 1.440 € (12 x 120 €) - zum Ausgangspunkt nimmt. Hinzu

komme, dass gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ein Ermitt-

lungsverfahren anhängig sei und der aus dessen betrügerischen Hand-

lungen erwachsende Schaden aus anderen Versicherungsverträgen, bei

denen der Geschäftsführer auf dieselbe Art und Weise verfahren sei wie

im Falle des Klägers, sich auf mindestens 600.000 € belaufe.

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2. Damit ist eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überstei-

gende Beschwer nicht dargetan.

a) Der aus anderen Versicherungsverhältnissen dem Beklagten

zu 1 entstandene Schaden kann bereits deshalb nicht zum Maßstab ge-

nommen werden, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Rechts-

streits sind. Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben, die die Verur-

teilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 8.468,20 €, weiterer

2.223,26 € und 954,45 UAH zum Gegenstand hat; diese Beträge ent-

sprechen den Aufwendungen des Klägers für seine Heilbehandlung. Der

Bestand des Versicherungsvertrages ist für diesen Leistungsantrag nur

rechtliche Vorfrage, die sich nicht werterhöhend auswirken kann.

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b) Der Kläger hat weiter die Feststellung begehrt, dass der vom

Beklagten zu 1 mit Datum vom 1. Dezember 2006 erklärte Rücktritt vom

Versicherungsvertrag keine Wirksamkeit entfaltet.

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Auch damit wird die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht über-

schritten. In einem Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung des

(Fort-)Bestands eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, bemisst

sich die Beschwer der insoweit unterlegenen Partei entsprechend §§ 3, 9

ZPO auf das 3,5-fache der Jahresprämie. Das sind hier nach dem eige-

nen Ausgangspunkt des Beklagten zu 1, der die den Kläger als Versiche-

rungsnehmer zu entrichtende Jahresprämie von 1.440 € zugrunde legt,

allenfalls 5.040 €, die in Addition mit dem Wert des Leistungsantrages

einen Betrag ergeben, der unterhalb der Wertgrenze von 20.000 € liegt

(vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR

2004, 1197 unter II 2 a; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ

2002, 21; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 1;

vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - RuS 1996, 332).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2007 - 11 O 561/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2008 - I-4 U 69/07 -