BGH Urteil vom 05.11.2001 – II ZR 119/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 5. November 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
a) Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedoch
mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnis-
abführungsvertrag ist für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsät-
zen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann von
den Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende Erklärung
beendet werden (Bestätigung von BGHZ 103, 1; 116, 37).
b) Auch im GmbH-Konzern ist die rückwirkende Aufhebung eines Unterneh-
mensvertrages grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch dann, wenn abhängi-
ge Gesellschaft eine Ein-Personen-GmbH ist.
c) Der Verlustausgleichsanspruch im Sinne des § 302 AktG unterliegt der
30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
BGH, Urteil vom 5. November 2001 - II ZR 119/00 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c.
Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die
Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. März 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Verwalter in dem am 25. Februar 1997 über das Vermögen
der L. GmbH eröffneten Konkursverfahren, verlangt von der verklagten Aktien-
gesellschaft die Zahlung eines Betrages von 378.388,25 DM, den die Gemein-
schuldnerin in dem zwischen dem 1. Juli 1990 und 30. Juni 1991 abgelaufenen
Geschäftsjahr erwirtschaftet hat. Den Anspruch stützt er auf den Organ- und
Ergebnisabführungsvertrag vom 22. Juni 1971, in dem sich die Gemeinschuld-
nerin den Weisungen der Beklagten unterworfen und zur Führung ihrer Ge-
schäfte für deren Rechnung verpflichtet hat. Dieser Vertrag ist nicht in das
Handelsregister eingetragen worden.
Mit Vertrag vom 30. November 1990 veräußerte die Beklagte, die zu
diesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin war, 75 % ihrer
Anteile an die M. GmbH. Am 26. November 1990 hatten die Beklagte und die
Gemeinschuldnerin den Organ- und Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung
zum 1. Juli 1990 aufgehoben. Da die Beklagte durch die Anteilsveräußerung
ihre Mehrheit an der Gemeinschuldnerin verloren hatte, sah sie in der Fortfüh-
rung dieses Vertrages keinen Sinn mehr. Um einen Gleichklang der Vertrags-
beendigung mit dem für die Gemeinschuldnerin maßgebenden Wirtschaftsjahr
zu erreichen, wurde die Vereinbarung über die rückwirkende Aufhebung ge-
troffen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Organ- und Ergebnisabführungsvertrag
habe erst am 30. Juni 1991 geendet. Er hält die Beklagte daher für verpflichtet,
den von der Gemeinschuldnerin im Geschäftsjahr 1990/1991 erwirtschafteten
Jahresfehlbetrag auszugleichen.
Das Landgericht hat dem Begehren des Klägers nicht entsprochen, das
Berufungsgericht hat die Beklagte zur Übernahme des Verlustes verurteilt.
Diese erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung. Die Beklagte ist
lediglich verpflichtet, den von der Gemeinschuldnerin
im Geschäftsjahr
1990/1991 erwirtschafteten Jahresfehlbetrag für die Zeit vom 1. Juli bis
26. November 1990 auszugleichen. Für den Rest dieses Geschäftsjahres steht
dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zu.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der
zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossene Organ-
und Ergebnisvertrag mangels Eintragung in das Handelsregister nichtig war
(BGHZ 105, 324; Sen.Beschl. v. 30. Januar 1992 - II ZB 15/91, ZIP 1992, 395).
Wird ein solch nichtiger Vertrag von den beteiligten Gesellschaften durchge-
führt, ist er nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirk-
sam zu behandeln (BGHZ 103, 1; 116, 37, 39; a.A. Kort, Bestandsschutz feh-
lerhafter Strukturänderungen im Kapitalgesellschaftsrecht 1998, S. 166 f.). Der
Senat hat in diesen Entscheidungen ausgesprochen, daß der vollzogene Ver-
trag erst endet, wenn sich einer der Vertragspartner auf seine Nichtigkeit be-
ruft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das herrschende Unternehmen verpflichtet,
Verluste der abhängigen Gesellschaft auszugleichen (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116,
37, 39).
Im vorliegenden Falle haben die Parteien den Organ- und Ergebnisab-
führungsvertrag allerdings nicht unter Berufung auf seine Nichtigkeit beendet,
sondern deswegen, weil die Beklagte 75 % ihrer Anteile an der Gemeinschuld-
nerin auf eine andere Gesellschaft übertragen und auf diese Weise ihre An-
teilsmehrheit verloren hat. Die Revisionserwiderung meint, im Hinblick auf die
inhaltliche Gestaltung dieser Erklärungen sei der Vertrag nicht am
26. November 1990 beendet worden, wie das bei einer Berufung auf die Nich-
tigkeit der Fall gewesen wäre, sondern frühestens mit Ablauf des 30. Juni
1991. Daraus folge, daß die Beklagte zur vollständigen Zahlung des geltend
gemachten Jahresfehlbetrages verpflichtet sei. Dem vermag der Senat nicht zu
folgen.
Allerdings ist die Aufhebungsvereinbarung vom 26. November 1990 in-
soweit nichtig, als ihr die Parteien Rückwirkung zum 1. Juli 1990 beigemessen
haben. Nach § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG ist die rückwirkende Aufhebung eines
aktienrechtlichen Unternehmensvertrages unzulässig. Mit dieser Regelung wird
der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der
rückwirkenden Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden An-
sprüche bezweckt (vgl. Hüffer, AktG 4. Aufl. § 296 Rdn. 1). Ein solches Schutz-
bedürfnis der abhängigen GmbH, ihrer Gesellschafter sowie ihrer Gläubiger
besteht auch im GmbH-Vertragskonzern. Zwar ist für diesen gesetzlich nicht
geregelten Konzern im einzelnen umstritten, ob den Gesellschaftern der ab-
hängigen GmbH Abfindungs- und Ausgleichsansprüche zustehen. Der Ent-
scheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Auf jeden Fall ist ein solcher
Schutz auch im GmbH-Konzern im Hinblick auf die Verpflichtung des herr-
schenden Unternehmens zum Verlustausgleich (vgl. § 302 AktG) und zur Si-
cherstellung der Gläubigerforderungen (vgl. § 303 AktG) zu gewährleisten. Da
die Beklagte Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin war, brauchen im
vorliegenden Falle zwar keine Minderheitsaktionäre geschützt zu werden. Je-
doch muß auch bei der abhängigen Ein-Mann-GmbH der Schutz ihrer Gläubi-
ger durch Erhaltung des Verlustausgleichsanspruchs und durch Sicherstellung
ihrer Forderungen gewährleistet werden. Aus diesem Grunde ist auch in dem
Rechtsverhältnis der Beklagten zu der Gemeinschuldnerin die Vereinbarung
über die Rückwirkung der Vertragsaufhebung nichtig.
Im Schrifttum ist umstritten, ob bei einer solchen Teilnichtigkeit die Ver-
einbarung über die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft nach § 139 BGB
aufrechterhalten oder nach § 140 BGB in ein wirksames Rechtsgeschäft um-
Komm./Koppensteiner, AktG 2. Aufl. § 296 Rdn. 8; Baumbach/Hueck, AktG
vgl. Krieger
in Münchner Hdb. d. AG, 2. Aufl. § 70 Rdn. 165;
Emmerich/Habersack,
Aktienkonzernrecht
§ 296
Rdn. 15;
Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 6. Aufl. § 15 II 2 b). Für den vorlie-
genden Fall kann dahinstehen, welcher der beiden Ansichten zu folgen ist;
denn nach beiden ist davon auszugehen, daß die Parteien bei Kenntnis der
Teilnichtigkeit eine Aufhebung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt
vereinbart hätten. Aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklag-
ten ergibt sich, daß Anlaß für die Vereinbarung die Veräußerung von 75 % der
Anteile, welche die Beklagte an der Gemeinschuldnerin hielt, und der damit
verbundene Mehrheitsverlust waren. Es sollte einmal erreicht werden, daß der
neue Gesellschafter unmittelbar auf die Gewinne der Gemeinschuldnerin zu-
greifen konnte, zum anderen, daß die Verpflichtung der Beklagten zum Ver-
lustausgleich entfiel, weil die Gemeinschuldnerin nicht mehr ihrer unternehme-
rischen Kontrolle und Leitung unterstand. Ferner sollten der Beklagten auf die-
se Weise die steuerlichen Wirkungen des Organ- und Ergebnisabführungsver-
trages für die Vergangenheit erhalten bleiben. Die Rückwirkung der Aufhebung
ist nur deswegen vereinbart worden, weil ein Gleichklang der Vertragsaufhe-
bung mit dem Ablauf des vorhergegangenen Geschäftsjahres erreicht werden
sollte. Wägt man diese Einzelheiten gegeneinander ab, kommt man zu dem
Ergebnis, daß die Vereinbarung der Parteien mit der Wirkung der Beendigung
des Organ- und Ergebnisabführungsvertrages zum 26. November 1990 auf-
rechterhalten werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Parteien der
Nichtigkeit des Organ- und Ergebnisabführungsvertrages bewußt waren; ent-
scheidend ist, daß sie nach ihren Vorstellungen den Vertrag auf jeden Fall zum
26. November 1990 beendet hätten. Denn beide gingen davon aus, daß mit der
Veräußerung der Anteilsmehrheit an der Gemeinschuldnerin die Geschäfts-
grundlage für den Organschaftsvertrag entfallen war und dieser aufgrund des-
sen aus wichtigem Grund sofort beendet werden konnte. Ob diese für das
Steuerrecht anerkannte rechtliche Vorstellung der Parteien zutraf, kann für den
vorliegenden Fall aus konzernrechtlicher Sicht dahingestellt bleiben; auf jeden
Fall konnte die Durchführung des Vertrages jederzeit aufgrund seiner Nichtig-
keit - sei es aufgrund der Erklärung eines Vertragspartners oder der überein-
stimmenden Erklärungen beider Vertragspartner - beendet werden. Von einer
derartigen Beendigung ist im vorliegenden Falle auszugehen. Nach dem Vor-
trag der Parteien sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Be-
klagte über den 26. November 1990 hinaus ein Weisungsrecht ausgeübt oder
den Anspruch auf Gewinnabführung nach § 1 des Organ- und Ergebnisabfüh-
rungsvertrages geltend gemacht hat.
Soweit sich die Revisionserwiderung darauf beruft, die Geltendmachung
der Nichtigkeit des Vertrages für die Zukunft habe die Beklagte verwirkt, weil
der Vertrag jahrelang durchgeführt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Bei der Nichtigkeit eines Dauerrechtsverhältnisses der vorliegenden Art wird
den Interessen der Beteiligten grundsätzlich dadurch hinreichend Rechnung
getragen, daß das Rechtsverhältnis für die Vergangenheit als wirksam ange-
sehen wird. Eine Wirksamkeit für die Zukunft kann grundsätzlich nicht aner-
kannt werden. Sie kommt nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in
Betracht, in denen aufgrund besonderer Umstände die Schutzbedürftigkeit ei-
ner Partei die Anerkennung des Fortbestandes des Vertrages geboten er-
scheinen läßt (vgl. BGHZ 65, 190, 194; 114, 127, 136 f.; BGH, Urt. v.
19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 296). Derartige Vorausset-
zungen sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich.
2. Die Beklagte beruft sich außerdem auf die Verjährung des Ver-
lustausgleichsanspruchs. Die Erhebung dieser Einrede könnte die Durchset-
zung des für die Zeit vom 1. Juli bis zum 26. November 1990 bestehenden
Ausgleichsanspruchs berühren. Eine entsprechende Anwendung der kurzen
Verjährung der §§ 117 Abs. 6, 309 Abs. 5 und 317 Abs. 4 AktG kommt jedoch
nicht in Betracht. Die abhängige Gesellschaft bedarf auch für die Zeit nach Be-
endigung des Unternehmensvertrages eines gewissen Schutzes. Aus diesem
Grunde hat das Gesetz für den Aktienrechtskonzern die besondere Regelung
des § 302 Abs. 3 AktG getroffen, nach der die Gesellschaft auf Ausgleichsan-
sprüche frühestens drei Jahre nach Beendigung des Unternehmensvertrages
verzichten darf, wobei sie dazu der Zustimmung ihrer außenstehenden Aktio-
näre bedarf. Im Gesetzgebungsverfahren ist es mit Rücksicht auf die Bedeu-
tung des Ausgleichsanspruchs abgelehnt worden, diese Regelung durch eine
Verjährungsfrist von drei Jahren zu ersetzen (vgl. Kropff, AktG 1965 S. 392).
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den GmbH-Konzern. Es ist daher
nicht vertretbar, die für Vertragsansprüche geltende 30-jährige Verjährungsfrist
Rdn. 42; Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 302 Rdn. 55). Der
Anspruch ist somit nicht verjährt.
3. Der dem Kläger zustehende Anspruch ist durch Aufstellung einer Zwi-
schenbilanz zum 26. November 1990 zu ermitteln. Sollte sich der Kläger zur
Aufstellung einer solchen Bilanz nicht in der Lage sehen (vgl. dazu LG Olden-
burg, Urt. v. 13. Oktober.1999 - 12 O 787/99, GA 226, 228, 232), ist das Beru-
fungsgericht gehalten, den Anspruch nach § 287 ZPO zu schätzen.
Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die noch erforderlichen Feststellungen treffen und eine einheitliche Entschei-
dung über den geltend gemachten Anspruch fällen kann.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke