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BGH Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 104/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. November 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. März 2000 aufgeho-

ben. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil der

14. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Juli 1999

teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin 579.689,08 DM zu zahlen nebst Zinsen aus

502.766,08 DM in Höhe von jährlich

6,5 % seit dem 21. Oktober 1995 bis zum 30. Januar 1996,

6,25 % seit dem 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996,

5,75 % seit dem 15. April 1996 bis zum 30. Oktober 1996,

5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,

4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,

4,60 % seit dem 18. April 1997

sowie aus 76.923,00 DM in Höhe von jährlich

5,75 % seit dem 15. Juni 1996 bis zum 30. Oktober 1996,

5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,

4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,

4,60 % seit dem 18. April 1997.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin darüber hinaus weitere 395.751,85 DM zu zahlen

nebst Zinsen

aus 395.178,00 DM in Höhe von jährlich 8 % seit dem

31. März 1995 und

aus 573,85 DM in Höhe von jährlich

6,50 % seit dem 6. Dezember 1995 bis zum 30. Januar 1996,

6,25 % seit dem 31. Januar 1996 bis zum 14. April 1996,

5,75 % seit dem 15. April 1996 bis zum 30. Oktober 1996,

5,00 % seit dem 31. Oktober 1996 bis zum 29. Januar 1997,

4,00 % seit dem 30. Januar 1997 bis zum 17. April 1997,

4,60 % seit dem 18. April 1997.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewie-

sen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/8 der

Kosten der ersten Instanz, im übrigen tragen die Beklagten

die Kosten sämtlicher Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einem Unternehmens-

kaufvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1992 erwarben die Be-

klagten von der damals als Treuhandanstalt bezeichneten Klägerin die Ge-

schäftsanteile an der T. Textilbetrieb GmbH (künftig GmbH).

In § 4 Abs. 4 des Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien eine

Neu- (bzw. Nach-)bewertung des im Eigentum der GmbH stehenden Grundbe-

sitzes. Im einzelnen heißt es dazu:

"Zum Anlagevermögen der Gesellschaft gehört Grundbesitz. Die Partei-

en sind sich darüber einig, daß wegen des noch nicht funktionsfähigen

Grundstücksmarktes eine verläßliche Ermittlung des Verkehrswertes von

Grund und Boden zur Zeit nicht möglich ist. Dem Kaufpreis liegt deshalb

ein vorläufiger Wertansatz für den Grund und Boden (nachfolgend auch

"Ausgangswert") wie folgt zugrunde:

Grundbuch

Grundstücks- bezeichnung von G. str. G. str. G. str.

P. P. P.

275/3 254/3 280

7152 1146 10520

Flurstück

9,-- 9,-- 9,--

Größe DM/m2

Die Parteien werden auf den 31.12.1994 eine Neubewertung von Grund

und Boden der Gesellschaft (ohne Gebäude) durchführen, die, sollten

sich die Parteien darüber nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem

Datum anderweitig einigen, auf Antrag einer der Parteien oder der Treu-

handanstalt für beide Seiten verbindlich von einem öffentlich-rechtlich

bestellten und vereidigten von der Industrie- und Handelskammer Dres-

den zu bestellenden Grundstückssachverständigen durchzuführen ist.

Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens tragen die Parteien je hälf-

tig. Bei der Neubewertung bleiben solche etwaigen Werterhöhungen, die

auf zwischenzeitliche Maßnahmen, wie insbesondere Bau- oder Er-

schließungsmaßnahmen, die der Käufer (bzw. die Gesellschaft) selbst

durchgeführt oder für die er (sie) die Kosten getragen hat, unberück-

sichtigt. Übersteigt der so ermittelte Verkehrswert den dem Kaufpreis

zugrunde gelegten vorläufigen Wert für den Grund und Boden, so hat

der Käufer den Betrag in Höhe der Wertdifferenz, höchstens jedoch DM 21,-- pro m2, innerhalb von 5 Jahren nach der Einigung bzw. Gut-

achtenerstellung in fünf gleichen Jahresraten vorschüssig an den Ver-

käufer zu bezahlen und ab dem 31.03.1995 mit 8 % p.a. zu verzinsen."

In § 6 des Vertrages wurde den Beklagten eine Investitionsverpflichtung

auferlegt. Danach hatten sie dafür einzustehen, daß der Gesellschaft bis spä-

testens 31. Dezember 1994 Mittel zu Investitionen in Höhe von 1.500.000 DM

zur Verfügung stünden. Für den Fall, daß sie ihrer Verpflichtung nicht oder nur

teilweise nachkämen, sollte die Klägerin - vom Vorliegen bestimmter Ausnah-

metatbestände abgesehen - berechtigt sein, eine Vertragsstrafe in Höhe von

25 % der nicht durchgeführten Investitionen zu verlangen.

Die nach § 4 Abs. 4 des Vertrages veranlaßte Neubewertung der

Grundstücke der GmbH ergab jeweils qm-Preise von mehr als 30 DM. Die Be-

klagten zahlten die daraufhin von der Klägerin verlangten Beträge

(316.142,40 DM sowie - zahlbar zum 28. September 1999 - 79.035,60 DM und

anteilige Gutachterkosten von 573,85 DM) nicht. Ebenso vergeblich forderte

die Klägerin wegen unterlassener Investitionen gemäß § 6 Abs. 2 bis Abs. 4

des Vertrages 375.000 DM (= 25 % der zugesagten

Investitionen von

1.500.000 DM). Wegen dieser und anderer Ansprüche aus dem Kaufvertrag

sowie wegen einer von der Beklagten am 13. Juli 1993 übernommenen (weite-

ren) strafbewehrten Verpflichtung zu

Investitionen

(Vertragsstrafe von

76.923,00 DM) hat die Klägerin mit

ihrem Antrag zu 1) Zahlung von

1.041.716,25 DM sowie der weiteren 79.035,60 DM verlangt. Ferner hat sie mit

ihrem Antrag zu 2) Stufenklage erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung einer

Vertragsstrafe in Höhe von 375.000 DM verurteilt, weil die Beklagten ihrer In-

vestitionspflicht aus dem Vertrag vom 6. November 1992 nicht nachgekommen

seien. Wegen weiterer nicht eingehaltener Zusagen aus dem Vertrag hat es

die Beklagten für verpflichtet gehalten, 150.000 DM zu zahlen. Ferner hat es

dem mit der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsantrag stattgegeben.

Dagegen hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aufgrund der Neu- (bzw.

Nach-)bewertungsklausel sowie der Verpflichtungserklärung vom 13. Juli 1993

verneint.

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin

hat ihren Zahlungsanspruch, soweit ihr dieser aberkannt worden ist, in Höhe

von 472.674,85 DM weiter verfolgt. Den Klageantrag zu 2 haben die Parteien

übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten

auch zur Bezahlung der Vertragsstrafe aus der Verpflichtungserklärung vom

13. Juli 1993 (76.923 DM) verurteilt. Die Verurteilung wegen der in der Verein-

barung vom 6. November 1992 eingegangenen Vertragsstrafe für nicht getä-

tigte

Investitionen hat das Berufungsgericht um 22.908,44 DM auf

352.091,56 DM vermindert. Es hat

insoweit

Investitionen

in Höhe von

91.633,75 DM als bewiesen angesehen. Insgesamt hat das Berufungsgericht

der Klägerin mithin 579.014,56 DM zuerkannt. Die von der Klägerin aufgrund

der Nachbewertung

in Höhe von 395.178 DM

(316.142,40 DM und

79.035,60 DM) und 573,85 DM geltend gemachten Ansprüche hat auch das

Berufungsgericht abgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver-

folgt die Klägerin ihren aufgrund der Nachbewertung der Grundstücke erhobe-

nen Anspruch weiter. Daneben macht sie geltend, dem Oberlandesgericht sei

bei der Addition der von ihm als erwiesen erachteten Investitionen zugunsten

der Beklagten ein Rechenfehler unterlaufen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat, soweit dies für das Revisionsverfahren noch

von Interesse ist, ausgeführt:

Der Klägerin stehe aufgrund der Nachbewertung der Grundstücke der

GmbH kein Anspruch zu. Die einschlägige Klausel im Vertrag sei eine Allge-

meine Geschäftsbedingung. Als solche unterliege sie der Inhaltskontrolle nach

§ 9 Abs. 1 AGBG. Dieser Nachprüfung sei die Klausel nicht etwa gemäß § 8

AGBG entzogen. Denn es handele sich insoweit um eine Preisnebenbestim-

mung, die abweichend vom Leitbild des § 433 Abs. 2 BGB eine Nachleistungs-

pflicht begründe. Die Nachbewertungsklausel sei unwirksam, weil sie entgegen

Treu und Glauben die Beklagten unangemessen benachteilige. Dies müsse

schon deshalb angenommen werden, weil nach dem Vertrag die Berücksichti-

gung

einer

nachträglichen Wertminderung

zum Stichtagszeitpunkt

31. Dezember 1994 nicht möglich sei.

Die Beklagten hätten im Frühjahr 1993 Webereimaschinen angeschafft

und dadurch Investitionen in Höhe von 91.633,75 DM vorgenommen. Dies ste-

he aufgrund der Aussage des Zeugen P. fest. Nach der zugrundeliegenden

Vereinbarung müsse die vom Landgericht ausgeurteilte Vertragsstrafe von

375.000 DM, die dem Grunde nach berechtigt sei, um 25 % des festgestellten

Investitionsvolumens (25 % von 91.633,75 DM = 22.908,44 DM) reduziert wer-

den. Die Beklagten schuldeten mithin

insoweit nur

(375.000 DM

-

22.908,44 DM =) 352.091,56 DM.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

1. Der Klägerin steht für den Grundbesitz der GmbH ein Anspruch auf

die Wertdifferenz von 21 DM/qm zwischen dem Wert der Grundstücke und dem

vorläufigen Wertansatz von 9 DM/qm selbst dann zu, wenn es sich bei der

Nachbewertungsklausel des § 4 Abs. 4 des Unternehmenskaufvertrages, an-

ders als die Revision meint, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

Dann nämlich ist diese Bestimmung gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle

nach den §§ 9 ff. AGBG entzogen.

a) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlaß des ange-

griffenen Urteils in seinen Entscheidungen vom 26. Januar 2001 (V ZR 452/99,

NJW 2001, 2399 unter II 2 c) und vom 11. Mai 2001 (V ZR 491/99, WM 2001,

1305 unter II 1) die Auffassung vertreten, daß eine derartige Nachbewertungs-

klausel nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG nicht unterlie-

ge, weil die Klausel unmittelbar die Höhe des vom Käufer im Endergebnis zu

zahlenden Kaufpreises bestimme. Kontrollfähig seien jedoch lediglich Neben-

abreden, die zwar mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an

deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehle, dispositi-

ves Gesetzesrecht treten könne. Solche Nebenabreden regelten nicht das Ob

und den Umfang von Entgelten, sondern hätten die Art und Weise der Erbrin-

gung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelungen "neben" einer

bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt. Nachbewertungsklauseln

enthielten demgegenüber solche Regelungen, die auch aus der Sicht des

Käufers klar und verständlich die zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht

ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich

bestimmbar umschrieben. Dies mache die Klauseln kontrollfrei.

b) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Zwar

könnte die Kontrollfreiheit entfallen, wenn die Klausel ein einseitiges Lei-

stungsänderungsrecht für die Klägerin begründen würde (BGH, Urteil vom

26. Januar 2001, aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Beide Parteien sind

vielmehr an das vereinbarte Verfahren zur Ermittlung des endgültigen Kauf-

preises gebunden.

2. Bedenken gegen die Klausel bestehen auch nach § 3 AGBG nicht.

Die Klausel ist nicht überraschend. Den Beklagten kann es nicht unbekannt

geblieben sein, daß es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Sachsen noch

keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und deswegen die Vereinba-

rung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht möglich war. Der Ver-

tragstext war insoweit eindeutig. Es lag auf der Hand, mit steigenden Grund-

stückspreisen zu rechnen. Auch liegt eine erhebliche Abweichung vom disposi-

tiven Recht, die eine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen

könnte, nicht vor (BGH, Urteil vom 26. Januar 2001, aaO, unter II 2 b). Bereits

vor dem 3. Oktober 1990 konnte eine Nachbewertung, die wegen Fehlens ei-

nes funktionsfähigen Grundstücksmarktes im Gebiet der neuen Länder durch-

geführt werden sollte, nicht nur individualrechtlich, sondern auch durch Allge-

meine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Dies folgt (vgl. BGH, aaO)

aus Nr. 4 der Anlage zum Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Wäh-

rungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag,

BGBl. II S. 518, 566).

3. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß die vom Berufungsgericht

angenommenen einzelnen Investitionen in ihrer Summe nicht 91.633,75 DM

ergeben, sondern lediglich 88.935,67 DM, so daß die Vertragsstrafe zu niedrig

angesetzt ist. Das Oberlandesgericht hat sich insoweit auf die Aussage des

Zeugen P. gestützt. Die von dem Zeugen laut Protokoll vom 2. März 2000

bestätigten Investitionen (Ankauf mehrerer Maschinen) ergeben 88.935,67 DM.

Die Vertragsstrafe aufgrund des Vertrages vom 6. November 1992 beläuft sich

daher auf 352.766,08 DM (1.500.000 DM - 88.935,67 DM = 1.411.064,33 DM;

hiervon 25 % = 352.766,08 DM). Dem Urteil des Oberlandesgerichts sind wei-

tere Investitionen von 2.698,08 DM, die ein Gesamtinvestitionsvolumen von

91.633,75 DM ergeben würden, nicht zu entnehmen.

III. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in

der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Klägerin sind

zusätzlich zu den vom Oberlandesgericht zuerkannten 579.014,56 DM nebst

Zinsen weitere 396.426,37 DM zuzusprechen, nämlich 395.178 DM und

573,85 DM (insgesamt 395.751,85 DM), die die Klägerin als Nachbewertung

geltend macht, und 674,52 DM als weitere Vertragsstrafe (zusätzlich zu den

vom Oberlandesgericht insoweit ausgeurteilten 352.091,56 DM). Zur Klarstel-

lung wird der Tenor insgesamt neu gefaßt. Da die Stufenklage im zweiten

Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, kann auch unter

Einbeziehung der insoweit vom Oberlandesgericht getroffenen Kostenentschei-

dung eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des

Rechtsstreits ergehen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen