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BGH Beschluss vom 23.10.2001 – 4 StR 249/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 249/01

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2001 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-

walts

1.

im Fall II 1 c der Urteilsgründe auf den Vorwurf des

schweren Raubes beschränkt,

2.

eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 der

Urteilsgründe wegen Bedrohung verurteilt worden

ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 9. August 2000, so-

weit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

1.

soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberi-

scher Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und

wegen Computerbetruges verurteilt worden ist,

2.

im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

III.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "der schweren räuberischen Er-

pressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, des schwe-

ren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, des

Computerbetruges, des versuchten Computerbetruges, des gemeinschaftlichen

Diebstahls, des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, in

einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, der Körper-

verletzung und der Bedrohung" schuldig gesprochen. Im übrigen hat es den

Angeklagten freigesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-

ben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in "einer Erziehungsanstalt"

(richtig: Entziehungsanstalt) angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts.

I.

Das Verfahren gegen den Angeklagten wird im Fall II 1 c der Urteils-

gründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a

Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes beschränkt. Soweit der

Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen Bedrohung verurteilt worden

ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154

Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfallen die Verurteilungen wegen tateinheitlich

versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Bedrohung in den

genannten Fällen.

II.

Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch in den Fällen II 1 a und b der

Urteilsgründe und zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit Diebstahl (Fall II 1 a der Urteilsgründe) und wegen

Computerbetruges (Fall II 1 b) hat keinen Bestand. Insoweit greift die von der

Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-

klagten im Fall II 1 a der Urteilsgründe (Überfall auf das Pizza-Bistro in Dem-

min gegen 19.10 Uhr) und im Fall II 1 b (Verwendung der bei dem Überfall er-

beuteten EC-Karte und der vom Tatopfer genannten Geheimnummer zur Ab-

hebung von Bargeld um 19.35 und 19.37 Uhr) auf Videoprints (Bd. I Bl. 22 d.A.)

gestützt. Es hat dazu u.a. ausgeführt:

"Der Angeklagte ist auf Videoprints, die gefertigt worden sind von einem Videofilm, der von der Überwachungskamera am Geldautomaten der Sparkasse Demmin, Zweigstelle Dargun aufgenommen wurde, eindeutig zu erkennen. Insbesondere die Nase, der Mund, die Augen und die Kopfform des Ange- klagten stimmen mit der auf diesen Videoprints erkennbaren Person überein" (UA 20).

Daß die in Bezug genommenen Videoprints in Augenschein genommen

worden wären, ist jedoch in dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht vermerkt.

Die Einnahme eines Augenscheins ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren

Beurkundung durch § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Pro-

tokoll über die Einnahme eines Augenscheins, so gilt dieser wegen der Be-

weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51;

BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 31). Auch wenn dieses Ergebnis

der wahren Sachlage widersprechen sollte, muß es als Konsequenz der dem

§ 274 StPO zugrundeliegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenom-

men werden (BGH NStZ 1993, 51 m.N.).

Die Beweiskraft des Protokolls entfällt nur dann, wenn es offensichtliche

Widersprüche oder Lücken aufweist. Dann kann das Revisionsgericht das

Protokoll im Wege des Freibeweises ergänzen (vgl. BGHSt 17, 220, 222; 31,

39, 41). Hier liegen die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Protokolls im

Wege des Freibeweises jedoch nicht vor.

Das Protokoll weist zwar aus, daß die Videoprints sowohl der in dem

Pizza-Bistro überfallenen Zeugin St. als auch dem Polizeibeamten T.

und dem Bankkaufmann O. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen vorge-

halten und damit als Vernehmungshilfsmittel eingesetzt worden sind (Bd. III

Bl. 270, 272, 299). Soweit das Protokoll darüber hinaus keinen Hinweis darauf

enthält, daß die Videoprints dabei auch Gegenstand der Beweisaufnahme

durch Augenschein wurden, liegt darin aber entgegen der Auffassung des Ge-

neralbundesanwalts keine offensichtliche Lücke des Protokolls. Es kann dahin-

stehen, ob es gängiger Praxis beim Vorhalt von Lichtbildern an Zeugen ent-

spricht, daß alle Mitglieder des Gerichts den Beweisgegenstand in Augen-

schein nehmen und allen Prozeßbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, diesen

zu besichtigen. Eine solche – im übrigen nicht belegte - gängige Praxis der

Strafkammer würde eine Durchbrechung der negativen Beweiskraft des Proto-

kolls nicht rechtfertigen. Die vorliegende Fallgestaltung ist mit den Sachver-

halten, die den Entscheidungen des 3. Strafsenats (NStZ 1999, 424: Unterblei-

ben der Verlesung des Anklagesatzes, der Belehrung über die Aussagefreiheit

sowie der Vernehmung zur Sache) und des 2. Strafsenats (Urteil vom 8. August

2001 – 2 StR 504/00 : fehlende Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers

an einem der Sitzungstage) nicht vergleichbar.

Soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 a und b verurteilt worden ist,

beruht das Urteil auf dem Verfahrensfehler. Die Zeugin St. hat den Täter, der

bei dem Überfall eine gestrickte Maske trug, auf den ihr vorgelegten Video-

prints, "die nach Überzeugung der Kammer den Angeklagten A. zeigen",

nicht erkannt (UA 22). Das Landgericht hat mithin insoweit seine Überzeugung

von der Täterschaft des Angeklagten auf den selbständigen Beweiswert der

Videoprints gestützt, auf denen der Angeklagte “eindeutig zu erkennen” ist.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hat insgesamt keinen Bestand.

Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf den zu den Tatzeiten

zwischen 20 Jahre und 20 Jahre acht Monate alten Angeklagten begegnet aus

den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September

2001 (S. 6 ff.) zutreffend ausgeführten Gründen, auf die der Senat Bezug

nimmt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Landgerichts,

der Angeklagte, bei dem Entwicklungsdefizite nicht vorhanden seien, habe bis

zur Begehung der Straftaten eine gute Sozialisationsleistung gezeigt (UA 39),

ist durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. Der Werdegang des An-

geklagten, insbesondere die von ihm von Anfang 1996 bis März 1999 began-

genen Straftaten, sein Drogenkonsum sowie die Tatsache, daß er nach dem

Scheitern des Versuchs, im Jahr 1999 eine Lehre aufzunehmen, mit einer Cli-

que umherzog und keiner geregelten Arbeit nachging, lassen es zweifelhaft

erscheinen, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine Reifeverzögerungen

vorgelegen haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts läßt auch die

Heirat des Angeklagten im April 1998 nicht ohne weiteres auf eine altersge-

rechte Entwicklung schließen, da der Angeklagte die Ehe mit einer Armenierin

"traditionsgemäß und auf Anraten seiner Eltern" schloß (UA 6) und zu seiner

Ehefrau, die nach Armenien zurückkehren mußte, kaum Kontakte hat.

Da nicht auszuschließen ist, daß sich die neu festzusetzende Strafe auf

die verhängte Maßregel auswirken kann, hebt der Senat auch diese auf.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible